LVwG-600793/11/Br
Linz, 21.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des J. B., geb. x, S.-straße 7, F., vertreten durch die Rechtsanwälte T. P. H., F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.9.2015, Zl.: VerkR96-998-2014, nach der am 13.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; die Geldstrafen werden jedoch auf je 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 40 Stunden ermäßigt.
II. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfallen Kosten für das Beschwerdeverfahren. Nach § 64 Abs.1 VStG ermäßigen sich die behördlichen Verfahrenskosten auf insgesamt 50 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 fünf Geldstrafen von je 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 69 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:
„1) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 35.500, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014, 11:45 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §18 Abs. 1 StVO 2) Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 35.350, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014,11:45 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs.1 lit.a StVO 3) Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 34.820, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014, 11:48 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs.2 lit. a StVO 4) Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 34.820, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014, 11:48 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs.1 lit.b StVO 5) Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Tatort: Gemeinde K., Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Süd, B 310 bei km 32.900, Der Straßenkilometer wurde aufgrund der Angaben des Privatanzeigers ermittelt. Tatzeit: 18.03.2014,11:50 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §16 Abs. 2 lit. a StVO Fahrzeug: Kennzeichen W-......, PKW, Audi A4 Limousine, schwarz“
I.1. Begründend wurde ausgeführt:
„Zum Sachverhalt: Auf Grund einer Privatanzeige bei der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt, GZ: VStV/914100088759/001/2014 vom 29.03.2014, wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung, vom 07.04.2014 zur Last gelegt und Sie wurden gleichzeitig aufgefordert, der Behörde Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 15.07.2014 haben Sie um Zuteilung eines Ersatztermins ersucht, da Sie den von der Behörde festgesetzten Termin auf Grund eines bereits längerfristig geplanten Urlaubs nicht wahrnehmen konnten. Daraufhin teilte die Behörde Ihnen mit Schreiben vom 12.08.2014 mit, dass Sie eingeladen werden, in gegenständlicher Angelegenheit innerhalb von 2 Wochen, ab Zustellung des angeführten Schreibens, jederzeit während der Amtsstunden vorzusprechen. Im gleichen Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, falls Sie der gegenständlichen Ladung keine Folge leisten werden, das Verfahren dann ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wird. Trotz ausreichender Gelegenheit haben Sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Bekanntgabe Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohne Eingabe verstreichen lassen. Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Sie haben am 18.03.2014 um 11.45 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges W-...... in der Gemeinde K., Landesstraße B 310 bei km 35.500 zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. In weiterer Folge haben Sie zwischen km 35.500 und km 32.900 zwei Fahrzeuge überholt, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden. Sie haben ein Fahrzeug bei km 34.820 überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. Als Beweismittel gelten: · Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt, GZ: VStV/914100088759/001/2014 vom 29.03.2014 Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung: Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten, oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist. Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen: Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt bezüglich der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretungen. Den Angaben des Privatanzeigers wird von der Behörde Glauben geschenkt, da diese nachvollziehbar und schlüssig sind. Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretungen, zumal diese von Ihnen unwidersprochen geblieben sind. Somit geht die Behörde von einem stillschweigenden Schuldeingeständnis Ihrerseits aus. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben und die objektive Tatseite somit als erwiesen anzusehen ist. Allgemein: Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretungen im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Rechtsnormen zielen wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet die Verkehrssicherheit. Straferschwerende bzw. strafmildernde Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Im Rahmen der behördlichen Feststellung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geht die Behörde wie angekündigt davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.600,00 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten bestehen. Die verhängte Strafe ist schuldangemessen und entspricht auch dem vorgesehenen Strafrahmen der übertretenen Rechtsnormen. Die verhängten Geldstrafen, welche sich im unteren Bereich der anzuwendenden Strafrahmen befinden, erscheinen der Behörde ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, um damit die Verkehrssicherheit zu heben und eine Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die Anderen vertrauen. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den Gesetzesstellen begründet.“
II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den Rechtsvertreter als fristgerecht eingebracht zu wertenden Beschwerde. Darin führt er aus wie folgt:
Gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29.9.2014, zugestellt am 26.1.2015, mit dem Geschäftszeichen VerkR96-998-2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E an die Beschwerdebehörde (OÖ Landesverwaltungsgericht). Das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29.9.2014, zugestellt am 26.1.2016, mit dem Geschäftszeichen VerkR96-998-2014, wird zur Gänze angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt: 1.) Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde mittels Aufforderung zur Rechtfertigung am 7.4.2014 zur Last gelegt, dass er mehrere verwaltungsstrafrechtliche Delikte nach §§ 16 bis 18 StVO begangen hätte. Diesbezüglich ist vorweg auch auszuführen, dass Herr J. B. sich oftmals im Ausland aufhält und daher nicht leicht in Österreich erreichbar ist. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte daher erst durch die Bundespolizei Freistadt, Auf Grund der Zustellung hat dann Herr J. B. auch mittels Schreiben vom 16.7.2014 reagiert und um einen neuerlichen Vorsprachetermin beim Sachbearbeiter Herrn G. ersucht. Auf dieses Ersuchen hat Herr J. B. jedoch keine Rückmeldung mehr erhalten. Nachweislich ist dies auch aus dem Akt ersichtlich. Das Schreiben der BH Freistadt vom 12.8.2014 stellt nämlich nur einen Entwurf dar. Dieses Schreiben hat jedenfalls der Beschuldigte nicht erhalten. Das nächste Schriftstück, welches Herr B. erhalten hat, war eine Mahnung vom 25.11.2014 - ebenfalls durch die Polizei zugestellt. Demnach sollte er einen Strafbetrag von € 825,00 zzgl. Mahngebühr zahlen. Auf Grund dieser Mahnung begab sich Herr J. B. sodann zu seinem Anwalt, um die Sache aufzuklären. Es erfolgte seitens der Rechtsanwaltskanzlei dann ein Anruf beim Sachbearbeiter Herrn G. und eine Vollmachtsbekanntgabe. Dabei konnte festgestellt werden, dass diese Mahnung zu Unrecht erfolgte, da der Beschuldigte noch nicht einmal ein Straferkenntnis zugestellt bekommen hat, Jedenfalls wurde dann erst der Anwaltskanzlei am 5.1.2015 der Akt übermittelt In diesem Akt war dann auch nur ein Entwurf des Straferkenntnisses. Die Rechtsanwaltskanzlei hat dann wiederum bei Herrn G. angerufen und gefragt, wann nunmehr das tatsächliche Straferkenntnis zugestellt wird, da es sich hierbei nur um einen Entwurf handelt. Herr G. hat daraufhin am 26.1.2015 das Straferkenntnis zugestellt. Dieses Straferkenntnis wird nunmehr bekämpft, zumal Herrn B. keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen bzw. seine Stellungnahme abzugeben. Das Straferkenntnis ist daher unberechtigt und nicht nachvollziehbar bzw. rechtswidrig. Dem Beschuldigten wurde keine Chance zur Rechtfertigung gegeben bzw. holt er diese nunmehr nach. Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze wegen Inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und auch wegen Gleichheitswidrigkeit. 2.) Zunächst aber zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde: Gem. § 7 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist 4 Wochen. Das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29.9.2014 wurde am 26.1.2015 zugestellt, die Beschwerdefrist beginnt daher ab 26.1.2015 zu laufen. Da die Beschwerde am 23.2.2015 eingebracht wurde, ist diese somit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Die Beschwerde ist auch zulässig, da das Verwaltungsgericht nunmehr anstelle des UVS zuständig ist. 3) Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze angefochten. Der Bescheid ist das Ergebnis eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens. Die BH Freistadt hat wesentliche Verfahrensmängel begangen. Es liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Gem. § 58 Abs.2 AVG sind Bescheide/Straferkenntnisse zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen wird. Gegenständlich wurde dem Beschuldigten keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu rechtfertigen. Es wurden dem Beschuldigten keine neuen Termine für die Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Auch nach der anwaltlichen Vollmachtsbekanntgabe gab Herr G. keine Gelegenheit mehr, eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde daher kein ausreichendes Ermittlungsverfahren seitens der BH Freistadt durchgeführt. Gegenständlich ist dem Beschuldigten nichts anzulasten. Er hat keine strafbaren Handlungen begangen. Die Privatanzeige erfolgte auf jeden Fall zu Unrecht. Vor allem sind die Vorwürfe nach Punkt 1) bis 5) im Straferkenntnis nicht gerechtfertigt. Herr B. hat sehr wohl entgegen Punkt 1) einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten. Die Behauptungen des Anzeigers sind unrichtig und erfolgten offensichtlich auf Grund einer möglichen Kränkung bzw. ist der Grund der Anzeige dem Beschuldigten nicht bekannt. Es handelt sich hier um eine reine unbeweisbare Aussage des Anzeigers. Wie hat dieser festgestellt, dass der Beschuldigte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat? Herr J. B. hatte auch einen Zeugen als Beifahrer. Dieser kann bestätigen, dass eine ausreichender Sicherheitsabstand vorgelegen ist, Beweis: - PV - Zeuge I. N., W.-Weg 22, F. Auch Punkt 2) des Straferkenntnisses ist nicht richtig. Der Beschuldigte hat jedenfalls niemanden behindert. Es fand ein normaler Überholvorgang statt. Wie gesagt, vermeint eben Herr J. B., dass sich der Anzeiger gekränkt fühlte, da er überholt wurde. Möglicherweise hat er dieses Überholmanöver nicht verkraftet. Es war allerdings ein ganz normales Überholmanöver und lag sicherlich nie eine Fremdgefährdung vor. Wie der Privatanzeiger auf diese Idee kommt, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Zeuge des Herrn J. B., der als Beifahrer mitfuhr, kann dies bestätigen. Auch Punkt 3) des Straferkenntnisses ist nicht richtig. Der Beschuldigt» hat jedenfalls nicht im Überholverbot überholt Dies Ist wieder eine unrichtige Behauptung des Anzeigers. Beweis: - PV