LVwG-600721/16/Br

Linz, 07.04.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des N. J. F., geb. x, G.-straße 22/6/35, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 13.1.2015,  Zl.: VerkR96-3085-2014, nach der am 7.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in den Punkten 2b) bis 2e), 2g) bis 2i), sowie 2k) bis 2n) im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen;

die Spruchpunkte 2a), 2f), 2j) und  2o) werden behoben und diesbezüglich das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;

im Spruchpunkt 3) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.2 VwGVG als Kosten für das Beschwerdeverfahren 40 Euro auferlegt.

Die Gesamtgeldstrafe wird betreffend die (verbleibenden) Spruchpunkte 2) jedoch auf 900 Euro  und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden ermäßigt.

Die behördlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich in den bestätigten Spruchpunkten auf insgesamt 90 Euro.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfallen in den Spruchpunkten 2) Kosten für das Beschwerdeverfahren.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach der StVO und dem KFG drei Geldstrafen (60 Euro, 1.700 Euro und 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 28, 340 und 40 Stunden) verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

1) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde R., B 310 M. Straße bei km 44.265. Tatzeit: 29.09.2014, 20:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

a) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 08.09.2014, 00:00 Uhr bis 18.12 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 09.09.2014, 05:30 Uhr bis 18:12 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 10.09.2014, 04:36 Uhr bis 17:52 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

d) wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 11.09.2014, 04:30 Uhr bis 8:12 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

e) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 12.09.2014, 04:32 Uhr bis 17:42 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

f) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 13.09.2014, 04:50 Uhr bis 15.09.2014, 17:42 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

g) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 16.09.2014, 20:52 Uhr bis 17.09.2014, 19:14 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lagewaren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

h) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 18.09.2014, 06:14 Uhr bis 18.09.2014, 18:02 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

i) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 19.09.2014, 05:50 Uhr bis 19.09.2014, 18:16 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

j) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 20.09.2014, 05:38 Uhr bis 22.09.2014, 18:08 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

k) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 23.09.2014, 05:58 Uhr bis 23.09.2014, 18:44 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

l) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 24.09.2014, 05:38 Uhr bis .09.2014, 18:28 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, ßas in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,  Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

m) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 25.09.2014, 05:50 Uhr bis 25.09.2014, 18:28 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

n) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 26.09.2014, 05:34 Uhr bis 26.09.2014, 18:20 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

o) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 27.09.2014, 06:06 Uhr bis 29.09.2014, 19:04 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es wurde kein Aufzeichnung vorgenommen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

Tatort: Gemeinde L., Fahrtrichtung Nord, B 310 bei km 55.200.

Tatzeit: 29.09.2014, 21:30 Uhr.

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 15.09.2014 um 18:26 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 7 Stunden und 19 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 Tatort: Gemeinde L., Fahrtrichtung Nord, B 310 bei km 55.200. Tatzeit: 29.09.2014, 21:30 Uhr.

 

Fahrzeuge: Kennzeichen GD-....., LKW, X, weiß Kennzeichen GD-....., Anhänger, X, schwarz“

 

 

I.1. Begründend wurde ausgeführt:

Zum Sachverhalt:

Durch die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis, GZ: VStV/914100438201/001/2014, vom 17.10.2014 erlangte die erkennende Behörde vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.11.2014 wurden Ihnen die im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen in der hierfür erforderlichen Form angelastet.

 

Auf Grund dieser Aufforderung ruft Ihr Dienstgeber, Herr P. W., am 22.12.2014 bei der Behörde an. Er gibt an, dass es sich bei gegenständlichen Übertretungen lediglich um Formalfehler handle, da Sie ja die Ruhezeit eingehalten hätten, jedoch nur den manuellen Nachtrag im Gerät nicht vorgenommen hätten. Es wird daher um milde Beurteilung der Übertretungen ersucht. Weiters macht Herr W. Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen und ersucht um Zustellung der Straferkenntnis an die Firmenadresse, da Sie am Hauptwohnsitz auf Grund der Schichtarbeit nur selten anzutreffen seien.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Sie wurden am 29.09.2014 auf Grund einer Geschwindigkeitsübertretung von den anzeigenden Beamten angehalten und erfolgte im Zuge dessen um 21.30 in der Gemeinde R., auf der B 310 bei km 55.200, auch eine Auswertung des digitalen Kontrollgerätes. Im Zuge dieser Kontrolle wurde eine Auswertung des Kontrollgerätes über den Zeitraum von 08.09.2014 bis 29.09.2014 durchgeführt und wurden bei dieser Auswertung die im Spruch angeführten Übertretungen festgestellt.

 

Als Beweismittel gelten:

 

Ø  Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/ Mühlkreis, GZ. StV/914100438201/001/2014, vom 17.10.2014, samt DAKO Auswertung

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG-Nr. 3821/85) benutzen die Fahrer, für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

 

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden. Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern die erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwider handelt.

 

Gemäß § 134 Abs. 1b KFG 1967 werden Verstoße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen  Übereinkommens  über die Arbeit des  im  internationalen  Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Für die Behörde besteht kein Zweifel daran, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben, zumal diese von Ihnen auch dem Grunde nach nicht widersprochen wurden.

 

Die Einwendung, es handle sich dabei nur um Formalfehler, kann von der Behörde nicht als strafmildernd gewertet werden, zumal es rechtlich vorgesehen ist, dass diese Aufzeichnungen zu führen sind. Allerdings werden diese Delikte als fortgesetztes Delikt gewertet. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht nur bei einem fortgesetzten Delikt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermögen der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Bei fahrlässiger Begehung jedoch scheidet die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus. Nur wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingten Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz) ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH 18.03.1998, Zahlen 96/09/0339, 0369, 0370, 15.03.2000, Zi 99/09/0219).

 

Somit erkennt die Behörde, dass Sie die Ihnen im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretungen im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG, BGBl. I, Nr. 33/2013, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Tat schädigt in nicht unerheblicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, weshalb auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich als nicht gering einzustufen ist.

 

Der Strafmilderungsgrund kommt Ihnen auf Grund einer, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinenden Verwaltungsvormerkungen nicht zu Gute. Weitere strafmildernde oder straferschwerende Umstände sind in gegenständlichem Verfahren nicht hervorgegangen.

 

Im Zuge der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.500,-Euro beziehen, dass Sie sorgepflichtig für Ihre Ehefrau und 3 Kinder sind und Sie kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen.

 

Die verhängten Strafen und Ersatzfreiheitsstrafen sind schuldangemessen und entsprechen auch den vorgesehen Strafrahmen. Die verhängten Geldstrafen erscheinen ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, um damit die Verkehrssicherheit zu heben und eine Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die Anderen vertrauen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den Gesetzesstellen begründet.“

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der ohne Hinweis auf die belangte Behörde auch dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Beschwerde betreffend die Spruchpunkte 2a bis 2o. Der Beschwerdeführer wurde demnach mit h. Schreiben vom 10.2.2015 gemäß § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert. Dieser kam der Beschwerdeführer nach und übermittelte am 24.2.2015 die Verbesserung seiner Beschwerde. Diese wurde von h. wiederum der Behörde zwecks Aktenvorlage weitergeleitet. Erst anschließend gelangte das Landesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass auch eine fristgerechte Beschwerde bei der Behörde eingebracht worden war.  Darin führt der Beschwerdeführer folgendes aus:

……..“Betrifft: Beschwerde gegen die Straferkenntnis VerkR96-3085-2014

Nach dem ich mir professionellen Rat eingeholt habe, erhebe ich zeitgerecht Einspruch gegen oben genannten Strafbescheid wie folgt.

 

Den Vorwurf

2)a), kann ich mit dem Auswertungsprotokoll Beilage 2)a. entkräften siehe   Beilage 2 Seite 2 erste Zeile grün markiert man. Eingegeben (grüne Markiert). Das der Nachtrag wurde man. Gemacht und keine Zeit fehlt.

2)b) mit der Beilage 2)b. entkräften. Ich habe bei Schichtbeginn am 10.09.2014 um 17:53 Uhr den Nachtrag gemacht. Siehe Seite 2 vierte Zeile von unten man. Eingegeben, grün

2)c). Der Nachtrag wurde bei Schichtbeginn ordnungsgemäß gemacht. Siehe Beilage 2)c. Seite 2 nach der Ruhezeit Dauer 13:18 Uhr man. Eingegeben.

2)e) Ein Nachtrag an diesem Tag war nicht notwendig, da ich die Fahrerkarte im Gerät stecken gelassen habe und somit eine lückenlose Aufzeichnung habe

2)f) Nachtrag nicht erforderlich siehe 2)e)

2)g) Lückenlose Aufzeichnung liegt vor siehe 2)e)

2)h) siehe 2)g)

2)i) Manueller Nachtrag wurde durchgeführt, sieh Seite 2 grüne Markierung

2)j) Wochenendruhezeit wurde man. Eingegeben. Siehe Seite 2. 3Zeilen grün Markiert

2)k) Lückenlose Aufzeichnung liegt vor, da Karte im Gerät verblieben ist. Somit muss nicht man. (gemeint wohl: manuell) nachgetragen werden.

2)I) Kein man. Nachtrag erforderlich. Die Fahrerkarte verblieb im Tacho über Nacht.

2)m) Wie 2)l) markiert.

2)n) Wie 2)1)

2)o) Wenn durch das steckenlassen der Fahrerkarte auch über das Wochenende sich eine lückenlose Aufzeichnung ergibt, braucht nicht mehr man. Nachgetragen werden.

 

3) Vom 15.09.2014 ausgehenden 24 Std. Zeitraum ist tatsächlich eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Tagesruhezeit passiert und wurde um 01:41 Std. zu kurz gemacht. Da das den einzigen Verstoß darstellt, kann meiner Meinung nach nicht von einem sehr schweren Verstoß, sondern eher von einem leichten Verstoß ausgegangen werden. Siehe dazu Beilage 3 Bußgeldberechnung für ein einziges Vergehen.

 

1) Unter anderen bleibt auch noch der Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung.

 

Somit sind alle Vorwürfe von 2)a) bis einschließlich 2)0) obsolet und nicht Strafbar. Es verbleiben 1) und 3).

 

Mit der Bitte um eine dem Ergebnis angepassten faire Strafe, verbleibe ich,

 

mit freundlichen Grüßen N. J. F.

 

 

 

II.1. Damit vermag der Beschwerdeführer letztlich  nur teilweise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 19.2.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Da die Beschwerde jedoch am 10.2.2015 unmittelbar auch beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurde, in der jedoch die belangte Behörde nicht benannt worden war, musste der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zur Benennung der Behörde aufgefordert werden. Schließlich wurde auch der Verfahrensakt von der Behörde angefordert. Im Zuge dessen wurde in Erfahrung gebracht, dass dort der Akt bereits zur Vorlage an das Landesverwaltungsgericht abgefertigt werde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch sachverständige Nachprüfung der hier dem Verfahren zu Grunde liegenden Ausdrucke aus dem Kontrollgerät, wozu der Amtssachverständige TOAR Ing. K. am 11.3.2015, GZ Verk-210002/728-2015-Kob ein Gutachten erstattete.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer mit I. B. als Sprachhelfer und dem sich selbst als Rechtsbetreuer verschiedener Firmen in derartigen Angelegenheit bezeichnende R. W. als bevollmächtigter Vertreter. Das Gutachten wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und eine Kopie hiervon ausgefolgt.

Die Behörde nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil, sie äußerte sich jedoch auch nicht zu dem ihr noch  nach dem Entschuldigungsschreiben übermittelten Amtssachverständigengutachten.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 29.9.2014 um 20:55 Uhr beim Grenzübergang W. als Lenker des oben genannten Lastkraftwagenzuges anlässlich einer festgestellten Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Lasermessung) zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Im Zuge der Kontrolle wurden die fehlenden Einträge hinsichtlich der Einhaltung der Ruhezeiten festgestellt und aus diesem Grund dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt untersagt.

Die 14 Seiten umfassende Anzeige erschöpft sich nahezu ausschließlich in einem Sinnzusammenhang nur schwer erkennen lassenden sprachlichen Fassung der zahlreich angelasteten Tatbestände. Es findet sich etwa keine Anmerkung darüber, wie sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Feststellungen gegenüber den einschreitenden Beamten verantwortet hatte. Dies wohl ob der fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers.

Wie sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte, ist der Beschwerdeführer der deutschen Sprache kaum mächtig.

An den Beschwerdeführer wurde von der Behörde am 6.11.2014 eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, worin ihm über 3 Seiten die angelasteten Verwaltungsübertretungen umschrieben wurden. Es wurde ihm als Termin zur Rechtfertigung vor der Behörde der 24.11.2014 eingeräumt.

Dieses als RSa-Sendung abgefertigte Schreiben konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt werden und langte von der Post mit dem Hinweis „unbekannt“ zurück.

Im Rahmen einer Anfrage an das zentrale Melderegister wurde schließlich die vollständige Adresse erhoben und die inhaltsgleiche Aufforderung zur Rechtfertigung, jedoch datiert mit 20.11.2014 neuerlich zugestellt. Ein Zustellnachweis  hinsichtlich dieser Sendung findet sich im Verfahrensakt jedoch nicht.

Mit gleichem Datum wurde von der Behörde die Landespolizeidirektion Oberösterreich ersucht an den Beschwerdeführer an dessen Arbeitgeberadresse zuzustellen. Auf diesem Schreiben findet sich ein Aktenvermerk angebracht, demzufolge der Chef des Beschwerdeführers, Herr P. W. um milde Beurteilung der Angelegenheit ersuchen würde, da es sich doch nur um einen Formalfehler gehandelt hätte, den der Beschwerdeführer zu vertreten habe. Er habe sehr wohl die Ruhezeiten eingehalten, wobei er lediglich den manuellen Nachtrag im Gerät nicht vorgenommen habe. Das Straferkenntnis wolle an die Firmenadresse gesendet werden, da der Beschwerdeführer Schichtfahrer sei und daher keine Post abheben könne. Dieser Aktenvermerk wurde am 22.12.2014 erstellt, wobei der Verfasser desselben anhand der Unterschriftsparaphe nicht identifizierbar ist.

Dem Beschwerdeführer wurde schließlich am 15.12.2014 um 16:15 Uhr die Sendung - vermutlich die zweite Aufforderung zur Rechtfertigung - durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich zugestellt. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese zweite Aufforderung zur Rechtfertigung  als Datum für das Erscheinen vor der Behörde den 3.12.2014 um 9:00 Uhr im 1. Stock, Zimmer 112 trägt. Dieser Termin war jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung offenkundig bereits verstrichen. Die Behörde hat sodann, vermutlich ohne den Beschwerdeführer zur Sache je gehört zu haben, mit 13.1.2015 das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Sache erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Begleiter erklärte, die Beschwerde richte sich jedenfalls nicht gegen den Punkt 1), weil er diesbezüglich die Strafe bereits bezahlt hätte.

Dem Amtssachverständigengutachten vermochte der Beschwerdeführer letztlich nicht mit Fakten entgegenzutreten. Im Grunde wurde vermeint, dass sich aus den Tatvorwürfen ein konkretes Fehlverhalten nicht wirklich erschließen lässt, weil darin im Grunde nur der Gesetzestext wiedergegeben werde und nicht erkennbar wäre, welche Aufzeichnungen unterblieben wären und so das Fehlverhalten nicht nachvollziehbar wäre.

Dem war entgegenzuhalten, dass hier auch vom Amtssachverständigen  der seinem Gutachten drei Tätigkeitsprotokolle zu Grunde legte, Regelverstöße nachvollzogen wurden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen in den bezeichneten Punkten manuelle Nachträge vom Lenker unterlassen wurden. Diese Sachverständigenfeststellungen sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes als Tatbeweis der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Fehlleistung durch unterlassene Aufzeichnungen, während er das Kontrollgerät nicht bedienen hat können, zu werten. Zutreffend wurde vom Beschwerdeführer jedoch eingewendet, dass es unerfindlich wäre, inwiefern die Einträge beim digitalen Kontrollgerät „ohne Beschmutzung des Schaublattes“ unterblieben sein sollten, wenn doch kein Schaublatt vorhanden ist.

Nicht zu übersehen ist, dass die Rechtslage insbesondere für den der deutschen Sprache kaum mächtigen Beschwerdeführer nur schwer zu erfassen sein mag, wobei insbesondere die im Rahmen des Verfahrens wider den Beschwerdeführer formulierten Tatvorwürfen eine zweckmäßige Verteidigung geradezu unmöglich erscheinen lassen, ja geradezu denksportliche Anstrengungen erfordern, um zu erahnen, welche Fehlleistung jeweils angelastet werden wollte.

Andererseits muss dennoch festgehalten werden, dass von einem Berufkraftfahrer grundsätzlich die Kenntnis eines Kontrollgerätes und dessen Bedienung, sowie die sich daraus ergebende Dokumentationspflicht erwartet werden muss.

Demnach kann seiner Rechtfertigung, die sich im Rahmen des Behördenverfahrens auf den Einwand eines „bloßen Formaldeliktes reduzierte“ und dem Grunde auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in den verbleibenden Punkten aufrechterhalten wurde, letztlich nicht gefolgt werden.  

Die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät sprechen für sich, wobei deren Auswertung laut Beurteilung des Sachverständigen bis auf vier Punkte sich  aus fachlicher Sicht als zutreffend darstellen.

Zusammenfassend hält der Sachverständige jedoch fest, dass die im Straferkenntnis unter Punkt 2b) bis 2e), 2g) bis 2i) und 2k) bis 2n) festgehaltenen Verstöße zutreffend und daher aus verkehrstechnischer Sicht gestützt werden können. Die manuellen Nachträge wurden in den im Straferkenntnis festgehaltenen Zeiträumen (bis zum Tatzeitpunkt) vom Beschwerdeführer nicht getätigt.

Die im Straferkenntnis unter Punkt  2f), 2j) und 2o) festgehaltenen Verstöße können jedoch laut Sachverständigen als nicht zutreffend bzw. nicht erwiesen angesehen werden - es handle sich um wöchentliche Ruhezeiten -  und sie könnten daher aus technischer Sicht nicht gestützt werden. Der im Straferkenntnis unter Punkt 2a) festgehaltene Verstoß könnte möglicherweise ebenfalls nicht zutreffen, da es sich beim 08.09.2014 um einen Montag handelt und es sich beim Zeitraum von 00.00 Uhr bis 18.12 Uhr um einen Teil einer „wöchentlichen Ruhezeit" handeln könnte.

Diesen gutachterlichen Feststellungen folgt das Landesverwaltungsgericht und erachtet letztlich die unter 2a) 2f), 2j) und 2o) formulierten Tatvorwürfe als nicht begangen. Dem trat die belangte Behörde ebenfalls nicht entgegen.

Abgesehen davon gibt es auch kein weiteres nachvollziehbares Indiz dafür, dass der Verantwortung des angehaltenen Fahrzeuglenkers „nicht geschult worden zu sein“ tatsächlich der Wahrheit entsprechen sollte. Ist dies an sich schon wenig überzeugend und wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zuletzt gegensätzlich dargestellt.

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen wird im Grunde auf die von der Behörde zutreffend zitierten Tatbestände gemäß dem KFG iVm der EG-VO verwiesen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt gemäß
§ 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. In den Punkten 2) war wohl von tateinheitlicher Begehung auszugehen.

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

Die im Rahmen des gesetzlichen Ermessens festgelegt zu beurteilende Gesamtgeld- und Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch durch den Wegfall von vier Übertretungspunkten entsprechend des Einkommens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen gering einzuschätzenden subjektiven Tatschuld dann doch deutlich zu reduzieren.  Da es letztlich diese Regelverstöße wohl eher in mangelhafter Kenntnis der Rechtslage im Detail und insbesondere in deren formalen Ausgestaltung und weniger den Regelungsinhalten im engeren Sinn zu orten sind, war angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auch von geringer objektiver und subjektiver Tatschuld auszugehen.  Betreffend die Punkte 2) könnten durchaus auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 20 VStG gesehen werden, was jedoch angesichts der Einheitsstrafe dahingestellt sein kann. Jedenfalls kann auch mit der nunmehr  festgelegten Geldstrafe das  Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer künftighin von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Er verdient etwa 1.800 Euro monatlich, sodass auch selbst die nunmehr reduzierte Geldstrafe für den Beschwerdeführer durchaus als hart zum Tragen kommt.  Weiters kann als strafmildernd berücksichtigt werden, dass die Übertretungen keine tatsächlich negativen Folgen nach sich gezogen haben dürften.

 

Zu II: Die Kosten für das behördliche Verfahren waren gemäß § 64 VStG herabzusetzen, für das Beschwerdeverfahren waren - mit Ausnahme zum Übertretungspunkt 3) - gemäß § 52 Abs.8 VwGVG keine Kosten vorzuschreiben.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r