LVwG-800057/24/Re/AK/BRe
Linz, 24.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn M D, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, x, x, vom 1. April 2014 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2014, GZ: 0056469/2013, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Im Grunde des § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Schuld zum Teil Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Absatz des Spruches der Tatbeschreibung der letzte Satz entfällt und an dessen Stelle ergänzend angefügt wird: „Im Lokalbereich der L GmbH war zumindest ein Wettautomat und ein Sitzplatz bereitgestellt.“
Der dritte Absatz dieses Spruchteiles lautet: “Somit wurde von der L GmbH am 14.01.2014 um 12.22 Uhr auf eigene Rechnung und Gefahr, regelmäßig und mit der Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, das Gastgewerbe im Umfang des § 111 Abs. 1 Z 2 und 2 Z 3 und 6 GewO 1994 ausgeübt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.“
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro herabgesetzt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf die Dauer von sieben Stunden herabgesetzt.
II. Der vom Beschwerdeführer für das Verfahren erster Instanz zu leistende Kostenbeitrag bleibt im Grunde des § 64 Abs. 2 VStG mit 10 Euro unverändert aufrecht.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keinen Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 26. Februar 2014, GZ: 0056469/2013, über Herrn M D, W, als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der L GmbH mit Sitz in L, x, eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Stunden verhängt, weil im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, Erhebungsdienst, am 14. Jänner 2014 um 12.22 Uhr festgestellt wurde, dass von der L GmbH in L, x, das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ausgeübt worden sei. Das Lokal sei im Zeitpunkt der Kontrolle geöffnet gewesen und seien Getränke durch einen Kaffeeautomat sowie zwei Getränkeautomaten (Red Bull um 3 Euro, Bier der Marke Zipfer Urtyp - Flasche um 3 Euro) für den Ausschank an Gäste bereitgehalten worden. Im Lokal hätten sich elf Spiel- und ein Wettautomat befunden und seien insgesamt 16 Verabreichungsplätze (ein Tisch, vier Sesseln und bei jedem Automat ein Sessel) bereitgestellt gewesen. Von der L GmbH sei somit am 14. Jänner 2014 auf eigene Rechnung und Gefahr mit der Absicht, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, das reglementierte Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 ausgeübt worden, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Getränke würden zum Zweck entgeltlich abgegeben, vor Ort konsumiert zu werden und liege somit ein Ausschank im Sinne der §§ 111 Abs. 1 iVm Abs. 3 GewO 1994 vor. Im Grunde des § 111 Abs. 2 Z 6 bedürfe es keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe, wenn nichtalkoholische Getränke durch Automaten ausgeschenkt oder verkauft würden. Weiters sei der Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken mittels Automaten gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 außerhalb von Betriebsräumen verboten. Daraus sei abzuleiten, dass der Ausschank von Bier durch Automaten zwar in Räumlichkeiten des Gastgewerbes erlaubt sei, jedoch einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe im Sinne des § 94
Z 26 iVm § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 bedürfe. Ob ein Teil der Räumlichkeiten untervermietet und die Automaten von anderen Unternehmen aufgestellt worden seien, sei nicht von Belang. Ein Gastgewerbe werde auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmen für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht würden. Die L GmbH übe somit das reglementierte Gastgewerbe aus.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei subjektiv und objektiv erwiesen.
I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, L, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner erstinstanzlich abgegebenen Stellungnahme nicht auseinandergesetzt. Der Vorwurf sei unverändert von der Aufforderung zur Rechtfertigung übernommen worden. Die L GmbH habe Räumlichkeiten am Standort x, x, mit Untermietvertrag vom 1. September 2013 an die x B S s.r.o. untervermietet. Diese seien von den Räumlichkeiten der L GmbH abgetrennt und unterlägen nicht der Verfügungsmacht der L GmbH. Die Dienstleistungen der L GmbH und der x B S s.r.o. seien nicht an dieselben Leistungsempfänger gerichtet. Die L GmbH habe am 14. Jänner 2014 im Standort L, x, lediglich über einen einzigen Sitzplatz vor dem Wettautomaten verfügt. Bereits in seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Teil der Räumlichkeiten an die x B S s.r.o. untervermietet worden sei. Daraus ergebe sich, dass der L GmbH am 14. Jänner 2014 lediglich ein Sitzplatz zurechenbar gewesen sei. Diesbezüglich seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Die Feststellung der belangten Behörde im Straferkenntnis, dass der Beschuldigte nicht bestreite, dass insgesamt 16 Verabreichungsplätze bereitgestellt würden, sei schlicht falsch. Ausdrücklich wurde im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass die L GmbH lediglich einen einzigen Verabreichungsplatz habe und 15 Verabreichungsplätze am 14. Jänner 2014 der x B S s.r.o. unterlägen. Auch sei mittlerweile der Tisch mit den vier Sesseln entfernt. Die belangte Behörde habe sämtliche festgestellte Verabreichungsplätze summiert und der L GmbH zugerechnet. Bei Durchführung weiterer Ermittlungen wäre als eigenes Rechtssubjekt die x B S s.r.o. festgestellt worden, deren Räumlichkeiten voneinander abgetrennt seien und sich deren Dienstleistungen an unterschiedliche Leistungsempfänger richten würden. All dies hätte zum Ergebnis geführt, dass die L GmbH am 14. Jänner 2014 das reglementierte Gastgewerbe nicht ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe 16 Verabreichungsplätze festgestellt, und zwar 15 dieser Plätze bei jedem der insgesamt vorhandenen Automaten. Diese Summierung sämtlicher Sitzplätze sei ein Fehler, da lediglich ein Sessel der L GmbH zurechenbar gewesen sei. Einen weiteren Fehler stelle die Qualifizierung der Sitzplätze als Verabreichungsplätze dar. Ein Sitzplatz sei dann ein Verabreichungsplatz, wenn der Sitzplatz zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmt sei.
Von der Behörde selbst werde festgestellt, dass 15 der Plätze vor den Automaten aufgestellt seien. All diese Sessel seien vor den Wett- bzw. Spielautomaten aufgestellt und würden lediglich den Spielern eine Sitzmöglichkeit bieten, würden jedoch nicht zum Genuss von Speisen und Getränken dienen. Es handle sich daher um keine Verabreichungsplätze. Im Übrigen sei das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Die Behörde hätte jedenfalls gemäß § 21 VStG von der Strafe absehen und den Beschuldigten allenfalls mit Bescheid ermahnen müssen. Die verhängte Geldstrafe erscheine als zu hoch bemessen. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Wenn ihn diese Unkenntnis nicht gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldige, hätte er die Tat zumindest in einem die Schuld ausschließenden Rechtsirrtum begangen; es wäre der nicht mitberücksichtigte Milderungsgrund des § 34 Z 12 StGB verwirklicht und eine geringere Geldstrafe zu verhängen gewesen.
Beantragt werde die Behebung des Straferkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu von der Strafe abzusehen, allenfalls den Beschwerdeführer zu ermahnen oder die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.
I. 3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.
Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2015, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm, der Beschwerdeführer ist persönlich jedoch trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Als Zeuge einvernommen wurde das Erhebungsorgan des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, welches die dem Verfahren zugrundeliegende Überprüfung am 20. Jänner 2014 durchgeführt hat. Auch ein Vertreter der belangten Behörde war als Verfahrenspartei anwesend.
I. 5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH mit dem Standort L, x. Zur Tatzeit befanden sich zusammengezählt in sämtlichen Räumlichkeiten elf Spiel- und ein Wettautomat, weiters ein Kaffeeautomat und zwei Getränkeautomaten sowie ein Tisch mit vier Sesseln und bei jedem Automat ein Sessel, insgesamt zumindest 16 Sitzmöglichkeiten.
Mit Untermietvertrag vom 1. September 2013 wurde ein laut Lageplan farblich gekennzeichneter Teilbereich des Lokals in L, x an die x B S s.r.o. untervermietet. Während in dem untervermieteten Bereich des Lokals ein Tisch mit vier Sesseln sowie elf Spielautomaten mit je einem Sessel aufgestellt waren, waren in den übrigen Räumlichkeiten der L GmbH ein Wettautomat mit einem Sessel sowie ein Kaffeeautomat und zwei Getränkeautomaten aufgestellt. Die Automaten waren in Betrieb und wurde somit zur Tatzeit Red Bull, Zipfer Urtyp-Flasche, Eistee, Coca Cola, Orangensaft, Mineralwasser und Kaffee zum Verkauf angeboten.
Am 20. Jänner 2014 wurde aufgrund einer Anzeige eine Überprüfung des gegenständlichen Wettlokals im Standort L, x, vom Erhebungsorgan des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz durchgeführt. Die Überprüfung fand am selbigen Tag ab 12.22 Uhr statt. Vom Erhebungsorgan festgestellt und auch im Rahmen der Befragung bei der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde die Anzahl der Spielautomaten, Tisch, Sessel und Plätze bei den Automaten, weiters Aschenbecher, Gäste, darunter auch Raucher.
Das entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt und den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen einvernommenen Erhebungsorgans, welches die Überprüfung vorgenommen hat. Von diesem wurden glaubwürdig die Anzahl der Sitzgelegenheiten, Automaten etc. bestätigt, auch die Tatsache, dass die Automaten in Betrieb waren. Weiters konnte das Erhebungsorgan nicht ausschließen, dass ein Teil der Räumlichkeiten von der x B S s.r.o. betrieben werde.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat keinen Grund, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln, da dieser seinerseits wiederum keinen Grund hat, seine zum Tatzeitpunkt gemachten Beobachtungen nicht den Tatsachen entsprechend darzustellen. Überdies ist der Zeuge an die Wahrheitspflicht gebunden und hätte bei einer Falschaussage mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Der Beschwerdeführer hingegen kann über die Situation zur Tatzeit grundsätzlich ausschließlich Vermutungen anstellen, da er bei der Überprüfung nicht anwesend war.
Dass ein Teil der Räumlichkeiten an die x B S s.r.o. untervermietet war, ergibt sich somit insgesamt aus dem Beschwerdevorbringen, welches mit dem vorgelegten Lageplan im Wesentlichen übereinstimmt, und auch vom Zeugen nicht entkräftet bzw. bestätigt wurde. Vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegt wird darüber hinaus eine Aussage des Steuerberaters dahingehend, dass zur Tatzeit tatsächlich für den Standort der x B S s.r.o. 2.000 Euro bezahlt worden seien. Ab Jänner 2014 wurden monatlich tatsächlich 3.000 Euro bezahlt (Untermietverhältnis). Vorgelegt wird vom Vertreter des Beschwerdeführers darüber hinaus ein Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2013, wonach einer Berufung der L GmbH in einem Verfahren nach dem Oö. Abgabengesetz sowie der Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz Folge gegeben wurde und eine festgesetzte Lustbarkeitsabgabe behoben wurde. Im Rahmen der Begründung wird unter anderem angeführt, dass die Lustbarkeitsabgabe der L GmbH für den Standort x, L, für den Betrieb von zehn Spielautomaten festgesetzt wurde, Ermittlungen der Rechtsmittelinstanz dazu ergeben hätten, dass der Betrieb der Automaten von der L GmbH an die x B S s.r.o. als Untermieterin in Bestand gegeben worden seien. Verwiesen wird auf den Untermietvertrag vom 1. September 2013. Unbestritten blieb das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass zumindest der Wettautomat und eine Sitzgelegenheit sowie die Kaffee- und Getränkeautomaten in den Räumlichkeiten der L GmbH zur Tatzeit aufgestellt und in Betrieb waren. Verwiesen wird darauf, dass die Automaten von anderen Unternehmen aufgestellt worden seien, der L GmbH hierfür jedoch Provision zukam. Bestätigt wurde vom Zeugen darüber hinaus, dass der Getränkeautomat für jedermann zugänglich war.
I. 6. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammen-hang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unter-liegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Gemäß § 111 Abs. 1 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
Gemäß § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 bedarf es keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe für die Verabreichung von Speisen in einfachster Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
Weiters bedarf es gemäß § 111 Abs. 2 Z 6 leg.cit. keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe für den Ausschank von nicht-alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.
I. 7. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 enthält das Tatbestandselement, dass jemand ein Gewerbe ausübt. Dass im gegenständlichen Fall die dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der L GmbH zur Last gelegte Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht getätigt wird, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wird im nunmehr eingeschränkten Umfang des sogenannten freien Gastgewerbes in der Substanz nicht bestritten und ist somit als gegeben festzustellen. Einziges Beschwerde-vorbringen in Bezug auf die Getränkeautomaten geht dahin, dass diese Automaten im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen und von der L GmbH lediglich eine Provision erzielt wird. Hierzu ist festzustellen, dass auch das Beziehen der Provision im gegenständlichen Zusammenhang die Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag durch den Verkauf von Getränken durch Automaten zu erzielen, beinhaltet. Dem Vertreter des Beschwerdeführers und somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist die ausdrückliche Aussage, dass die L GmbH für die Aufstellung Provisionen erhält und es richtig ist, dass sich in den Getränkeautomaten auch Flaschen befinden sowie, dass die L GmbH am 14. Jänner 2014 über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügt hat.
Zum Umfang der Ausübung des Gastgewerbes ist den Beschwerdeführern zumindest im Zweifel dahingehend zu folgen, dass er einen Teil des Lokals an die x B S s.r.o. untervermietet hat. Die Übereinstimmung der vorliegenden Planunterlagen (vorgelegt sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch entnommen aus dem beigeschafften Betriebsanlagenverfahrensakt der Betriebsanlage im Standort L, x), weiters der vom Beschwerdeführer vorgelegte Untermietvertrag zwischen der L GmbH und der x B S s.r.o. und auch der vorgelegte Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend Behebung der Lustbarkeitsabgabenordnung im Zusammenhang mit 10 im Standort L, x, betriebenen Spielautomaten sowie letztlich auch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Erhebungsorgans des Magistrates der Landeshauptstadt Linz ergibt, dass der im vorgelegten und somit im Akt aufliegenden Lageplan farblich gekennzeichnete Teil der Anlage untervermietet war und zur Tatzeit nicht im Verantwortungsbereich der L GmbH und somit des Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer gelegen ist.
Unbestritten verbleibt jedoch gleichzeitig der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden bzw. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, im Sinne der Bestimmungen des § 111 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 6 GewO 1994, dieses in den der L GmbH verbliebenen und dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Lageplan als solche gekennzeichneten Betriebsflächen, in denen zumindest ein Kaffeeautomat, zwei Getränkeautomaten sowie ein Wettautomat und eine Sitzgelegenheit vorhanden waren. Auf diesen eingeschränkten und vom Beschwerdeführer selbst außer Streit gestellten Umfang seiner Tätigkeit war daher der Spruch des Straferkenntnisses einzuschränken. Aufgrund dieser Einschränkung bleibt dahingestellt, ob es sich bei der zur Verfügung stehenden Sitzgelegenheit um einen Verabreichungsplatz handelt oder nicht, da diese Frage im gegenständlichen Fall für die Abgrenzung des freien Gastgewerbes unter oder über acht Verabreichungsplätzen erforderlich ist, diese Abgrenzung aber im gegenständlichen Fall nicht strittig ist, sondern eindeutig zu Gunsten des Bf mit nicht über acht liegend zugrunde zu legen war.
Die Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme des Geschäftsführers der x B S s.r.o., Dr. P S, P, x, bzw. des vom Vertreter des Beschwerdeführers stattdessen namhaft gemachten Steuerberaters, Herrn Mag. C A, W, ist aus all diesen, oben angeführten Gründen nicht mehr erforderlich, da die Frage der Nutzung von farblich dargestellten Räumlichkeiten von der x B S s.r.o. im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers in die Entscheidung des Landes-verwaltungsgerichtes Oberösterreich eingeflossen ist.
Diese sich aus den Beweisverfahren ergebende eingeschränkte Ausübung des Gastgewerbes war in der Folge auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und konnte eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sowie der für den Fall der Nichteinbringung festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen, dies im Grunde des § 19 VStG. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mitgeteilt wurde vom Beschwerdeführer auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge um die Anmeldung des Gastgewerbes der L GmbH im Standort L, x, bemüht hat, dies, wenn auch diese Anmeldung vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zum Anlass genommen wurde, mit Bescheid vom 24. Juli 2014, GZ: 8427/2014, festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und gleichzeitig die Ausübung dieses Gewerbes zu untersagen. Aufgrund einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde und der Vorlage von ergänzenden Unterlagen im Rechtsmittelverfahren war dieser Bescheid jedoch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufzuheben und die Angelegenheit zur Eintragung in das Gewerberegister und zur Verständigung über die Eintragung durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister zurückzuverweisen.
Eine Herabsetzung des Verfahrenskostenbeitrages war aufgrund der fest-gelegten Mindesthöhe nicht möglich.
Die von der Erstbehörde herangezogenen Einkommens,- Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im Rechtsmittelverfahren außer Streit gestellt und sind weitere Erschwernis- oder Milderungsgründe nicht mehr hervorgekommen.
Auch eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war nicht möglich, da die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens angesetzt wurde. Die Einstellung des Verfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung im Grunde des § 45 Abs. 1 VStG war im gegenständlichen Falle nicht möglich, da die Tat nicht hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Die für eine derartige Beurteilung erforderliche Erfüllung der gesetzlich kumulativ vorgesehenen Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) ist im gegenständlichen Falle nicht gegeben. Der in der Beschwerde diesbezüglich auch angesprochene § 21 VStG gehört in dieser Form nicht mehr dem Rechts-bestand an.
Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger