LVwG-600501/10/ZO/BD

Linz, 07.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Ing. J. Z., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K. H., vom 29.8.2014, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 29.7.2014, Zl. S-21086/13 wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.3.2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird im Schuldspruch teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 150 km/h vorgeworfen wird;

Bezüglich der Strafhöhe wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Die angewendete Strafnorm wird auf § 99 Abs. 2d StVO 1960 geändert.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 56 Euro zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die LPD Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 8.5.2013 um 22.54 Uhr in Linz auf der A7 bei Straßenkilometer 1,5 in Fahrtrichtung Norden das KFZ mit dem Kennzeichen L-..... gelenkt und dabei die durch deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 159 km/h betragen habe. Dies sei mit einem Messgerät festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden.

Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 28 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf zusammengefasst vor, dass die Behörde die Bedienungsanleitung sowie die Verwendungsbestimmungen des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes nicht beigebracht habe. Weiters sei die Videoaufzeichnung der Nachfahrt nicht beigeschafft worden. Mit dieser hätte er beweisen können, dass das nachfahrende Polizeifahrzeug den Abstand zu dem von ihm gelenkten Fahrzeug verringert habe, weshalb von der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges nicht ohne weiteres auf seine Geschwindigkeit hätte geschlossen werden dürfen. Der Meldungsleger habe selbst eingeräumt, dass es keine Nachfahrt mit einem konstant gleichen Abstand gegeben habe.

 

Die LPD Oberösterreich habe ihm vorgeworfen, die Geschwindigkeit von 159 km/h bei Straßenkilometer 1,5 eingehalten zu haben, aus der Einvernahme des Polizeibeamten ergibt sich jedoch, dass die Nachfahrtstrecke 644 m betragen hat und auf dieser Strecke die angebliche Durchschnittsgeschwindigkeit festgestellt worden sei. Bereits daraus ergebe sich, dass er keinesfalls zwangsweise bei Kilometer 1,5 die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten habe. Es sei eine Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer Strecke von fast 1 km festgestellt worden, diese Geschwindigkeit sei ihm willkürlich bei Kilometer 1,5 vorgeworfen worden. Am Ende der Nachfahrtstrecke sei jedoch der Abstand des Polizeifahrzeuges wesentlich geringer gewesen, woraus sich ergebe, dass er zu diesem Zeitpunkt eine deutlich niedrigere Geschwindigkeit eingehalten habe. Der Tatort sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genau zu konkretisieren, eine Abweichung um 100 m entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot.

 

Der Bf machte weiters geltend, dass die Verwendungsbestimmung des eingesetzten Messgerätes mehrere Überprüfungen zwingend vorsieht und in Abständen von längstens 2 Wochen sowie nach jedem Reifenwechsel die Wegimpulszahl des Messfahrzeuges durch Abrollen desselben über eine gerade Messstrecke von 1 km Länge zu überprüfen und in einem Protokoll zu dokumentieren sei. Weiters sei jeder Reifenwechsel mit Datum und der verwendeten Dimension zu protokollieren. Die Behörde habe jedoch nicht überprüft, welche Reifen am Polizeifahrzeug tatsächlich angebracht waren und auch nicht festgestellt, ob die für eine ordnungsgemäße Geschwindigkeits-messung erforderlichen Tests durchgeführt worden waren.

 

Die Behörde habe einen Verkehrsfehler in der Größe von 9 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen, dieser Abzug sei viel zu gering. Nach der Literatur sei allein zum Ausgleich der Schwankungen des Sicherheits-abstandes ein Abzug von 10-20% erforderlich, um sicherstellen zu können, dass die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges auch der des verfolgenden Fahrzeuges entspricht. Alleine eine andere Reifendimension hätte einen ganz wesentlichen Einfluss auf die Geschwindigkeitsanzeige und auch der Umstand, ob neue oder abgefahrene Reifen verwendet wurden, könne bereits zu einer Abweichung von rund 3% zwischen der angezeigten und tatsächlichen Geschwindigkeit führen. Diese Ungenauigkeiten in Verbindung mit der Schwankung des Nachfahrabstandes würden eine Messungenauigkeit von 10-20% der angeblich gefahrenen Geschwindigkeit, also zwischen 17 und 34 km/h ergeben.

 

Weiters machte der Bf geltend, dass möglicherweise die Geschwindigkeits-beschränkung nicht ordnungsgemäß verordnet bzw. kundgemacht worden sei.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 5.9.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.3.2015. An dieser haben der Bf und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die belangte Behörde war entschuldigt. Der Meldungsleger BI S. wurde zum Sachverhalt befragt und vom Sach-verständigen Dipl.-Ing. R. H. wurde ein Gutachten zur gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mittels Nachfahrt anhand der Videodokumentation erstellt.

 

 

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bf lenkte am 8.5.2013 zur Vorfallszeit seinen PKW auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg. Er fiel dabei dem Zeugen BI S., welcher ein Zivilstreifenfahrzeug der LPD Oberösterreich lenkte, auf, weil er diesen mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit überholte. Der Zeuge nahm daraufhin die Nachfahrt auf. In weiterer Folge lenkte der Bf seinen PKW auf die Autobahnabfahrt in Richtung A7 und setzte die Fahrt auf der A7 in Richtung Norden fort. Der Zeuge BI S. aktivierte das in seinem Fahrzeug eingebaute Messsystem „Multavision“ und nahm die Nachfahrt auf Video auf. Aus der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass die Geschwindigkeit des nachfahrenden Polizeifahrzeuges um 22:54:19 Uhr 149 km/h beträgt. Der Bf wechselt relativ rasch auf den linken Fahrstreifen der A7 und beschleunigt sein Fahrzeug weiter. Das nachfahrende Polizeifahrzeug hält um 22:54:37 Uhr eine Geschwindigkeit von 173 km/h ein. In weiterer Folge erreicht das nachfahrende Polizeifahrzeug eine Maximalgeschwindigkeit von 180 km/h, wobei in diesem Bereich optisch auf dem Video ersichtlich ist, dass das Polizeifahrzeug auf das vorausfahrende Fahrzeug aufschließt. Um 22:54:46 Uhr beträgt die Geschwindigkeit des nachfahrenden Polizeifahrzeuges 168 km/h, zu diesem Zeitpunkt hat es auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschlossen. Das Fahrzeug des Bf wird in weiterer Folge deutlich langsamer, um 22:54:53 Uhr beträgt die Geschwindigkeit des nachfahrenden Fahrzeuges noch 132 km/h. Zu diesem Zeitpunkt leuchten die Bremslichter beim Fahrzeug des Bf auf. Um 22:54:54 Uhr ist die Bodenmarkierung für den Verzögerungsstreifen der Autobahnausfahrt Franzosenhausweg ersichtlich. Diese Bodenmarkierung beginnt entsprechend einem in der Verhandlung eingesehenen Lichtbild bei Kilometer 1,860.

 

Der Zeuge führte in der Verhandlung aus, dass keine konkrete Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit durchgeführt wurde, weil sie keinen ausreichend langen gleichbleibenden Nachfahrabstand einhalten konnten, sie die Messung jedoch auf Video dokumentiert und in weiterer Folge die Durchschnittsgeschwindigkeit anhand des Auswertesystems „VideoMass“ berechnet haben. Für welche genaue Wegstrecke diese Auswertung erfolgte, konnte der Zeuge nicht angeben, dies ist auch in der Anzeige nicht dokumentiert.

 

Zum Polizeifahrzeug führte der Zeuge aus, dass es sich um einen VW Passat handelte, die konkret montierte Reifendimension konnte der Zeuge nicht mehr angeben, er hat jedoch vor dem Wegfahren überprüft, dass es sich um jene Dimension handelt, welche im Eichschein des Messgerätes „Multavision“ angeführt ist. Den Eichschein hat er nicht im Fahrzeug mitgeführt, die Überprüfung der Reifendimension erfolgte anhand des Zulassungsscheines, wobei der Zeuge nicht mehr angeben konnte, welche Reifendimension im Zulassungsschein eingetragen war. Der Zeuge hatte keine Erinnerung daran, ob es sich um fast neue oder schon ziemlich abgefahrene Reifen handelt, konnte also zur Profiltiefe keine Angaben machen. Er konnte auch nicht angeben, ob die Reifenwechsel im Eichschein oder in sonstigen Unterlagen dokumentiert sind.

 

Zu der aufgezeichneten Nachfahrt und der dabei festgestellten Geschwindigkeit führte der Sachverständige in der Verhandlung aus, dass jene Messstrecke, welche die Polizeibeamten ausgewertet haben, nicht mehr exakt feststellbar ist. Der Sachverständige hat die Videoaufzeichnung selbst für mehrere Messstrecken ausgewertet und dabei festgestellt, dass sich der für den Bf ungünstigste Bereich nach dem Wechsel auf die A7 und dem Überholen von 2 PKW befindet. Der Bf wechselt in diesem Bereich auf den rechten Fahrstreifen und beschleunigt sein Fahrzeug weiter. Der Sachverständige hat für diesen Bereich eine Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer Messstrecke von 235 m durchgeführt, wobei das Polizeifahrzeug 14 m aufgeholt hat. Diese Messstrecke wurde in 4,72 Sekunden zurückgelegt, was rechnerisch eine Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Bf von 168 km/h ergibt. Wenn man von dieser Geschwindigkeit die fünfprozentige Messtoleranz abzieht, verbleibt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 129 km/h. Der Sachverständige führte weiters aus, dass aufgrund der Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussagen nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden kann, ob es sich dabei um den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatort bei Kilometer 1,5 handelt oder ob der Bf diesen Bereich etwas früher befahren hat. Unmittelbar nach diesem Bereich hat der Bf seine Geschwindigkeit reduziert, eine Berechnung etwas später ergibt lediglich eine vorwerfbare Durchschnittsgeschwindigkeit von knapp unter 150 km/h.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl in Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Für den gegenständlichen Bereich hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung vom 17.5.1990, Zl. 165000007/6-I/6-90 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h beschränkt. Die dieser Verordnung entsprechenden Verkehrszeichen sind deutlich sichtbar angebracht.

 

5.2. Der Bf hat im Bereich dieser 100 km/h-Beschränkung für eine kurze Zeit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 159 km/h (unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze) eingehalten. Allerdings kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Bf diese Geschwindigkeit tatsächlich an den ihm vorgeworfenen Tatort bei Straßenkilometer 1,5 oder allenfalls bereits etwas früher eingehalten hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass diese Geschwindigkeit nur auf einer relativ kurzen Strecke (vom Sachverständigen wurde eine Auswerte-strecke von 235 m zu Grunde gelegt) gefahren wurde. Bereits unmittelbar an diese Auswertestrecke anschließend hat der Bf seine Geschwindigkeit wieder merklich reduziert. Eine weitere Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit des Bf für den daran anschließenden Bereich ergab lediglich eine vorwerfbare Durchschnittsgeschwindigkeit von knapp unter 150 km/h. Im Hinblick darauf, dass jene Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit, welche die im Straferkenntnis angeführte Geschwindigkeit von 159 km/h ergibt, mangels genauer Dokumentation nicht exakt zugeordnet werden kann, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Bf diese Geschwindigkeit auch bei den ihm vorgeworfenen Tatort bei Straßenkilometer 1,5 eingehalten hat. Es ist durchaus möglich, dass der Bf in diesem Bereich bereits wieder die etwas geringere Geschwindigkeit von ca. 150 km/h eingehalten hat, welche der Sachverständige bei einer Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit für einen etwas späteren Bereich festgestellt hat. Es kann daher mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit für den dem Bf vorgeworfenen Tatort bei Straßenkilometer 1,5 lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 150 km/h und damit eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um ca. 50 km/h festgestellt werden.

 

5.3. Gemäß § 99 Abs. 2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchst-geschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Bf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit am vorgeworfenen Tatort um mehr als 50 km/h überschritten hat, ist nicht die von der Verwaltungsbehörde herangezogene Strafnorm des § 99 Abs. 2e StVO anzuwenden, sondern jene des § 99 Abs. 2d. Dies war vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich richtigzustellen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Bf weist eine einschlägige Vormerkung wegen einer (offensichtlich ebenfalls erheblichen) Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Diese stellt einen Straf-erschwerungsgrund dar. Als strafmildernd ist die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen, wobei diese jedoch zu einem erheblichen Teil durch die häufige Ortsabwesenheit des Bf verursacht wurde. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Die vom Verwaltungsgericht aufgrund des geänderten Tatvorwurfes anzu-wendende Strafnorm sieht eine gesetzliche Mindeststrafe von 70 und eine Höchststrafe von 2.180 Euro vor. Die Verwaltungsbehörde hat hingegen die Strafnorm des § 99 Abs. 2e StVO angewendet, welche einen Strafrahmen zwischen 150 und 2.180 Euro vorsieht. Für die Strafbemessung hat sich also lediglich die gesetzliche Mindeststrafe, nicht jedoch die Höchststrafe reduziert. Die Geldstrafe in Höhe von 280 Euro entspricht zwar der vierfachen Mindeststrafe, schöpft den gesetzlichen Strafrahmen jedoch trotzdem nur zu lediglich ca. 14% aus. Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Bf in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen, wobei der Bf über ein überdurchschnittliches Einkommen von ca. 3.600 Euro netto bei Sorgepflichten für drei Kinder und seine Gattin verfügt. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

 

Zu II.:

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts-hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts-anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl