LVwG-600762/7/Br
Linz, 07.04.2015
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des W. F. B., geb. x, S.weg 19, L., vertreten durch RA Dr. F. D., R.straße 4/I, W., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 9.2.2015, GZ: VSTV/914301298608/2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.4.2015.
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.
Die Geldstrafe wird jedoch auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Stunden ermäßigt.
II. Nach § 64 Abs.1 VStG ermäßigen sich die behördlichen Verfahrenskosten auf 30 Euro. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 350 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 162 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 27.09.2014 um 10:25 Uhr, in Vorchdorf, A1, Fahrtrichtung Wien, StrKm 210,495, das KFZ mit dem Kennzeichen DO-…. gelenkt, und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 132 km/h einen Abstand von nur 8 Metern, das sind 0,22 Sekunden, eingehalten habe.
II. Die belangte Behörde führte begründend folgendes aus:
II.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht!
II.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde. Darin wird folgendes ausgeführt:
III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Verwaltungsstrafverfahren nach § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen.
III.1. Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Vernehmung des auswertenden Polizeibeamten R. G. sowie des Beschwerdeführers als Beschuldigten.
Die Behörde nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Gesichtet wurde das der Abstandmessung und deren Auswertung zu Grunde liegende Video, welches den relevanten Fahr- und Verkehrsverlauf über etwa zehn Sekunden nachvollziehen lässt.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aus dem eingesehenen Video geht anschaulich hervor, dass der Beschwerdeführer etwa 10 Sekunden nach dem Vorderfahrzeug in sichtbar knappen Abstand herfährt, wobei sich vor diesem PKW noch ein weiterer PKW befindet. Das Verkehrsaufkommen kann zum fraglichen Zeitpunkt in Form aufgelockerten Verkehrs als durchschnittlich bezeichnet werden.
Etwa fünf Sekunden vor Passieren des Messpunktes überholen zwei vor dem Beschwerdeführer befindliche PKW´s einen Lastkraftwagen mit Anhänger, wobei das vorderste Fahrzeug unverzüglich nach dem Überholvorgang auf die rechte Fahrspur wechselt, während das unmittelbar vor dem Beschwerdeführer fahrende Fahrzeug vorerst auch den Anschein erweckt, ebenfalls sich hinter dem Vorderfahrzeug auf der rechten Fahrspur vor dem überholten Lastkraftwagen einzuordnen, was jedoch in der Folge unterbleibt, sodass der Beschwerdeführer in dem offenkundig schon vorher knappen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug an der Messlinie bzw. bis zum Verschwinden aus dem Sichtbereich sichtbar verharrt.
Der Meldungsleger erklärt im Zuge seiner Zeugenaussage, dass es sich bei dem gegenständlichen Messvorgang um einen sogenannten mobilen Einsatz gehandelt habe. Dabei wird das gesamte Verkehrsgeschehen von einer Brücke aus in Richtung der auf der Fahrbahn fix angebrachten Markierungen verfilmt, wobei ein Computerprogramm die als „verdächtig erscheinende Sicherheitsabstände“ separiert, welche dann einer gesonderten Auswertung unterzogen werden. Der Meldungsleger erklärt ferner, dass jeweils die „Fahrzeugüberhänge“ (Motorhaube und Kofferraum) zu Gunsten eines Betroffenen nicht in die Abstandsberechnung einbezogen werden, sondern lediglich die Messlinie an den sogenannten Aufstandspunkten der Vorder- bzw. der Hinterräder vom Auswerter angelegt wird und so der Sicherheitsabstand aber auch die Fahrgeschwindigkeit vom Computerprogramm festgestellt bzw. errechnet wird. Bereits optisch ist aus dem Video ersichtlich, dass hier von einem Sicherheitsabstand im Bereich von etwa einer Fahrzeuglänge auszugehen ist, sodass an dem hier zur Last gelegten Abstand in zeitlicher Hinsicht nicht zu zweifeln ist. Die Fahrgeschwindigkeit betrug 137 km/h und der zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits um 2,4 m verlängerte Sicherheitsabstand und dann noch einmal um 0,6 m aufgerundete Abstand, letztlich mit 8 m der Anzeige zu Grunde gelegt wurde.
Vor diesem Hintergrund vermag an diesen Fakten kein sachlicher Anhaltspunkt für Zweifel an deren Richtigkeit gehegt werden. Dem vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die letztlich in einer mangelhaften der im Akt bloß in Schwarzweißkopien erliegenden Fotos gestützt wurde, nicht stichhaltig entgegentreten. Wie selbst auf dem gesichteten Video feststellbar war, liegen die Bilder in Farbe und guter Auflösung vor, sodass die schlechtere Kopie der Fotos im Akt kein taugliches Indiz für einen Auswertungsfehler darzustellen vermag.
Durchaus im Recht wäre der Beschwerdeführer mit seiner im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verfahrensrüge, dass ihm mangels technischer Möglichkeit die Einschau in das Beweismittel der Videoaufzeichnung verweigert worden wäre. Dies trifft jedoch insofern nicht zur Gänze zu, weil der Mess- u. Auswertungsbeamte BI G. am 20.1.2015 diesbezüglich im Detail zeugenschaftlich befragt wurde, worin er den Auswertungsvorgang sehr genau darlegte und auch den Eichschein vorlegte (AS 25 bis AS 28). Der Beschwerdeführer beließ es dabei ohne jegliche inhaltliche Begründung diese Ausführungen als nicht schlüssig abzutun.
Wünschenswert wäre sehr wohl, einem Betroffenen das ungleich anschaulichere Videomaterial vorzuweisen, was letztlich mit dem auch Behörden zur Verfügung stehenden PC ebenso wie dem Landesverwaltungsgericht möglich und auch zumutbar sein müsste.
Letztlich verhilft diese Verfahrensrüge dem Beschwerdeführer aber dennoch nicht zum Erfolg, weil sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Form der Sichtung des Videos und der Klarstellung der Auswertung ein Fehler der Abstandsmessung nicht feststellen ließ.
Gefolgt kann dem Beschwerdeführer in der Substanz darin werden, dass er sichtlich darauf vertraut haben dürfte, das vor ihm fahrende Fahrzeug würde ehest nach dem Überholen des Lastkraftwagens ebenfalls die Überholspur freigeben bzw. nach rechts umspuren. Dies tat dieser Lenker, der weiterhin auf dem rechten Fahrstreifen verblieb, jedoch nicht, sondern überholte seinerseits offenbar auch noch einen vor dem Lkw fahrenden Personenkraftwagen. So kam es zumindest aus fahrpraktischen Erwägungen nachvollziehbaren Gründen zur eklatanten Verkürzung des Sicherheitsabstandes im Messbereich von zumindest zehn Sekunden herbeigeführt auch durch das ebenfalls rechtswidrige Fahrverhalten des Vordermanns.
Da zu keinem Zeitpunkt von einer Situation ausgegangen werden kann, welche eine Bremsung hätte erwarten lassen, kann über die mit einer Verkürzung des Sicherheitsabstandes einhergehende abstrakte Gefahr hinaus, von keiner sonstigen nachteiligen Wirkung dieses Fehlverhaltens ausgegangen werden.
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
Der Tatvorwurf basiert auf der unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmung im Rahmen einer mit Video dokumentierten Nachfahrt mittels VKS 3.1, Messgerät Nr. A910 mit dessen Eichdatum 09.08.2011 und der rechnerischen Auswertung mit dem EDV-Programm VKS 3.1. A901.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffend angewendeten Rechtsvorschriften des § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 verwiesen (zeitlicher Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden). Der Strafrahmen beläuft sich für diese Übertretung von 72 Euro bis 2.180 Euro.
VI. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
VI.1. Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese angesichts des grundsätzlich hohen abstrakten Gefährdungspotenzials grundsätzlich maßvoll festgelegt gelten kann. Als Milderungsgrund kann jedoch die Provokation dieses Verhaltens durch mutwilliges Beharren des Vordermanns auf der Überholspur gelten, weil der Beschwerdeführer offenbar mit dem Umspuren rechnete und durch das kurze Ziehen nach rechts wohl auch rechnen durfte, wobei das Umspuren jedoch letztlich dann unterblieben ist.
Zusätzlich wäre auch noch die aus der Aktenlage anzunehmende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, was eine geringfügige Reduzierung des Strafausmaßes sachlich rechtfertigt.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. H. B l e i e r