LVwG-150109/28/RK/KA LVwG-150110/26/RK/KA LVwG-150111/27/RK/KA LVwG-150112/26/RK/KA LVwG-150113/28/RK/KA
Linz, 25.03.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von 1. Dr. A G, 2. M G, je G; 3. M Z, 4. H B und 5. M B; 6. C W 7. T M, 8. A S und 9. H S ; 10. W Z, vom 6.11.2013, alle vertreten durch K-M, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen als Baubehörde zweiter Instanz vom 21.10.2013, GZ: Bau 131-1/34/2010 Wi/Gla, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 21.10.2013, GZ: Bau 131-1/34-2010 Wi/Gla, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 2.8.2010, Zl. Bau-1/34-2010 Wi/Hu, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehllagersilogebäudes sowie Errichtung von drei Mehllagersilos inklusive Einhausung und Erweiterung der bestehenden Mehllagerhalle als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid mit Einschränkungen bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 6.11.2013, bei der Stadtgemeinde Grieskirchen am 7.11.2013 eingelangt, erhoben die Bf gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde Vorstellung.
Nach zwischenzeitiger Übermittlung der Angelegenheit an die Gemeindeaufsichtsbehörde wurde die Angelegenheit von dort an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber übermittelt.
Mit persönlich übergebenem Schriftsatz vom 19.2.2015 wurde schließlich von der mitbeteiligten Partei H M GmbH, mitgeteilt, dass diese nunmehr bücherliche Eigentümerin der vormals dem Erstbeschwerdeführer Dr. A G bzw der Zweitbeschwerdeführerin M G gehörigen Liegenschaften EZ. x, KG G (vormaliger Eigentümer Dr. A G), sowie EZ. x, KG G (vormalige Eigentümerin M G) geworden wäre und dies durch Vorlage von Grundbuchsauszügen nachgewiesen.
Auch wurde ein Schriftsatz der Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer vom 14.1.2015 (beim Landesverwaltungsgericht am 19.2.2015 ebenfalls persönlich übergeben) beigelegt, mit welchem ebenfalls die gegenständlichen Beschwerden zurückgezogen wurden.
Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten gesamten Akt der belangten Behörde sowie den Schreiben (jeweils Beschwerdezurückziehungen) der rechtsfreundlichen Vertreter der in die Rechtsposition der ehemaligen Erst- und Zweitbeschwerdeführer eingetretenen mitbeteiligten Partei sowie der Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer.
II. Gemäß § 102 Abs.1 der Oö. Gemeindeordnung LGBl.Nr. 1990/91 idF LGBl.Nr.2001/152 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1.1.2014 gilt die (rechtzeitige) Vorstellung gem. Art. 151 Abs.51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 2012/51 iVm §§ 3 Abs.4 iVm 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts gründet sich auf Art. 131 Abs.1 B-VG und das Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg.cit. Die gegenständlichen Beschwerden sind daher zulässig.
III. Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrechtliche Wirkung sind einerseits nach § 13 Abs.7 des gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden AVG, andererseits nach §§ 28 Abs.1 iVm § 31 VwGVG zu beurteilen. Gemäß § 13 Abs.7 iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts sind die gegenständlichen Beschwerden als solche „Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 1 zu § 13 zum verfahrensleitenden Antrag sowie § 34 VwGVG). Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 42 zu § 13 zur vergleichbaren Situation bei Zurückziehung der Berufung). Gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 VwGVG hat dies mittels Beschluss zu erfolgen.
IV. Aufgrund der vorliegenden Beschwerdezurückziehungen waren die verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher einzustellen.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer