LVwG-300436/6/KÜ/TK/SH
Linz, 03.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Frau E.J., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M.H., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2013, SV96-103-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 50 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 600 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2013, SV96-103-2013, wurden über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 168 Stunden verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
1.
2.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu ermäßigen.
Begründend wurde von der Bf festgehalten, dass weder sie noch die D.J. Cafe-Restaurant Betriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in A. diese Ausländer beschäftigt hätten. Die Baustelle sei von ihrem Ehegatten I.J. betreut worden. S. und P. seien seine Bekannten. Diese hätten auf der Baustelle nicht gearbeitet.
Sie habe weder veranlasst, gestattet oder geduldet, dass auf der Baustelle Bauhelfer ohne Beschäftigungsbewilligung arbeiten würden. Sie habe die Baustelle regelmäßig überwacht und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die Angaben des Dienstnehmers der K. Bau seien unzutreffend. Die beiden Bekannten ihres Ehegatten seien auch nicht bei Bauarbeiten betreten worden.
Bei richtiger Würdigung der Aussagen hätte die Behörde erster Instanz ihren Angaben Glauben schenken und das Strafverfahren mangels Setzung einer verwaltungsstrafrechtlich strafbaren Handlung einstellen müssen.
Darüber hinaus sei die über sie verhängte Geldstrafe im Bezug zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu hoch. Sie sei auch nicht tat- und schuldangemessen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sei darüber hinaus auch zu hoch.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung vom 27. Dezember 2013 mit Schreiben vom 4. September 2014 samt bezug-habendem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014, an welcher die Bf und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Ein Vertreter der Finanzverwaltung hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bf ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.J. Cafe-Restaurant Betriebsgesellschaft mbH, mit dem Sitz in x, x.
Im März 2013 hat die D.J. Cafe-Restaurant BetriebsgesmbH damit begonnen, an der Adresse x in A. ein neues Gebäude zu errichten. Nach Fertigstellung des Gebäudes ist mit Wirkung 28.8.2013 der Sitz der Gesellschaft an die Adresse x in A. verlegt worden. Ebenso verlegt wurde das von der D.J. Cafe-Restaurant BetriebsgesmbH betriebene Lokal E., welches davor an der Adresse x in A. betrieben wurde.
Das Gebäude x in A. hat die Bf gemeinsam mit ihrem Mann errichtet. Im Zuge der Errichtung des Gebäudes wurden Baufirmen nur mit Fassadenarbeiten sowie der Ausführung des Estrichs und des Innenputzes beauftragt. Ansonsten hat die Bf zusammen mit ihrem Ehegatten das Haus in Eigenregie und der Mithilfe von Freunden errichtet.
Am 4.7.2013 um 10.45 Uhr wurde die Baustelle x von Organen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck kontrolliert. Auf der Baustelle anwesend waren die b. Staatsangehörigen S.S. und N.P. Die beiden leisteten Hilfsarbeiten auf der Baustelle. Anhand der von den Kontrollorganen angefertigten Lichtbilder ist ersichtlich, dass beide Arbeitskleidung getragen haben und in den Räumlichkeiten offensichtlich gerade Stemmarbeiten im Ziegelmauerwerk durchgeführt wurden. Von den Kontrollorganen konnten bei den Arbeitsstellen Arbeitsmaschinen und angerührter Mörtel in einem Kübel festgestellt werden. Bei der Kontrolle verweigerten die beiden b. Staatsangehörigen jegliche Angaben und füllten auch kein Personenblatt aus.
Bei den b. Staatsangehörigen handelt es sich um Bekannte der Bf und ihres Ehegatten aus B. Die beiden b. Staatsangehörigen waren Anfang Juli 2013 zu Besuch in Österreich und haben mit dem Ehegatten und der Bf auch die Baustelle in x besucht und auf dieser Baustelle auch Hilfsarbeiten durchgeführt. Die beiden b. Staatsangehörigen haben bei der Bf gewohnt und wurden aus Gastfreundschaft auch verpflegt.
