LVwG-350131/6/Py/SH
Linz, 22.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn D.K.P., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Jänner 2015, GZ. 3.01-ASJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde für den Zeitraum ab Antragstellung bis 30. November 2014 keine Folge gegeben.
Ab 1. Dezember 2014 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
19. Jänner 2015, GZ: 3.01-ASJF, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 21. August 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung) gemäß § 31 Oö. BMSG iVm §§ 4 ff Oö. BMSG und § 17 Oö. BMSG keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass keine Gründe bezüglich einer Einschränkung des Einsatzes der Arbeitskraft des Bf vorliegen und er trotz unzähliger Ermahnungen immer wieder seine Arbeitsverhältnisse selbstverschuldet beendet habe, was aufgrund der Häufigkeit der abgebrochenen Beschäftigungsverhältnisse einer Weigerung des Bf, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, gleichkommt. Bereits zuerkannte Leistungen könnten daher gekürzt bzw. beantragte Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung von vornherein nicht gewährt werden.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 9. Februar 2015. Darin bringt der Bf zusammengefasst vor, dass ihm entgegen der Rechtslage die Leistung nicht gekürzt, sondern sofort eingestellt wurde. Dies könne jedoch nur dann zulässig sein, wenn ein konkret vorhandenes Beschäftigungsverhältnis ohne nachvollziehbare Gründe nicht eingegangen wird oder von vornherein jegliches Bemühen abgelehnt wird. Gerade dies könne aber dem Bf nicht unterstellt werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit einer Beschäftigung verweisen die Materialien zu § 11 Oö. BMSG auf die hinsichtlich des Bezuges von Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld anzuwendenden Kriterien. Der Bf habe bis 21. Dezember 2014 Notstandshilfe bezogen und ist somit davon auszugehen, dass er seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzte und sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Seit 22. Dezember 2014 ist er wieder erwerbstätig und verdient 869,41 Euro netto monatlich, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und eine solche auch gefunden hat und auch in der Lage ist, diese zu behalten.
3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
20. März 2015. An dieser nahmen der Bf sowie Vertreter der belangten Behörde teil.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf, geboren x, ist österreichischer Staatsbürger und in x, x, wohnhaft. Er hat eine berufliche Ausbildung als Bodenleger begonnen, jedoch abgebrochen und war in weiterer Folge beruflich im Verkauf und in der Gastronomie tätig.
Am 24. Juli 2003 stellte der Bf bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf Sozialhilfe, die er in weiterer Folge von Juli 2003 bis Mai 2004 bezog. Zuletzt wurde dem Bf in der Zeit von Dezember 2010 bis Jänner 2012 bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt. Trotz mehrmaliger Ermahnungen durch die belangte Behörde und eindringlicher Gespräche anlässlich seiner dortigen Vorsprache wurden vom Bf – wie bereits davor – in weiterer Folge verschiedene Dienstverhältnisse begonnen und bereits nach kurzer Zeit aus eigenem Verschulden wieder beendet.
Vor der gegenständlichen Antragstellung auf Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung war der Bf zuletzt bei der Firma T.H. in einem bis Oktober 2014 befristeten Dienstverhältnis tätig, das er neuerlich aus Eigenem vorzeitig beendete. Mit Bescheid des AMS Linz vom 23. Juli 2014 wurde aufgrund dieses vorzeitigen Austritts des Bf bei der Firma H. ausgesprochen, dass er für den Zeitraum 25.06. bis 22.07.2014 keine Notstandshilfe erhält.
Die Suche nach einer Beschäftigung nahm der Bf erst wieder im Dezember 2014 auf. In weiterer Folge konnte er am 21. Dezember 2014 ein Beschäftigungsverhältnis im Volkshaus K. in L. aufnehmen. Dieses wurde jedoch aufgrund der Rückkehr des ursprünglichen Stelleninhabers aus dem Krankenstand am 16. Februar 2015 einvernehmlich gelöst.
In weiterer Folge bemühte sich der Bf aktiv um eine Arbeitsmöglichkeit und wurde ihm ab 27. April 2015 in B. G. eine Arbeitstätigkeit im Gastronomiebereich in Aussicht gestellt.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015.
5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und
2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
sind.
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit
1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und
2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.
Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs.1 insbesondere
- der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
- der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
- die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.
Gemäß § 11 Abs. 5 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
5.2. Die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, die dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zugrunde liegt (677 BlgNR XXIV. GP), halten unter anderem Folgendes fest:
...
„... Bei den Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Vielmehr steht es den Ländern frei, die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen.
...
Der subsidiäre Charakter der bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung der die jeweilige Leistung geltend machenden Person sanktioniert werden muss ...“
Der oberösterreichische Landesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit, die Zuerkennung von Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung von der Bereitschaft der hilfebedürftigen Person, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise durch den Einsatz der Arbeitskraft zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen, in Form des § 11 Oö. BMSG Gebrauch gemacht. Neben der Möglichkeit der Kürzung bereits zuerkannter Leistungen wird in § 11 Abs. 5 auch festgelegt, dass, wenn ein konkret vorhandenes und zumutbares (vgl. § 7 Abs. 1) Beschäftigungsverhältnis ohne nachvollziehbare Gründe nicht eingegangen wird oder von vornherein jegliches Bemühen abgelehnt wird, eine gänzliche Verweigerung der Leistung erfolgen kann. Den Gesetzesmaterialien zu § 11 Abs. 1 Oö. BMSG ist zu entnehmen, dass der Intention des Art. 14 Abs. 2 der Art. 15a B-VG Vereinbarung folgend bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich bei der jeweiligen Person von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von denen bei diesen vorgesehenen Kriterien) auszugehen ist (§ 9 AlVG). Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitlosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (VwGH v. 24.4.2014, Zl. 2013/08/0070).
In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015 bestätigte der Bf, dass er in der Zeit ab Antragstellung auf Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung bis Dezember 2014 tatsächlich keinerlei aktiven Schritte zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gesetzt hat. Hinsichtlich dieses Zeitraumes erfolgte daher seitens der belangten Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 5 Oö. BMSG zu Recht eine Ablehnung seines Antrages.
Ergänzend dazu konnte der Bf in der mündlichen Verhandlung jedoch glaubwürdig darlegen, dass er ab Dezember 2014 konkrete Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes setzte, die letztlich auch in Form einer Beschäftigung in der Küche des Lokals im Volkshaus K. L. ab
21. Dezember 2014 erfolgreich waren. Auch seine Erklärung, weshalb das eigentlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis bereits im Februar 2015 wieder einvernehmlich beendet wurde (nämlich aufgrund der Rückkehr des ursprünglichen Koches aus dem Krankenstand), war insofern schlüssig, als offenbar bereits zu Beginn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rückkehr des bisherigen Stelleninhabers im Raum stand. Die am 16. Februar 2015 ausgesprochene einvernehmliche Auflösung kann daher nicht dem Bf als Arbeitsunwilligkeit ausgelegt werden. Auch für die darauffolgenden Wochen konnte der Bf in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass er konkrete und nachvollziehbare Bestrebungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gesetzt hat. Ab Dezember 2014 lagen daher nicht mehr die von der belangten Behörde angeführten Voraussetzungen zur Ablehnung des vom Bf gestellten Antrages auf Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung vor und war der Beschwerde des Bf daher ab diesem Zeitpunkt Folge zu geben.
6. Die belangte Behörde hat somit aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen hinsichtlich der Ermittlung der sozialen Notlage des Bf ab Dezember 2014 neu zu beurteilen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung kann sodann wiederum ein Rechtsmittel eingebracht werden, über das das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich über die Höhe der beantragten und ab Dezember 2014 dem Grunde nach bestehenden Mindestsicherung würde dem Bf eine Instanz genommen werden.
Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer diesbezüglich zu treffenden Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gebunden und hat die tatsächliche Höhe der dem Bf zuzuerkennenden Mindestsicherung - unter Berücksichtigung der dem Bf gewährten Notstandshilfe sowie des ihm für seine Tätigkeit im Volkshaus K. gebührenden Entgelts - im weiteren Verfahren festzulegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Drin. Andrea Panny