LVwG-600618/2/Sch/SA
Linz, 08.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn T. M. H., geb. x, R.gasse, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Oktober 2014, GZ: VerkR96-2067-2013, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg (in Folge: belangte Behörde) hat Herrn T. M. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Oktober 2014, GZ: VerkR96-2067-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 3 lit.e StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben auf der linken Seite einer Einbahnstraße geparkt, obwohl primär auf der rechten Straßenseite geparkt werden muss und das Parken am linken Fahrbahnrand nur dann zulässig ist, wenn ungeachtet dessen ob links oder rechts geparkt wird, auf jeden Fall noch ein Fahrstreifen frei bleibt.
Tatort: Gemeinde Grein, Gemeindestraße Ortsgebiet, Einbahnstraße Donaulände,
Tatzeit: 07.07.2013, 17:50 Uhr bis 18:25 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§24 Abs. 3 lit. e StVO 1960
Fahrzeug:
Kennzeichen W-….., PKW, Renault Megane, x
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß
25,00 Euro 12 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 35,00 Euro.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.
Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.
3. Der Beschwerdeführer verantwortet sich durchgehend im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren dahingehend, dass in der verfahrensgegenständlichen Einbahnstraße bei seinem Eintreffen rechtsseitig keine Kraftfahrzeuge abgestellt gewesen seien. Allerdings hätten sich drei mehrspurige Kraftfahrzeuge abgestellt auf der linken Seite befunden. In der Folge habe er seinen Pkw in eine linksseitige ausfindig gemachte Parklücke gestellt.
Diese wiederholt im Verfahren gemachte Behauptung wird durch eine Zeugenaussage gestützt. Die Mutter des Beschwerdeführers, die damals Beifahrerin war, hat anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Befragung auf dem Polizeikommissariat Wien-Liesing vom 9. Oktober 2013 Nachstehendes angegeben:
„Am 07.07.2013 fuhr ich mit meinem Sohn von Wien nach Grein, um ein Theaterstück anzusehen. Es war sehr schwierig in der Nähe vom Theater einen Parkplatz zu finden, so fuhren wir wieder auf die Bundesstraße und sahen zufällig bei der Einbahnstraße (Vorfallsort) einen freien Parkplatz. Wir bogen in die Straße ein und mein Sohn parkte sich bei diesem Parkplatz ein. Es war zwei Autos vor uns und eines hinter uns eingeparkt. Die rechte Seite war frei, es war kein einziges Fahrzeug auf der Fahrbahn außer die auf der linken Seite eingeparkten. Die Straße ist sehr schmal, wir hätten uns gar nicht einparken können, wenn dort Fahrzeuge abgestellt gewesen wären. Mir erschien es auch seltsam, dass die Fahrzeuge alle auf der linken Seite geparkt waren, denn normalerweise stellt man sich auch auf die rechte Seite. Wir gingen dann in das Theater und als wir wieder um 20.00 Uhr zum Parkplatz gingen um nach Hause zu fahren, fanden wir einen Strafzettel und einen handgeschriebenen sarkastisch formulierten Zettel, auf dem sinngemäß stand, dass es uns nicht geschadet hätte, wenn wir uns weiter weg einen Parkplatz gesucht hätten. Ais wir bei dem Fahrzeug meines Sohnes ankamen, war die rechte Seite der Fahrbahn frei und ein paar Meter vor uns war ein PKW mit Melker Kennzeichen, ohne Strafzettel, eingeparkt. Wir wussten nicht, was das bedeuten soll. Wir sahen uns noch um, ob es ein Verbotsschild oder eine Bodenmarkierung gegeben hat, die wir vorher nicht bemerkten, fanden jedoch nichts Derartiges. Dann fuhren wir zur Polizeiinspektion in Grein und dort wurden wir befragt, warum wir dort auf der linken Seite eingeparkt haben und informierte uns über einen Unfall, der dort aufgrund der parkenden Autos passiert sei und das zum Unfallszeitpunkt dort auch auf der rechten Seite Autos geparkt hätten. Wir gaben gleich dort an, dass zum Zeitpunkt unseres Einparkens keine Fahrzeuge auf der rechten Seite geparkt hätten. Er wurde dort gleich um seine Versicherungsdaten gefragt, wobei wir den Eindruck hatten, dass wir die Schuld an dem Unfall hätten, was auf keinen Fall zutrifft. Wir fuhren danach wieder nach Wien zurück.“
Auch der Meldungsleger, ein Polizeibeamter der PI Grein, konzedierte sowohl in der ursprünglich ergangenen Anzeige als auch anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung auf der belangten Behörde vom 7. November 2013, dass er nicht ausschließen könne, dass zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges des Beschuldigten die Situation tatsächlich so war, wie von ihm geschildert. Es gäbe keinerlei Beweise, wer tatsächlich die Durchfahrt „verparkt“ habe.
Wenngleich die belangte Behörde noch zwei weitere Zeugen polizeilich befragen hat lassen, die das Fahrzeug des Beschwerdeführers linksseitig abgestellt angetroffen hatten und die Situation entsprechend schilderten, ist dadurch auch nicht geklärt, ob zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges seitens des Beschwerdeführers rechtsseitig bereits Fahrzeuge standen oder nicht.
Zusammenfassend ergibt sich daher beweiswürdigend, dass für den Beschwerdeführer zum einen spricht, dass er seine Angaben schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, also im Anschluss an die polizeilichen Ermittlungen vor Ort noch am Vorfallstag, gemacht hatte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommen solche Aussagen im Regelfall der Wahrheit näher, als spätere, die erst nach reiflicher Überlegung im Sinne einer günstig erscheinenden Sachverhaltsschilderung gemacht werden. Zum anderen werden sie vollinhaltlich von seiner Mutter als Beifahrerin, und zwar auch im Detail, bestätigt. Wenngleich so mancher Familienangehörige eines Beschuldigten in Versuchung geraten könnte, ihm mit einer Gefälligkeitsaussage zu helfen, so liegt gegenständlich kein Hinweis vor, dass dies hier so gewesen wäre. Angesichts einer Verwaltungsstrafe im Bagatellbereich kann wohl nicht angenommen werden, dass eine Person sich deshalb dem Verdacht einer falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde aussetzt.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, wie im Übrigen auch vom Meldungsleger in der mit ihm angefertigten behördlichen Niederschrift vom 12. November 2013 so treffend bemerkt wurde, dass nicht bewiesen werden kann, wer tatsächlich mit dem vorschriftswidrigen Parken angefangen hat.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten ist in den dort zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n