Arbeitsmarktrechtliche Papiere für eine Beschäftigung der beiden Ausländer durch die D.J. Cafe-Restaurant Betriebsgesellschaft mbH sind nicht vorgelegen.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag, den diesem beiliegenden Lichtbildern sowie den Ausführungen der Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Bf führt aus, dass aus finanziellen Gründen keine Baufirma mit der Errichtung des neuen Gebäudes an der Adresse x beauftragt wurde, sondern sie zusammen mit ihrem Ehemann und der Mithilfe von Freunden dieses Gebäude errichtet hat. Nur spezielle Arbeiten wie Fassade, Innenputz und Estrich wurden von Baufirmen durchgeführt. Die Bf stellt über Anfrage auch nicht in Abrede, dass die beiden Ausländer mit ihrem Ehegatten auf die Baustelle gefahren sind und dort auch geholfen haben. Die Kontrollorgane haben im Zuge der Kontrolle im Innenbereich eine Situation vorgefunden, die eindeutig auf Hilfsarbeiten durch die beiden b. Staatsangehörigen hindeutet. In einem Bereich waren offensichtlich vor Beginn der Kontrolle Stemmarbeiten mit einem Bohrhammer in Gang, zumal diese Arbeitsmaschine noch an den Strom angeschlossen war und bei der Arbeitsstelle abgestellt war. Außerdem war in einem Kübel Handputz frisch angerührt und befanden sich in einem weiteren Kübel Spachteln, was darauf hindeutet, dass jene Stellen im Mauerwerk, die zuvor aufgestemmt wurden, anschließend nach Rohrverlegungen wieder verschlossen wurden. Diese Situation wurde von den Kontrollorganen mit Lichtbildern eindeutig dokumentiert, sodass darauf aufbauend auch die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können. Beide b. Staatsangehörigen wurden in typischer Arbeitskleidung auf der Baustelle angetroffen. Sollte nur eine Besichtigung der Baustelle von den b. Staatsangehörigen erfolgt sein, wäre eine derartige Kleidung jedenfalls nicht erforderlich. Zudem wurde von der Bf auch nicht ausgeschlossen, dass beide Ausländer ihrem Ehegatten auf der Baustelle geholfen haben. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die von den Kontrollorganen vorgefundene Situation eindeutig auf die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die b. Staatsangehörigen hindeutet, weshalb der Sachverhalt in dieser Form festzustellen war.
II. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 28 Abs. 7 AuslBG lautet:
Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Nach § 28 Abs. 1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.
Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG ist u. a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben hatten, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129).
Der Darstellung der Bf in der mündlichen Verhandlung folgend, hat sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Eigenregie unter Mithilfe von Freunden und Bekannten den Neubau x in A. errichtet. Baufirmen wurden nur mit speziellen Arbeiten betraut. Dieser Umstand verdeutlicht, dass die Bf eindeutig Arbeitskräftebedarf auf der Baustelle gehabt hat. Sie verantwortet sich damit, dass die beiden aus B. bekannten Ausländer bei ihr auf Besuch gewesen sind und sich auch zusammen mit ihrem Mann die Baustelle angesehen haben. Explizit wird von der Bf in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass die beiden Ausländer auf der Baustelle geholfen haben. Auch die von den Kontrollorganen aufgenommenen Lichtbilder ergeben ein eindeutiges Bild, da die beiden Ausländer in Arbeitskleidung angetroffen wurden und die Situation in den Räumlichkeiten auf aktuelle Arbeiten zum Kontrollzeitpunkt hindeutet.
Eine Baustelle stellt zweifellos einen Arbeitsplatz dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist (§ 28 Abs. 7 AuslBG). Die Ausländer wurden von den kontrollierenden Finanzbeamten - wie durch Lichtbilder belegt - unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Die im § 28 Abs. 7 AuslBG normierte gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung kann von der Bf mit ihrem Hinweis auf eine bestehende Freundschaft nicht widerlegt werden. Fest steht, dass die Ausländer von der Bf verpflegt wurden und gegenständlich auch keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit der Tätigkeit vereinbart worden wäre. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob die Bf ein den Ausländern zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass die Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden sind. (vgl. VwGH vom 21. 1. 2004, Zl. 2001/09/0228). Auf Grund dieser Rechtslage sowie dem Umstand, dass arbeitsmarktbehördliche Papiere für die Beschäftigung der Ausländer nicht vorgelegen sind, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.
2. Übertretungen des § 28 Abs. 1 AuslBG sind Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2001,
Zl. 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. VwGH vom
15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).
Die Bf bestreitet den Arbeitseinsatz der beiden B. dem Grunde nach und hat daher weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, noch erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Die Bf hat auf Grund von Vorverfahren Kenntnis der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und gesteht zu, dass eine Hilfe der Ausländer erfolgt ist. Damit ist es der Bf nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Vorliegend ist die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro vorzugehen ist. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Bf wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bereits rechtskräftig bestraft worden ist. Somit liegt gegenständlich ein Wiederholungsfall vor und ist die einschlägige Vorbelastung der Bf nicht als erschwerend zu werten, da sich diese bereits in der erhöhten Strafdrohung widerspiegelt. In Würdigung des Umstandes, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum erfolgt ist und der Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Tatsache, dass selbst im Strafantrag eine geringere Strafe beantragt wird, erscheint es im gegenständlichen Fall geboten, die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Auch mit dem verringerten Strafmaß ist jene Sanktion gesetzt, die der Bf ihr rechtswidriges Verhalten nachhaltig vor Augen führt und darüber hinaus auch generalpräventiven Überlegungen gerecht wird. Insgesamt war somit wie im Spruch zu entscheiden.
IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger