LVwG-600763/6/Kof/SA
Linz, 21.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Mag. Dr. L. R.,
geb. 19.., S.-straße 11, W., vertreten durch Rechtsanwälte
N N B, W. gegen den Bescheid/ das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2015, GZ: VerkR96-25467-2014, nach der am 20. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Betreffend das Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG
wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Das Verfahren betreffend § 71 AVG ist gegenstandslos geworden.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) den in
der Präambel zitierten Bescheid/das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
1. Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG - ABWEISUNG
Die Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05.08.2014, VerkR96-18336-2014, wurde Ihnen am 07.08.2014 ordnungsgemäß (Übernahme durch einen Arbeitnehmer) zugestellt.
Mit Eingabe vom 23.12.2014 beantragten Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bekanntgabe des Lenkers (§ 103 Abs.2 KFG) und teilten mit, dass Sie schuldlos keine Kenntnis erlangten. Sie waren durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der Lenkerauskunft verhindert.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 71 Abs.1 AVG
2. Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Die Firma A. – R. ....., PLZ Wien, wurde als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-.... mit Schreiben vom 05.08.2014 der BH Vöcklabruck aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 27.05.2014 um 13:32 Uhr in Seewalchen a.A. auf der L 1274, km 11.500, Richtung Seewalchen a.A., gelenkt bzw. abgestellt hat.
Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.
Tatort: Gemeinde – richtig wohl: Bezirkshauptmannschaft – Vöcklabruck, 4840 Vöcklabruck
Tatzeit: 22.08.2014
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs.2 KFG i.V.m. § 9 Abs.1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
100,00 Euro 60 Stunden § 134 Abs.1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe,
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ………………. 110,00 Euro.
Gegen diesen Bescheid/dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 20. April 2015 wurde beim LVwG OÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher – unter anderem – der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und vorgebracht hat, dass in der Firma A. – R. am 18. Februar 2013 Herr R.R. als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.4 VStG
für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG bestellt wurde.
Der Rechtsvertreter des Bf hat bei der mVh die – sowohl vom Bf, als auch vom Herrn R.R. unterfertigte – Bestellungsurkunde vorgelegt.
Seit 18. Februar 2013 ist somit für Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG nicht (mehr) der Bf, sondern Herr R.R. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Über Herrn R.R. wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2015, VerkR96-18336-2014 wegen der verfahrens-gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das Verwaltungsstrafverfahren
nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
II. Aufgrund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ist das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos geworden.
III. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler