LVwG-750263/2/MZ
Linz, 01.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des F. P., geb x, xstraße x, x P., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.3.2015,
GZ. Pst10-13-2014-KG, betreffend einen Antrag auf Namensänderung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers von „P.“ in „N.“ bewilligt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.3.2015,
GZ. Pst10-13-2014-KG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) auf Änderung des Familiennamens auf „N.“ gemäß § 3 Abs 1 Z 2 NÄG abgewiesen.
Ihren Bescheid begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen aus:
„Sie brachten am 4.12.201 den Antrag auf Änderung Ihres Familiennamens auf „N." bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ein. Der Antrag war mit 27.10.2014 datiert. Diesen Antrag begründeten sie folgend:
Mein derzeitiger Nachname P. wirkt anstößig:
In der Schule wurde ich regelmäßig gehänselt als ‚M. P.‘, als ‚Mr. B.‘, als ‚S.‘ etc. Kinder sind gnadenlos und ich litt sehr. Auch als Erwachsener kommt es hin und wieder vor, dass Leute bei der Erwähnung meines Namens grinsen oder in Lachen ausbrechen. Das Wort ‚p.‘ ist ein inzwischen gängiger Ausdruck für die Verrichtung der Notdurft! P. ist daher ohne Zweifel anstößig. Der Leidensdruck ist groß.
Durch P. erleide ich Nachteile in sozialen Beziehungen (s. oben) und wirtschaftlicher Hinsicht:
Als Schriftsteller weiß ich um die extreme Wichtigkeit eines guten Buchtitels: er entscheidet maßgeblich den Erfolg eines Buches. Genauso verhält es sich mit dem Namen des Autors: Er gehört quasi zur Titelei und es ist bei jedweder künstlerischen Tätigkeit wichtig, einen guten Namen zu haben. P. wirkt auf Plakaten und Buchcovers lächerlich und schmälert maßgeblich die positive Ausstrahlung der jeweiligen Projekte. Nicht umsonst legen sich sehr viele Kreative einen neuen ‚Künstlernamen‘ zu.
Ergänzend zu diesen Begründungsausführungen führten Sie in mail-Eingaben [sic] vom 16.12.2014 zum beantragten neuen Familiennamen ‚N.‘ im Wesentlichen aus, dass Sie diesen Namen auf jeden Fall als Künstlernamen verwenden werden. Sie würden dies bereits längere Zeit machen. Auch Ihr nächstes Buch und kommende Artikel werden Sie als F. N. publizieren. In einem Hinweis zum Thema Namensfindung verweisen Sie auf die historische Entwicklung nach Herkunft... Demnach gab es die Herren von Perge, Windhaag und es gibt sie noch in Clam. Es wäre eine Benennung nach Herkunft in vielen Familiennamen enthalten. Diesbezüglich führen Sie konkret zu Ihrem zukünftigen Namen aus, dass es die Große und Kleine N., das N.-Ufer, die N.-Regulierung, das N.-Gefälle, die N.-Renaturierung, den N.-Begleitweg etc. gibt - warum nicht auch einen F. N.
Schließlich legten Sie einen Zeitungsbericht vor, aus dem Sie bereits als F. N. hervor gingen und welcher damit bereits die ‚Gebräuchlichkeit‘ dieses beabsichtigten Namens ‚N.‘ darstellen sollte.
Weitere Erhebungen der Behörde ergaben in der Folge, dass dieser Name ‚N.‘ in Österreich lediglich als Bezeichnung eines Ortes (aus dem Sie stammen) und als Flussname geführt wird. Als Personenname ist dieser laut ‚Google‘-Einschau lediglich einmal in K./O. zu finden.
Es ergab sich daher für die Behörde folgendes Ergebnis:
Die Behörde folgte durchaus Ihrer Begründung, dass ein „besonderer" Grund für die Änderung Ihres Familiennamens vorliegt. Es kann Ihnen gefolgt werden, wenn Sie Ihren Antrag damit begründen, dass der bisherige Familienname anstößig wirkt. Es liegt daher keine „Wunschnamenänderung" vor, sondern es gibt einen besonderen Grund dafür.
Der von Ihnen gewählte zukünftige Name ist jedoch im Inland zur Kennzeichnung von Personen in keiner Weise gebräuchlich. Es ließ sich kein einziger Hinweis darauf finden, dass dieser Name schon einmal im Inland zur Personenkennzeichnung verwendet wurde.
Aufgrund dieses Ergebnisses kam die Behörde zur Absicht Ihren Antrag abzuweisen. Diese beabsichtigte Abweisung wird gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.12.2011, ZI. 2010/06/0276-7 in dem der Verwaltungsgerichtshof auch zu einem solchen Ergebnis kam, weil der dort beabsichtigte Familienname ‚T.‘ [sic] ebenfalls noch von keiner Person im Inland geführt wurde.
Von diesem Ergebnis bzw. von dieser Absicht wurden Sie am 17.12.2014 verständigt und eingeladen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
Sie machten von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch und führten in dieser zum Abweisungsgrund der mangelnden „Gebräuchlichkeit" eines Namens im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass diese Gebräuchlichkeit in Ihrem Fall sehr wohl gegeben sei, weil
• es lange, lange Zeit gebräuchlich war, Namen von Berufen oder von der Herkunft her abzuleiten,
• es gebräuchlich und zulässig war, ‚Neuschöpfungen‘ an Namen zu machen,
• Ihr neuer Name im Weg des ‚Künstlernamens‘ bereits gebräuchlich wurde und
• Ihr neuer Name das Ziel der eindeutigen Identifizierung eher verwirklicht als zum Beispiel ein Name ‚Gruber‘.
Die Behörde hat dazu erwogen:
Das auf Grund Ihres Antrages geführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass zwar ein besonderer Grund zur Änderung Ihres Familiennamens ausreichend dargestellt ist, einer Bewilligung jedoch der Versagungsgrund der fehlenden Gebräuchlichkeit entgegensteht. Im bereits vorher angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird die Rechtsansicht bestätigt, dass man sich nicht in einen Namen umbenennen darf, der in Österreich nicht präsent ist. In Ihrem Fall wurde im Inland keine einzige Kennzeichnung einer Person mit dem Namen ‚N.‘ gefunden. Auch Sie selbst widerlegen dieses Ergebnis nicht. Es ist daher der Name ‚N.‘ im Inland zur Kennzeichnung einer Person nicht präsent und daher auch nicht gebräuchlich. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, ob der beabsichtigte neue Name schon als Künstlername geführt wird oder dieser eine geeignetere Identifizierungsmöglichkeit bietet.
Die Namensänderung ist daher spruchgemäß zu versagen.“
II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
In seinem Rechtsmittelschriftsatz führt der Bf folgendes aus:
„1. In der Ablehnung der Bezirkshauptmannschaft: Perg wird `gebräuchlich´ mit: `im Österreichischen Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Familienname angeführt´ definiert. Das bedeutet, dass jeder, der die Möglichkeit des NÄG nutzt und einen anderen Namen wählen möchte, nur auf einen bereits bestehenden Pool an Bezeichnungen zurückgreifen kann. Das ZPR wäre damit eine geschlossene Datenbank und reproduzierte sich ständig selbst. Wäre dieses von der Bezirkshauptmannschaft Perg angeführte Verständnis von `gebräuchlich´ schon immer gültig gewesen, hießen wir alle gleich, denn wenn nichts Neues möglich ist, bleibt alles beim Alten, beim allerersten in Anspruch genommenen Namen. Dass dem in der Geschichte nicht so war, ist angesichts der Abertausenden verschiedenen Namen im ZPR evident. Die dort herrschende unübersehbare Vielfalt an Familiennamen verdankt sich einzig und allein dem Erfindungsgeist der Menschen und der aufnehmenden Behörden. Das obige Verständnis der Bezirkshauptmannschaft Perg von `gebräuchlich´ ist deswegen ahistorisch und leugnet genau das, was die Fülle an heutigen Familienbezeichnungen generiert hat: die Kreativität der Menschen im Namenfinden nach bestimmten gebräuchlichen und in der Kultur verankerten Prinzipien. Es ist nicht einsichtig, warum dieser jahrhundertelange und selbstverständliche Namensfindungsprozess plötzlich an ein Ende gekommen sein soll. Nein, im Gegenteil: Das Symbolsystem Sprache — und die Namensbezeichnungen sind ein Teil davon — ist höchst dynamisch und in ständiger Weiterentwicklung begriffen (die laufenden Ergänzungen in Wörterbüchern zeugen davon). Warum also diesen Vorgang für beendet erklären?
Überdies ist die obige Begründung der Ablehnung logisch eine Petitio Principii, ein Zirkelschluss: Das Zu-Begründende wird als Begründung herangezogen (`N.´ kann es nicht geben, weil es `N.´ nicht gibt).
Damit sind wir bei meinem Verständnis vom Kriterium `gebräuchlich´: Wie schon erwähnt, wurden über lange, lange Zeit hinweg Familiennamen (seltener auch Vornamen) überwiegend von zwei gebräuchlichen Prinzipien abgeleitet: entweder Namen nach Beruf (Schuster, Schneider etc.) oder Namen nach Herkunft (Linz, Herren von Perge, von Windhaag, von Clam, Wien etc.). Insofern ist der Name `N.´ (ein Ort im M.) durchaus gebräuchlich - und zwar dem Prinzip nach. Dass es bis jetzt keine Person mit dem Familiennamen `N.´ im Inland gibt (in O., K. existiert ja eine), ist daher bloßer Zufall und keine Notwendigkeit.
Dieses mein Verständnis von `gebräuchlich´ ist - wie die deutsche Sprache und Sprache allgemein - dynamisch und macht damit Namensneuschöpfungen möglich. Alles andere wäre ein bewusster Abbruch von (Namens-)Entwicklung und daher unserer Lebenswelt unangemessen. Darum glaube ich, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg in ihrer Einschätzung von `gebräuchlich´ irrt. Bitte überlegen Sie in diese Richtung.
Exkurs zum Namen `T.´: Dieses Wort ist indianischen Ursprungs und bezeichnete dort ursprünglich die Streitaxt der amerikanischen Ureinwohner. Die USA benutzten in weiterer Folge diesen Terminus für die Bezeichnung von Kampfhubschraubern und Marschflugkörpern. `T.´ ist also (aus unserer deutschsprachigen Perspektive betrachtet) kulturfremd und eminent martialisch konnotiert. Die semantische Aufladung von `T.´ empfinden wir als lächerlich, anstößig und bedrohlich; anders verhält es sich bei den (scheinbar) analogen Namen `Beil´ oder `Hammer´: Diese weisen eher auf hiesige! Werkzeuge hin und bilden daher eine kulturell verankerte Untergruppe des Prinzips Namen nach Beruf. Meiner Meinung nach wird `T.´ daher berechtigt als Familienname vom österreichischen Gesetzgeber abgelehnt.
2. Weiters möchte ich einen Aspekt erwähnen, der sich durch den von mir seit einiger Zeit verwendeten Künstlernamen `N.´ ergibt: Gebräuchlich kommt von Gebrauch. Die Bezeichnung meiner Person in der Öffentlichkeit ist nun `F. N.´, als Künstlername. Ich verwende ihn sehr konsequent in allen sozialen Bezügen, in denen ich stehe: in meinen Publikationen (Artikel, Blog, Facebook), in der Pfarre, an meiner Arbeitsstelle, dem Roten Kreuz, am Telefon, im Mail- und Postverkehr, im Freundes- und Bekanntenkreis usw. `N.´ steht also im sozialen Alltag schwer in Gebrauch und ist deswegen als Name für mich gebräuchlich — inzwischen viel mehr als `P.´. Nur in behördlichen Kontexten bin ich gezwungen, meinen bürgerlichen Namen zu verwenden. Dieses möchte ich — verständlicherweise — ändern: Ich möchte Künstler- und bürgerlichen Namen in `N.´ zusammenführen. Noch einmal: `N.´ ist ein grundsolider, prinzipiell gebräuchlicher und historisch und kulturell verankerter Name (als Künstlername, als Orts- und Flussbezeichnung); so heißen zu wollen, ist doch ein anständiges Ansinnen und kann für niemanden ein wirkliches Problem darstellen. Lassen Sie bitte auch diesen Standpunkt in Ihre Entscheidung einfließen.
3. Die in der erstinstanzlichen Ablehnung schlagend gewordene innovationsfeindliche Auffassung von `gebräuchlich´, läuft einem wichtigen Anspruch des Staates an seine Bürger, nämlich dem der eindeutig feststehenden Identität, entgegen. Je größer die Namensvielfalt in einem Land ist, desto weniger Menschen heißen gleich und desto größer ist die indentitäre Klarheit. Wählte ich als neuen Namen z. B. `Gruber´, wäre ich wahrscheinlich der 1OOste `F. Gruber´ - eine wenig sinnvolle und vor allem verwirrende Häufung. Also: Eine größtmögliche Diversität an Familiennamen kann nur im Sinne der Behörden sein; die obige Beschränkung `neuer´ Bezeichnungen auf bereits im ZPR vorhandene, ist damit - in Bezug auf die unstrittige Identitätsfeststellung und die damit verbundene Rechtssicherheit — kontraproduktiv. Ich bitte Sie, auch diesen Hinweis in Ihrem Urteil zu berücksichtigen.
Ich ersuche Sie also, meinem Namensänderungsantrag auf `N.´ — nach sorgfältiger Abwägung aller Argumente — stattzugeben. Herzlichen Dank!“
III. a) Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17.3.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde, konnte verzichtet werden, da sich der aus den Punkten I. und II. ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem Verwaltungsakt ergibt.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22.3.1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG), BGBl 1988/195 idF BGBl I 2013/161, lauten:
„Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. | der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt; | |||||||||
2. | … |
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. | … | |||||||||
2. | der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist; | |||||||||
3. | …“ |
b.1) Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid im Sinne des Vorbringens des Einschreiters davon ausgeht, dass der derzeitige Name des Bf anstößig zu wirken vermag und daher ein Grund für die Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs 1 Z 1 NÄG vorliegt.
b.2.1) In weiterer Folge ist daher lediglich die Frage zu klären, ob einer der Versagungstatbestände des § 3 Abs 1 NÄG zu tragen kommt. Einschlägig könnte im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde ebenfalls richtig erkannt – § 3 Abs 1 Z 2 dritter Fall leg cit sein, wonach die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname „für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist“.
b.2.2) Der Argumentation des Bf, der von ihm beantragte Name sei schon deshalb im Inland gebräuchlich im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 NÄG, weil er ihn – abgesehen vom Verkehr mit Behörden – schon seit geraumer Zeit als Künstlername verwende, kann keinesfalls gefolgt werden: Ginge man mit dem Bf von der Richtigkeit dieser Überlegung aus, würde es zur Begründung einer der Bestimmung entsprechenden Gebräuchlichkeit nämlich hinreichen, dass sich eine Person, die eine Namensänderung beabsichtigt, über eine gewisse Zeitdauer hin einfach im nicht-behördlichen Umfeld mit dem in Hinkunft begehrten Namen bezeichnet. Der in Rede stehende Versagungstatbestand würde damit jeglichen Anwendungsbereiches beraubt.
b.2.3) Die belangte Behörde ging unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.11.2011, 2010/06/0276, davon aus, dass ein Familienname in Österreich jedenfalls vorhanden sein müsse, damit er die Gebräuchlichkeitsanforderungen des NÄG erfülle.
Auch dieser Argumentation kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber nicht beigetreten werden:
Der in diesem Punkt eingangs genannte Schluss wurde im angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnis von der vor diesem Verfahren belangten Behörde gezogen und die behördliche Entscheidung in Folge vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt. Dass die behördliche Entscheidung vom Höchstgericht nicht behoben wurde, bedeutet freilich nicht, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde zur Gänze im Sinne des Gesetzes erfolgte. Eine ausdrückliche Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Familienname in Österreich jedenfalls vorhanden sein müsse, um die Gebräuchlichkeitsanforderungen des § 3 Abs 1 Z 2 NÄG zu erfüllen, lässt sich der Entscheidung vom 7.11.2011, 2010/06/0276 nicht entnehmen; soweit ersichtlich liegt auch keine andere derartige Rechtsprechung vor.
Der in diesem Verfahren belangten Behörde ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zwar jedenfalls insoweit beizupflichten, dass ein Name für die Kennzeichnung von Personen als „gebräuchlich“ im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 NÄG anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt der behördlichen bzw gerichtlichen Entscheidung zumindest eine inländische Person den angestrebten Namen tatsächlich bereits trägt, was aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch hervorgeht. (In derartigen Fällen ist in weiterer Folge freilich festzustellen, ob der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt [siehe § 3 Abs 1 Z 3 NÄG].)
Dies bedeutet jedoch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht zwingend, dass die beantragte Namensänderung zu versagen ist, wenn, wie im ggst Fall unstrittig, der beantragte Familienname im Inland derzeit von keiner Person geführt wird.
Zur Kennzeichnung von Personen ist es im Inland nämlich durchaus nicht ungebräuchlich, Ortsbezeichnungen zu verwenden. Zu denken ist hier etwa an den prominenten Fußballspieler Roland Linz. Bei einer Nachschau im Telefonbuch findet sich bspw jedoch auch eine N. Klam, eine I. Pupping oder ein J. Zirl. Geradezu häufig finden sich – wenn dies auch im hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig ist – Ortsbezeichnungen mit der angehängten Endung –er (A. Welser, A. Österreicher, M. Steyrer uvm).
Vor diesem Hintergrund führt eine am Wortlaut orientierte Interpretation des Terminus „für die Kennzeichnung von Personen im Inland gebräuchlich“ zum Ergebnis, als der vom Bf beantragte, (derzeit lediglich) eine Ortsgemeinde bezeichnende Familienname eine Versagung der Namensänderung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 dritter Fall NÄG nicht zu bewirken vermag, wenn eine derartige Interpretation sich auch unzweifelhaft vom Begriffskern des Wortes „gebräuchlich“ bereits deutlich entfernt.
Auch teleologische Überlegungen sprechen nicht gegen ein derartiges Ergebnis: Sinn und Zweck des § 3 Abs 1 Z 2 NÄG ist es, im Inland untypische Namen hintanzuhalten. Dies geht etwa auch aus den Erläuterungen zur genannten Bestimmung hervor, wonach „sinnlose Buchstaben- (zB `ABC´) oder Zahlenkombinationen (zB `007´) oder Namen, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden (zB `Krokodil´, `Herbstzeitlose´ oder `Aluminium´)“ ausgeschlossen werden sollen (RV 467 BlgNR 17. GP 9). Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass in Österreich viele Personen Fuchs oder Wolf, Aster oder Rose, Hammer oder Zange heißen.
Der vom Bf beantragte Name ist jedenfalls sprachlich als auch geografisch dem Bundesgebiet zuordenbar und nicht als sinnlos anzusehen. Es vermag auch nicht erkannt zu werden, dass der Name lächerlich oder anstößig wäre, oder dass ein anderer Versagungstatbestand einschlägig sein könnte.
b.3) Im Sinne der obigen Ausführungen ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher der Auffassung, dass – bei einem gerade noch zulässigen weiten Verständnis des Begriffes „gebräuchlich“ – im hier vorliegenden Fall einer Namensänderung kein Versagungstatbestand entgegensteht. Dies bedeutet jedoch nicht – was ausdrücklich betont sei –, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jegliche Ortsbezeichnung als ein gebräuchlicher Familienname angesehen werden kann; vielmehr ist ausnahmslos eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und anhand der jeweiligen Umstände zu entscheiden.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der Beantwortung der Frage, ob eine Familiennamensänderung nur dann bewilligungsfähig ist, wenn der angestrebte Name von einer Person im Inland bereits tatsächlich geführt wird, kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und ist daher als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen; soweit ersichtlich besteht diesbezüglich keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist daher zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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Mag. Dr. Markus Zeinhofer