LVwG-550122/12/Wim/BL
Linz, 14.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Frau Dr. I Z, L, L, vertreten durch A Z, O, R i K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau Steyr-Land vom 22. Juni 2010, GZ: Wa10-17/53-2003; Wa10-66/30-2003, betreffend die wasserrechtliche Überprüfung der Umfahrung Rohr (B 122), km 53,422 bis km 55,604, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
A) den B e s c h l u s s gefasst :
I. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen betreffend ein Sicherheitsrisiko und die Lärmbelästigungen, die von der Straße ausgehen sowie der strittige Grenzverlauf zwischen den benachbarten Grundstücken, wird die Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
B) zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Vorbringens der Verunreinigung des Hausbrunnens als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu A) I. und B) I.:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land (im folgenden belangte Behörde) vom 26. Juni 2003 wurde dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Befristungen die wasserrechtliche Bewilligung betreffend das Straßenbauvorhaben der Umfahrung R (B) für:
– Spruchabschnitt I (Wa10-17/22-2003)
- Einleitung der Oberflächenwässer und Straßenwässer in den S und in ein unbenanntes Gerinne
- breitflächige Versickerung der Niederschlagswässer sowie
- Errichtung und Betrieb der dazu dienenden Anlagen
– Spruchabschnitt III (Wa10-66/7-2003)
- Errichtung der Grabenbrücke über den G bei km 54,334 und
- Beseitigung der bestehenden Verrohrung des Grundbaches unmittelbar aufwärts der geplanten Grabenbrücke
erteilt.
1.2. Nach Fertigstellung des Projektes wurde nach Durchführung der mündlichen wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 21. Mai 2007 seitens der belangten Behörde der hier gegenständliche wasserrechtliche Überprüfungsbescheid vom 22. Juni 2010, GZ Wa10-17/53-2003; Wa10-66/30-2003, erlassen. Es wurde festgestellt, dass die ausgeführten Maßnahmen im Wesentlichen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmen und es wurden nachträglich geringfügige Abweichungen wasserrechtlich genehmigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Frau Dr. I Z [im Folgenden: Beschwerdeführerin (Bf)], vom 08. Juli 2010, die im Verfahren durch ihren Vater A Z vertreten wurde. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass das Straßenbauvorhaben ca. 1 m näher zum Wohnhaus der Bf ausgeführt wurde und daher „verkehrsberuhigende Maßnahmen“ gefordert werden, aufgrund der nunmehr geschaffenen „Rennstrecke ... mit gemessenen Geschwindigkeiten bis 150 kmh“. Ausgeführt wird allerdings weiters, dass gegen das Gesamtprojekt kein Einwand besteht. Das weitere Vorbingen in der Beschwerde bezieht sich auf den Hausbrunnen der Bf, da dieser an der Oberfläche eine „braune Haut mit Gasblasen“ bilde.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 im Gemeindeamt R i K unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Hydrogeologie und Vermessungstechnik. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt und bei dieser Gelegenheit auch Lichtbilder sowohl über die Oberflächenentwässerungsverhältnisse, den Hausbrunnen Z und auch über den zwischen der Bf und Frau R B strittigen Grenzverlauf angefertigt, die der Verhandlungsschrift als Beilagen angeschlossen wurden.
Weiters wurde vom hydrogeologischen Amtssachverständigen in Unterlagen des Nachbarhauses F, O, betreffend Wasseruntersuchungen Einsicht genommen. Ein von der Gemeinde erstellter Übersichtsplan sowie von Herrn Z, als Vertreter der Bf, vorgelegte Wasseruntersuchungsbefunde wurden ebenfalls in Kopie der Verhandlungsschrift als Beilagen angeschlossen.
Im Zuge des Lokalaugenscheines hat der Amtssachverständige für Vermessungstechnik die erhobenen Grenzpunkte in der Natur vorgewiesen. Es wurde auch von diesem festgestellt, dass der Grenzverlauf zur Straße hin unverändert und auch nicht strittig ist, sodass gesonderte weitere Ausführungen daher nicht notwendig waren.
3.2. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Vertreter der Bf hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte ausgeführt, dass an den bisherigen schriftlichen Eingaben festgehalten wird. Zudem wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass die Untersuchungsbefunde einen relevanten Anstieg der Messwerte zeigen würden und daher eine Beeinträchtigung des Brunnens durch die Straße bestehen würde. Weiters wurde ein Schreiben der Bf vom 18. März 2015 in der mündlichen Verhandlung verlesen und als Beilage der Verhandlungsschrift beigefügt. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass durch Streusalz verunreinigtes Oberflächenwasser das Grundwasser unzumutbar beeinträchtige und daher einem Kanal zugeführt werden müsse. Zudem bestehe aufgrund der hohen Geschwindigkeiten und der Nähe der Straße zum Haus der Bf ein Sicherheitsrisiko für die Bewohner. Die Bf wendet ebenfalls die hohe Lärmbelästigung durch das Verkehrsaufkommen und eine Grenzstreitigkeit zwischen ihrem und dem benachbarten Grundstück ein.
3.3. In der Verhandlung wurde nachstehende Stellungnahme vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie zum Beweisthema, ob durch die Maßnahmen im Rahmen des Straßenbaus eine (zusätzliche) Beeinträchtigung des Hausbrunnens Z wahrscheinlich bzw. zu erwarten ist, abgegeben:
„Im Nahbereich der B V befinden sich drei Liegenschaften, die mit Hausbrunnen versorgt werden. Es sind dies die Liegenschaften G, Z und F. Diese drei Hausbrunnen wurden noch vor den Bauarbeiten an der B qualitativ beweisgesichert. Der Hausbrunnen Z wurde darüber hinaus auch über einen längeren Zeitraum in Entsprechung des Auflagenpunktes 9. des Spruchpunktes III. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26. Juni 2003 quantitativ beweisgesichert. Am heutigen Tage wurden eine weitere qualitative Beweissicherung des Hausbrunnens Z aus dem Jahr 2009 sowie Trinkwasseruntersuchungsbefunde über den Hausbrunnen F aus den Jahren 2009 bis 2014 vorgelegt.
Aus den Befunden geht hervor, dass alle drei Hausbrunnen aus demselben Grundwasser gespeist werden. Da es sich um seichte Brunnen handelt, muss das Einzugsgebiet der Morphologie entsprechend in südöstlicher Richtung gelegen sein. Dieses Gebiet wird landwirtschaftlich genutzt. Gleichbleibend hohe Nitratwerte in allen Untersuchungsbefunden spiegeln diesen Umstand wieder. Die Wässer weisen einen relativ hohen Chloridgehalt auf. Dieser kann einerseits mit animalischen Düngungen und auch mit Streusalzversickerungen aus dem Bereich der B in Verbindung gebracht werden. Auffällig ist aber, dass die Chloridgehalte unabhängig vom Zeitpunkt der Untersuchungen annähernd gleich waren. Ein eindeutiger Nachweis des Einflusses von der B her würde dann gegeben sein, wenn im nächstgelegenen Hausbrunnen Z die Chloridwerte wesentlich höher sein würden, als in den beiden benachbarten Brunnen (welche wesentlich weiter von der B entfernt sind) und wenn die Chloridwerte im Winterhalbjahr wesentlich höher wären als im Sommerhalbjahr.
Wesentliche Werteänderungen, die eindeutig auf anthropogene Einflüsse zurückführbar wären, sind solche, die größenordnungsmäßig zumindest im Bereich von einer 10er-Potenz dokumentiert sind. Solche Werteänderungen können anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse bei den Zeigerparametern Nitrat und Chlorid nicht festgestellt werden.
Zum Punkt 1. des Vorbringens der Frau Dr. I Z vom
18. März 2015, wonach Streusalz und Oberflächenwasser das Grundwasser unzumutbar verunreinigen und das Oberflächenwasser vor der Versickerung einem Kanal zugeführt werden muss, stelle ich fest:
Streusalz und Oberflächenwässer verunreinigen dann das Grundwasser auf unzumutbare Art und Weise, wenn diese nicht über belebte Bodenzonen direkt in das Grundwasser gelangen. Diesem Umstand wird bei Straßenbauvorhaben aber auch bei größeren Parkflächen oder Manipulationsflächen insofern Rechnung getragen, als genau dies zu bewerkstelligen ist. Im gegenständlichen Fall wurden die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen umgesetzt. Im Gegensatz zum Oberflächenwasser aus Verkehrsflächen, welche durch technische Maßnahmen, wie auch im gegenständlichen Fall, zur Gänze erfasst und besorgt werden, können Streusalzwässer – wenn auch nur noch in geringem Ausmaß – aufgrund von Spritz- und Räumverfrachtungen auch über die technisch versicherten Bankette hinaus in den Boden und damit in weiterer Folge in das Grundwasser gelangen. Eine Vielzahl von Grundwasseruntersuchungen im Begleitbereich von Straßen belegt, dass diese Einträge dokumentierbar sind, also auch stattfinden, es dadurch aber zu keinen Überschreitungen von Trinkwassergrenzwerten kommt. Im konkreten Fall (Streusalz = Natriumchlorid) sind die Trinkwassergrenzwerte mit jeweils 200 mg/l festgesetzt. Die letzten Messwerte aus dem Brunnen Zr, welche, wie weiter oben schon festgestellt, größenordnungsmäßig den älteren Messwerten und denen aus den Nachbarbrunnen ähneln, weisen für Chlorid 23 mg/l und für Natrium 4,6 mg/l auf und liegen damit um die Faktoren 10 bzw. 40 unter den Grenzwerten. Die Messwerte aus dem Brunnen Z aus dem Jahr 2004 vor Baubeginn an der B 122 weisen für Chlorid 17 mg/l und für Natrium 3,5 mg/l auf. Diese Werte liegen um die Faktoren 13 bzw. 55 unter den Grenzwerten.
Eine, wie im Vorbringen formuliert, unzumutbare Verunreinigung kann daher nicht festgestellt werden.
Zusammengefasst kann ausgesagt werden, dass es herrührend von den baulichen Veränderungen an der B 122 zu keinen negativen Veränderungen im Grundwasserhaushalt der benachbarten Brunnen und speziell des Brunnens Z gekommen ist. Die diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens können somit auch mit den wesentlich jüngeren Untersuchungsbefunden bestätigt werden.“
3.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2010,
GZ: Wa10-17/53-2003; Wa10-66/30-2003, wurde festgestellt, dass die ausgeführten baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umfahrung R auf der B im Wesentlichen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (Wa10-17/22-2003 und Wa10-66/7-2003 vom 26. Juni 2003) übereinstimmen. Zusätzlich wurden nachträglich geringfügige Abweichungen wasserrechtlich genehmigt.
Das Ergebnis der Wasseruntersuchung vom 02. April 2009, die seitens der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung durchgeführt wurde, zeigt, dass keine einzige Überschreitung eines Grenz- bzw Richtwertes gemäß der Trinkwasserverordnung bzw dem Lebensmittelbuch festgestellt werden konnte. Aus der Analyse des aufschwimmenden Films an der Oberfläche des Hausbrunnens vom 08. Mai 2009 (GTW-340444/1-2009-B) ergibt sich, dass die braunrote Färbung des Hausbrunnens durch ausgefallenen Kalk mit Eisenanteilen verursacht wird, da der aufschwimmende Film hohe Werte an Calcium, Magnesium, Silicium und Eisen aufweist.
Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind betreffend Streusalz (= Natriumchlorid) die Trinkwassergrenzwerte mit jeweils 200 mg/l festgesetzt. Die letzten Messwerte aus dem Brunnen Z aus dem Jahr 2009, welche größenordnungsmäßig den älteren Messwerten und denen aus den Nachbarbrunnen ähneln, weisen für Chlorid 23 mg/l und für Natrium 4,6 mg/l auf und liegen damit um die Faktoren 10 bzw 40 unter den Grenzwerten. Die Messwerte aus dem Brunnen Z aus dem Jahr 2004 vor Baubeginn an der B weisen für Chlorid 17 mg/l und für Natrium 3,5 mg/l auf. Diese Werte liegen um die Faktoren 13 bzw 55 unter den Grenzwerten.
Eine unzumutbare Verunreinigung des Hausbrunnens der Bf liegt nicht vor. Durch die baulichen Veränderungen an der B ist es zu keinen negativen Veränderungen im Grundwasserhaushalt der benachbarten Brunnen und speziell des Brunnens Z gekommen.
Der Grenzverlauf zur Straße hin ist unverändert und auch nicht strittig. Strittig ist lediglich der Grenzverlauf zwischen den benachbarten Grundstücken der Familien Z und B.
3.5. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, das im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde und dem Ergebnis der Wasseruntersuchung vom 02. April 2009, die seitens der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung durchgeführt wurde. In der Analyse vom 08. Mai 2009 (GTW-340444/1-2009-B) wird die braunrote Färbung des Hausbrunnens schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass diese durch ausgefallenen Kalk mit Eisenanteilen verursacht wird und aber im Ergebnis keine einzige Überschreitung eines Grenz- bzw Richtwertes gemäß der Trinkwasserverordnung festgestellt werden konnte. All dem wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene seitens der Bf entgegengetreten.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. § 121 Abs 1 WRG 1959 lautet:
„Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. ...“
§ 12 WRG 1959, der die Grundsätze der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte regelt, lautet:
„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“
Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht „die Benutzung der Privatgewässer ... mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“
4.2. Bereits aus § 121 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, dass im Zuge des Überprüfungsverfahrens lediglich „die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung“ Gegenstand des Verfahrens ist. Diesbezüglich gibt es aber auch kein Vorbringen der Bf, da eine mangelnde Übereinstimmung nicht behauptet wird. Vorgebracht wird eine Verschlechterung der Qualität des Hausbrunnens. Im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht der Bf eine Nutzungsbefugnis hinsichtlich ihres Hausbrunnens zu. Diese Nutzungsbefugnis ist ein „bestehendes Recht“ im Sinn des § 12 Abs. 1 iVm Abs. 2 WRG 1959, das grundsätzlich nicht verletzt werden darf.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich aber nun ohnehin eindeutig, dass eine Beeinträchtigung des Brunnens der Bf auszuschließen ist. Die behauptete Beeinträchtigung eines subjektiven Rechtes liegt daher nicht vor. Es konnte keine Rechtswidrigkeit bzw. keine Verletzung eines subjektiven Rechtes der Bf erkannt werden. Eine Beeinträchtigung des Brunnens der Bf ist eindeutig nicht gegeben.
Das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich einer möglichen Verunreinigung des Hausbrunnens war daher als unbegründet abzuweisen (siehe Spruchpunkt A) I).
4.3. Wie bereits ausgeführt ist ohnehin nur Gegenstand des bekämpften wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung, sodass jedenfalls die Ausführungen in der Beschwerde, die den strittigen Grenzverlauf zwischen den angrenzenden Nachbargrundstücken betreffen im gegenständlichen Verfahren gar nicht zu berücksichtigen sind. Diesbezügliche Streitigkeiten wären im Zivilrechtsweg beizulegen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Frage der strittigen Grundgrenze zwischen den Nachbarn (ohne jeglichen Bezug zum Straßenbauvorhaben, da der Grenzpunkt zur Straße unbestritten ist) als unzulässig zurückzuweisen (siehe Spruchpunkt B) I.).
Die sonstigen in der Beschwerde angeführten Punkte, die das erhöhte Verkehrsaufkommen und den dadurch entstehenden Lärm sowie ein etwaiges Sicherheitsrisiko betreffen, stehen ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren und sind keine subjektiven Rechte, die in einem wasserrechtlichen Verfahren eingewendet werden könnten und waren daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen (siehe Spruchpunkt B) I.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A) II. und B) II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss bzw gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer