LVwG-350139/3/Py/PP
Linz, 23.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn DI A.M., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Februar 2015, GZ: BHWL-2014-201955-La, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (Bedarfsorientierte Mindestsicherung)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Februar 2015, GZ: BHWL-2014-201955-La, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 4. November 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß §§ 7, 11 Abs. 5, 27 und 30 Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014 abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft zur Überwindung seiner sozialen Notlage der Behörde nicht darlegen konnte. Vielmehr stehe für die Behörde fest, dass der Antragsteller mangels Arbeitswilligkeit bereits bislang keine entsprechenden Bemühungen gemäß § 11 Oö. BMSG gezeigt habe und auch nicht die Absicht zeige, sich in Zukunft entsprechend um Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Die bisher vom AMS an den Antragsteller übermittelten Stellenangebote wurden von diesem jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht seiner Qualifikation entsprechen würden und ihm daher „unzumutbar“ seien. Dieser Begriff der Unzumutbarkeit decke sich jedoch nicht mit dem Begriff des § 11 Abs. 1 und 2 Oö. BMSG, welcher ein wesentlich weiteres Verständnis des Begriffs der Zumutbarkeit habe. Es sind daher jegliche Tätigkeiten um berufliche Stellen für den Antragsteller zumutbar, unabhängig von seiner bisherigen beruflichen Laufbahn oder Ausbildung sowie Qualifikation. Es wären lediglich persönliche oder familiäre Gründe gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG, welche gegen eine Zumutbarkeit sprechen würden, zu berücksichtigen. Solche sind jedoch im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die dargelegte Arbeitsunwilligkeit wird auch durch den Bescheid des AMS vom
2. Juli 2014 bekräftigt, in welchem ausgesprochen wird, dass aufgrund der neuerlichen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter beim Bf von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 20. Mai 2014 zu GZ: L 501 2002356-1/7E und GZ: L 501 2007084-1/6E aufgezeigt, dass ein Entgelt- und Berufsschutz für Notstandshilfebezieher nicht vorliege.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 4. März 2015. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde offenbar aufgrund des letzten Bescheides des AMS Wels vom 2. Juli 2014 eine generelle Arbeitsunwilligkeit des Antragstellers annimmt. Grundsätzlich reicht die Rechtskraft eines Bescheides nur soweit, wie der Bescheid reicht und daher eine Person betrifft. Dies gilt nicht generell auch für andere Behörden, zumal dieser Bescheid noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen und derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Diesem Bescheid eine bindende Wirkung aufzuerlegen wiederspricht einem vernünftigen und fairen Verfahren. Auch wenn es keinen Berufs- und Entgeltschutz in der Notstandshilfe gibt, müssen immer noch Tätigkeiten vermittelt werden, welche die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der arbeitssuchenden Personen berücksichtigen. Grundvoraussetzungen für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (VwGH vom 29.3.2000, Zl. 99/08/0159), was unter dem Gesichtspunkt einer einfachen Arbeitstätigkeit wohl kaum vorliegt. Grundsätzlich zumutbare Tätigkeiten für den Arbeitssuchenden sind daher keine einfachen Arbeitstätigkeiten, insbesondere deshalb, weil einfache Arbeitstätigkeiten keine Angestelltentätigkeiten sind (OGH RS 0085599 Teilsatz T9). Das heißt, dass insbesondere Tätigkeiten aus einem Teilgebiet des eigenen Berufes oder ähnlich gleichwertige Berufe für den Arbeitssuchenden zumutbar wären, die zugrundeliegende Stelle des AMS Wels jedoch keine solche Tätigkeit war, sondern eine einfache Arbeitstätigkeit (Produktionsarbeiter eines Lebensmittelkonzerns). Auch in der der Beschwerde angeschlossenen Betreuungsvereinbarung des Arbeitssuchenden mit dem AMS sind grundsätzlich Stellen vereinbart, die auch für Akademiker geeignet sind. Der Bescheid des AMS Wels vom 2. Juli 2014 war bei der Beurteilung, ob die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren ist, gar nicht zu berücksichtigen, da dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, die Rechtskraft des Bescheides nicht auf andere Behörden wirkt, die zugrundeliegende Tätigkeit keine zumutbare Tätigkeit für den Arbeitssuchenden entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur war und somit die Sanktionsmaßnahme zu Unrecht erfolgte.
3. Mit Schreiben vom 8. April 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30. März 2010 S. 389 entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Zudem verzichtete der Bf in einem mit der erkennenden Richterin am 16. April 2015 geführten Telefonat ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf, geb. x, ist österreichischer Staatsbürger und in M., x, gemeinsam mit seiner Mutter wohnhaft. Er ist gelernter Bauingenieur und Baumeister und steht mit kurzen Unterbrechungen seit 2. Juni 2012 im Bezug von Notstandshilfe. Facharztbefunde über eine gesundheitliche Einschränkung des Bf liegen nicht vor.
Eine über das AMS im sozialökonomischen Betrieb „G. T.“ dem Bf im Dezember 2013 vermittelte Beschäftigung als Transitmitarbeiter wurde vom Bf in der Probezeit nach drei Tagen mit der Begründung gelöst, dass es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt habe, die er in seiner beruflichen Laufbahn noch nie gemacht habe und die daher für ihn nicht geeignet sei. Überdies sei er als Arbeiter und nicht als Angestellter angemeldet gewesen und seien seine Vorbildung bzw. Vorkenntnisse bei der kollektivvertraglichen Einstufung nicht berücksichtigt worden.
Am 25. Februar 2014 wurde der Bf vom AMS Wels auf eine ausgeschriebene Arbeitsstelle für die Anlerntätigkeit „Autoaufbereiter“ in T. aufmerksam gemacht. Dazu teilte der Bf dem AMS am selben Tag mit, dass er in diese Stellenbesetzung nicht einbezogen werden möchte, da diese nicht den Zumutbarkeitskriterien und der Betreuungsvereinbarung entsprechen würden.
Mit Erkenntnis vom 20. Mai 2014, GZ: L 501 2002356-1/7E und L502 2007084-1/6E wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Bf gegen die Entscheidungen der regionalen Geschäftsstelle Wels des AMS, mit denen die Notstandshilfe für den Zeitraum 5.12.2013 bis 1.1.2014 und 5.2.2014 bis 7.4.2014 ohne Nachsicht gesperrt wurde, im Ergebnis ausgesprochen, dass die Einstellung zu Recht erfolgte, da der Bf als Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz genießt und die angebotenen Beschäftigungen somit zumutbar waren.
In einer zwischen dem AMS Wels und dem Bf am 5. Juni 2014 neuerlich abgeschlossenen, bis 4. September 2014 gültigen Betreuungsvereinbarung wurde hinsichtlich des Ziels der Betreuung verbindlich festgelegt wie folgt:
● Das AMS unterstützt sie bei der Suche nach einer Stelle als Bauingenieur (DI) bzw. Bauleiter (DI) bzw. auch gemäß den Notstandshilferichtlinien im allgemein zumutbaren Bereich.
● Gewünschter Arbeitsort: Oberösterreich.
● Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit.
Gegen eine weitere Sperre der ursprünglich bis 25. Oktober 2014 zuerkannten Notstandshilfe durch das AMS hat der Bf neuerlich Rechtsmittel erhoben.
Am 4. November 2014 stellte der Bf auf der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG). Anlässlich seiner Vorsprache auf der belangten Behörde am
14. November 2014 gab er an, dass er derzeit ohne Beschäftigung ist und vom AMS keine Leistungen erhalte, da er drei Mal den Antritt einer für ihn unzumutbaren Arbeitsstelle verweigert habe. Diese Bescheide seien derzeit noch im Beschwerdeverfahren. Die ursprünglich bis 25. Oktober 2014 erteilte Bewilligung der Notstandshilfe sei aus diesen Gründen eingestellt worden. Eine Arbeitssuchend-Meldung könne nach Auskunft des AMS Wels erst dann wieder aufgenommen werden, wenn eine längerfristige Beschäftigung nachgewiesen werden könne.
Auf die Aufforderung der Vertreterin der belangten Behörde, zum Nachweis der Bemühungspflicht gemäß § 7 BMSG seien monatlich mindestens fünf Bewerbungen vorzulegen, gab der Bf bei seiner Vorsprache an, dass er Bedenken habe, fünf zumutbare Beschäftigungen im Monat zu finden und ihm dies daher nicht möglich sein werde. Diese Aussage bestätigte der Bf auch anlässlich eines am 16. April 2015 mit der erkennenden Richterin geführten Telefongespräches.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Bf nicht bestritten.
5. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.
Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere
1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Oö. BMSG ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.
Gemäß § 11 Abs. 5 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
5.2. In den Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung BGBl. I Nr. 96/2010 (677 BlgNr. XXIV. GP), die dem Oö. BMSG zugrunde liegt, wird u.a. Folgendes festgehalten:
„... Vor allem sollen die Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die angestrebte Verschränkung mit dem AMS rascher und nachhaltiger (wieder) in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Damit sollen nicht nur kurzfristige Perspektiven für die Leistungsbezieher/innen eröffnet, sondern auch Mittel – und langfristige sozialökonomische Effekte bewirkt werden. Mittelfristige Effekte können dadurch erzielt werden, dass die Verweildauer in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung deutlich verkürzt werden kann; längerfristige Effekte entstehen insbesondere durch den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die eine eigene Absicherung im Alter ermöglichen.
...
Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Vielmehr steht es den Ländern frei, die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen.
... im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird nunmehr aber ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltende Maßstäbe (vgl. § 9 AlVG) abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nachdem kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden.
...
Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung der die jeweilige Leistung gelten machenden Person sanktioniert werden muss.“
Dementsprechend geht auch aus den Gesetzesmaterialen zu § 11 Oö. BMSG (AB 434/2011) hervor, dass „.. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich bei der jeweiligen Person von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. beim Bezug von Arbeitslosengeld von bei diesen vorgesehenen Kriterien) auszugehen ist (vgl. § 9 AlVG).“ Dieser weitest mögliche Gleichlauf der für die Person nach dem AlVG geltenden Maßstäbe mit jenen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 2013,
Zl. 2012/10/0191 ausdrücklich festgehalten.
Hinsichtlich der in § 9 AlVG festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Arbeitswilligkeit wurde dem Bf bereits seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 20. Mai 2014, GZ: L 501 2002356-1/7E und GZ: L 501 2007084-1/6E ausführlich begründet und unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG (vgl. VwGH vom 4. September 2013, Zl. 2012/08/0076), wonach Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz mehr genießen, dargelegt, dass ihm als Notstandshilfebezieher auch Arbeitstätigkeiten zumutbar sind, die von seiner beruflichen Ausbildung als Bauingenieur/Baumeister abweichen. Eine vom AMS vermittelte Beschäftigung kann nicht schon deshalb als nicht zumutbar gewertet werden, wenn sie im Hinblick auf die bisherige Beschäftigung des Bf einen gewissen Abstieg bedeutet und in ihrer Art von der bisherigen Beschäftigung, besonders auch hinsichtlich ihrer Entlohnung, wesentlich abweicht (vgl. auch VwGH vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0007). Der Bf verkennt daher die Rechtslage, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er sei als Notstandshilfebezieher hinsichtlich des erforderlichen Einsatzes seiner Arbeitskraft nur zur Annahme einer seiner beruflichen Ausbildung entsprechenden, ausschließlich im Angestelltenbereich liegenden Arbeitsstelle verpflichtet. Dem steht auch die vom Bf mit der Beschwerde vorgelegte – im Übrigen nur bis 4. September 2014 in Geltung stehende - verbindliche Betreuungsvereinbarung zwischen ihm und dem AMS nicht entgegen. In dieser wird nicht nur, wie vom Bf vorgebracht, eine Vermittlung als Bauingenieur (DI) bzw. Bauleiter (DI), sondern eine Stellensuche „gemäß den Notstandshilferichtlinien im allgemein zumutbaren Bereich“ festgelegt. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist daher auch in dieser Vereinbarung ein Stellenbereich enthalten, der weiter gefasst ist als der vom Bf in seiner Beschwerde behauptete. Insbesondere wird darin nicht festgehalten, dass die vermittelten Arbeitsstellen grundsätzlich „für Akademiker geeignet“ sein müssen. Die Frage, ob der Bf seine Arbeitskraft in einer ihm zumutbaren Weise zur Überwindung seiner sozialen Notlage einsetzt, ist Sache des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde und von dieser – aufgrund des Verhaltens des Hilfesuchenden und unter Berücksichtigung des in § 11 Oö. BMSG festgelegten Maßstabes - zu beurteilen. Der Begründung der belangten Behörde, weshalb sie im gegenständlichen Verfahren von einer Arbeitsunwilligkeit des Bf ausgehe, kann im Hinblick auf seine ausdrückliche und wiederholte Weigerung, sich auf die ihm angebotenen Arbeitsstellen zu bewerben bzw. selbst eigeninitiativ mögliche Arbeitsstellen – auch abseits seiner beruflichen Vorkenntnisse – zu suchen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da im Ergebnis das Verhalten des Bf ein Bemühen um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten nicht erkennen lässt und er nicht bereit ist, seine Arbeitskraft in der ihm nach Maßgabe des § 9 AlVG zumutbaren Weise einzusetzen, liegen die im Oö. BMSG erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung Bedarfsorientierter Mindestsicherung somit nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 5 Oö. BMSG können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
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Dr.in Andrea Panny