LVwG-300663/2/Re/TO

Linz, 21.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde der S.H., x, x , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. März 2015,
GZ: Ge96-31-2014, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987 idgF,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 260 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. März 2015, GZ: Ge96-31-2014, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 18 Abs. 2 und 3 iVm § 31 Abs. 1 KJBG (Spruchpunkt 1.) und nach § 19 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 KJBG (Spruchpunkt 2.) Geldstrafen iHv jeweils 650 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 130 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es als Arbeitgeberin zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 24.9.2014 im Gastgewerbebetrieb in S., x, vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Kontrolle festgestellt worden ist, der Jugendliche A.H., geb. am x, entgegen den Bestim­mungen des KJBG im Gastgewerbe im Betrieb in S., x, beschäftigt worden ist:

1.    Der Jugendliche wurde an den Sonntagen 01.06.2014, 08.06.2014, 15.06.2014, 22.06.2014, 29.06.2014, 06.07.2014, 13.07.2014, 20.07.2014, 27.07.2014, 17.08.2014, 24.08.2014 und 31.08.2014 beschäftigt, obwohl für Jugendliche im Gastgewerbe jeder 2. Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

2.    Der Jugendliche wurde

 

in der Kalenderwoche 26/2014 (23. bis 29. Juni 2014) am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonntag,

in der Kalenderwoche 27/2014 (30. Juni bis 6 Juli 2014 am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonntag,

in der Kalenderwoche 28/2014 (7. bis 13 Juli 2014) am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonntag,

in der Kalenderwoche 29/2014 (14. bis 20 Juli 2014) am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonntag,

in der Kalenderwoche 30/2014 (21. bis 27 Juli 2014) am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag,

in der Kalenderwoche 33/2014 (11. bis 17 August 2014) am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonntag,

in der Kalenderwoche 34/2014 (18. bis 24 August 2014) am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonntag,

 

beschäftigt, obwohl Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununter­brochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.“

 

 

2. Dagegen richtet sich die von der Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Strafausmaß herabzusetzen. Dies mit der Begründung, dass es unmöglich sei, dem Lehrling, der am Samstag seinen freien Tag hat, auf zwei aufeinanderfolgenden Tagen frei zu geben, da der Ruhetag im Betrieb auf einen Montag falle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 30. März 2015 dem Landes­verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VWGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

5. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

5.2. Gemäß § 30 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - KJBG sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

Gemäß § 2 iVm. § 3 KJBG sind Jugendliche im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen von der Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. der späteren Beendung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abschnitt 3 des KJBG regelt Schutzvorschriften für Jugendliche.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 KJBG dürfen Jugendliche an Sonntagen und an den gesetz­lichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung) nicht beschäftigt werden. Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musik­aufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen (Abs. 2). In den Fällen des Abs. 2 muss jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben (Abs. 3).

 

Gemäß § 19 Abs. 4 KJBG haben Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalender­tagen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes-sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Das KJBG bezweckt, die Arbeitsbelastung von jugendlichen Arbeitnehmern entsprechend ihrer Entwicklungsstufe zu begrenzen. Dabei soll durch besondere Regelungen gewährleistet werden, dass sie beim Erlernen ihres Berufes vor gesundheitlicher und sittlicher Schädigung geschützt und ihnen ein Mindestmaß an Freizeit und Erholung gesichert wird. Auch Unfallgefahren durch Übermüdung infolge Beschäftigung über die erlaubte Dauer hinaus sollen vermieden werden. Das KJBG enthält deshalb Bestimmungen über die tägliche und wöchentliche Beschäftigungszeit und zu Beschäftigungsverboten.

 

Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über die Bf zwei Geldstrafen von jeweils 650 Euro bei einem – unbestritten anzuwendenden -  erhöhten Strafrahmen im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro verhängt. Strafmildernd wurden keine Umstände, straferschwerend wurde der lange Zeitraum der gesetzeswidrigen Beschäftigung sowie einschlägige Verwal­tungsübertretungen gewertet.

Grundsätzlich schließt sich das Oö. Landesverwaltungsgericht der Argumentation der belangten Behörde an, dass die Bestimmungen des KJBG genauestens einzuhalten sind und keineswegs der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unterliegen. Daher ist es unbeachtlich, wenn die gesetzes­widrige Beschäftigung des Jugendlichen im Einvernehmen mit diesem oder gar auf dessen Wunsch erfolgt ist.

 

Die Strafbemessung orientiert sich darüber hinaus auch an den – unbestritten gebliebenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Bf.

 

Zum Beschwerdevorbringen, beide Vergehen als eines anzurechnen, ist ergänzend hinzuzufügen, dass die zitierten gesetzlichen Grundlagen das Vorgehen nach beiden unter Strafe gestellten Tatbeständen fordern und ein Abgehen davon nicht im Ermessen der Verwaltungsstrafbehörde und/oder des Verwaltungsgerichtes liegt.

 

Da eine Ermahnung bzw. Verfahrenseinstellung mangels Vorliegen der in § 45 Abs. 1 VStG normierten Voraussetzungen hierfür nicht erfolgen konnte und im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht keine Milderungsgründe her­vorkamen, die eine Strafmilderung rechtfertigen können, war insgesamt auf­grund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger