LVwG-850228/17/HW/MD
Linz, 07.04.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde des Mag. A H, x, x, gegen den Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 2. Oktober 2014, GZ: 2875/14, betreffend die vorläufige Untersagung der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß den
§§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer („Bf“) die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) vorläufig untersagt. Zur Begründung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Staatsanwaltschaft L gegen den Bf, der am 18. März 1980 zum Steuerberater bestellt worden sei, beim Landesgericht L (zu 37 Hv 31/14f) Anklage erhoben habe. Die rechtskräftige Anklageschrift lege dem Bf strafbare Handlungen nach den
§§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. und 2. Fall, 159 Abs. 1, 159 Abs. 5 Z 3, 4 und 5 iVm 161 Abs. 1, 159 Abs. 2 und 5 Z 3 und 4 iVm 161 Abs. 1, 153c Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall sowie 158 Abs. 1 iVm 161 Abs. 1 StGB zur Last. Nach § 99 Abs. 1 Z 2
lit. a und b WTBG sei einem Berufsberechtigten die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen, wenn er aufgrund einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 StPO wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtswirksam angeklagt wurde. Bei den dem Bf zur Last gelegten Taten handle es sich sowohl um mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, als auch um mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlungen. Die Suspendierung sei eine vorläufige Maßnahme und diene auch der Sicherung des Allgemeininteresses bis tatsächlich geklärt ist, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. Aus der Vielzahl an Tatbeständen in der Anklageschrift ergebe sich der Wegfall der Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 WTBG und erscheine die Berufsausübung nicht mehr als ordnungsgemäß. Um den Schutz der Klienten zu gewährleisten und damit dem Schutzzweck des § 99 WTBG zu genügen, sei vom Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 2 WTBG auszugehen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die ordnungsgemäße Berufsausübung nur dann vorliegen, wenn die korrekte Berufsausübung gesichert ist. Das sei hier gerade nicht der Fall. Wenn unter Abwägung aller Umstände eine Gefährdung zu befürchten ist, habe die Behörde die Suspendierung auszusprechen. In der Stellungnahme des Bf, die bei der belangten Behörde verspätet eingelangt sei, fänden sich keine Ausführungen, die widerlegen würden, dass die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet sei. Der Bf führe lediglich Gründe für die verspätete Stellungnahme an, die ein Absehen von der Suspendierung nicht rechtfertigen könnten. Darüber hinaus seien Tathandlungen, die aufgrund der Art und Schwere eine besondere Rechtsverletzung darstellen, geeignet, die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen zu lassen. Die in den Feststellungen aufgezeigten Tatbestände würden diese Kriterien erfüllen und zu einer massiven Gefährdung der Vertrauenswürdigkeit und in weiterer Folge der ordentlichen Berufsausübung führen. Das Strafmaß, welches ebenfalls Rückschlüsse auf Art und Schwere der Rechtsverletzung zulasse, dürfe nicht außer Acht gelassen werden. Es könne nur der Schluss gezogen werden, dass die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht mehr gegeben ist.
I.2. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2014 beantragte der Bf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er darin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das anhängige Strafverfahren vor dem Landesgericht L noch nicht abgeschlossen sei und er davon ausgehe, insbesondere vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges freigesprochen zu werden, da er diesen nicht begangen habe. Die sein Strafverfahren betreffenden Meldungen in den
„x x“ habe er nicht gehört, ihm sei aber mitgeteilt worden, dass sie sehr aufgebauscht geklungen hätten und die Tatsachen keinesfalls korrekt dargestellt worden wären. Wie diese Meldung zustande kam, entziehe sich seiner Kenntnis, auch habe der Hinweis auf die Unschuldsvermutung gefehlt. Insofern müsse er davon ausgehen, dass diese Meldung eine unzulässige „mediale Vorverurteilung“ darstelle. Deshalb und insbesondere wegen der Nichtbegehung der vorgeworfenen Anschuldigungen beantrage er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.1. Mit Schreiben vom 18. November 2014, eingelangt am 20. November 2014, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 18. Dezember 2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der es auch zur Erörterung der Sache kam.
II.2. Es wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Bf wurde 1980 zum Steuerberater bestellt. Mit rechtskräftiger Anklageschrift vom 5. März 2014 legte die Staatsanwaltschaft L dem Bf das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. und
2. Fall StGB, das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 5 Z 3, 4 und 5 StGB iVm § 161
Abs. 1 StGB, das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 2 und 5 Z 3 und 4 StGB iVm § 161 Abs. 1 StGB, die Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs. 1 und 2 1. Fall StGB sowie das Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB iVm § 161 Abs. 1 StGB zur Last. Die Anklage führte zum Vorwurf des gewerbsmäßigen schweren Betruges unter anderem aus, dass der Bf als Steuerberater Leistungen für die „x-x-S GmbH“ getätigt habe. Im Zuge dessen habe er die Eingabemaske für die Online-Überweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt L ausgefüllt. Die Überweisung selbst habe jedoch nicht der Bf, sondern der verfügungsberechtigte Angestellte der „x-x-S GmbH“ zu tätigen gehabt, der lediglich einen TAN-Code eingegeben und anschließend die vom Bf vorbereitete Überweisung getätigt habe. Bei fünf Überweisungen habe der Bf als Empfänger zwar das Finanzamt L, als Konto des Empfängers hingegen sein eigenes Konto angegeben. Im Glauben, Gelder an das Finanzamt zu überweisen, habe der Angestellte solcherart insgesamt € 27.136,07 an den Bf überwiesen (Anklageschrift vom 5. März 2014).
Mit Urteil des Landesgerichtes L vom 28. November 2014,
GZ: 37 Hv 31/14f-48, wurde der Bf wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und 5 StGB iVm § 161 Abs. 1 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 2 und 5 Z 4 StGB iVm § 161 Abs. 1 StGB und der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB iVm § 161
Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Von den darüber hinaus in der Anklageschrift vom 5. März 2014 erhobenen Vorwürfen, insbesondere vom Vorwurf des gewerbsmäßigen schweren Betruges, wurde der Bf freigesprochen. Sowohl der Bf als auch die Staatsanwaltschaft erklärten nach der Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 28. November 2014).
Mit Beschluss des Landesgerichtes L vom 2. Dezember 2014,
GZ: 12 S 67/14m, wurde über das Vermögen des Bf der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 12. Jänner 2015 ordnete das Landesgericht L die Schließung seines Unternehmens an (Auszug aus der Insolvenzdatei vom 1. April 2015).
Am 2. März 2015 langte bei der belangten Behörde ein auch vom Bf unterfertigtes Schreiben von Rechtsanwalt Mag. W D ein, in welchem erklärt wird, dass der Bf auf seine Berufsberechtigung verzichtet. Ein bestimmtes Datum für das Wirksamwerden des Verzichtes ist in dieser Erklärung nicht enthalten (Schreiben des Insolvenzverwalters Mag. D vom 2. März 2015; E-Mail der belangten Behörde vom 3. März 2015).
II.3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen schriftlichen Unterlagen, insbesondere aus den bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer angeführten Beweismitteln.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Rechtsvorschriften (in der maßgeblichen Fassung):
§ 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG):
„(1) Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.
(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde.“
§ 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG):
„(1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
1. die volle Handlungsfähigkeit,
2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
5. ein Berufssitz.
(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
1. selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für selbständige Buchhalter,
2. Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
3. Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.“
§ 60 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG):
„(1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.“
§ 99 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG):
„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
3. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
6. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
(4) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 93.“
§ 100 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG):
„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.“
§ 102 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG):
„Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
1. Verzicht gemäß § 103 oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oder
3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.“
§ 103 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG):
„(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.
(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.
(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.“
§ 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG):
„Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“
III.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lagen die Voraussetzungen des § 99 WTBG vor, sodass von der belangten Behörde mit Recht die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater vorläufig untersagt wurde: Schon das dem Bf in der rechtswirksamen Anklageschrift vom 5. März 2014 unter anderem zur Last gelegte Delikt des gewerbsmäßigen schweren Betruges erfüllt die Kriterien des § 99 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b WTBG. Es war auch nicht nach § 99 Abs. 2 WTBG von der Suspendierung abzusehen, da jedenfalls die Tathandlungen in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen schweren Betruges in Beziehung zur ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder stehen und geeignet sind, die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 14.09.2001, 2000/02/0090).
III.3. Jedenfalls durch die Verzichtserklärung des Bf erlosch jedoch dessen Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater, wobei mangels Angabe eines bestimmten Datums im Schreiben vom 2. März 2015 davon auszugehen ist, dass die Berechtigung am Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist, erlosch (vgl. §§ 102 Z 1, 103 Abs. 3). § 100 WTBG verpflichtet die belangte Behörde zwar zur Aufhebung einer Suspendierung, „wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist“, die Auswirkungen des Erlöschens der Berufsberechtigung auf eine zuvor verfügte Suspendierung sind im WTBG aber nicht ausdrücklich geregelt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass jedenfalls ab dem Erlöschen der Berufsberechtigung (gegenständlich also ab dem 2. März 2015) die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Suspendierung keine Wirkung mehr entfaltet: Es kann wohl nur jemanden der (noch) über eine Berufsberechtigung verfügt, deren Ausübung (vorläufig) untersagt werden.
III.4. Da die vom Bf bekämpfte Suspendierung aufgrund seines Verzichtes auf die Berufsberechtigung daher keine Wirkung mehr entfaltet, ist die Wirkung jener Maßnahme weggefallen, die den Gegenstand der Beschwerde bildet. Mehr könnte auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht (mehr) bewirken. Es sind auch keine über die Suspendierung hinaus wirkenden Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf für das erkennende Gericht ersichtlich, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides behoben werden könnten. Von der mit Schreiben vom 17. März 2015 (ON 15) eingeräumten Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung zu äußern, machte der Bf keinen Gebrauch. Da es somit aufgrund der geänderten Umstände (Erlöschen der Berufsberechtigung) für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, ist für das gegenständliche Verfahren ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Bf zu verneinen (vgl. VwGH 27.03.2014, 2011/10/0100 [zu § 33 Abs. 1 VwGG]; VwG Wien 30.01.2015, VGW-171/082/30416/2014, VGW-171/082/34952/2014).
III.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidbeschwerde vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I 51/2012) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen war. Ergab sich daher im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben war und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirkt hätte, führte dies gemäß § 33 VwGG zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 30.03.2006, 2005/09/0016).
Im VwGVG fehlt eine § 33 VwGG entsprechende ausdrückliche Regelung. In der Literatur wird jedoch vertreten, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in analoger Anwendung des § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Anm. 5; vgl. auch VwG Wien 30.01.2015, VGW-171/082/30416/2014, VGW-171/082/34952/2014). Für diese Ansicht spricht, dass nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach allgemeinen Grundsätzen impliziert eine solche Beschwerde auch ein Rechtsschutzbedürfnis eines Beschwerdeführers. Daher muss diese Behauptung nicht nur aufgestellt werden, sondern auch zutreffen können, das heißt, die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1027; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10 Rz 702 f). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher davon aus, dass in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in analoger Anwendung des § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt.
III.6. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die vom Bf bekämpfte Suspendierung aufgrund seines Verzichtes auf die Berufsberechtigung keine Wirkung mehr entfaltet, weswegen in analoger Anwendung des § 33 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos (geworden) zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
IV. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da - soweit ersichtlich - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob ein aufgrund einer Beschwerde gegen eine Suspendierung gemäß § 99 WTBG geführtes Verfahren vor einem Verwaltungsgericht im Falle des Erlöschens der Berufsberechtigung in analoger Anwendung des § 33 VwGG einzustellen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger