LVwG-600762/7/Br

Linz, 07.04.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des W. F. B., geb. x, S.weg 19, L., vertreten durch RA Dr. F. D., R.straße 4/I, W., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 9.2.2015, GZ: VSTV/914301298608/2014,  nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.4.2015.

 

zu Recht:

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Die Geldstrafe wird jedoch auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Stunden ermäßigt.

 

 

II.      Nach § 64 Abs.1 VStG ermäßigen sich die behördlichen Verfahrenskosten auf 30 Euro. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren.

 

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 350 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 162 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 27.09.2014 um 10:25 Uhr, in Vorchdorf, A1, Fahrtrichtung Wien, StrKm 210,495, das KFZ mit dem Kennzeichen DO-…. gelenkt, und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 132 km/h einen Abstand von nur 8 Metern, das sind 0,22 Sekunden, eingehalten habe.

 

 

 

II. Die belangte Behörde führte begründend folgendes aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die Messung mittels eines geeichten Ver­kehrskontrollsystems, VKS 3.1 sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertre­tung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der BH Gmunden vom 03.11.2014 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und beantragten die Einleitung des ordentlichen Verfahrens sowie die Gewährung von Akteneinsicht.

 

In der Folge wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gem. § 29a VStG an die LPD abgetreten.

Nach der Gewährung von uneingeschränkter Akteneinsicht beim Polizeikommissariat Wels am 11.12.2014 rechtfertigten Sie sich mit Eingabe vom 18.12.2014 dergestalt, dass eine allfällige kurz­fristige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes verkehrsbedingt ausgelöst worden sei. Sie hätten also nicht bewusst in Kauf genommen oder es herbeigeführt, dass allenfalls kurzfristig von Ihnen der Sicherheitsabstand unterschritten worden sei, sondern seien vielmehr von anderen Verkehrsteil­nehmern verkehrsbedingt Maßnahmen gesetzt worden, mit denen Sie nicht rechnen hätten können. Sie beantragten eine Vorführung des Beweisvideos sowie die Einvernahmen des erhebenden Beam­ten und des auszuforschenden Lenkers des Fahrzeuges, welches sich ebenfalls auf dem Lichtbild der Abstandsmessung befindet.

 

Am 20.01.2015 wurde der meldungslegende Polizist nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage als Zeuge einvernommen. Dieser gab sinngemäß an, dass die Verwal­tungsübertretung vom 27.09.2014 mit den am 09.08.2011 letztmalig geeichten und unter der Identifikati­onsnummer A910 genehmigten Videoaufzeichnungsgerät VKS 3.0 A 901 festgestellt worden sei. Die in den Verwendungsbestimmungen festgelegten Toleranzen seien zugunsten der Beschuldigten abgezogen wor­den. Der Abstand zum Vorderfahrzeug hätte gerechnet von der Vorderachse des Kfz: DO-… zur Vor­derachse des vorausfahrenden Fahrzeuges 9,8 Meter betragen. Nach Abzug der Fahrzeuglänge des vo­rausfahrenden Fahrzeuges von 2,4 Meter hätte sich der vorgeworfene Wert ergeben, wobei wiederum zu­gunsten der Beschuldigten aufgerundet geworden sei. Der tatsächliche Abstand sei geringer gewesen. Der Lenker des Fahrzeuges, Kz.: DO-… hätte den Abstand zum Vorderfahrzeug selbst gewählt und sei nicht auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen.

Die Messung wäre vom Programm automatisch abgebrochen worden, wenn sich daraus ergeben würde, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges verringert worden sei.

 

Dieses Ermittlungsergebnis sowie eine Kopie des Eichscheins des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes wurde Ihnen im Schreiben vom 21.01.2015 mitgeteilt. Mit diesem Schreiben wur­de Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zu­stellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Eingabe vom 06.02.2015 nahmen Sie sinngemäß Stellung, dass die Ausführungen des meldungslegenden Polizisten nicht schlüssig seien und beantragten im Wege der Rechtshilfe die Einsicht in das erstell­te Video, nach dessen Vorführung Sie sich eine ergänzende Stellungnahme vorbehalten würden.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächs­ten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Zi.4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,- bis EUR 2180,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wo­chen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gem. § 18 Abs.1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicher­heitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zu­grundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser durch die Auswertung eines geeichten Messgerätes einwandfrei erwiesen ist. Darüber hinaus kamen keine Umstände hervor, die hinsicht­lich der objektiven Tatseite Zweifel hätten erwecken können.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Ver­waltungsübertretung um ein sogenannte „Ungehorsamsdelikt" handelt, weil zum Tatbestand der angelasteten Übertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 VStG vor, dass dann ohne weiters Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeutet, dass der Täter initiativ alles vorzubringen hat, was für seine Entlastung spricht; insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwar­ten lassen. Sie haben kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Berücksich­tigt man den Umstand, dass nach der Judikatur des VwGH ein Kraftfahrzeuglenker jedenfalls einen solchen Sicherheitsabstand einhalten muss, der etwa der Länge des Reaktionsweges entspricht - das sind in Metern 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl. VwGH 18.12.1997, ZI. 96/11/0035) - und Sie bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 132 km/h anstatt der vorgesehenen 39,6 m lediglich 8 m eingehalten haben, kann von keiner entschuldbaren Fehlleis­tung ausgegangen werden. Bei einem derart knappen Abstand besteht für den hinteren Fahrzeug­lenker praktisch keine Möglichkeit mehr auf außergewöhnliche Umstände rechtzeitig zu reagieren.

 

Ihrem Einwand, dass der zu geringe Tiefenabstand lediglich auf verkehrsbedingte Maßnahmen von anderen Verkehrsteilnehmern zurückzuführen sei, wird von der Behörde die klare zeugenschaftliche Aussage des meldungslegenden Polizisten entgegengehalten, dass bei Verringerungen der Ge­schwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges die Messung automatisch abgebrochen werden würde. Auch der Lichtbildbeilage ist eindeutig zu entnehmen, dass die Verkehrslage bzw. die Fahrt­position aller darauf ersichtlichen Fahrzeuge auf beiden ausgearbeiteten Lichtbildern gleichbleibend ist.

 

Ihrem Antrag auf Einsichtnahme in das der Anzeige zu Grunde liegende Video kann von der Behör­de leider nicht entsprochen werden, weil das ho zur Verfügung stehende technische Equipment dazu nicht ausreicht, jedoch ist für die Behörde die objektive Seite der Ihnen angelasteten Verwaltungs­übertretung durch die vorliegenden Lichtbilder erwiesen.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

Mit der verhängten Geldstrafe von € 350,- wurden lediglich 16% des Strafrahmens in Höhe von € 2.180,- ausgeschöpft, was in Anbetracht des extrem geringen eingehaltenen Abstandes zum Vor­derfahrzeug als milde Bestrafung einzustufen ist.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermö­gen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1.500,-monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet..“

 

 

 

II.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde im Recht!

 

 

II.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde. Darin wird folgendes ausgeführt:

In der umseits bezeichneten Rechtssache hat die erkennende Behörde gegen mich ein Straferkenntnis gefällt und dieses Straferkenntnis vom 09.02.2015 am 17.02.2015 meinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erhebe ich dagegen nachstehende

 

Beschwerde: gem. Art 130 Abs.  1 Z 1 B-VG

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Das Straferkenntnis wurde mit 17.02.2015 zugestellt, die hier erhobene Beschwerde ist sohin rechtzeitig.

 

Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht Verletzung von Verfahrensvorschrif­ten und inhaltliche Rechtswidrigkeit.

 

i. Zum Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

Ich habe mit Eingabe vom 06.02.2015 den Antrag gestellt, die Vorführung dieser Vi­deoaufzeichnungen im Rechtshilfeweg vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land oder vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich in Wels, Dragonerstraße, vorzu­nehmen, allenfalls vor der erkennenden Behörde selbst, zumal die Darstellung des ein­vernommenen Zeugen keine schlüssige Erklärung darstellt, wie es zu diesen Messun­gen kommen konnte. Ich habe jedenfalls aber ausdrücklich beantragt die Vorführung des Videos, auf dem ersichtlich sein soll, dass ich die Übertretung begangen habe.

 

Ob dies nun vor der erkennenden Behörde selbst oder im Rechtshilfeweg erfolgt wäre sei einerlei, ich habe jedenfalls ein Recht auf Einsichtnahme und Vorführung dieses Videos.

 

In der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses führt die erkennende Behörde aus, dass meinem Antrag auf Einsichtnahme in das zugrunde liegende Video nicht ent­sprochen werden kann, weil das zur Verfügung stehende technische Equipment dazu nicht ausreicht und es für die Behörde ohnedies erwiesen ist, dass ich die Übertretung begangen habe.

 

Dies stellt eine eklatante Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Die Behörde hät­te meinem Antrag stattgeben müssen und das Parteigehör insoweit wahrnehmen müs­sen, als ich ein Recht darauf geltend gemacht habe, in dieses Video Einsicht zu neh­men. Nachdem die Behörde das nicht getan hat, wurden Verfahrensvorschriften insbe­sondere das Recht auf Parteiengehör und Behandlung von Beweisantragen missachtet, das Verfahren ist sohin rechtswidrig geblieben.

 

Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften, nämlich Recht auf Akteneinsichtnahme, Recht auf Parteiengehör und Einsichtnahme in das Video, hätte die Behörde zu einem anders lautenden Spruch kommen müssen und hätte die Behörde diesbezüglich fest­stellen können, dass ich die mir zu Last gelegte Tat nicht begangen habe, dass die Aus­führungen des erhebenden Beamten unschlüssig sind und eine allenfalls kurzfristige Unterschreitung des Abstandes verkehrsbedingt erforderlich gewesen ist. Die Ausfüh­rungen der Behörde sind unzulässig, das Verfahren ist unvollständig und mangelhaft geblieben.

 

II. Zum Berufungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit;

 

Die Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis sind inhaltlich rechtswidrig. Die Behörde führt aus, ich hätte kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt.

 

Diese Ausführungen im bekämpften Straferkenntnisses sind unrichtig und rechtswid­rig.

 

Wenn ich in meiner schriftlichen Rechtfertigung ausführe, dass sich verkehrsbedingt möglicherweise eine kurzfristige Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes ergeben hätte, wofür ich allerdings nichts kann, muss zumindest von einer entschuldbaren Fehlleistung gesprochen werden bzw. überhaupt ein Verschulden meinerseits in Abre­de gestellt werden, da ich gewisse verkehrsbedingte Notwendigkeiten ja nicht zu be­einflussen im Stande bin.

 

Wenn sich also durch das kurzfristige Herausfahren anderer Verkehrsteilnehmer mög­licherweise kurzfristig eine Situation ergibt, die diesen Sicherheitsabstand unterschrei­tet, heißt das noch lange nicht, dass diesbezüglich ein Verschulden meinerseits vor­liegt.

 

Im Übrigen verweise ich wiederum auf die unter oben angeführten Berufungsgrund getätigten Ausführungen, wonach sich die Behörde grundlos geweigert hat, das Video vorzuführen bzw. mir eine Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Behauptung der Be­hörde, das technische Equipment würde nicht ausreichen, mag zwar möglicherweise stimmen, es entschuldigt allerdings die Behörde nicht.

 

Mein Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör ist dadurch massiv beeinträchtigt. Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachstehende

 

Anträge:

 

1. Das Verwaltungsgericht möge erstens gem. § 44 VwGVG eine mündliche Verhand­lung durchführen und sodann

 

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 VStG einstellen

 

in eventu

 

das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG unter Erteilung einer Ab­mahnung einstellen

 

in eventu

 

die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

 

Wels, am 24.02.2015 W. B.“

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Verwaltungsstrafverfahren nach § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen.

 

 

III.1. Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Vernehmung des auswertenden Polizeibeamten R. G. sowie des Beschwerdeführers als Beschuldigten.

Die Behörde nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Gesichtet wurde das der Abstandmessung und deren Auswertung zu Grunde liegende Video, welches den relevanten Fahr- und Verkehrsverlauf über etwa zehn Sekunden nachvollziehen lässt.

 

 

IV.  Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aus dem eingesehenen Video geht anschaulich hervor, dass der Beschwerdeführer etwa 10 Sekunden nach dem Vorderfahrzeug in sichtbar knappen Abstand herfährt, wobei sich vor diesem PKW noch ein weiterer PKW befindet.  Das Verkehrsaufkommen kann zum fraglichen Zeitpunkt in Form aufgelockerten Verkehrs als durchschnittlich bezeichnet werden. 

Etwa fünf Sekunden vor Passieren des Messpunktes überholen zwei vor dem Beschwerdeführer befindliche PKW´s einen Lastkraftwagen mit Anhänger, wobei das vorderste Fahrzeug unverzüglich nach dem Überholvorgang auf die rechte Fahrspur wechselt, während das unmittelbar vor dem Beschwerdeführer fahrende Fahrzeug vorerst auch den Anschein erweckt, ebenfalls sich hinter dem Vorderfahrzeug auf der rechten Fahrspur vor dem überholten Lastkraftwagen einzuordnen, was jedoch in der Folge unterbleibt, sodass der Beschwerdeführer in dem offenkundig schon vorher knappen Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug an der Messlinie bzw. bis zum Verschwinden aus dem Sichtbereich sichtbar verharrt.

Der Meldungsleger erklärt im Zuge seiner Zeugenaussage, dass es sich bei dem gegenständlichen Messvorgang um einen sogenannten mobilen Einsatz gehandelt habe. Dabei wird das gesamte Verkehrsgeschehen von einer Brücke aus in Richtung der auf der Fahrbahn fix angebrachten Markierungen verfilmt, wobei ein Computerprogramm die als „verdächtig erscheinende Sicherheitsabstände“ separiert, welche dann einer gesonderten Auswertung unterzogen werden. Der Meldungsleger erklärt ferner, dass jeweils die „Fahrzeugüberhänge“ (Motorhaube und Kofferraum) zu Gunsten eines Betroffenen nicht in die Abstandsberechnung einbezogen werden, sondern lediglich die Messlinie an den sogenannten Aufstandspunkten der Vorder- bzw. der Hinterräder vom Auswerter angelegt wird und so der Sicherheitsabstand aber auch die Fahrgeschwindigkeit vom Computerprogramm festgestellt bzw. errechnet wird. Bereits optisch ist aus dem Video ersichtlich, dass hier von einem Sicherheitsabstand im Bereich von etwa einer Fahrzeuglänge auszugehen ist, sodass an dem hier zur Last gelegten Abstand in zeitlicher Hinsicht nicht zu zweifeln ist. Die Fahrgeschwindigkeit betrug 137 km/h und der zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits um 2,4 m verlängerte Sicherheitsabstand und dann noch einmal um 0,6 m aufgerundete Abstand, letztlich mit 8 m der Anzeige zu Grunde gelegt wurde.

Vor diesem Hintergrund vermag an diesen Fakten kein sachlicher Anhaltspunkt für Zweifel an deren Richtigkeit gehegt werden. Dem vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die letztlich in einer mangelhaften der im Akt bloß in Schwarzweißkopien erliegenden Fotos gestützt wurde, nicht stichhaltig entgegentreten. Wie selbst auf dem gesichteten Video feststellbar war, liegen die Bilder in Farbe und guter Auflösung vor, sodass die schlechtere Kopie der Fotos im Akt kein taugliches Indiz für einen Auswertungsfehler darzustellen vermag.

Durchaus im Recht wäre der Beschwerdeführer mit seiner im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verfahrensrüge, dass ihm mangels technischer Möglichkeit die Einschau in das Beweismittel der Videoaufzeichnung verweigert worden wäre. Dies trifft jedoch insofern nicht zur Gänze zu, weil der Mess- u. Auswertungsbeamte BI G. am 20.1.2015 diesbezüglich im Detail zeugenschaftlich befragt wurde, worin er den Auswertungsvorgang sehr genau darlegte und auch den Eichschein vorlegte (AS 25 bis AS 28).  Der Beschwerdeführer beließ es dabei ohne jegliche inhaltliche Begründung diese Ausführungen als nicht schlüssig abzutun.

Wünschenswert wäre sehr wohl, einem Betroffenen das ungleich anschaulichere Videomaterial vorzuweisen, was letztlich mit dem auch Behörden zur Verfügung stehenden PC ebenso wie dem Landesverwaltungsgericht möglich und auch zumutbar sein müsste.

Letztlich verhilft diese Verfahrensrüge dem Beschwerdeführer aber dennoch nicht zum Erfolg, weil sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Form der Sichtung des Videos und der Klarstellung der Auswertung ein Fehler der Abstandsmessung nicht feststellen ließ.

Gefolgt kann dem Beschwerdeführer in der Substanz darin werden, dass er sichtlich darauf vertraut haben dürfte, das vor ihm fahrende Fahrzeug würde ehest nach dem Überholen des Lastkraftwagens ebenfalls die Überholspur freigeben bzw. nach rechts umspuren. Dies tat dieser Lenker, der weiterhin auf dem rechten Fahrstreifen verblieb, jedoch nicht, sondern überholte seinerseits offenbar auch noch einen vor dem Lkw fahrenden Personenkraftwagen.  So kam es zumindest aus fahrpraktischen Erwägungen nachvollziehbaren Gründen zur eklatanten Verkürzung des Sicherheitsabstandes im Messbereich von zumindest zehn Sekunden herbeigeführt auch durch das ebenfalls rechtswidrige Fahrverhalten des Vordermanns. 

Da zu keinem Zeitpunkt von einer Situation ausgegangen werden kann, welche eine Bremsung hätte erwarten lassen, kann über die mit einer Verkürzung des Sicherheitsabstandes einhergehende abstrakte Gefahr hinaus, von keiner sonstigen nachteiligen Wirkung dieses Fehlverhaltens ausgegangen werden.

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Der Tatvorwurf basiert auf der unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmung im Rahmen einer mit Video dokumentierten Nachfahrt mittels VKS 3.1, Messgerät Nr. A910 mit dessen Eichdatum 09.08.2011 und der rechnerischen Auswertung mit dem EDV-Programm VKS 3.1. A901.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffend angewendeten Rechtsvorschriften des § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960  verwiesen (zeitlicher Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden). Der Strafrahmen beläuft sich für diese Übertretung von 72 Euro bis 2.180 Euro.

 

VI. Zur Strafzumessung:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

VI.1. Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese angesichts des grundsätzlich hohen abstrakten Gefährdungspotenzials grundsätzlich  maßvoll festgelegt gelten kann. Als Milderungsgrund kann jedoch die Provokation dieses Verhaltens durch mutwilliges Beharren des Vordermanns auf der Überholspur gelten, weil der Beschwerdeführer offenbar mit dem Umspuren  rechnete und durch das kurze Ziehen nach rechts wohl auch rechnen durfte, wobei das Umspuren jedoch letztlich dann unterblieben ist.  

Zusätzlich wäre auch noch die aus der Aktenlage anzunehmende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, was eine geringfügige Reduzierung des Strafausmaßes sachlich rechtfertigt.

 

 

 

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. H. B l e i e r