LVwG-600791/2/MB

Linz, 01.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des P. K., geb. x, H.-straße 14/1, F., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 10. Februar 2015 GZ. VerkR96-19183-2014-Heme,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 zur GZ. VerkR96-19183-2014-Heme wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) der Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) gem. § 49 Abs. 1 und 3 VStG 1991 zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beeinspruchte Strafverfügung dem Bf lt. Rückschein am 7. Jänner 2015 durch Zustellung an den Hauptwohnsitz des Bf und in Empfangnahme durch die Mutter des Bf an diesen zugestellt wurde. Der Einspruch hätte daher bis spätestens 21. Jänner 2015 zur Post gegeben bzw. beim Amt persönlich eingebracht zu werden. Daher war der Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

 

2. Mit Schreiben vom 12. März 2015 erhob der Bf gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im entscheidungswesentlichen Punkt aus, dass der Brief nicht an die von ihm angegebe Adresse (NWS), G. zugestellt worden sei, sondern an seinen gemeldeten Hauptwohnsitz, an dem er nicht mehr so oft wäre. Seine Mutter habe den Auftrag, die Sendungen in Empfang zu nehmen bzw. diese abzuholen, um eine Rücksendung zu vermeiden. Die Mutter des Bf habe am 7. Jänner 2015 auch tatsächlich das behördliche Schreiben in Empfang genommen und später an ihn übergeben. Dies geschah 1 1/2 (gemeint wohl: Wochen, denn Monate kommt nicht in Frage, da der Endzeitpunkt nach dem 26. Jänner 2015 gelegen wäre) später. Sodann konnte der Bf den Einspruch erst am 26. Jänner 2015 verfassen und abschicken.

 

3. Mit Schreiben vom 19. März 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Mit Schreiben vom 25. März 2015 übermittelte die Verwaltung des W.-Heimes in G., die Information, dass der Bf das Studentenheim in der M.gasse, G. von 1. September 2012 bis zum 30. September 2014 bewohnte.

 

5. Ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 25. März 2015 ergab wiederum, dass dem zuwider der Bf eine Nebenwohnsitzmeldung in der M.gasse vom 3. September 2012 bis 18. März 2015 vorzuweisen hat. Weiters ergibt sich, dass der Bf eine durchgängige Hauptwohnsitzmeldung in F. H.-straße 14/1, F. vorzuweisen hat.

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), Erhebung der Unterkunftsnahmezeiten im W.-Heim und Einholung eines aktuellen ZMR-Auszuges. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus. Zusätzlich hierzu ist nachfolgender Sachverhalt festzustellen: Die belangte Behörde stellte zunächst in einem ersten Versuch die Strafverfügung an die vom Bf in der Lenkererhebung angegebene Adresse (G.) zu. Die Zustellung war jedoch nicht erfolgreich, da der Bf an dieser Abgabestelle als unbekannt gewertet wurde. Dies findet auch Bestätigung durch die Rückmeldung der Verwaltung des W.-Heimes über die Unterkunftnahme durch den Bf. Sodann erfolgte eine Zustellung am Hauptwohnsitz des Bf mittels Rsb. Dieses Schreiben wurde persönlich von der Mutter des Bf am 7. Jänner 2015 (so auch der Bf selbst) übernommen und dem Bf später zur Kenntnis gebracht.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

2. § 16 Abs. 1 ZustG normiert, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, dem Ersatzempfänger zugestellt werden darf (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

3. Entsprechend den Ausführungen des Bf ist davon auszugehen, dass er sich, wenn auch in größeren zeitlichen Abständen, aber trotzdem regelmäßig, an seinem Hauptwohnsitz aufhält.

 

Auch erfolgte seitens des Bf keine Abmeldung bzw. Meldung der Ortsabwesenheit von der Abgabestelle beim Zustelldienst. Zudem war die Zustellung an die vom Bf bekannt gegebene NWS-Adresse nicht erfolgreich, da dieser an selbiger als unbekannt eingestuft wurde.

 

4. Insofern erfolgte mit persönlicher Übergabe an die Mutter des Bf – welche an derselben Adresse wie der Bf mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und sohin als mit ihm an dieser Adresse im selben Haushalt lebend gewertet werden kann, die Zustellung idF der Ersatzzustellung. Der Fristlauf begann somit mit 7. Jänner 2015 und war die Absendung des Einspruches mit 26. Jänner 2015 als verspätet zu werten.

 

5. Hinzutritt, dass der Bf selbst angibt, dass die Mutter ihm das Schreiben 1 1/2 Wochen später zur Kenntnis gebracht habe und sohin – wenn der 21. Jänner 2015 die zeitliche Zäsur für den Ablauf der 1 1/2 Wochen bildet – Zeit gehabt hätte, den Einspruch an die belangte Behörde abzuschicken.

 

6. Da die Zustellung mit 7. Jänner 2015 durch Ersatzzustellung wirksam erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Markus Brandstetter