LVwG-150411/5/DM/FE - 150412/5

Linz, 16.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des G W und 2. der S W, beide vertreten durch H Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen am See vom 19.9.2014, GZ: 131/9-9/2006-V, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Ansuchen vom 29.4.2014 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am 3.7.2014) beantragte die S GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer neuen Werkshalle mit angeschlossener überdachter Durchfahrt und Anbau eines überdachten Lagerplatzes an die bestehende Schlossereihalle auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG O. Das Bauvorhaben befindet sich auf der Widmung „Betriebsbaugebiet“.

 

I.2. Die Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) sind je Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x, KG O, das östlich direkt an das Baugrundstück Nr. x angrenzt.

 

I.3. Mit Kundmachung vom 14.7.2014 beraumte die Baubehörde erster Instanz unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG eine mündliche Bauverhandlung für den 29.7.2014 an.

 

Bei dieser Bauverhandlung führte der bautechnische Amtssachverständige in seinem Befund - soweit hier von Relevanz - an, das Bauvorhaben stehe nicht in Widerspruch mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes (Betriebsbaugebiet). Bezüglich der näheren Details werde auf den Befund der gewerberechtlichen Verhandlungsschrift vom 29.7.2014, Ge-20-130-2014, bzw. auf die Einreichunterlagen verwiesen.

 

Die Bf fügten der Verhandlungsschrift eine schriftliche Stellungnahme bei, in der zusammengefasst auf einen wasserrechtlichen Bescheid aus dem Jahr 2008 verwiesen wurde, der als integrierenden Bestandteil eine Vereinbarung zwischen der Bauwerberin einerseits und den Bf andererseits beinhalte, wonach ein Drainageschacht DN 2000 von der Bauwerberin errichtet werde. Durch den nunmehrigen Bau müsste der Drainageschacht verschwinden, da auf der bescheidmäßigen Lage dieses Schachtes nunmehr Bauten errichtet werden sollen. In der genannten Vereinbarung habe sich die Bauwerberin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf dem Grundstück Nr. x ein durchgehendes Gefälle zwischen dem Drainagesammelschacht GN 198 bergab zum Drainageschacht DN 2000 erhalten bleiben müsse. Wenn nunmehr der Schacht überbaut würde, habe er keine Funktion mehr. Dadurch wäre auch ein Verstoß gegen die Vereinbarung gegeben, weil der Abfluss zwischen dem noch existierenden Sammelschacht GN 198 und dem dann nicht mehr existierenden Drainageschacht DN 2000 nicht mehr vorhanden wäre. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die einklagbare Vereinbarung aus dem Jahr 2008. Die Bf erheben Einwendungen gegen das Bauansuchen und das gewerberechtliche Ansuchen, weil eine Bewilligung klar gegen die Verpflichtung der Bauwerberin auf durchgehende Einhaltung des Gefälles und des Drainageschachtes DN 2000 verstoßen würde.

 

I.4. Mit Bescheid vom 6.8.2014 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Lochen am See als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen. Zu den Einwendungen der Bf wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zur Genehmigung vorliegende Objekt entspreche dem Flächenwidmungsplan und den geltenden oö. baurechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus wurde auf die Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Befund (wohl der gewerberechtlichen Verhandlung) verwiesen, wonach zusammengefasst die Oberflächenentwässerung geprüft worden sei und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehe. Im Bescheid wurde sodann noch ausgeführt, dass laut den vorliegenden Projektsunterlagen keine Oberflächenwässer auf das Grundstück Nr. x, welches im Besitz der Bf sei, abgeleitet würden.

 

Mit Bescheid vom 8.8.2014 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der Bauwerberin die beantragte gewerbebehördliche Bewilligung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Werkshalle mit angeschlossener überdachter Durchfahrt und Anbau eines überdachten Lagerplatzes an die bestehende Schlossereihalle auf den Grst. Nr. x, KG O.

 

I.5. Der gegen den Baubewilligungsbescheid vom 6.8.2014 von den Bf erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde Lochen am See als Baubehörde zweiter Instanz (= belangte Behörde) mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 19.9.2014 keine Folge, was zusammengefasst wie im Bescheid der Baubehörde erster Instanz begründet wurde.

 

I.6. Die Bf erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2008, welche integrierender Bestandteil des wasserrechtlichen Bescheides aus dem Jahr 2008 sei, durch das nunmehrige Bauvorhaben verletzt würde, weil der von der Vereinbarung erfasste Schacht durch die geplante Halle überbaut und somit funktionslos werden würde. Es könne nicht sein, dass eine Genehmigung erteilt werde, obwohl die Antragstellerin dadurch klar eine zivilrechtliche Verpflichtung verletzen würde, die auch einklagbar sei. Da die Vereinbarung materiellrechtlicher und formeller Teil des (Anmerkung: wasserrechtlichen) Bescheides geworden sei, sei sie im hiesigen Behördenverfahren zu berücksichtigen. Begründend wurde weiters vorgebracht, das geplante Bauvorhaben hätte einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, da die dem wasserrechtlichen Bescheid aus dem Jahr 2008 zugrunde liegende genannte Vereinbarung nunmehr nicht mehr eingehalten werden könne und andererseits eine wesentliche Abänderung der natürlichen Abwasserverhältnisse durch das nunmehrige Bauvorhaben zu erwarten sei.

 

I.7. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 7.10.2014 die Beschwerde der Bf samt bezughabendem Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und Einholung eines aktuellen Grundbuchauszuges zur Liegenschaft der Bf (ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) sowie Beischaffung der gewerbebehördlichen Verhandlungsschrift vom 29.7.2014 (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) und des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshaupt-mannschaft Braunau am Inn vom 8.8.2014 (ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt

 

...

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

...

 

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

Die Bf sehen sich - auf das Wesentliche zusammengefasst – durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv öffentlichen Rechten darin verletzt, als sie Beeinträchtigungen ihres Grundstücks Nr. x, KG O, durch vom Bauvorhaben verursachte Immissionen aus der Entwässerung des Baugrundstücks befürchten.

 

Das beantragte Bauvorhaben bedarf einer gewerbebehördlichen Genehmigung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8.8.2014 auch erteilt wurde. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Emissionen – wie sie auch Emissionen hinsichtlich der Entwässerung eines Bauprojekts darstellen – aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl. das VwGH 20.11.2007, 2006/05/0197 mwH). Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen. Der darüber hinausgehende Emissionsschutz ist dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zugeordnet, weshalb sich alle anderen auf Emissionsbelastungen abzielenden Einwendungen im Bauverfahren als unzulässig erweisen (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105 mit Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2007, 2006/05/0197, sowie vom 15.12.2009, 2007/05/0192).

 

Das beantragte Bauvorhaben soll auf Grundflächen mit der Widmung Betriebsbaugebiet errichtet werden. Im gesamten Bauverfahren wenden die Bf die Frage der Widmungskonformität des beantragten Bauvorhabens mit einer sich daraus ergebenden befürchteten Immissionsbelastung durch die Betriebstype des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens nicht ein (vgl. dazu VwGH 15.12.2009, 2007/05/0192). Sie bemängeln vielmehr, dass eine aus dem Jahr 2008 abgeschlossene Vereinbarung, wonach die Bauwerberin einen Drainageschacht errichten müsse, nun verletzt würde, da dieser Drainageschacht durch das geplante Bauvorhaben überbaut werde. Soweit die Bf daher mit ihrem Vorbringen eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks Nr. x, KG O, durch den Rückstau von Oberflächenwässern des Baugrundstücks befürchten, liegt schon deshalb keine zulässige Einwendung vor, da dieses inhaltlich nur in Beziehung zur Abflussmöglichkeit der mit dem Bauvorhaben verbundenen Oberflächenwässer, nicht jedoch in einer Beziehung zur – von den Bf gar nicht thematisierten - Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der maßgeblichen Widmungskategorie steht. Ein solcher Einwand ist daher nicht als solcher zu qualifizieren, der unter § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 fällt.

 

Wenn die Bf darüber hinaus wiederholt wasserrechtliche Einwendungen (Verlegung des Drainageschachtes ohne Verständigung der Wasserrechts-behörde; Erfordernis einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung) vorbringen, ist darauf hinzuweisen, dass diese von der Baubehörde schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter