LVwG-850226/10/Bm/AK

Linz, 03.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der x GmbH, vertreten durch F H & P R GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Oktober 2014, GZ: Ge10-2357-2014, betreffend Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäfts­führers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. März 2015

 

zu Recht erkannt:

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Bestel­lung des Herrn A A W, geb. x in S, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in x, x, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das von der x GmbH im Standort x, x, ausgeübte Gewerbe „Elektrotechnik, ausgenommen die Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 106 GewO 1994“ gemäß §§ 9 Abs. 1, 2 und 95 GewO 1994 genehmigt wird.

 

II.      Gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm Tarifpost X Z 138 Bundesverwaltungs­abgabenverordnung 1983 ist von der Beschwerdeführerin für die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers eine Verwal­tungs­abgabe in der Höhe von Euro 16,30 zu entrichten.   

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

1. Mit Eingabe vom 5. September 2014 beantragte die x GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Genehmigung der Bestellung des Herrn A W, geb. x in S, wohnhaft in x, x, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das von der x GmbH im Standort M, x, ausgeübte Gewerbe „Elektrotechnik, ausgenommen die Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 106 GewO 1994“.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Oktober 2014, GZ: Ge10-2357-2014, wurde dieses Ansuchen im Grunde der §§ 9 Abs. 1, 39 Abs. 1, 2 und 4, 95 und 345 Abs. 5 GewO 1994 abgewiesen und die Bestellung des Herrn A W zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht genehmigt.

Begründend wurde ausgeführt, im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfah­rens und der Zuverlässigkeitsprüfung sei bekannt geworden, dass derzeit gegen Herrn A W strafgerichtliche Ermittlungen anhängig seien. Auf­grund der Art der inkriminierten Verbrechen könne bei Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, ausgenommen die Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 106 GewO 1994“, welches regelmäßig auch in Privathaushalten ausgeübt werde, nicht ausgeschlossen werden, dass bei Ausübung des Gewerbes wiederum gleich­artige Verbrechen begangen würden.

Nicht Zuverlässigkeit in jede Richtung sei notwendig, sondern nur die für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Nach stän­diger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei darunter eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die dafür Gewähr biete, dass bei Ausübung des Gewerbes die hierbei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt würden. Der Begriff „Zuverlässigkeit“ enthalte eine nähere Definition, da durch den angeschlossenen Klammerausdruck eine Verbindung mit der Bestim­mung des § 87 Abs. 1 Z 3 hergestellt werde. Bei den Anmerkungen zu
§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei unter anderem angeführt: „Dieser Entziehungs­grund setzt nicht eine gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung wegen der genannten schweren Verstöße voraus“ (VwGH 11.11.1998,
Zl. 98/04/0188).

Unter Berücksichtigung der gegen den namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführer anhängigen Ermittlungen sei die Behörde zur Überzeugung gekommen, dass die zur Ausübung des angeführten Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei und sei daher die Geschäftsführerbestellung nicht zu genehmigen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde verkenne offensichtlich die von ihr zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 GewO 1994.

Beim Entziehungsgrund nach Abs. 1 Z 3 gehe es darum, dass durch mehrmalige schwerwiegende Verstöße gegen im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitnehmerschutzbestim­mungen) oder Schutzinteressen die erforderliche Zuverlässigkeit beim Gewerbe­treibenden nicht mehr gegeben sei. Durch die Einschränkung auf schwer­wiegende Verstöße werde sichergestellt, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvor­schriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen könne. Als schwerwie­gend sei ein Verstoß anzusehen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des betref­fenden Berufszweiges herabzusetzen. Außerdem müsse es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten seien. Dazu würden neben Verstößen gegen die Ausübungs- und Standesregeln und sonstige gewerberechtliche Vorschriften, insbesondere auch die Missachtung arbeits­rechtlicher Bestimmungen sowie von Arbeitnehmer- und Konsumenten­schutz­bestimmungen gehören. Das Gewicht des Verstoßes ergebe sich weiters aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses. Das in § 87 Abs. 1 Z 3 ent­haltene Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße könne nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammen­hang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Keine der in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannten und von der Rechtsprechung beschriebenen Faktoren, die eine mangelnde Zuverlässigkeit des beabsichtigten gewerberechtlichen Geschäftsführers A W indizieren würden, würden im konkreten Fall vorliegen. Insbesondere gebe es keinerlei Hinweise für mehrmalige schwerwiegende Verstöße.

Es treffe zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schwerwiegende Verstöße, die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verwirklichen, auch vorliegen könnten, wenn keine Bestrafung erfolgt sei. Die Behörde habe in solchen Fällen nach Durchführung aber jedenfalls nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren und der Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkrete Tathandlung zu treffen. Die Behörde habe zudem in solchen Fällen anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persön­lichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vorliege. Gleiches gelte für den Fall, in dem überhaupt keine Bestrafung erfolgt sei, und sich die schwerwiegenden Verstöße auf sonstige Fakten gründen würden. Auch in diesem Fall habe die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitze.

Im Beschwerdefall sei die erstinstanzliche Behörde gerade nicht auf die genauen Umstände und die Eigenart des konkreten Falles des Herrn W einge­gangen. Angesicht des bisher einwandfreien Lebenswandels des Herrn W würden sich unproblematisch Rückschlüsse auf die untadelige Persön­lichkeit des Herrn W treffen lassen, sodass von einer Unzuverlässigkeit im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht die Rede sein könne.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass Herr W sich auch sonst keinerlei Verstöße zuschulden kommen lassen habe, hätte es einer umfassenden Prüfung und Beurteilung des Persönlichkeitsbildes bedurft, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes nicht zwingend aus einem anhängigen Ermittlungsverfahren ergebe.

Im Übrigen habe nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Verwaltungsver­fahren der Grundsatz zu gelten, wonach bis zum Nachweis einer strafbaren Hand­lung die Unschuldsvermutung zu gelten habe. Konsequenz der rechts­widrigen Beurteilung sei, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass Herr W nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung als gewerberechtlichen Geschäftsführer für die x GmbH und die erforderliche Zuverlässigkeit aufweise. 

 

Darüber hinaus mache die Bf die Verletzung von verfahrensrechtlichen Grund­sätzen geltend, da die Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und das Parteiengehör nicht umfassend gewahrt habe.

Es wird daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

1.   eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen

2.   der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die gewerberechtliche Genehmigung erteilen, in eventu

3.   der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfah­rensakt, Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft W sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. März 2015, an der der Rechtsvertreter der Bf sowie Herr A W teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die x GmbH verfügt über die Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik, ausgenommen die Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 106 GewO 1994“ im Standort x, x.  

Mit Eingabe vom 5. September 2014 wurde von der x GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn A W zum gewerbe­rechtlichen Geschäftsführer für das von der x GmbH ausgeübte Gewerbe „Elektrotechnik, ausgenommen die Errich­tung von Alarmanlagen gemäß § 106 GewO 1994“ gestellt. Diesem Ansuchen wurden betreffend Herrn A W in Kopie das Befähigungsprüfungszeugnis für das Gewerbe der Elektrotechniker vom 11. Juli 2001, das Unternehmerprüfungszeugnis vom 12. Februar 2002, das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses vom 13. Jänner 2001, die Geburtsurkunde, der Staatsbürger­schaftsnachweis sowie die Lenkerberechtigung beigelegt. Von der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck wurde weiters im Strafregister der Republik Österreich zu Herrn A W Einsicht genommen, in dem keine Verurteilung aufscheint. Nach dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug ist Herr A W seit 2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf.

In dem von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren betreffend die Zuver­lässigkeit des Herrn A W ist hervorgekommen, dass gegen Herrn A W bei der Staatsanwaltschaft W zu 9 St 26/14s wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach §§ 201 und 206 StGB ein Ermittlungsverfahren anhängig ist.

Gestützt auf dieses Ermittlungsergebnis wurde die Bestellung des Herrn A W zum gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Oktober 2014, GZ: Ge10-2357-2014, nicht genehmigt.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2015 wurde von der Staatsanwaltschaft W mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Vertreters der Bf in der mündlichen Verhandlung.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 können juristische Personen und eingetra­gene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesell­schaf­ten) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

 

Nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. ...

 

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entzie­hen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvor­schriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuver­lässigkeit nicht mehr besitzt.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftver­kehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen, allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

 

Nach § 94 Z 16 ist das Gewerbe der Elektrotechnik ein reglementiertes Gewerbe.

 

Gemäß § 95 Abs. 1 GewO 1994 ist bei den im § 94 Z 16, (...) angeführten Gewerben von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personen­gesellschaft um die Gewerbebe­rechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Aus­übung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

5.2. Bei den im § 95 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Gewerben - darunter fällt auch das Gewerbe der Elektrotechnik gemäß § 94 Z 16 GewO 1994 - ist gemäß
§ 95 Abs. 2 GewO 1994 (u.a.) die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu diesen persönlichen Voraussetzungen zählt bei den im § 95 Abs. 1 leg.cit. genannten Gewerben auch die Zuverlässigkeit, die am Maßstab des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu beurteilen ist.

 

Ausgehend davon, ist der belangten Behörde grundsätzlich beizupflichten, wenn sie gegenständlich die Zuverlässigkeit des Herrn A W am Maß­stab des § 87
Abs. 1 Z 3 GewO 1994 beurteilt.

Die Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist jedenfalls dann gege­ben, wenn gegen den zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführer keine schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorliegen.

 

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit auf das gegen Herrn A W bei der Staatsanwaltschaft W geführte Ermittlungs­verfahren wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach §§ 201 und 206 StGB.

Hierzu ist vorerst auszuführen, dass die Unschuldsvermutung bis zur rechts­kräftigen Verurteilung ein zentrales Prinzip der österreichischen Rechtsordnung darstellt. Das bedeutet, dass keinesfalls von einer tatsächlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann, solange keine gerichtliche Verurteilung vorliegt.

Soweit die Behörde vermeint, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setze der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung wegen der genannten Verstöße nicht voraus, so ist dem hinzuzufügen, dass nach dem Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen jedenfalls ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unter Wah­rung des Parteiengehörs über die konkrete Tathandlung zu führen ist und dementsprechende Feststellungen zu treffen sind. Zudem hat die Behörde in solchen Fällen anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeits­bildes des zu bestellenden Geschäftsführers zu beurteilen, ob die Zuverlässigkeit vorliegt oder nicht.

Ein solches Ermittlungsverfahren, das im Hinblick auf die Unschuldsvermutung jedenfalls erforderlich gewesen wäre, wurde gegenständlich von der Bezirks­hauptmannschaft nicht geführt.

Das LVwG geht bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit grundsätzlich von der Unschuldsvermutung aus. Davon abgesehen sind aber auch in der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Umstände hervorge­kommen, die ein Vorgreifen der Ermittlungsergebnisse der Staatsan­waltschaft W bzw. eines gerichtlichen Verfahrens zulassen und die Feststellung der mangelnden Zuver­lässigkeit des Herrn A W  begründen würden. Nach den gemein­sam mit dem Ansuchen um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers vorgeleg­ten Unterlagen verfügt Herr A W auch über die weiteren persönlichen Voraus­set­zungen für die Ausübung des genannten Gewerbes. 

 

Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung des Herrn A W zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das von der x GmbH ausgeübte Gewerbe „Elektrotechnik, ausgenommen die Errich­tung von Alarmanlagen gemäß § 106 GewO 1994“ im Standort x, x, vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier