LVwG-850303/9/Bm/AK

Linz, 08.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn R S, K, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz vom 15. Dezember 2014, GZ: 0056615/2014, betreffend Nach­sicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach Durchführung einer münd­lichen Verhandlung am
25. Februar 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „H-E“.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
15. Dezember 2014, GZ: 0056615/2014, wurde dieses Ansuchen im Grunde des § 26 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) GewO 1994 abgewiesen und die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „H-E“ nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom
23. Oktober 2001, AZ 24 HV 1036/2001k, sei der Antragsteller wegen des Ver­brechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und § 15 StGB und der Ver­gehen nach § 50 Abs. 1, Z 1 Waffengesetz, rechtskräftig am 7. Februar 2002, für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Aus der Freiheitsstrafe sei der Bf am 11. August 2010 bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren entlassen worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg
(29 U 799/99G) vom 19. November 1999 sei der Bf rechtskräftig gemäß § 83 Abs. 1 und § 125 StGB verurteilt worden. Nach diesen schweren gerichtlichen Verurtei­lungen sei davon auszugehen, dass grundsätzlich gleiche oder ähnliche Straf­taten auch bei der Ausübung des Gewerbes begangen werden könnten. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Bf erst seit 11. August 2010 wieder in Freiheit befinde, sei der Zeitraum des gänzlichen Wohlverhaltens nach der Haftentlassung in Anbetracht der Eigenart und vor allem der Schwere der Verurteilungen noch zu kurz. Dem Wohlverhalten des Bf könne noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich der Bf in Hinkunft keiner Delikte mehr schuldig mache.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde einge­bracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der Bf befinde sich seit über vier Jahren in Freiheit und komme als rechtschaffener Bürger all seinen Verpflichtun­gen nach. Aufgrund seiner positiven Entwicklung und weil kein delinquentes Verhalten zu erwarten sei, sei schließlich die Bewährungshilfe vor­zeitig positiv beendet worden. Auch sei die dreijährige Probezeit bereits abge­laufen. In Freiheit befindend und aufgrund eines gänzlichen Wohlverhaltens in der Zeit nach der Haftentlassung könne sehr wohl dem Wohlverhalten Gewicht beigemessen werden. Der Bf sei 44 Jahre alt und sehe nur jetzt die Möglich­keiten der Entfaltung seiner Fähigkeiten als Human-Energetiker für seine zukünftige erfolg­reiche Weiterentwicklung. Paradox sei auch die Begründung, dass ab dem Zeitpunkt der Tilgung der Bf nicht mehr straffällig sein werde. Es sei aus moralischer und ethischer Sicht nicht darauf zu beharren, dass der Bf erst nach Ablauf der Tilgung nicht mehr straffällig werde oder werden könne. Der Bf habe sich über die Jahre intensiv mit Philosophie beschäftigt und sei dahingehend auch auf die Human-Energetik gestoßen, welche eine andere Sichtweise seines Daseins erbracht habe. Als Person habe der Bf die Tat reflektiert und zutiefst bedauert. Aufgrund der Einstellung und Wandlung der Person sei davon auszu­gehen, dass keine gleichen oder ähnlichen Straftaten mehr begangen würden.

Das Verhalten des Bf werde erst ab dem Zeitpunkt der Entlassung bemessen. Dies sei insofern unkorrekt, da der Werdegang ab dem Zeitpunkt der Verhaftung einen positiven Verlauf genommen habe und auch in der Zeit der Haft sich ein eventuelles Fehlverhalten entwickeln hätte können. Dies sei nicht so gewesen, der Bf sei bereits in seiner Haftzeit zu vertrauenswürdigen Arbeiten herangezo­gen worden. Der Beginn einer gewerbsmäßigen Ausübung im Alter von
55 Jahren sei nicht sinnvoll bzw. zielführend. Die Human-Energetik sei die Vor­stellung der zukünftigen Tätigkeit des Bf, da er sich gerade aufgrund seiner Lebensgeschichte und seiner Erfahrungen darin berufen sehe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Ver­fahrensakt, insbesondere in das darin einliegende Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Oktober 2001 sowie in die vom Bf vorgelegten Unterlagen, wie Dienst­zeugnisse, Führungsbericht der Justizanstalt Stein und Bestätigung der Bewäh­rungshilfe Neustart.

Weiters wurde am 25. Februar 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Bf und Dr. R H, der den Bf in der Verhandlung vertreten hat, teilgenommen haben und gehört wurden. Als Zeuge einvernommen wurde Dr. B H.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 stellte der Bf den Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „H-E“.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Oktober 2001,
AZ 24 HV 1036/2001k, wurde der Bf wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den
§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 2 StGB und § 15 sowie der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist mit 2. Juli 2002 in Rechtskraft erwachsen. Der Bf wurde aus der Freiheitsstrafe am 11. August 2010 bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe ent­lassen. Die Tilgung der Verur­teilung ist noch nicht eingetreten (voraussichtlich mit 11. August 2025). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg zu 29 U 799/99G vom 19. November 1999 wurde der Bf rechtskräftig gemäß § 83 Abs. 1 und
§ 125 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt 12.000 Schilling ver­urteilt.

 

In der Zeit vom 21. November 2011 bis 2. März 2012 war der Bf bei der Firma f GmbH als Kontrollor in der Filiale L beschäftigt. In der Zeit vom
31. März 2011 bis 30. April 2011 war der Bf fallweise bei der Firma S & Co AG in L als Aushilfsarbeiter tätig. Weiters war der Bf in der Zeit vom
8. April 2013 bis 12. Juli 2013 als Kundenbetreuer bei der M P und S eGen in L beschäftigt. Über diese Beschäftigungsverhält­nisse liegen Dienstzeugnisse vor, die dem Bf eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bestätigen. Während der Haft wurde der Bf von Dr. B H in einer Gesprächsgruppe begleitet.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
15. Dezember 2014, GZ: 0056615/2014, wurde dem Bf die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen der vorgenannten gerichtlichen Verurteilung vom
23. Oktober 2001 verweigert. In der Zwischenzeit ist der Bf nicht mehr in Ver­dacht geraten, neuerlich straffällig geworden zu sein und hat auch keine weitere Verurteilung erlitten.

Zurzeit steht der Bf in einem aufrechten Arbeitsverhältnis.

 

4.2. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, dem Strafregisterauszug sowie den vorliegenden Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen des Bf.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen [Anmerkung: nicht unter lit. a) fallenden] strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

 

Nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Aus­schluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

 

5.2. Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig und wird vom Bf auch nicht bestrit­ten, dass aufgrund der vom Bf erlittenen Verurteilung der Gewerbeausschluss­grund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) GewO 1994 für den Bf gegeben ist. Eine Tilgung der verhängten Strafe ist bislang nach dem vorliegenden Strafregisterauszug nicht eingetreten.

 

Nach dem oben zitierten § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Aus­übung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abzustel­len ist (VwGH 5.9.2001, 2001/04/0116).

Bei der Prognose nach der genannten Bestimmung ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Bf jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wand­lung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.5.2009, 2009/04/0101, 17.9.2010, 2010/04/0026).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den hierzu laufend ergangenen Erkenntnissen ausgeführt, dass die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht mehr besteht. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel darstellen.

Es kommt also nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten oder unwahrscheinlich ist, sondern dass die in der (durch die fraglichen Straftaten manifestierten) Persönlichkeit begründende Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (VwGH 17.9.2010, 2009/04/0237).

 

Ist also aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bf die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten bzw. kann eine solche Straftatbegehung mit guten Gründen nicht ausgeschlossen werden, liegen die Voraussetzungen für die Nach­sichtserteilung nicht vor und ist daher die Nachsicht zu verweigern.

 

5.3. Die dem Gewerbeausschluss zugrundeliegende Verurteilung aus dem Jahr 2001 hat unter anderem schweren Raub, Einbruch und Vergehen nach dem Waffengesetz zum Gegenstand. Der Verurteilung wegen Raub liegt zugrunde, dass der Bf am 30. Dezember 1999 allein unter Verwendung einer Schusswaffe eine Bank überfallen hat. In weiterer Folge war der Bf am 17. Februar 2000 und 11. April 2001 als Mittäter an weiteren Banküberfällen unter Verwendung von Schusswaffen beteiligt. Nach dem vorliegenden Urteil fiel bei den Strafzumes­sungsgründen vor allem ins Gewicht, dass der Bf als Hauptorganisator der Banküberfälle anzusehen war. Auch die Verurteilung wegen teils versuchtem und teils vollendetem Diebstahls durch Einbruch zeigt eine Gewaltanwendung des Bf. Bei sämtlichen Taten handelt es sich um Vermögensdelikte mit Gewaltanwen­dung. Die Tatsache, dass es sich um mehrere Banküberfälle gehandelt hat, der Bf die in Mittäterschaft begangenen Banküberfälle organisiert hat, zeigt, dass es sich bei den Deliktbegehungen um keine Kurzschlusshandlungen, sondern um wohl überlegte durchgeplante Taten gehandelt hat. Dadurch hat der Bf eine grundsätzlich ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich besonders geschützten Werten und man­gelndes Unrechtsbewusstsein gezeigt. Die Taten wurden auch in einem Alter begangen, indem die Charakterbildung eines Menschen erfahrungs­gemäß abgeschlossen ist.  

 

Die Delikte hat der Bf zwar nicht in Ausübung eines Gewerbes begangen, jedoch ist nach Ansicht des LVwG in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Schluss zulässig, dass der Bf bei Ausübung des beantragten Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte. Nach den Aussagen des Bf sind die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten auf finanzielle Bedrängnis, die sich aus der damaligen selbstständigen Tätigkeit ergeben hat, zurückzuführen. Eine finanzielle Notlage kann sich auch bei Ausübung des nunmehr beabsichtigten Gewerbes ergeben. Ausgehend von dem den Straftaten zugrundeliegenden Motiv kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Bf, sollte er neuerlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wiederum einen Ausweg in ähnlichen Straftaten sucht.

 

Das LVwG übersieht nicht, dass sich der Bf seit seiner Haftentlassung wohl ver­halten hat und wird dem Bf auch Glauben geschenkt, wenn er angibt, seine Taten zu bereuen. Allerdings kann diesem Umstand noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Dies insbesondere im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes, wonach die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes gänzlich auszuschließen ist.

 

Dem Bf ist zwar insofern zuzustimmen, als bei der Prognose auch auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist. Wohl erfolgte die letzte Tatbegehung im Jahr 2001, allerdings wurde der Bf erst am
11. August 2010 aus der Haft entlassen. Während einer Haft kann eine Änderung der Sinnesart nicht in dem Umfang unter Beweis gestellt werden, dass von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen werden kann. Angesichts der Schwere der Taten (der Bf wurde immerhin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt) und der wiederholten Vorgehensweise scheint der Zeitraum des Wohlverhaltens von nicht einmal fünf Jahren als zu kurz bemessen, um eine positive Persönlichkeitsprognose begründen zu können.  

 

Soweit der Bf vorbringt, die Gewerbeausübung sei für seine zukünftige erfolg­reiche Weiterentwicklung erforderlich, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf nicht Bedacht zu nehmen ist.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht nach der Eigen­art der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Bf die Befürch­tung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht gänzlich ausgeschlossen hat, weshalb für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zum derzeitigen Zeit­punkt kein Raum bleibt.

 

 


 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier