LVwG-600795/2/Zo/CG

Linz, 14.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der P. E., geb. 19.., K., vom 18.3.2015 gegen das Straferkenntnis des  Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf vom 5.3.2015, Zl. VerkR96-1178-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Hinsichtlich Punkt 1 wird die Beschwerde gegen die Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich  bestätigt.

 

II.       Hinsichtlich Punkt 2 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt.

Die angewendete Strafnorm wird auf § 99 Abs. 1b StVO 1960 abgeändert.

 

III.     Die Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich auf 130 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro (20% der zu Punkt 1 bestätigten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

IV.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrte Frau E.!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie haben als Zulassungsbesitzerin des angeführten PKW diesen Herrn M. C. zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zif. 3 lit. a KFG

 

2) Sie haben vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie das Fahrzeug Herrn M. C., geb. am x, zum Lenken überlassen haben, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l gelenkt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 7 VStG i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO und § 99 Abs. 1 lit. a StVO

 

Tatort: Gemeinde M., Autobahn Freiland, Richtung: Wels, Nr. 9 bei km 31.060.

Tatzeit: 06.12.2014, 23:36 Uhr.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen MT-....., PKW, A., schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe     gemäß

von

300,00 120 Stunden § 134 Abs.1 KFG

1600,00 14 Tage § 99 Abs.1 StVO

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

190,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2090,00 Euro.

 

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie aufgrund ihres psychischen und physischen Zustandes wegen ihrer starken Alkoholisierung sowie wegen ihrer Sorgepflichten für ihren im Jahr 2007 geborenen Sohn sowie aufgrund von Schulden die Strafe in Höhe von 2.090 Euro für nicht angemessen halte. Sie ersuche daher um Nachlass und Neuberechnung.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.3.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, von dieser wird daher abgesehen (§ 44 Abs.3 Z.2 VwGVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen MT-...... Dieses Fahrzeug wurde am 6.12.2014 um 23:36 Uhr von Herrn C. M. auf der A9 bei km 31,060 in Fahrtrichtung Wels gelenkt, obwohl dieser nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung war. Herr M. war bei dieser Fahrt erheblich alkoholisiert (0,92 mg/l Atemluftalkoholgehalt).

 

Die Beschwerdeführerin befand sich bei der gegenständlichen Fahrt als Beifahrerin im Fahrzeug. Sie war ebenfalls erheblich alkoholisiert, ein Alkovortest ergab einen Wert von 1,22 mg/l Atemluftalkohol. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass Herr M. nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und ebenfalls alkoholisiert war.

 

Über die Beschwerdeführerin scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, darunter eine Bestrafung gemäß § 103 Abs.1 Z.3 lit.a KFG vom 21.9.2010 sowie eine weitere Bestrafung wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO vom 22.7.2012. Sie ist für ihren noch nicht ganz 8-jährigen Sohn sorgepflichtig und hat zahlreiche Kreditverbindlichkeiten.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 7 VStG lautet: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes
1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die der Beschwerdeführerin in Punkt 1 vorgeworfene Übertretung 5.000 Euro.

 

 

5.2. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Strafhöhe, weshalb der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der Überprüfung der Strafbemessung ist jedoch auch die von der Behörde angewendete Strafnorm zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall ist die Behörde von der Anwendbarkeit des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 ausgegangen, weil der Alkoholgehalt der Atemluft des Lenkers des Fahrzeuges mehr als 0,8 mg/l betragen hat und die Beschwerdeführerin, welche Beihilfe zu dieser Übertretung geleistet hat, gemäß § 7 VStG der gleichen Strafdrohung unterliegt.

 

Dazu ist jedoch anzuführen, dass gemäß § 7 VStG nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Dabei muss sich der Vorsatz des Beteiligungstäters nicht nur auf seinen eigenen Tatbeitrag beziehen sondern auch darauf, dass dieser Tatbeitrag zur Tatbegehung einer anderen Person führt, die Tat also von dieser vollendet wird (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 7 Rz 6).

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist gemäß § 5 StVO verboten. Die Strafbestimmungen des § 99 Abs.1, Abs.1a und Abs.1b StVO 1960 knüpfen an dieses Verbot an und legen je nach dem Alkoholisierungsgrad des Täters einen unterschiedlichen Strafrahmen fest. Wenn ein Beitragstäter einer alkoholisierten Person das Lenken eines PKW vorsätzlich erleichtert, so wird dieser Beitragstäter nur dann strafbar, wenn auch der Umstand, dass der unmittelbare Täter alkoholisiert ist, vom Tatvorsatz umfasst ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall für die Beschwerdeführerin zu, weil ihr der Umstand der Alkoholisierung des tatsächlichen Lenkers entsprechend ihren Angaben in der Niederschrift vor der API Klaus am 7.12.2014 bewusst war.

 

Bezüglich der Anwendbarkeit der unterschiedlichen Strafnormen des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960, welche auf den jeweiligen Alkoholisierungsgrad abstellen, kommt es jedoch darauf an, ob auch die tatsächliche Höhe der Alkoholisierung des unmittelbaren Täters vom Vorsatz der Beitragstäterin umfasst ist. Nur dann, wenn die Beitragstäterin von einem sehr starken Alkoholisierungsgrad des unmittelbaren Täters (0,8 mg/l oder mehr) ausgehen musste und beim unmittelbaren Täter das Lenken des Kraftfahrzeuges dennoch erleichterte, unterliegt auch die Beitragstäterin dieser strengeren Strafnorm. War der Beitragstäterin jedoch lediglich der Umstand der Alkoholisierung des unmittelbaren Täters, nicht aber dessen Ausmaß, bewusst, so kann für die Beitragstäterin nur jene Strafnorm angewendet werden, welche allgemein für das Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gilt. Diese Strafnorm ist § 99 Abs.1b StVO 1960, der Strafrahmen liegt zwischen 800 und 3.700 Euro. Die strengere Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 könnte hingegen nur angewendet werden, wenn der Vorsatz der Beitragstäterin auch den Umstand umfasst hätte, dass der tatsächliche Lenker derart schwer alkoholisiert ist. Dafür gibt es im Akt jedoch keine Anhaltspunkte. Bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses ist der Strafbemessung daher die Bestimmung des § 99 Abs.1b StVO 1960 zu Grunde zu legen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die Beschwerdeführerin weist zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Bezüglich des Alkoholdeliktes liegt eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2012 vor, welche straferschwerend wirkt. Die Vormerkung betreffend die Übertretung des § 103 Abs.1 Z.3 lit.a KFG stammt aus dem Jahr 2010 und es ist denkbar, dass diese nunmehr bereits getilgt wird, weshalb sie nicht als straferschwerend gewertet wird. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Der Umstand, dass der unmittelbare Täter bei der gegenständlichen Fahrt als „Geisterfahrer“ eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit verursacht hat, darf nicht als straferschwerend gewertet werden, weil diese Tatsache vom Vorsatz der Beteiligungstäterin nicht umfasst war.

 

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind ihre ungünstigen finanziellen Verhältnisse sowie die Sorgepflichten für ihren Sohn zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde hat bezüglich Punkt 1 den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 6 % ausgeschöpft. Diese Strafe erscheint durchaus angemessen und notwendig, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Hinsichtlich Punkt 2 beträgt der gesetzliche Strafrahmen – wie oben dargestellt – zwischen 800 und 3.700 Euro. Im Hinblick auf die diesbezüglich einschlägige Vormerkung wegen eines Alkoholdeliktes konnte mit der gesetzlichen Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden. Die Geldstrafe konnte diesbezüglich auf 1.000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt werden. Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um die Beschwerdeführerin von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Generalpräventive Überlegungen sprechen ebenfalls gegen eine (weitere) Herabsetzung der Strafen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten im behördlichen Verfahren ist in § 64 VStG, jene über die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung bei derartigen Delikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl