LVwG-350141/2/KLI/PP

Linz, 22.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über den Vorlageantrag vom 30.10.2014 der R.S.-D., geb. x, x, x, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.10.2014, GZ: 3.01-ASJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Rück­erstattung), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Vorlageantrag wird gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Aufgrund eines Antrages vom 6.8.2014 des Magistrates Linz als Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung über den Kostenersatz der Sozialhilfe erging vom Bürgermeister der Stadt Linz als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz gemäß § 35 Abs. 4 OÖ. BMSG ein Bescheid im Hinblick auf Rückerstattung bedarfsorientierter Mindestsicherungszahlungen. Die gewährte Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin sowie für ihren Ehegatten und ihren Sohn in Form einer laufenden Geldzahlung von 1.1.2014 bis 31.5.2014 ist vom Hilfeempfänger als Kostenersatz in der Höhe des Gesamtbetrages von 1.407,70 Euro binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zurückzuzahlen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 20.12.2013 die einmalige Zahlung der AUVA in Höhe von insgesamt 1.926,46 Euro ausbezahlt erhalten bekommen habe, welche sie dem Amt für Soziales Jugend und Familie, Abteilung Sozialhilfe nicht angegeben habe. Im Zeitraum 1.1.2014 bis 31.5.2014 wurde bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von insgesamt 1.407,70 Euro bezahlt und habe die Beschwerdeführerin diese Leistung durch bewusste Verschweigung zu Unrecht erhalten.
Die Beschwerdeführerin habe daher diese Leistung in Höhe von insgesamt
1.407,70 Euro zurückzuzahlen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 25.8.2014. Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin aus, dass es unrichtig sei, dass sie die einmalige Zahlung der AUVA an ihren Gatten in Höhe von 1.926,26 Euro bewusst verschwiegen habe. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihr jeden Monat einen Termin vorgeschrieben, bei dem sie auch jedes Mal ihre Kontoauszüge vorlegen hätte müssen. Sie habe dies getan und seit der erfolgten Zahlung im Dezember 2013 habe der Sachbearbeiter mindestens fünf Mal den Eingang der Zahlung auf den Kontoauszügen gesehen bzw. hätte er diesen sehen können. Darüber hinaus sei diese Zahlung der AUVA als Nachzahlung für fünf Monate im Jahr 2011 als Unfallrente nach einem Gerichtsverfahren zugesprochen und ausbezahlt worden. Sie betreffe daher nicht den Zeitraum des Bezuges der Sozialhilfe. Die Auszahlung diene zur Begleichung der in der Zwischenzeit angesammelten Schulden.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 der belangten Behörde wurde der Beschwerde vom 25.8.2014 teilweise stattgegeben und der ursprüngliche Bescheid abgeändert. Die offene Forderung des Magistrates Linz in der Höhe von 1.407,70 Euro wird durch einen ratenmäßigen Einbehalt der BMS-Leistung im Zeitraum vom 1.6.2014 bis 31.10.2014 getilgt. Mit anderen Worten wurde eine sofortige Rückzahlung nicht gefordert.

 

I.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 30.10.2014, mit welchem diese vorbringt, „mit der Entscheidung nicht einverstanden“ zu sein. Hinsichtlich der Gründe für die Rechts­widrigkeit der Entscheidung und des Begehrens werde auf die Beschwerde vom 25.8.2014 verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.10.2014, zugestellt am 22.10.2014, sei der Beschwerde teilweise statt­gegeben worden.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Aufgrund eines Antrages vom 6.8.2014 des Magistrates Linz als Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung über den Kostenersatz der Sozialhilfe erging vom Bürgermeister der Stadt Linz als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz ein Bescheid gemäß § 35 Abs. 4 OÖ. BMSG. Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die gewährte Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung für sich selbst, ihren Ehegatten und ihren Sohn in Form einer laufenden Geldleistung vom 1.1.2014 bis 31.5.2014 als Kostenersatz in Höhe des Gesamtbetrages von 1.407,70 Euro binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zurückzuzahlen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin eine einmalige Zahlung der AUVA von insgesamt 1.926,46 Euro (Unfallrente für den Ehegatten) nicht beim Amt für Soziales, Jugend und Familie, Abteilung Sozialhilfe, angegeben habe. Deshalb sei im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.5.2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von insgesamt 1.407,70 Euro zu Unrecht ausbezahlt worden. Diese Leistung habe die Beschwerdeführerin durch bewusste Verschweigung zu Unrecht erhalten. Die zurückzuzahlende Leistung belaufe sich daher insgesamt auf 1.407,70 Euro.

 

Aufgrund einer Beschwerde vom 25.8.2014 wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nicht zur sofortigen Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungsbetrages verpflichtet wurde, sondern dass dieser Rückzahlungsbetrag durch eine Abstattung in Raten von den laufenden Mindestsicherungszahlungen einbehalten wird.

 

II.2. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 wurde der Beschwerde­führerin am 22.10.2014 zugestellt. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher mit 30.10.2014 datiert ist. Dieser Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin am 11.11.2014 abgesendet. Auf dem Brief­kuvert befindet sich ein entsprechender Poststempel.

 

II.3. Die Frist für einen Vorlageantrag beträgt zwei Wochen. Aufgrund der Zustellung am 22.10.2014 endete die Frist für die Beschwerdeführerin am 5.11.2014. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ist somit verspätet.

 

II.4. Der Beschwerdeführerin wurde zu diesem Sachverhalt Parteiengehör gewährt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Beschwerde­führerin mit Schreiben vom 10.12.2014 diesbezüglich informiert und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 29.12.2014 eingeräumt. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am 15.12.2014 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat keine Erklärung abgegeben; vielmehr hat sie die ihr nachweislich zugestellte Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich nicht behoben.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt zum Gang des Verfahrens – insbesondere zur Antragstellung, zum Bescheid, der Beschwerde und der Beschwerdevor­entscheidung – ergibt sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Weitere diesbezügliche Sachverhalts­feststellungen waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Das Datum der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 sowie der Zustellung derselben an die Beschwerdeführerin am 22.10.2014 ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 22.10.2014 zugestellt wurde. Erhebungen zum Datum der Zustellung waren insofern nicht erforderlich.

 

III.3. Die Absendung des Vorlageantrages, welcher mit 30.10.2014 datiert ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Briefkuvert. Aus dem Datum des Post­stempels lässt sich ersehen, dass der Vorlageantrag am 11.11.2014 versendet wurde.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in der Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2
Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlage­antrag).

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem dem Antrag des Magistrates der Stadt Linz vom 6.8.2014 zunächst mit Bescheid vom 19.8.2014 Folge gegeben wurde, wogegen die Beschwerdeführerin die mit 25.8.2014 als Berufung titulierte Beschwerde erhoben hat und dieser sodann mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2014 teilweise Folge gegeben wurde, hat nunmehr das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich über den Vorlageantrag vom 30.10.2014 zu entscheiden.

 

Wenngleich der Vorlageantrag mit 30.10.2014 datiert ist, wurde dieser erst am 11.11.2014 auf dem Postweg versendet. Dies geht aus dem Datum des Poststempels hervor.

 

V.2. § 15 Abs. 1 VwGVG sieht vor, dass jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Nachdem die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 22.10.2014 zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung eines Vorlage­antrages für die Beschwerdeführerin am 5.11.2014. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerdeführerin daher ihren Vorlageantrag an die belangte Behörde versenden müssen.

 

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin diesen aber erst am 11.11.2014 ver­sendet.

 

V.3. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ist insofern verspätet. Wenn­gleich der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben wurde im Rahmen des Parteiengehörs bis zum 29.12.2014 eine Stellungnahme beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich abzugeben, ist dies nicht erfolgt.

 

V.4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin daher als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer