LVwG-600810/2/FP

Linz, 13.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Beschwerde des G. M., geb. x, S.-straße 7, F., gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.11.2014, GZ. UR96-4704-2013, wegen einer Übertretung des KFG den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.     Dem Verfahren liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad zugrunde, dessen Zulassungsbesitzer der Einschreiter ist. Der Einschreiter beeinspruchte die diesbezügliche Strafverfügung.

Mit am 30. Dezember 2013 zugestelltem Schreiben, wurde der Einschreiter gem. § 103 Abs 2 KFG zur Bekanntgabe des Lenkers bzw. eines Auskunftspflichtigen aufgefordert. Der Einschreiter gab als Auskunftspflichtigen eine Person mit Adresse in der Dominikanischen Republik an. Ein Zustellversuch scheiterte. Die Dominikanische Zustellbehörde wies die angegebene Adresse als unzureichend aus. Mit Schreiben vom 15. April 2014 forderte die belangte Behörde den Einschreiter zur Vervollständigung der Adresse auf. Das Schreiben blieb unbeantwortet, sodass die belangte Behörde dem Einschreiter am 31. Oktober 2014 eine Strafverfügung zustellte in der sie ihm zusammengefasst vorwarf, im Hinblick auf die Adresse des Auskunftspflichtigen eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Die belangte Behörde stellte den Tatzeitpunkt mit 31.12.2014 fest. 

 

I.2. Am 17. November 2014 langte bei der belangten Behörde ein mit 03.11.2014 datierter und am 14. November 2014 zur Post gegebener Einspruch ein, in dem der Einschreiter zusammengefasst ausführte, dass der Tatzeitpunkt nicht in der Zukunft liegen könne und der Tatort (mit der Adresse der belangten Behörde) unrichtig festgestellt sei.

 

I.3. Mit am 20. November 2014 zugestelltem Bescheid berichtigte die belangte Behörde den Tatzeitpunkt auf 31.12.2013. Der Berichtigungsbescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sei.

 

I.4. Mit am 18. Dezember 2014 zur Post gegebenem Schreiben, erhob der Einschreiter Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden (§ 44 Abs. 2 VwGVG). Zudem war lediglich eine Rechtsfrage zu klären.

 

II.2. Es steht nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T fest:

 

Dem Einschreiter wurde am 31. Oktober 2014 eine Strafverfügung zugestellt, die als Tatzeitpunkt den 31. Dezember 2014 auswies. Der Einschreiter gab am 14. November 2014 einen Einspruch zur Post. Am 20. November 2014 wurde dem Einschreiter ein Berichtigungsbescheid zugestellt, mit dem der Tatzeitpunkt auf 31. Dezember 2013 berichtigt wurde. Der Berichtigungsbescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht hinwies.

Der Einschreiter erhob mit am 18. Dezember 2014 zur Post gegebenem Schreiben Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid.

 

II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat wie folgt erwogen:

 

III.1. Rechtliche Grundlagen

 

Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG lautet:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.    gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

 

§ 49 Abs 1 VStG lautet:

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 61 AVG lautet:

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

 

§ 62 Abs 4 AVG lautet:

§ 62. (4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

III.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden der Berichtigungsbescheid (13. Oktober 2014) und der von ihm zu berichtigende Bescheid (Strafverfügung vom 29. Oktober 2014) eine Einheit (VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164).

Der Berichtigungsbescheid unterliegt demselben Instanzenzug, wie der von ihm berichtigte Bescheid (VwGH 12.10.1995, 95/06/0193).

Gegen die Strafverfügung vom 29. Oktober 2014 war das Rechtsmittel des Einspruches statthaft, welches der Beschwerdeführer auch wahrgenommen hat. Der Einspruch wurde vom Einschreiter am 14. November 2014 zur Post gegeben und langte am 17. November 2014 bei der belangten Behörde ein. Er setzte die Strafverfügung außer Kraft. Der Berichtigungsbescheid, wurde dem Einschreiter am 20.11.2014 zugestellt und war damit an diesem Tag erlassen.

 

III.3. Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 ist nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und keinerlei Rechtswirksamkeit mehr erzeugt, dies gilt auch für Strafverfügungen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde (VwGH 95/07/0010; 21.02.1995).

 

Der VwGH führt in diesem Zusammenhang weiter aus:

„Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung ist die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides. Nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Berichtigungsbescheid zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, daß ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodaß der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muß, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1960, VwSlg. Nr. 5253/A, vom 14. November 1978, VwSlg. Nr. 9691/A, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, 90/07/0152). Die Berichtigung eines Bescheides, welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist wohl unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1974, VwSlg. Nr. 8554/A), sie ist vor allem aber wirkungslos, weil aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides resultiert, der einen rechtlich nicht mehr gegenständlichen Bescheid berichtigen will. Die den Inhalt des berichtigten Bescheides allein feststellende Bedeutung des Berichtigungsbescheides kann zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Bescheid dem Rechtsbestand nicht angehört (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1978, VwSlg. Nr. 9691/A, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1983, 82/01/0056)“.

 

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der nunmehr angefochtene Berichtigungsbescheid eine Verletzung des Einschreiters in seinen Rechten nicht denkmöglich bewirken konnte, weil die Strafverfügung, auf welche sich der Berichtigungsbescheid bezog, zum Zeitpunkt der Erlassung des Berichtigungsbescheides bereits außer Kraft getreten war. „Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid (VwGH 21. 2. 1995, 95/07/0010) bzw [...] daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet [...] und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann (vgl VwSlg 9691 A/1978; ferner Stöger, Kassation 63f). Wurde der ursprüngliche (erstinstanzliche) Bescheid hingegen etwa (siehe auch VwGH 21. 2. 1995, 95/07/0010) durch den Berufungsbescheid ersetzt (vgl VwGH 28. 2. 1989, 88/04/0217; allgemein zur Wirkung einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde Hengstschläger 2 Rz 527) oder ist er ex lege unwirksam geworden (vgl VwSlg 9691 A/1978), so ist dessen Berichtigung nicht mehr möglich [...].“ [Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 62 Rz 59 (Stand 1.7.2005, rdb.at)]

 

Der ergangene Berichtigungsbescheid bildet also letztendlich ein rechtliches „Nichts“ und ist daher nicht (abgesondert) bekämpfbar.

 

III.4. Die falsche Rechtsmittelbelehrung im Berichtigungsbescheid kann zudem keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich begründen. Dieses entscheidet nicht über Rechtsmittel gegen Strafverfügungen sondern gegen Straferkenntnisse (vgl. Art. 130 B-VG iVm § 49 Abs. 1 VStG). Da der Berichtigungsbescheid, wäre er noch vor außer Kraft treten der Strafverfügung ergangen, Teil derselben ist, wäre er, gemeinsam mit der Strafverfügung, mittels Einspruch zu bekämpfen gewesen.

Die fälschlich positive Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 61 Rz 3 (Stand 1.7.2005, rdb.at)].

 

III.5. Die Beschwerde des Einschreiters war daher als unzulässig zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht schon dem Grunde nach nicht zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Strafverfügungen berufen ist und zudem kein Bescheid vorliegt, der den Einschreiter in seinen Rechten berührt.

 

Vielmehr ist die belangte Behörde zur Abführung des ordentlichen Verfahrens zuständig.

 

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Pohl