LVwG-600570/6/Sch/HK

Linz, 22.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des Herrn K. H.,        geb. 19.., R-D-Straße 4/16, S., vertreten durch N & T Rechtsanwälte, S.-straße 6, S., gegen das Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, Polizeikommissariat S., vom 20. Oktober 2014,               
GZ: VStV914300700171/2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am  14. April 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 72 (= 20% der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Die Landespolizeidirektion S. (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn K. H. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Oktober 2014, GZ: VStV914300700171/2014, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §§ 22 Abs.2, 26 Abs.5, 97 Abs.5 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO  Geldstrafen in Höhe von insgesamt 340 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 18 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG idgF zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 34 Euro verpflichtet, der allerdings richtigerweise mit 50 Euro bestimmt hätte werden müssen.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„l. Tatbeschreibung:

1. Der Beschuldigte hat, wie am 31.07.2014 um 15:58 Uhr In S., E. Straße 31a, stadteinwärts festgestellt wurde als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR-..... Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat.

2. Der Beschuldigte hat, wie am 31.07.2014 um 16:00 Uhr in S., E. Straße, unmittelbar nach der Kreuzung, G.-straße festgestellt wurde, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR-..... das von einem Organ der Straßenaufsicht: (Zivilstreifenwagen) mittels Anhaltestab deutlich sichtbar

gegebene Zeichen zum Anhalten zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle nicht beachtet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

3. Der Beschuldigte hat, wie am 31.07.2014 um 16:01 Uhr in S., E. Straße, unmittelbar vor der Bushaltestelle G.-straße festgestellt wurde, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR-..... das von einem Organ der Straßenaufsicht mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle nicht beachtet, da die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

4. Der Beschuldigte hat, wie am 31.07.2014, von 16:01 Uhr bis 16:05 Uhr in S., E. Straße, bis zur Kreuzung B.-straße - P.-straße, G.-straße festgestellt wurde, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR-..... einem herannahenden Einsatzfahrzeug welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht), nicht Platz gemacht.

5. Der Beschuldigte hat, wie am 31.07.2014 um 16:05 Uhr in S., M-B.-Straße, unmittelbar vor der Kreuzung, stadteinwärts - P.-straße festgestellt wurde, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR ..... das von einem Organ der Straßen auf sieht (Streifenkraftwagen) mittels Anhaltestab deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle nicht beachtet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

 

 

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

1.) § 22Abs. 2 StVO

2.) § 97Abs. 5 StVO

3.) § 97Abs. 5 StVO

4.) § 26 Abs. 5 StVO

5.) § 97 Abs. 5 StVO

 

 

III. Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von     Gemäß

 

€ 30,00 18 Stunden § 99 Abs.3lit.aStVO

€ 80,00 2 Tage § 99 Abs.3lit.aStVO

€ 80,00 2 Tage § 99 Abs.3lit.aStVO

€ 70,00 2 Tage § 99 Abs.3lit.aStVO

€ 80,00 2 Tage § 99 Abs.3lit.aStVO

 

 

IV.     Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% (mindestens jedoch € 10,00) der verhängten Strafe zu leisten, das sind € 34,00.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 374,00.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Im Hinblick auf die Beschwerdeverhandlung ist anzufügen, dass neben einem Vertreter der belangten Behörde und dem Meldungsleger als Zeugen zwar die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erschienen ist, nicht jedoch dieser selbst. Das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers sei laut Rechtsvertretung vorgesehen gewesen.

Bis zum Ende der Verhandlung ist dieser nicht erschienen, allerdings am späteren Vormittag des Verhandlungstages dann doch noch. Der Beschwerdeführer  erklärte diesen Umstand damit, dass es Probleme bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben habe und er in der Folge auch den Sitz des Verwaltungsgerichtes erst nach längerer Suche habe finden können.

 

3. Anlässlich der oben angeführten Beschwerdeverhandlung ist der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt worden, wobei er Nachstehendes angegeben hat:

 

„Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Mein Kollege H. und ich hatten damals Streifendienst im Zivilfahrzeug und fuhren in S. auf der E. Straße stadteinwärts. Ich war damals der Beifahrer. Es stehen da in der entsprechenden Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung, wir benützten damals den linken. In der Folge verengt sich die Fahrbahn auf einen Fahrstreifen. Kollege H. blinkte und reihte sich dann ein. Wir waren sodann in der Kolonne eingereiht, als ein Fahrzeug hinter uns zu hupen begann. Der Lenker gestikulierte zudem aus dem Fahrzeug, sodass wir beschlossen, hier eine Kontrolle durchzuführen. Ich öffnete das Beifahrerfenster und hielt die Kelle „HALT POLIZEI“, welche auch reflektierend ist, hinaus. Wir wollten die Kontrolle bei einer Bushaltestelle durchführen, mein Kollege verringerte deshalb auch die Geschwindigkeit, um die Anhaltung dort durchzuführen. Der nachkommende Lenker machte aber keine Anstalten zum Anhalten, sondern fuhr auf unser Fahrzeug relativ nah auf. Wir hielten unser Polizeifahrzeug dann in der Bushaltestelle an, ich stieg rechts aus und der zur Kontrolle vorgesehene Fahrzeuglenker konnte nicht weiterfahren, da hinter uns ein Fahrzeug stand. Ich gab dann auf der Fahrbahn stehend ein eindeutiges Haltezeichen dem heutigen Beschwerdeführer, dabei hielt ich einen Arm nach oben und den anderen nach links. Der Fahrzeuglenker öffnete das Fahrerfenster und verkündete mir, er würde ohnehin nicht stehenbleiben, dies interessiere ihn nicht. Ich war damals in Polizeiuniform, genau wie ich heute zur Verhandlung erschienen bin, auch die weiße Tellerkappe hatte ich aufgesetzt gehabt. Ich war also eindeutig als Polizeibeamter erkennbar.

Der Fahrzeuglenker hielt allerdings nicht an, sondern fuhr rechts an mir, ich blickte ja in Richtung seines Fahrzeuges, vorbei und benützte dabei den Fahrstreifen des Gegenverkehrs. Ich begab mich dann schnell wieder ins Polizeifahrzeug und wir schalteten dann das Blaulicht, es handelte sich um ein Aufsetzblaulicht, ein. Auch das Folgetonhorn wurde eingeschaltet. Der Beschwerdeführer fuhr dann direkt vor uns und wir waren also das unmittelbar anschließende Fahrzeug. Der Beschwerdeführer hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, rechts heranzufahren, etwa bei einer Kreuzung oder etwa bei Bushaltestellen, einem Firmengelände etc. Der genannte Fahrzeuglenker blieb aber nicht stehen, deshalb rief ich mir über Funk Verstärkung herbei. Es kam dann zum Einsatz ein Polizeifahrzeug, und zwar ein offizielles Fahrzeug. Diese Beamten reihten sich vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers im Kreuzungsbereich E. Straße/S. ein.

Der Kollege probierte es auch mit dem Haltesignal, auch wiederum mit der Anhalte-Kelle „HALT POLIZEI“. Auch der Kollege benützte Blaulicht und Folgetonhorn. Auch dieser Versuch ist nicht gelungen, sodass wir uns über Funk absprachen, eine Anhaltung auf der Fahrbahn durch Abbremsen des Fahrzeuges durchzuführen. Es kam dann tatsächlich zur Anhaltung, das Polizeifahrzeug stand unmittelbar vor ihm und unser Zivilstreifenfahrzeug unmittelbar hinter ihm. Der Beschwerdeführer versuchte noch den Rückwärtsgang einzulegen, sah aber dann offenkundig ein, dass hier ein Wegfahren nicht mehr möglich wäre.

Es waren also im Ergebnis drei Anhalteversuche, wie ich sie heute schon geschildert habe, und zwar der erste bei der Bushaltestelle, der zweite im Zuge der Nachfahrt und der dritte dann von meinem Kollegen im anderen Polizeifahrzeug. Im Hinblick auf das Nicht-Platzmachen für ein Einsatzfahrzeug gebe ich an, dass unser Bestreben war, uns vor das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu setzen. Wir fuhren zu diesem Zweck auch immer halb versetzt links. Ein Überholen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers war nicht angebracht, dies insbesondere wegen des Gegenverkehrs aber auch vorhandener Fahrbahnteiler. Dazu kam noch, dass wir ja nicht wussten, wie er denn reagieren würde. Wenn der Beschwerdeführer ganz rechts am Fahrbahnrand gefahren wäre, hätten wir vorbei fahren können, hier war mein Eindruck, dass er das aber bewusst nicht machte.

Die eingangs geschilderte Abgabe von Schallzeichen seitens des Beschwerdeführers verstehe ich so, dass hier eine verkehrsbedingte Situation nicht gegeben war, die dies gerechtfertigt hätte. Wir waren ja schon längst vor ihm eingereiht gewesen, als er mehrfach Schallzeichen abgab und zudem auch aus dem Fahrzeug gestikulierte.

Zurück zur Amtshandlung dann mit dem Beschwerdeführer:

Mein Kollege H. stieg aus und begab sich zum Fahrzeug des Beschwerdeführers, um den Zündschlüssel abzuziehen. Wir forderten ihn mehrmals zum Aussteigen auf, in der Folge gingen wir mit ihm dann auf den Gehsteig. Der  Beschwerdeführer sagte, es interessiere ihn nicht, stehen-zubleiben, er müsse zum Arzt. Der Beschwerdeführer sagte bei der Amts-handlung auch, er sei lange bei der Polizei gewesen, möglicherweise in der Verwaltung, er kenne sich also aus. Das Anhalten habe ihn aber jedenfalls nicht interessiert.

Wir machten beim Beschwerdeführer einen Alkovortest, wo ein Wert von 0,25 mg/l zutage trat. Dann kam es auch noch zu einer Alkomatuntersuchung, hier betrug der Wert 0,24 mg/l Atemluft. Hiebei handelte es sich nicht um den relevanten Wert von 0,25 mg/l, sodass keine entsprechende Anzeige erfolgt ist.

Bei der Nachfahrt hinter dem Beschwerdeführer, nachdem der Anhalteversuch bei der Bushaltestelle misslungen war, erfolgte mit Blaulicht und Folgetonhorn, ein Anhaltestab kam dabei nicht zum Einsatz.

Die anschließende Amtshandlung dauerte natürlich einige Zeit, insbesondere, da ja ein Alkomattest gemacht worden war. Im Zuge dieses Zeitraumes beruhigte sich der Beschwerdeführer wieder, er entschuldigte sich sogar in der Folge für sein Verhalten.

Dann war die Amtshandlung beendet.

 

Über Befragen der Vertreterin des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer sagte nicht sinngemäß, er habe ohnehin nichts getan, deshalb blieb er nicht stehen. Ich kann mich noch erinnern, dass ich hörte, als ich vor seinem Auto stand im Zuge des Anhalteversuches bei der Bushaltestelle, dass er sagte, er bliebe ohnehin nicht stehen.

Zum Einordnen ist zu sagen, dass an dieser Stelle das Reißverschlusssystem zur Anwendung zu kommen hatte. In diesem Sinne haben wir uns auch eingeordnet, von einem knappen Einordnen kann nicht die Rede sein.“

 

4. Der Zeuge hat, wie die obige Wiedergabe seiner Aussage belegt, sehr detailliert seine Wahrnehmungen geschildert. Er hat dabei einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem lassen seine Angaben an Schlüssigkeit nichts zu wünschen übrig. Sie können daher bedenkenlos der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Somit steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht den geringsten Anlass hatte, mehrmals Schallzeichen abzugeben. Auch die 3 Anhalteversuche, denen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist, sind ausführlich beschrieben und belegt. Schließlich kann aufgrund der Aussage des Meldungslegers auch nicht bezweifelt werden, dass ihm die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen, damit dieses links überholen hätte können.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer, zumindest was die Schallzeichenabgabe und die Anhalteversuche betrifft, vorsätzlich gehandelt. Möglicherweise hat ihn gestört, dass der an sich schon zähe Verkehr durch die Verringerung auf einen Fahrstreifen dann noch langsamer vorankam, was ihn zum Hupen und Gestikulieren veranlasste. Trotz mehrerer hintereinander folgender, aber jeweils als eindeutige einzelne Anhalteversuche zu qualifizierender Vorgänge, hat er diesen Zeichen von Polizeibeamten nicht Folge geleistet.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt bezüglich der 3 Anhalteversuche kein fortgesetztes Delikt vor.

 

Gemäß § 22 Abs.1 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Hat demnach jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können. Der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinem wesentlichen Umriss erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (VwGH 15.9.1999, 96/03/0223 uva)

Dass der Beschwerdeführer 3 Anhalteversuchen durch Polizeibeamten nicht entsprochen hat, kann nicht als von einem Gesamtvorsatz umfasst angesehen werden. Diese Zuwiderhandlungen gegen die Anhaltezeichen der Polizeibeamten können nicht als bloße Teilakte betrachtet werden, um ein Endziel zu erreichen. Vielmehr musste er bei jedem Anhalteversuch wiederum den Willensentschluss fassen, konkret diesem nicht zu entsprechen. Seine Begründung dafür, schneller vorankommen zu wollen, um einen Arzttermin nicht zu versäumen, kann allenfalls als bloßes Motiv, angesehen werden.

Deshalb kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie für jeden Anhalteversuch, dem nicht entsprochen wurde, im Sinne des § 22 Abs.1 VStG eine eigene Strafe verhängt hat.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Die vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen fallen jeweils unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, wo ein Strafrahmen bis zu 726 Euro vorgesehen ist. Die verhängten Geldstrafen im Bereich von 30 bis 80 Euro bewegen sich sämtlich im unteren Bereich des Strafrahmens. Sie können schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Im Hinblick auf die Schuldform muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Übertretungen vorsätzlich gehandelt hat, bezüglich Faktum 4. des Straferkenntnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz, zumal ihm ja auffallen musste, dass der Lenker des hinter ihm fahrenden Polizeifahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn ihn links hätte überholen wollen. Bei den Anhalteversuchen hat der Beschwerdeführer ein schon kaum mehr nachvollziehbares Maß an Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt. Erst als ihm die Weiterfahrt durch das herbeigerufene zweite Polizeifahrzeug gänzlich verunmöglicht worden ist, hat er sich in die Anhaltung gefügt. Dies allerdings auch erst dann, nachdem er noch einen letzen Versuch durch Rückwärtsfahren unternommen hatte, doch noch vom Anhalteort wegzukommen.

Auch wenn man den Beschwerdeführer zugutehält, dass er – zumindest nach Lage des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes – nicht vorgemerkt aufscheint, können die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen angesichts des oben geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht als unangemessen angesehen werden. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorschriftswidrigen Verhalten gleich mehrere strafbare Handlungen begangen hatte, welcher Umstand gemäß § 19 Abs.2 VStG iVm § 33 Z1 StGB  einen Erschwerungsgrund darstellt.

Auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier vorliegenden jeweiligen Höhe, ohne weiteres in der Lage ist. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich als Verkehrsteilnehmer vorschriftsgemäß und besonnen verhält.

 

 

II. Der Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Für den Beschwerdeführer ist die Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

S c h ö n