LVwG-300590/2/KÜ/PP

Linz, 03.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn P.F.H., x, x vom 5. Oktober 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. September 2014, SV96-78-2014 wegen Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
15. September 2014, SV96-78-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung gemäß § 72 Abs. 2 iVm § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Geldstrafe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses lautete wie folgt:

„Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen.

 

Schriftlich bedeutet handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter http://www.land-oberoesterreich.gv.at >Verwaltung >Bezirkshauptmannschaften
>Vöcklabruck >Kommunikation mit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Sie hat zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde),

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Weist das Verwaltungsgericht den rechtzeitig gestellten Antrag auf Beigebung eines Verteidigers ab, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

 

Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf mit Eingabe vom 5. Oktober 2014 Beschwerde erhoben.

 

Die Beschwerde, welche an die belangte Behörde gerichtet ist, lautete wie folgt:

 

„Betreff: Straferkenntnis vom 15. September 2014 – AZ: SV96-78-2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen o.g. Bescheid

lege ich hiermit form- und fristgerecht Beschwerde ein.

Begründung folgt.

Mit freundlichen Grüßen“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 28. Jänner 2015 samt Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Dem vorliegenden Akt ist zu entnehmen, dass der Bf entgegen seiner Ankündigung in seiner kurz gehaltenen Beschwerde bis zur Vorlage des Verwaltungsstrafaktes durch die belangte Behörde keine Begründung nach­gereicht hat.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist einge­bracht und ist insofern rechtzeitig.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefoch­tenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung, die vom Bf auch richtig verstanden wurde, zumal er in seiner Beschwerde ausführt, dass eine Begründung folgt, enthält die vorliegende Eingabe des Bf keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das gegenständliche Straferkenntnis bekämpft wird. Auch ist der Eingabe des Bf kein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG zu entnehmen.

 

Grundsätzlich sind Mängel einer Beschwerde nach Maßgabe des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG der Verbesserung zugänglich. Dies gilt aber nicht, wenn Beschwerden bewusst mangelhaft gestaltet (etwa „leere“ Beschwerden eingebracht) werden, um auf dem Umweg eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen. Solche Beschwerden sind sofort zurückzuweisen (siehe in diesem Sinn Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwal­tungsgerichtsverfahren [2013] Anm6 zu § 9 mwH).

Auf die vorliegende Beschwerde, die weder Beschwerdegründe noch ein auf die Entscheidungsbefugnisse des Landesverwaltungsgerichtes abgestelltes Begehren enthält, trifft dies offenkundig zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der ver­hängten Strafe ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG nur dann festzulegen, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt. Da im vorliegenden Fall lediglich die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte und insofern eine ver­fahrensrechtliche Entscheidung getroffen wurde, war von einem Kostenausspruch abzusehen.

 

 

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger