LVwG-410563/3/FP
Linz, 13.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Dragonerstraße 31, 4601 Wels, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. Februar 2015, Zl. Pol96-14-2015, (mitbeteiligte Partei: B.H. KG) wegen der Beschlagnahme eines Glücksspielgeräts nach dem Glücksspielgesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
10. Februar 2015, Zl. Pol96-14-2015, der sowohl der beschwerdeführenden Partei (Bf) als auch der B.H. KG zugestellt wurde, wurde die Beschlagnahme des oben näher bezeichneten Gerätes „afric2go“ aufgehoben. Die Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Verdacht eines Verstoßes gegen § 53 Abs 1 GSpG nicht gegeben war. Insbesondere verwies die belangte Behörde auf die bisherige landesverwaltungsgerichtliche Judikatur und ging davon aus, dass der Leistung von 1 Euro ein angemessenes Wertäquivalent gegenüber stand.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen Wels. Dieser wurde wie folgt begründet:
eine fortgesetzte Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1, erstes und drittes Tatbild,
GSpG vor.
I.3. Mit Schreiben vom 3. März 2015 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die im Akt erliegende Dokumentation und durch Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden und der Bf hinlänglich bekannten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen F.M. vom 11. Februar 2013 (Basisgutachten) und vom 21. Februar 2013 (Kurzgutachten) und des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. M.S. vom 8. August 2013, sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen der Direktion Inneres und Kommunales, Aufgabengruppe Verwaltungspolizei und dem BMF, Stabsstelle Finanzpolizei.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 13. Jänner 2015 im Lokal "P. T." in W., x, wurde ein Gerät "afric2go", Seriennummer x, betriebsbereit vorgefunden und mit der FA-Nr.1 versehen. Eigentümerin des Gerätes ist die mitbeteiligte Partei. Im Lokal stand zumindest 1 USB-Stick zum Herunterladen von Musiktiteln zur Verfügung.
Beim gegenständlichen Gerät FA-Nr. 1 mit der Gehäusebezeichnung "afric2go" handelt es sich um einen mehrstufigen Dienstleistungsautomaten, welcher für Geldwechselzwecke und für Musikunterhaltung bzw. entgeltlichen Musikdownload verwendet werden kann. Es kann nicht festgestellt werden, dass mit dem vorliegenden Gerät zum Kontrollzeitpunkt Banknoten gewechselt werden konnten. Die von den Kontrollorganen eingegebenen Geldscheine ließen sich nicht wechseln. Das Gerät verfügte über eine rote und eine grüne Taste. Durch Drücken der grünen Taste konnten die Stufen 1, 2 oder 4 gewählt werden. Nach Einwerfen von Münzen wurde ein dem eingegebenen Betrag entsprechendes Guthaben auf dem Kreditdisplay angezeigt. Abhängig vom gewählten Multiplikator (der gewählten Stufe) konnten durch Drücken der roten Taste 1, 2 oder 4 (je nach Stufe) Lieder auf einen USB-Stick kopiert werden. Wurde die rote Taste in der Stufe 2 gedrückt, so verringert sich der Kreditstand um 2 Euro und 2 Lieder wurden auf einen USB-Stick geladen. War der USB-Stick nicht angesteckt, wurden die Lieder über Lautsprecher abgespielt.
Bei den Liedern, welche heruntergeladen werden konnten, handelte es sich um solche afrikanischer Musikgruppen.
Durch Drücken der roten Taste kam es zudem zur Aktivierung eines zufallsabhängigen Beleuchtungsumlaufes, welcher in den Zahlenfeldern in der Gerätemitte ausgelöst wurde. Die Aktivierung dieses Bonussystems erfordert keine zusätzliche vermögenswerte Leistung. Der Verwender erhielt pro eingegebenem bzw. vom Guthaben abgezogenem Euro ein afrikanisches Musikstück (GSp 26 Formular).
Sofern am Ende des vom Kunden nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlaufs ein Zahlenfeld beleuchtet blieb, blieb ein Guthaben auf dem Anzeigedisplay stehen, welches dem Kredit zugezählt wurde. Das aktivierte zufallsabhängige Bonussystem ermöglicht in der Stufe 1 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) von 2, 4, 6, 8 oder 20, in Stufe 2 bzw. 4 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) in doppelter bzw. vierfacher Höhe. Durch Drücken der grünen Taste konnte der Kredit inklusive eines allfällig erzielten Bonus ausgeworfen werden.
Der jeweils abgespielte Musiktitel war bei angestecktem USB-Stick nicht hörbar. Ein Download der Titel auf einen USB-Stick war möglich.
War der USB-Stick nicht angesteckt, waren die Titel deutlich hörbar.
Die Titel konnten nicht abgebrochen werden und konnten auf ein Speichermedium gespeichert werden (GSP 26-Formular).
Musiktitel afrikanischer Provenienz sind bei x.de zu Preisen zwischen 0,75 und 1,35 Euro zu erwerben. Bei x.de waren zum Zeitpunkt der Einsichtnahme unter der Rubrik „Weltmusik“ annähernd 160.000 afrikanische Titel verfügbar. Mehr als die Hälfte der Titel kostete 1,29 Euro (ca. 83.000).
Der Betrag von 1 Euro stellt eine adäquate Gegenleistung für ein afrikanisches Musikstück im mp3-Format dar.
In einem an die Afric2go GmbH gerichteten Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 7. März 2013 wird mitgeteilt, dass nach "telefonischer Rücksprache und eingeholter Stellungnahme […] vom Bundesministerium für Finanzen […] mitgeteilt [wurde], dass der Automat afric2go, unter der Voraussetzung, dass diese Automaten so wie in den vorgelegten Sachverständigengutachten betrieben werden, als Musikautomaten (Musicbox) einzustufen sind."
Das vorliegende Gerät entspricht (mit Ausnahme des Umstandes, dass das begutachtete Gerät die Stufen 1 und 2, das hier ggst. 1,2 und 4 aufweist) hinsichtlich seiner Funktionsweise dem im Basisgutachten dargestellten Gerät.
II.3. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenvermerk der Finanzpolizei samt Dokumentation des Probespiels mit Fotoaufnahmen. Die Feststellungen zur Frage des adäquaten Gegenwertes ergeben sich aus den Recherchen des Gerichtes, dem schlüssigen Basisgutachten M. sowie dem schlüssigen GA S. Fragen zum technischen Aufbau des Gerätes „afric2go“ ergeben sich aus dem Gutachten M. Wie sich aus den im Akt befindlichen Fotos ergibt, verfügt das gegenständliche Gerät über eine Anzeige für die Musiktitel. Auf diesen sind afrikanische Titel erkennbar und ist ersichtlich, dass ein download-Vorgang im Gange ist. Aus dem GSp 26 Formular bzw. der Anzeige (S. 4) ergibt sich, dass pro 1 Euro ein Lied auf das Speichermedium geladen wurde. Das Gerät gleicht seinem Erscheinungsbild und seiner Funktion nach, jenem, welches im Basisgutachten beurteilt wurde. Dies ergibt sich aus dem Akt der Finanzpolizei. Lediglich verfügt das ggst. Gerät über einen zusätzlichen, 4-fachen Vervielfältigungsfaktor. An der Funktionsweise des Gerätes ändert dies nichts. Aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei ergibt sich zudem, dass auf den angesteckten USB-Stick Musiktitel geladen werden konnten.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit.a) Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014) kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.
Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.
Gemäß § 52 Abs. 4 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt".
§ 52 Abs. 3 GSpG lautet: Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.
III.2. Nach dem Basisgutachten M. ist "afric2go" ein mehrstufiger Dienstleistungsautomat. Er kann als Geldwechsler oder als Musikautomat verwendet werden. Im Gerät sind 121 nummerierte Musiktitel afrikanischer Herkunft gespeichert, an denen die afric2go GmbH die Rechte zur Veröffentlichung hat und die periodisch erneuert werden, um laufend ein attraktives Musikprogramm zu bieten. Die Musiktitel werden in akzeptabler Qualität abgespielt, dauern drei bis fünf Minuten und können nicht unterbrochen oder abgebrochen werden. Folgender Ablauf der wesentlichen Funktionen wird im Gutachten beschrieben:
Durch die Betätigung der grünen "Rückgabe/Wählen" Taste kann die Stufe 1 (ein Lied) oder Stufe 2 (zwei Lieder) gewählt werden. Mittels Geldeingabe muss ein Guthaben auf dem Kreditdisplay hergestellt werden. Durch Drücken der roten "Musik kopieren" Taste können die Musiktitel auf einen USB-Stick geladen werden. Der Preis für ein Musikstück beträgt je 1 Euro. Zur Auswahl können die im Gerät gespeicherten Musiktitel, die im linken Display am Gerät angezeigt werden, durch kurzes Drücken der roten "Musik kopieren" Taste hintereinander aufgerufen werden und danach ist die Wahl durch langes Drücken dieser Taste zu bestätigen. Bei Stufe 2 erfolgt die Auswahl der Musiktitel analog in zwei Stufen. Dies stellt auch die Auswahl des Einsatzes von 1 Euro oder 2 Euro dar.
Abhängig von der gewählten Stufe (Multiplikator) können in weiterer Folge 1 oder 2 Lieder als MP3-Datei auf einen USB-Stick downgeloadet werden. Der USB-Stick muss zu Beginn am USB 2.0-Steckplatz unter dem Display zur Liederanzeige angesteckt werden. Ein Download erfolgt anschließend durch Drücken der roten "Musik kopieren"–Taste.
Mit dem jeweiligen Drücken der roten Taste zum Kopieren eines Musiktitels wird ein Zufallsgenerator aktiviert, der zu einem vom Spieler nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlauf führt, wobei ein allfällig erlangter Bonus durch Aufleuchten eines entsprechenden Zahlensymbolfeldes (2/4/6/8/20) sowie der Displayanzeige "Rabatt" mit Angabe der Zahl im Anzeigedisplay für Musiktitel ersichtlich ist. Durch Drücken einer beliebigen Taste wird der angezeigte "Rabatt" dem Kredit zugezählt.
Ein Kreditguthaben inklusive eines allfällig erzielten "Rabatts" kann jederzeit durch Drücken der grünen "Rückgabe/Wählen"-Taste in Münzen und durch Drücken der orangen Wechseltaste in 10 Euro Banknoten ausgeworfen werden.
Nach der schlüssigen Ansicht des Sachverständigen handelt es sich um einen Dienstleistungsautomaten für Geldwechselzwecke und zur Musikunterhaltung bzw. für den Musikdownload gegen Entgelt. Das im Modus Musikunterhaltung integrierte zufallsabhängige Gewinnspiel erfordert keine zusätzliche vermögenswerte Leistung, weshalb keine Verlustsituation beim Kunden eintreten kann, der für einen Euro jeweils ein Musikstück erhält.
III.3. Das verfahrensgegenständliche Gerät mit der FA-Nr. 1 "afric2go" deckt sich hinsichtlich seines Aussehens und seiner Funktionen, die sich zweifelsfrei aus den von der Finanzpolizei hergestellten Unterlagen ergeben, mit dem im Basisgutachten beschriebenen Gerät. Die Gleichartigkeit ergibt sich aus dem schlüssigen Aktenvermerk der Finanzpolizei, der Fotodokumentation und insbesondere aus dem GSp26 Formular. Es sind keine Umstände hervor-gekommen, aus denen sich ergeben würde, dass sich das gegenständliche Gerät wesentlich von jenem, welches im Basisgutachten beschrieben wird, unterscheidet. Insbesondere ergibt sich aus dem Akt, dass ein Herunterladen von Musik auf den bereitgestellten oder einen mitgebrachten USB-Stick möglich war und, dass für jeden vom Verwender bereitgestellte Euro ein Musikstück zum Download zur Verfügung gestellt wurde.
Es hat sich lediglich erwiesen, dass das vorliegende Gerät über einen zusätzlichen Vervielfachungsfaktor (4) verfügt. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Funktion des Gerätes. Der Umstand, dass vorliegend kein Geldschein in das Gerät eingegeben werden konnte, ist nach Ansicht des Gerichtes unbeachtlich, da zweifelsfrei erwiesen ist, dass die Download- bzw. Abspielfunktion des Gerätes funktionierte und der Verwender für jeden eingegebenen Euro ein Musikstück erhielt. Alleine der Umstand, dass ein an sich vorhandener Banknoteneinzug aufgrund nicht feststellbarer Umstände (zB Defekt, alter Geldschein usw.) im Zeitpunkt einer Kontrolle gerade nicht funktioniert, ist für die grundsätzliche Funktion und die Frage, ob eine Ausspielung/ein Glücksspiel bzw. ein Eingriffsgegenstand iSd GSpG vorliegt, unerheblich. Der rechtsrelevante Umstand, dass kein Einsatz geleistet wird, ist von der Frage der Gegenleistung (Musikdownload, -hören) abhängig. Diese Funktion stand nachgewiesenermaßen zur Verfügung.
Wie sich aus dem Akt, insbesondere der Lichtbildbeilage, ergibt, war bei angestecktem USB-Stick keine Musik hörbar. Auch dieser Umstand deckt sich mit dem Basisgutachten (Punkt 2.5; 3.3). Es bestand sohin die Möglichkeit des Anhörens oder des Herunterladens der Musikstücke auf einen USB-Stick. Die Finanzpolizei hat auch tatsächlich Musikstücke heruntergeladen. Für die Leistung von 1 Euro war also ein Wertäquivalent vorhanden und wurde daher ein Einsatz iSd GSpG für das Gewinnspiel nicht getätigt. Hinweise auf eine vom Basisgutachten abweichende Funktionsweise haben sich nicht ergeben und wurden von der Finanzpolizei nicht festgestellt.
Der Kunde konnte, vergleichbar mit gängigen "Downloadportalen" (iTunes, A. etc.), Musik erwerben und diese auch für nichtgewerbliche Zwecke weiter verwenden. Für den Lichterkranzlauf war vom Kunden kein weiterer Einsatz mehr zu leisten.
Insofern ist davon auszugehen, dass keine Ausspielungen iSd § 2 GSpG stattgefunden haben. Ermittlungsergebnisse, die eine andere Ansicht rechtfertigen könnten, sind dem Akt nicht zu entnehmen.
Aus den Ermittlungsergebnissen der Finanzpolizei ergibt sich, dass ein Download der Musiktitel auf einen angesteckten USB-Stick grundsätzlich möglich war und, dass zumindest ein USB-Stick zum Herunterladen der Musiktitel vorhanden war.
Dem Kunden wurde damit zweifelsfrei die Möglichkeit geboten, diesen zu nutzen, um die erworbenen digitalen Musikstücke zu speichern.
Das Gericht kann in diesem Zusammenhang nicht erkennen, in welcher Weise der Einwand hinsichtlich der Übertragung allfälliger Schadsoftware für das Verfahren von Relevanz ist. Schadsoftware stellt heutzutage eine generelle Gefahr dar, die immer droht, wenn ein Computer an externe Quellen angeschlossen wird. Auch beim Erwerb von Musik über andere Quellen kann es zur Übertragung von Viren kommen. Diese Gefahr mag generell Auswirkungen auf die Attraktivität gewisser Angebote haben, wird angesichts der weiten Verbreitung entsprechender Schutzsoftware kaum von Relevanz sein.
Angesichts der Beschreibung durch die Finanzpolizei, insbesondere aufgrund des Aktenvermerks und der Dokumentation des Gerätetests vom 13. Jänner 2015, besteht an der Gleichartigkeit der Funktion und Ausstattung des verfahrensgegenständlichen Geräts mit jenem, das im zitierten Basisgutachten begutachtet wurde, kein Zweifel. Insbesondere ist der Bf in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass das gegenständliche Gerät auch im Hinblick auf die Zuzählung von Gewinnen dem Basisgutachten entspricht (Punkt 3.4). Wesentlich ist, dass bei vorliegendem Gerät aber, wie im Basisgutachten dargestellt, keine Verlustsituation eintreten kann, weil der Verwender für jeden Euro ein Musikstück als Gegenleistung erhält. Es fehlt sohin bereits die Wurzel des Glücksspieles, nämlich die Einsatzleistung an sich. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Verwender die erlangten Beträge entnimmt, weil er zuvor keinen Einsatz geleistet hat (siehe auch III.4.).
Dem Gericht liegt zudem ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. M.D.S. vom 8. August 2013 vor. Darin wird die Frage behandelt, ob der Verkauf eines Musikstückes in digitaler Form (mp3-Dateien) zum Preis von 1 Euro an Endkonsumenten als marktüblich anzusehen ist. Nach Auswertung der Angebote von fünf Musikhändlern im Internet ergaben sich meist Preise von 0,99 oder 1,29 Euro pro Musiktitel. Die Preise verschiedener Musikgenres unterscheiden sich dabei im Allgemeinen nicht. Kürzlich erschienene und populäre Musiktitel seien tendenziell etwas teurer. Im Ergebnis hielt der Gutachter den Verkauf eines Musiktitels in digitaler Form an den Endkonsumenten um 1 Euro für marktüblich, was – insbesondere aufgrund der Auswertung der Angebote von mehreren Musikhändlern im Internet – plausibel erscheint.
Der zu leistende Betrag von einem Euro pro Lied entspricht – dem Gutachten von Mag. S. zufolge – jedenfalls dem marktüblichen Wert.
III.4. Von einem Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG ist dann nicht auszugehen, wenn angenommen werden kann, dass mit der Zahlung nicht gleichzeitig auch ein Einsatz für eine Gewinnchance geleistet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Geräten vom Typ Fun Wechsler in seiner Judikatur (vgl. nur VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) ausgeführt, dass nach den Feststellungen zum Spielverlauf das Gerät für einen Einsatz von 1 Euro eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von einer bzw. mehrere Münzen und Abspielen eines Musikstückes, was zum Verlust eines Euro führte, und durch den damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungsumlaufes bzw. Lichtkranzlaufes erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten eines Zahlen- oder Betragssymbols nach neuerlicher Einsatzleistung durch Betätigen der roten Taste den angezeigten Betrag und damit einen Gewinn zu realisieren.
Während bei den in der Judikatur angeführten Fun Wechslern die Musiktitelauswahl – soweit sie überhaupt möglich war – nur im Rahmen von 12 meist schlecht hörbaren Musikstücken erfolgen konnte und diese daher von untergeordneter Bedeutung war, stehen beim Gerät "afric2go" bekanntermaßen 121 gespeicherte Musikstücke afrikanischer Herkunft zur Verfügung. Diese können ausgewählt (Wahlmöglichkeit mit Displayanzeige), heruntergeladen und mitgenommen werden. Das Gewinnspiel wird erst während des Downloads gestartet. Die Musikauswahl und der Erwerb eines Titels in digitaler Form stehen demnach im Vordergrund.
Im Unterschied zu Geräten vom Typ „Fun Wechsler“ wird das Entgelt von 1 Euro bei "afric2go" für den Musiktitel entrichtet, der als äquivalente Gegenleistung anzusehen ist. Der mit dem Erwerb eines Musiktitels verbundene zufallsabhängige Beleuchtungsumlauf ist als Gewinnspiel anzusehen, für das der Kunde keinen zusätzlichen Einsatz leisten muss, weshalb auch keine Verlustsituation eintreten kann.
Der wesentliche Unterschied zu den Geräten des Typs „Fun-Wechsler“ liegt daher tatsächlich darin, dass der Anwender vor Auslösen der Gewinnspiel-Funktion ein Wertäquivalent erhält.
Wenn aber ein Erwerb des Musiktitels, insbesondere durch Herunterladen auf einen Datenträger, möglich ist, und daher dem eingeworfenen Betrag ein angemessenes Wertäquivalent gegenübersteht, muss davon ausgegangen werden, dass kein Glücksspiel iSd Gesetzes vorliegt, weil kein Einsatz geleistet wird.
Insofern ist in Anlehnung an die Rechtsansicht der Stabstelle Finanzpolizei im Finanzministerium davon auszugehen, dass keine Ausspielungen iSd § 2 GSpG stattgefunden haben (vgl. Gutachten Mag. M.D.S., Gutachten F.M.) und kann daher kein Verdacht mehr erwachsen, zumal bereits feststeht, dass kein Glücksspiel vorliegt.
Unerheblich ist dabei nach Ansicht des Gerichts, aus welchem inneren Antrieb der Anwender den Automaten verwendet, also mit dem Wunsch ein Musikstück zu erwerben, oder einen Gewinn zu erzielen, da es für die Frage, ob eine Ausspielung vorliegt, einzig darauf ankommt, ob der Anwender einen Einsatz leistet. Dies ist bei vorliegenden Geräten nicht der Fall, da bereits bei Einsetzen der Gewinnspielfunktion ein adäquater, vermögenswerter Austausch stattgefunden hat und der Geldbetrag „ausgegeben“ ist. Würde man der Ansicht der Bf folgen, müsste man davon ausgehen, dass jedes Gewinnspiel, welches bspw. in Zusammenhang mit Zeitschriften veranstaltet wird, ggf. als Glücksspiel im Sinne des GSpG zu qualifizieren wäre, wenn der Käufer die Zeitschrift nicht wegen ihres Inhaltes sondern wegen des Gewinnspieles kauft. Auch hier setzt der Käufer letztendlich einen Geldbetrag (Kaufpreis Zeitschrift) ein.
Insgesamt ist in Bezug auf das hier verfahrensgegenständliche Gerät also davon auszugehen, dass durch das Herunterladen von Musikstücken ein angemessenes Wertäquivalent für die Leistung von 1 Euro vorhanden ist und daher keine Einsatzleistung für ein Glücksspiel vorliegt. Der Kunde kann Musik erwerben und diese auch für private Zwecke weiter verwenden.
Der für das Musikstück geleistete Betrag entspricht den Marktpreisen für mp3-files mit afrikanischer Musik, bzw. liegt sogar etwas unter den durchschnittlichen Preisen. Es hat sich gezeigt, dass der Preis von 1 Euro pro Titel durchaus im günstigen auf dem Markt verfügbaren Bereich liegt, zumal etwa bei x.de der größte Anteil der verfügbaren Titel um den deutlich höheren Preis von
1,29 Euro angeboten wird. Die erhebliche Anzahl an verfügbaren afrikanischen Titeln zeigt zudem, dass ein Markt für derartige Musik vorhanden ist.
Was die Ansicht der Bf betrifft, die belangte Behörde habe die Beschreibung falsch „gewichtet“, ist zu entgegnen, dass eine Sachverhaltsfrage vorlag, die keine Gewichtung, jedoch eine rechtliche Würdigung zulässt. Diese hat die belangte Behörde nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich richtig vorgenommen.
III.5. Insgesamt sieht das Gericht keine Veranlassung, von der mittlerweile gefestigten Judikatur des LVwG Oö. abzugehen.
Es ist davon auszugehen, dass vorliegenden keine Ausspielung iSd GSpG vorliegt, sodass auch nicht der Verdacht einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG bestehen kann.
Entgegen der in Beschwerde dargestellten Ansicht muss der Verdacht im Zeitpunkt der Entscheidung beim zuständigen Organ (Verwaltungsbehörde, Landesverwaltungsgericht) vorliegen und reicht es nicht hin, dass dieser zum Kontrollzeitpunkt beim Kontrollorgan vorlag (vgl. VwGH 26.01.2009; 2005/17/0223). Insofern ist die Ansicht der Bf nicht zu folgen, dass die Versiegelung des Automaten durch die Finanzpolizei bei der Behörde einen Verdacht begründen musste. Jedenfalls muss aber der Verdacht durch entsprechende Feststellungen getragen sein (vgl. VwGH 26.01.2009; 2005/17/0223). Ergeben die Feststellungen, dass kein Einsatz erfolgt ist, kann kein Verdacht vorliegen, da kein Glücksspiel vorliegt. Aufgrund obiger Ausführungen und des Umstandes, dass das Gericht davon ausgeht, dass keine Einsatzleistung erfolgt, besteht für dieses nicht der begründete Verdacht, dass fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Entgegen der in Beschwerde dargestellten Ansicht liegt zu Geräten der Type „afric2go“ keine Judikatur des VwGH vor. Die Geräte unterscheiden sich in ihrer Funktionsweise erheblich von FUN-Wechslern. Insbesondere zur Frage der Einstufung von Geräten mit der Bezeichnung "afric2go“ fehlt daher die Judikatur des VwGH.
Die ordentliche Revision ist also zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs existiert.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl