LVwG-600685/9/KH
Linz, 29.04.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn R. F., geb. 7. September 19.., H.straße, S., vertreten durch Mag. Dr. B. G. & Mag. E. S. Rechtsanwälte, G. 9, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 9. Dezember 2014, VerkR96-2412/5-2014, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014, VerkR96-2412/5-2014, wies die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Herrn R. F. (im Folgenden: Bf), geb. 7. September 19.., H.straße, S., vertreten durch Mag. Dr. B. G. & Mag. E. S. Rechtsanwälte, G., L., auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 11. Dezember 2014, erhob der Bf am 8. Jänner 2015 binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Diese langte beim Landesverwaltungsgericht am 16. Jänner 2015 ein.
I.2. Am 6. Juli 2014 wurde seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich eine Anzeige gegen den Bf erstattet, in der ihm vorgeworfen wurde, am 4. Juli 2014 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl er und die Person(en), in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Aufgrund dieser Anzeige erließ die belangte Behörde am 23. Oktober 2014 eine entsprechende Strafverfügung, VerkR96-2412/3-2014, mit welcher über den Bf wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie § 4 Abs. 5 StVO 1960 Geldstrafen von 250 Euro bzw. 200 Euro verhängt wurden. Die Strafverfügung wurde dem Bf am 28. Oktober 2014 durch Hinterlegung zugestellt.
I.3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014, welches der belangten Behörde mit E-mail übermittelt wurde und am 2. Dezember 2014 auch postalisch dort einlangte, stellte der Bf, mittlerweile vertreten durch Mag. Dr. B. G. & Mag. E. S. Rechtsanwälte, G., L., einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. Oktober 2014, VerkR96-2412/3-2014.
I.4. In der Folge erließ die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land am 9. Dezember 2014 den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid, VerkR96-2412/5-2014, mit dem der Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde.
I.5. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 11. Dezember 2014, erhob der Bf am 8. Jänner 2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 9. Jänner 2015, die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der beantragt wird, dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben und infolge des fristgerecht erhobenen Einspruchs das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und dieses einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
I.6. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde für 28. April 2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der neben dem Bf auch Herr M. W. als Zeuge geladen wurde.
Mit Schreiben vom 27. April 2015 gab der Rechtsvertreter des Bf bekannt, dass dieser die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zurückziehe und beantragte gleichzeitig die Abberaumung der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015.
II. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 war das Beschwerdeverfahren aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. April 2015 bekanntgegebenen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Katja Hörzing