LVwG-300522/4/Bm/Rd

Linz, 31.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde der Frau P.R., vertreten durch H.-W. R. OG, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen vom 22. Oktober 2014, Ge96-91-2013, wegen Verwal­tungs­übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Arbeitsstättenverordnung (AStV), nach Durchführung einer mündlichen Verhand­lung am 14. Jänner 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich der Fakten b) und c) verhängten Geldstrafen auf jeweils
500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 30 Stunden herabgesetzt werden. Hinsichtlich Faktum a) wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.       Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Fakten b) und c) wird mit insgesamt 100 Euro (10 % der nunmehr insgesamt festgesetzten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt in diesen Punkten die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­bei­trages zum Beschwerdeverfahren. Bezüglich Faktum a) hat die Beschwerde­führerin gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Oktober 2014, Ge96-91-2013, wurden über die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fakten a) bis c) Geldstrafen von jeweils 800 Euro, für den Fall der Uneinbring­lich­keit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 40 Stunden, wegen Verwaltungsüber­tretungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 AStV iVm § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG
(Faktum a), § 19 Abs. 1 Z 2 AStV iVm § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG (Faktum b) und § 19 Abs. 1 Z 3 AStV iVm § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG (Faktum c) verhängt, weil sie als handels­rechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der V. M. GmbH und als Arbeitgeberin zu verantworten hat, dass – wie im Zuge einer behördlichen Überprüfung festgestellt wurde – am 8. November 2013 um 23.30 Uhr im Gastgewerbebetrieb in G., x, Arbeitnehmer beschäftigt wurden, wobei

a) der gekennzeichnete Notausgang des Fluchtwegs von den Toilettenanlagen im Untergeschoß über einen Gang ins Freie versperrt war und nur mit einem Schlüssel geöffnet werden konnte, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV) erforderliche nutz­bare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten,

b) der gekennzeichnete Fluchtweg von den Toilettenanlagen im Untergeschoß über einen Gang ins Freie durch Kartons und Plastiksäcke verstellt war, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Fluchtwege nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 AStV erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden, und

c) der gekennzeichnete Fluchtweg von den Toilettenanlagen im Untergeschoß über einen Gang ins Freie durch stehende Lagerungen von Glastafeln, die leicht umgestoßen werden können, begrenzt war, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Fluchtwege nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herab­setzung der verhängten Geldstrafen beantragt. Begründend wurde hervorge­hoben, dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin natürlich angehalten seien und regelmäßig entsprechend geschult würden sowie auf die Notwendigkeit der Einhaltung der arbeitsinspektionsgesetzlichen Bestimmungen hingewiesen wer­den, deren Einhal­tung insbesondere auch im eigenen Interesse der Mitarbeiter liege. Die Beschwerde­führerin erfülle gewissenhaft und vollständig diese Aufgaben, sodass es trotz der Mehrzahl von Betriebsstätten und der langjährigen Tätigkeit in der Gastronomie in der Vergangenheit nur zu einer einzigen Über­tretung gekommen sei. Am Vorfallstag sei nur ausnahmsweise durch die Mitarbeiter der gegenständ­liche Fluchtweg nicht freigehalten worden bzw. die Tür des Notausgangs versperrt geblieben, da die Kegelbahn nicht in Betrieb genommen worden sei.

 

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich die verhängte Geldstrafe von
800 Euro nicht im untersten Bereich des Strafrahmens bewege, da die Mindeststrafe 166 Euro betrage. Selbst bei Berücksichtigung der durch die Behörde ange­führten äußerst geringen Intensität der Beeinträchtigung geschützter Arbeitneh­mer­interessen und der beiden Strafmilderungsgründe der sofortigen Beendigung des strafbaren Verhaltens, sowie der anschließenden Vorlage des adaptierten Fluchtwegekonzepts hätte eine Bestrafung im tatsächlich untersten Bereich der Mindeststrafe von 166 Euro jedenfalls ausgelangt, um das erklärte Ziel, die Beschwerdeführerin in spezialpräventiver Hinsicht anzuhalten, künftighin den im Gastgewerbebetrieb zu beachtenden Arbeitnehmerschutz­bestimmungen noch mehr Beachtung zu schenken, zu erreichen. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Sorgepflicht der Beschwerdeführerin hätte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können, auch wenn der Beschwerdeführerin die verwaltungs­strafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute zu halten war.

 

Von der belangten Behörde wurde auch nicht jener Umstand berücksichtigt, dass der gegenständliche Bereich des Gewerbebetriebs, nämlich die sich im Unterge­schoß befindliche Kegelbahn, am Vorfallstag nicht geöffnet gewesen sei und sich daher weder Arbeitnehmer noch Gäste tatsächlich aufgehalten haben. Der Gastgewerbebetrieb unterteile sich in zwei Bereiche, und zwar zum einen in den Kegelbahnbereich und zum anderen in das Gastlokal „C.S.“. Der am Vorfallstag beanstandete Fluchtweg und Notausgang betreffe ausschließlich den geschlossenen Bereich der Kegelbahn. Für das Gastlokal „C.S.“ würden ausreichend weitere gekennzeichnete Fluchtwege und Notausgänge zur Ver­fügung stehen. 

 

Wäre dieser Umstand entsprechend gewertet worden, hätte von einer Ver­hängung einer Geldstrafe gänzlich abgesehen werden können und sowohl auf­grund von spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen unter Anwendung des § 45 VStG mangels Verschuldens der Beschuldigten von einer Bestrafung abgesehen und mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.

 

Die verhängten Geldstrafen seien unangemessen hoch und würden den Grund­lagen der Bemessung der Strafe nach den Bestimmungen des VStG wider­sprechen. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
14. Jänner 2015, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und mit Ausnahme der Beschwerdeführerin erschienen sind. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde durch AI G. B. vertreten.

 

4.1. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Beschwerde­verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafbemessung eingeschränkt. Im Zuge der Verhandlung kam zutage, dass sich die Toilettenanlagen für den gesamten gastgewerblichen Bereich im Untergeschoß befinden und sich eben in diesem Bereich der Fluchtweg und die Notausgangstür befinden. Im oberen Bereich, welche den Discobetrieb beherbergt, befindet sich noch ein Fluchtweg. Weiters wurde der belangten Behörde ein Fluchtwegekonzept vorgelegt, über welches bislang noch nicht entschieden wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse, und zwar auf ein monatliches Nettoeinkommen sowie die Sorgepflicht für ein Kind, wurde nochmals hingewiesen. Das Verstellen der Fluchtwege wurde bereinigt. Darüber hinaus wurde noch darauf verwiesen, dass die Beschwerde­führerin mehrere Lokale führe und es grundsätzlich keine Probleme hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gäbe und sie auch darauf bedacht sei, dass von den Arbeitnehmern die Bestimmungen eingehalten werden.       

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich anlässlich der Verhandlung die Beschwerde auf das Strafaus­maß eingeschränkt wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht ein­zugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt. 

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sens­entscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbei­geführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch das Verstellen und das Versperren des Fluchtweges bzw. des Notaus­ganges wurden nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Gäste einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, weshalb dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt ist.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 Geldstrafen von jeweils 800 Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Über­tretungen reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Wiederholungsfall liegt gegen­ständlich keiner vor. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde gewertet, dass das straf­bare Verhalten unmittelbar nach der Kontrolle beendet und dass ein adaptiertes Fluchtwegekonzept im Betriebsanlagenverfahren vorgelegt wurde. Dies habe dazu geführt, dass die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafhöhe je Delikt von 1.000 Euro auf 800 Euro herabgesetzt wurde. Der Milde­rungs­grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit war der Be­schwerde­führerin aufgrund einer Verwaltungsstrafvormerkung nach dem KJBG aus dem Jahr 2013 nicht mehr zugute zu halten. Da es sich bei der Vormerkung im weiteren Sinne ebenfalls um eine Übertretung der Arbeitnehmerschutz­bestimmungen handelte, wurde dieser Umstand von der belangten Behörde zu Recht als straferschwerend ge­wertet. Die belangte Behörde hat ihrer Straf­bemessung ein monatliches Nettoein­kommen von 2.500 Euro sowie die Sorgepflicht für ein Kind zugrunde gelegt. Von der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht und wurden auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keine anders­lautenden Angaben getätigt, sodass die festgestellten persönlichen Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. 

 

Bezüglich Faktum a) (Versperren des Notausganges) des angefochtenen Straferkenntnisses ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend entgegenzutreten, dass die Toilettenanlagen für den gesamten Gastgewerbe­betrieb im Unterschoss etabliert sind und es sohin unerheblich ist, dass am Tattag der untere Bereich, nämlich die Kegelbahn, nicht in Betrieb war. Im Brandfall müssen jene Personen, die sich im Toilettenbereich aufhalten, den Fluchtweg benützen und die Örtlichkeit durch den Notausgang verlassen können. Un­geachtet des Umstandes, dass sich im Obergeschoß auch Fluchtwege befinden, erscheint es auch nicht lebensnah, dass gefährdete Personen im Brandfall den Fluchtweg nach oben nehmen, wo doch der untere der nächstgelegene ist, um den Gefahrenbereich so schnell wie möglich verlassen zu können. Auch darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einem Brandfall um ein Ereignis handelt, bei welchem die betroffenen Personen aufgrund von aufkommender Panik nicht mehr so rationell denken, mit anderen Worten: Gibt es „oben“ nicht auch einen Fluchtweg?

 

Es war daher in diesem Punkt der Beschwerde keine Folge zu geben und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe aufgrund der intensiven Beeinträch­tigung von Arbeitnehmern und auch Gästen zu bestätigen.

 

Bezüglich der Fakten b) und c) des angefochtenen Straferkenntnisses ist Folgendes auszuführen:

 

Aus den im Akt einliegenden Fotos ist ersichtlich, dass der beanstandete Fluchtweg offenkundig zum Zeitpunkt der Kontrolle als Lagerstelle nicht mehr benötigter Glaselemente diente und dass Kartons und Müllsäcke – aus welchen Gründen auch immer - achtlos hingeworfen wurden. Bei einer Gefahrensituation mit Rauchbildung besteht eine große Gefahr, dass die gefährdeten Personen dabei über die herumstehenden und –liegenden Gegenstände stolpern können bzw. der Fluchtweg versperrt wird. Dieser Umstand rechtfertigt bei weitem die Verhängung von Geldstrafen, die über die gesetzliche Mindeststrafe hinausgehen.

 

Da jedoch der Unrechtsgehalt des Versperrens des Notausganges schwerer wiegt  als jener des Ablagerns und Verstellens des Fluchtweges, waren die hiezu von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen vom Landesverwaltungsgericht in Relation zu setzen. Die nunmehr im Spruch des Erkenntnisses festgesetzten Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro berücksichtigen nunmehr diesen Umstand. Einer weitergehenden Strafherabsetzung konnte jedoch nicht näher getreten werden. Daran ändert auch nichts die Vorlage eines adaptierten Fluchtwegekonzepts – zumal dies bereits von der belangten Behörde berück­sichtigt wurde – bzw. das sofortige Beenden des strafbaren Verhaltens, kann diese Tatsache doch vorausgesetzt werden.     

 

Zur Verantwortung der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Mitarbeiter auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anweist, ist zu bemerken, dass die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw. die Bestim­mungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten, die Arbeitgeberin nur dann entschuldigt, wenn sie behauptet und glaubhaft macht, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihr erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Bestimmungen der Arbeits­stättenverordnung zu gewährleisten, insbesondere auch welche Kontrollen ein­gerichtet wurden und wie sie sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Dass keine oder unzureichende Kontrollen hinsichtlich der Befolgung ihrer Anweisungen durchgeführt wurden, ist nicht von der Hand zu weisen, erweckten die Fotoaufnahmen beim Landesverwaltungsgericht doch einen schon über einen längeren Zeitraum hinaus bestehenden „unkontrollierten“ Gesamteindruck.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Da von der Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Ausführungen über ein im Unternehmen installiertes Kontrollsystem bzw. wann, wie oft und durch wen Kontrollen durchgeführt werden, dargelegt wurden, konnte kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechts­widrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegen­ständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

6. Weil die Beschwerde hinsichtlich Faktum a) keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, das sind 160 Euro, aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG). Weil die Beschwerde hinsichtlich der Fakten b) und c) teilweise Erfolg hatte, entfällt in diesen Punkten die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kosten­beitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzu­setzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier