LVwG-600810/2/FP
Linz, 13.04.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Beschwerde des G. M., geb. x, S.-straße 7, F., gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.11.2014, GZ. UR96-4704-2013, wegen einer Übertretung des KFG den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Dem Verfahren liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad zugrunde, dessen Zulassungsbesitzer der Einschreiter ist. Der Einschreiter beeinspruchte die diesbezügliche Strafverfügung.
Mit am 30. Dezember 2013 zugestelltem Schreiben, wurde der Einschreiter gem. § 103 Abs 2 KFG zur Bekanntgabe des Lenkers bzw. eines Auskunftspflichtigen aufgefordert. Der Einschreiter gab als Auskunftspflichtigen eine Person mit Adresse in der Dominikanischen Republik an. Ein Zustellversuch scheiterte. Die Dominikanische Zustellbehörde wies die angegebene Adresse als unzureichend aus. Mit Schreiben vom 15. April 2014 forderte die belangte Behörde den Einschreiter zur Vervollständigung der Adresse auf. Das Schreiben blieb unbeantwortet, sodass die belangte Behörde dem Einschreiter am 31. Oktober 2014 eine Strafverfügung zustellte in der sie ihm zusammengefasst vorwarf, im Hinblick auf die Adresse des Auskunftspflichtigen eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Die belangte Behörde stellte den Tatzeitpunkt mit 31.12.2014 fest.
I.3. Mit am 20. November 2014 zugestelltem Bescheid berichtigte die belangte Behörde den Tatzeitpunkt auf 31.12.2013. Der Berichtigungsbescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sei.
Der Berichtigungsbescheid unterliegt demselben Instanzenzug, wie der von ihm berichtigte Bescheid (VwGH 12.10.1995, 95/06/0193).
Gegen die Strafverfügung vom 29. Oktober 2014 war das Rechtsmittel des Einspruches statthaft, welches der Beschwerdeführer auch wahrgenommen hat. Der Einspruch wurde vom Einschreiter am 14. November 2014 zur Post gegeben und langte am 17. November 2014 bei der belangten Behörde ein. Er setzte die Strafverfügung außer Kraft. Der Berichtigungsbescheid, wurde dem Einschreiter am 20.11.2014 zugestellt und war damit an diesem Tag erlassen.
III.3. Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 ist nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und keinerlei Rechtswirksamkeit mehr erzeugt, dies gilt auch für Strafverfügungen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde (VwGH 95/07/0010; 21.02.1995).
Der VwGH führt in diesem Zusammenhang weiter aus:
„Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung ist die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides. Nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Berichtigungsbescheid zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, daß ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodaß der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muß, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1960, VwSlg. Nr. 5253/A, vom 14. November 1978, VwSlg. Nr. 9691/A, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, 90/07/0152). Die Berichtigung eines Bescheides, welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist wohl unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1974, VwSlg. Nr. 8554/A), sie ist vor allem aber wirkungslos, weil aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides resultiert, der einen rechtlich nicht mehr gegenständlichen Bescheid berichtigen will. Die den Inhalt des berichtigten Bescheides allein feststellende Bedeutung des Berichtigungsbescheides kann zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Bescheid dem Rechtsbestand nicht angehört (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1978, VwSlg. Nr. 9691/A, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1983, 82/01/0056)“.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der nunmehr angefochtene Berichtigungsbescheid eine Verletzung des Einschreiters in seinen Rechten nicht denkmöglich bewirken konnte, weil die Strafverfügung, auf welche sich der Berichtigungsbescheid bezog, zum Zeitpunkt der Erlassung des Berichtigungsbescheides bereits außer Kraft getreten war. „Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid (VwGH 21. 2. 1995, 95/07/0010) bzw [...] daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet [...] und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann (vgl VwSlg 9691 A/1978; ferner Stöger, Kassation 63f). Wurde der ursprüngliche (erstinstanzliche) Bescheid hingegen etwa (siehe auch VwGH 21. 2. 1995, 95/07/0010) durch den Berufungsbescheid ersetzt (vgl VwGH 28. 2. 1989, 88/04/0217; allgemein zur Wirkung einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde Hengstschläger 2 Rz 527) oder ist er ex lege unwirksam geworden (vgl VwSlg 9691 A/1978), so ist dessen Berichtigung nicht mehr möglich [...].“ [Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 62 Rz 59 (Stand 1.7.2005, rdb.at)]
Der ergangene Berichtigungsbescheid bildet also letztendlich ein rechtliches „Nichts“ und ist daher nicht (abgesondert) bekämpfbar.
Die fälschlich positive Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 61 Rz 3 (Stand 1.7.2005, rdb.at)].
Vielmehr ist die belangte Behörde zur Abführung des ordentlichen Verfahrens zuständig.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl