LVwG-500116/2/KLe

Linz, 20.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des A V, A, S. R, vertreten durch D S S Rechtsanwaltspartnerschaft, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. März 2015, GZ: ForstR96-17/8-2014/Ka,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom
3. März 2015, GZ: ForstR96-17/8-2014/Ka, folgenden Spruch erlassen:

„Sie sind als Verpflichteter den im Spruchteil I. des forstpolizeilichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014,
Zl. ForstR10-182/11-2013/Ka, aufgetragenen Vorkehrungen, nämlich Herrn A V, B, D- F, wird zur Herstellung der rechtlichen Ordnung betreffend der auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG A, Gemeinde S. R, festgestellten Maßnahmen aufgetragen, auf seine Kosten nachstehend wie folgt durchzuführen:

1.   Die nördlich des auf dem Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde S. R, vorhandenen Hüttenbauwerkes errichtete Terrasse samt Böschungssicherung mittels Betonböschungssteinen ist vollständig zu entfernen.

Im dortigen Bereich ist die ursprüngliche Geländeausformung soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden, die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

2.   Der im Bereich der Nordwestseite des auf dem Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde S. R, vorhandenen Teiches errichtete Unterstand (Abgra­bungen, Auflager böschungsseitig, Dachkonstruktion mit Kant- und Rund­hölzern, I-Träger auf Bäumen,...) ist vollständig zu entfernen.

Im dortigen Bereich ist die ursprüngliche Geländeausformung soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden, die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

3.   Die unter Punkt 1. und 2. angeführten Flächen sind nach erfolgter Rekons­truktion mit Erlen im Pflanzverband von 1 x 1,5 m wieder aufzuforsten.

4.   Etwaige Ausfälle des forstlichen Bewuchses sind in den ersten 5 Jahren zu ersetzen.

5.   Sämtliche Geräte und Gegenstände, die nicht der forstlichen Bewirtschaftung dienen, sind dauerhaft aus dem Wald zu entfernen.

6.   Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Schonung des Baches und des Bach­bettes des xbaches durchzuführen.

7.   Die Maßnahmen sind bis längstens 30. Oktober 2014 durchzuführen.

8.   Der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungs­gemäße Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzuschließen.‘,

nicht nachgekommen.

Tatort: Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde S. R

Tatzeit: 1. November 2014 bis 3. Dezember 2014 (Zeitpunkt der Überprüfung)

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 174 Abs. 1 lit. b) Z 33 Forstgesetz 1975 idgF. iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014,
Zl. ForstR10-182/11-2013/Ka

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 174 Abs. 1 leg.cit. Forstgesetz 1975 idgF. eine Geldstrafe von EURO 500,--, im Nichteinbrin­gungs­falle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz idgF. (VStG) haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind EURO 50,--, zu leisten.

Gesamtbetrag: EURO 550,--.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, den Akt ForstR96-17/8-2014/Ka an das Landesverwaltungsgericht vorzulegen, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren aufzuheben, in eventu die über den Einschreiter verhängte Geldstrafe erheblich zu reduzieren.

 

Begründend wird ausgeführt:

„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde unter Bezugnahme auf den forstpoli­zeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.01.2014 dem Beschwerdeführer aufgetragen, die dort angeführten administrativen Maßnahmen bis spätestens 30.10.2014 durchzuführen.

Unstrittigerweise wurden diese Maßnahmen vom Beschwerdeführer bis dato (noch) nicht durchgeführt, im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

1)   Es ist richtig, dass die aufgetragenen administrativen Verfügungen vom Beschwerdeführer (noch) nicht durchgeführt wurden.

Begründend wird ausgeführt wie folgt:

Mit Kaufvertrag vom 10.12.2010 hat der Beschwerdeführer die hier gegen­ständliche Liegenschaft angekauft.

Vom seinerzeitigen Verkäufer, Herrn J G, wurde zugesagt, dass die errichteten Baulichkeiten etc. rechtskonform bewilligt seien.

Diese Zusicherungen haben sich nunmehr als offenkundig unrichtig heraus­gestellt. Zwischenzeitig hat der Beschwerdeführer gegen Herrn J G ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und diesbezüglich eine Beweissicherung gemäß § 384 ZPO beantragt.

Beweis:

- Eingabe an das Bezirksgericht S

Der Beweissicherungsantrag wurde bereits gerichtlich erfasst.

2)   Vom Beschwerdeführer wurde im Vorfeld versucht, mit Herrn J G eine außergerichtliche Erledigung herbeizuführen, was allerdings letztendlich gescheitert ist.

Parallel dazu wurde vom Beschwerdeführer auch um eine Rodungsbewilligung angesucht und seitens der Gemeinde S. R avisiert, dass allenfalls auch eine Erweiterung im Flächenwidmungsplan hinsichtlich der angrenzenden Grundstücke auf ‚Bauland‘ durchgeführt werden könnte, sodass tatsächlich hier auch es möglich erscheint, dass die gegenständlichen verwaltungs­rechtlichen Maßnahmen obsolet werden.

Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch noch zugewartet, damit nicht ein ‚unwiederbringlicher Schaden‘ einerseits entsteht, und andererseits er gegen das zivilrechtliche Gebot der ‚Schadensmin­derungs­pflicht‘ bei der Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen Herrn J G verstößt.

Wie dem beiliegenden in Vorlage gebrachten Beweissicherungsantrag zu entnehmen ist, ist für den Fall, als die Gebäude entfernt werden müssen bzw. auch die im genannten Bescheid angeführten Maßnahmen ergriffen werden müssen, davon auszugehen, dass es dadurch auch zu einer Kaufpreisrück­forderung von Teilbeträgen kommt, zumal der Beschwerdeführer ja davon ausgegangen ist, dass hier alles rechtskonform vom Rechtsvorgänger erledigt wurde.

Seinerseits ist allerdings der Beschwerdeführer aufgrund der zivilrechtlichen Bestimmungen gehalten, den entstandenen Schaden ‚so gering als möglich zu halten‘ (sogenannte ‚Schadensminderungspflicht‘ gemäß § 1304 ABGB).

Wenn die behördlichen Maßnahmen, von welchen auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde, umgesetzt werden, ohne dass das von der Gemeinde avisierte einzuleitende Flächenwidmungs­planän­derungsverfahren abgewartet wird, so entsteht dadurch ein ‚unwieder­bringlicher Schaden‘, weil natürlich mit der Entfernung der entsprechenden Maßnahmen auch entsprechende Kosten verbunden sind.

Aus diesen (verständlichen) Gründen hat der Beschwerdeführer die behörd­liche Anordnung (noch) nicht umgesetzt.

Durch den gegenständlichen Beweissicherungsantrag und das bereits einge­leitete Rodungsverfahren sowie das bereits initiierte Umwidmungsverfahren ist allerdings ausreichend dafür Sorge getroffen, dass zeitnah eine endgültige Entscheidung bewerkstelligt wird.

Es ist mithin davon auszugehen, dass entgegen der von der Erstbehörde beurteilten Schuldfrage keine Fahrlässigkeit, sondern ‚entschuldigender Notstand‘ auf Seiten des Beschwerdeführers vorliegt und damit auch der Verhän­gung von Strafen der Boden entzogen ist.

3)   Darüber hinaus ist die verhängte Geldstrafe von EUR 500,00 auch nicht tat- und schuldangemessen, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen finanziellen Schaden durch das rechts­widrige Vorgehen des Rechtsvorgängers erlitten hat und darüber hinaus auch bis zur Einleitung der behördlichen Maßnahmen in keinster Weise in Kenntnis davon war, dass die gegenständlichen Bauvorhaben nicht rechtskonform abgewickelt wurden.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unter­bleiben (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, GZ: ForstR10-182/11-2013/Ka, nachstehende Vorkehrungen aufgetragen:

„Herrn A V, B, D- F, wird zur Herstel­lung der rechtlichen Ordnung betreffend der auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG A, Gemeinde S. R, festgestellten Maßnahmen aufgetragen, auf seine Kosten nachstehend wie folgt durchzuführen:

1.   Die nördlich des auf dem Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde S. R, vorhandenen Hüttenbauwerkes errichtete Terrasse samt Böschungssicherung mittels Betonböschungssteinen ist vollständig zu entfernen.

Im dortigen Bereich ist die ursprüngliche Geländeausformung soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden, die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

2.   Der im Bereich der Nordwestseite des auf dem Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde S. R, vorhandenen Teiches errichtete Unterstand (Abgra­bungen, Auflager böschungsseitig, Dachkonstruktion mit Kant- und Rund­hölzern, I-Träger auf Bäumen,...) ist vollständig zu entfernen.

Im dortigen Bereich ist die ursprüngliche Geländeausformung soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden, die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

3.   Die unter Punkt 1. und 2. angeführten Flächen sind nach erfolgter Rekons­truktion mit Erlen im Pflanzverband von 1 x 1,5 m wieder aufzuforsten.

4.   Etwaige Ausfälle des forstlichen Bewuchses sind in den ersten 5 Jahren zu ersetzen.

5.   Sämtliche Geräte und Gegenstände, die nicht der forstlichen Bewirtschaftung dienen, sind dauerhaft aus dem Wald zu entfernen.

6.   Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Schonung des Baches und des Bach­bettes des xbaches durchzuführen.

7.   Die Maßnahmen sind bis längstens 30. Oktober 2014 durchzuführen.

8.   Der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungs­gemäße Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzuschließen.“

 

Dieser Bescheid ist rechtskräftig und die im Bescheid angeordnete Entfernungs­frist ist mit 30. Oktober 2014 abgelaufen.

Spätestens im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich des forstpoli­zeilichen Auftrages war dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt, dass für die  verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine Rodungsbewil­ligung vorliegt.

 

Die im forstpolizeilichen Auftrag aufgetragenen Vorkehrungen wurden nicht erfüllt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

 

Die Frist zur Durchführung des forstpolizeilichen Auftrages wurde weder verlän­gert, noch wurde dieses Verfahren wieder aufgenommen. Im Gegenteil: Es wurde ein Vollstreckungsverfahren seitens der belangten Behörde eingeleitet.

 

Es wurden seitens des Beschwerdeführers zivilgerichtliche Schritte (Beweissiche­rungs­antrag) eingeleitet.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 174 Abs. 1 lit. b) Z 33 Forstgesetz 1975 lautet:

Wer es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorge­sehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen […]

2.   der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, […]

zu ahnden.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer den aufgetragenen Vorkeh­rungen binnen der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

 

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes steht somit unzweifelhaft fest.

 

Da zum Tatzeitpunkt einer Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. b) Z 33 Forstgesetz 1975 der Eintritt weder eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestim­mung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehor­samsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Ob ein (zivilrechtlicher) Beweissicherungsantrag eingebracht worden ist, ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren nicht erheblich, da dies nichts an der Rechts­kraft des forstpolizeilichen Auftrages und an der Tatsache der Nichtentsprechung ändert.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde auch nicht vorgeschrieben, dass die Maßnahmen durchzuführen sind, sondern (lediglich) eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen. Die Verpflichtung, den Vorkehrungen zu entsprechen, bleibt dementsprechend bestehen und kann von der Behörde im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens auch durchgesetzt werden.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerde­führer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeu­tung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­trächtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im behörd­lichen Straferkenntnis verwiesen.

Der Strafbemessungsgrundlage der belangten Behörde wurde im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen, sodass diese Werte (Einkommen in der Höhe von 2 500 Euro und Nichtvorliegen von Sorgepflichten) dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugrunde gelegt wurden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer