LVwG-850195/23/Bm/AK LVwG-850196/4/Bm/AK
Linz, 07.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau S und des Herrn G W, beide vertreten durch Rechtsanwalt DDr. K R H, in B a I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. August 2014, GZ: Ge20-130-2014, mit dem über Ansuchen der S GmbH, L a S, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Grundstücke Nr. x, x und x, KG O, erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. März 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Eingabe vom 29. April 2014 hat die S GmbH, L a S (in der Folge: Kw) unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Werkshalle mit angeschlossener überdachter Durchfahrt und Anbau eines überdachten Lagerplatzes an die bestehende Schlossereihalle auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG O, angesucht.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 81 GewO 1994 erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn S W und G W (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist Berufung (richtig: Beschwerde) eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dem wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. April 2008,
GZ: Wa10-204-16-2007, Wa10-4-23-2007, liege die Auflage zugrunde, die Entwässerungsanlage ordnungsgemäß zu warten, zu erhalten und im Bedarfsfall in Stand zu setzen. Die bei der Verhandlung am 4. März 2008 abgeschlossene mündliche Vereinbarung zwischen den damaligen Konsenswerbern F und R S sowie den Einschreitern sei einzuhalten. Die Vereinbarung vom 4. März 2008 stelle einen integrierenden Bestandteil des Bescheides dar.
Teil der von der Behörde getroffenen Vereinbarung vom 4. März 2008 sei gewesen, dass ein Drainageschacht DN 2000 von den Bauwerbern S errichtet werde. Die Situierung dieses Schachtes sei durch Fotos dokumentiert, die von der Behörde gemacht worden seien. Gemäß der Vereinbarung hätten sich die damaligen Konsenswerber S verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in der Natur auf dem Grundstück Nr. x stets ein durchgehendes Gefälle vom Drainageschacht zwischen dem Grundstück Nr. x und dem Grundstück Nr. x bergab zum Drainageschacht DN 2000 erhalten bleiben solle. Dieser Schacht sei jedoch nach der wasserrechtlichen Genehmigung von S ohne Verständigung der Wasserrechtsbehörde und der Einschreiter ostwärts verlegt worden. Die Einschreiter müssten nun feststellen, dass sich der nunmehr vorhandene Drainageschacht auf dem Teil des Grundstückes Nr. x befinde, auf dem nunmehr die Werkshalle errichtet werden solle. Dies bedeute jedoch, dass besagter Drainagesammelschacht ostwärts in das Grundstück verlegt werden müsse, da auf der bescheidmäßigen Lage dieses Schachtes nunmehr Bauten errichtet werden sollen. Die konkrete Lage des Drainageschachtes sei den Einschreitern nicht bekannt, jedoch würde der Schacht durch die geplante Halle überbaut und somit funktionslos werden. Auch wenn die Vereinbarung vom
4. März 2008 als privatrechtliche Vereinbarung qualifiziert werde, sei diese Vereinbarung deshalb zu berücksichtigen, weil sie Teil des Wasserrechtsbescheides geworden sei. Es könne nicht sein, dass eine Genehmigung erteilt werde, obwohl die Antragsteller dadurch klar eine zivilrechtliche Verpflichtung verletzen, die auch einklagbar sei. Da die Vereinbarung Teil des Bescheides geworden sei, sei sie im hiesigen Behördenverfahren zu berücksichtigen. Im erstinstanzlichen Bescheid werde lediglich die Auflage erteilt, dass die bestehende Drainageleitung, welche unter anderem das Grundstück Nr. x,
KG O, entwässere, funktionstüchtig zu erhalten sei. Dass der Schacht ostwärts verlegt werden müsse, scheine jedoch, trotz der Vereinbarung vom
4. März 2008, im Bescheid nicht auf. Der Bescheid sei daher mangelhaft und nicht konkret. Die Auflage sei unbestimmt und könne nicht exekutiert werden. Das geplante Bauvorhaben hätte einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Dies einerseits, da dem wasserrechtlichen Bescheid vom 23. April 2008 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Vereinbarung vom
4. März 2008 zugrunde gelegen sei, die nunmehr nicht mehr eingehalten werden könne und andererseits eine wesentliche Abänderung der natürlichen Abwasserverhältnisse durch das nunmehrige Bauvorhaben zu erwarten sei. Zumindest ergebe sich eine wesentliche Abänderung in Relation zum vorhandenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid. Eine Genehmigung des Drainageschachtes
DN 2000 außerhalb der neuen Werkshalle hätte auch wesentliche inhaltliche wassertechnische Folgen. Die ursprüngliche wasserbehördliche Genehmigung und die Vereinbarung vom 4. März 2008 müssten auch bei der baubehördlichen Genehmigung berücksichtigt werden. Durch den nunmehrigen Bewilligungsbescheid würde der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid abgeändert, was der Baubehörde nicht zustehe. Mit dem geplanten Bauvorhaben würden sich die Gegebenheiten ändern. Der dem Bescheid vom 23. April 2008 zugrunde liegende Sachverhalt werde wesentlich abgeändert. Bei einer Änderung sei jedoch neuerlich eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Eine solche sei nicht erfolgt und sei der Bescheid diesbezüglich mangelhaft.
Jedenfalls hätte zumindest eine Auflage erteilt werden müssen, wonach der Inhalt des Bescheides vom 23. April 2008 betreffend die Ableitung der Oberflächenwässer nicht geändert werden dürfe. Dies widerspreche aber der nunmehrigen Bauführung, weil hier offensichtlich eine Abänderung der Oberflächenwasserentsorgung stattfinden solle. Auch die neu zu errichtenden Sickerschächte und die Verlegung des Sammelschachtes der Drainagewässer hätten einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, da sich die Oberflächenentwässerungssituation wesentlich ändere. Entgegen dem bautechnischen Amtssachverständigen sei ein Rückstau durchaus zu erwarten. Während des Hochwassers im Juni 2013 sei der Bereich, auf dem nun die Werkshalle geplant sei, überflutet worden. Daraus zeige sich die Überlastung der bestehenden Abwasseranlage. Der Befund des bautechnischen Amtssachverständigen sei diesbezüglich unrichtig und hätte es, wie bereits ausgeführt, einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Mangels der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung leide der Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensfehler.
Es werde daher beantragt,
die gewerberechtliche Bewilligung nicht zu erteilen, in eventu
die gewerberechtliche Bewilligung nur unter der Auflage zu erteilen, dass der Antragstellerin aufgetragen wird, nördlich der geplanten Werkshalle eine Abflussmöglichkeit für Überwässer zu schaffen und zu erhalten, sodass kein Rückstau auf das Grundstück Nr. x erfolgen kann, in eventu
der Antragstellerin aufzutragen, gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. April 2008, GZ: Wa10-204-16-2007,
Wa10-4-23-2007, die Ableitung von Oberflächenwässern nicht zu verändern, in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen.
Gleichzeitig werde beantragt, der Berufung (richtig: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es sei zu befürchten, dass es insbesondere im Fall eines Hochwassers zu einem Rückstau auf das Grundstück Nr. x der Einschreiter komme und den Einschreitern dadurch ein unwiederbringlicher und somit unverhältnismäßiger Nachteil entstehe. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (richtig: Beschwerde) stehe auch kein öffentliches Interesse entgegen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-130-2014 und Einholung eines wasserfachlichen Gutachtens.
Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den 13. März 2015 anberaumt und an diesem Tag unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Hydrologie durchgeführt.
An der Verhandlung haben die Vertreter der Kw sowie der Bf G W und sein Rechtsvertreter teilgenommen.
4.1. Vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurde vom LVwG zu dem Beschwerdevorbringen ein ergänzendes Gutachten aus dem Bereich Hydrologie eingeholt; dieses Gutachten wurde den Parteien vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
4.1.1. Der Amtssachverständige für Hydrologie, Dipl.-Ing. J A, kommt in diesem Gutachten vom 23. Dezember 2014, GTW-2014-225766/2-AJ, zu folgenden Ergebnissen:
Wa10-4-23-2007, wurde S F und R die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung sowie Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer auf Grst. Nr. x, KG O (Grundlage Projekt landwirtschaftl. Entwässerungsanlage in L-K, Projekt 2007) und der S Bau GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer auf Grst. Nr. x, x und x, KG O (Grundlage Projekt Betriebsanlage in L-K, Regenwasserentsorgung,
Projekt 2007) erteilt. Diese Anlagen wurden mit Bescheid der BH Braunau vom 27.02.2012, Wa10-204-25-2007, Wa10-4-31-2007 wasserrechtlich überprüft. Unter Post. Nr. 1 der zugehörigen Verhandlungsschrift vom 7.2.2012 liegt eine Stellungnahme von Herrn G W vor. Der dort festgehaltene Mangel der Schachtabdeckung wurde behoben.
Wa10-204-25-2007, Wa10-4-31-2007 wasserrechtlich überprüft. Unter Post Nr. 1 der zugehörigen Verhandlungsschrift vom 7.2.2012 liegt eine Stellungnahme von Herrn G W vor. Der dort festgehaltene Mangel der Schachtabdeckung wurde behoben. Die nunmehrigen Änderungen der
Drainageableitung samt Drainageschacht DN 2000 sind aus fachlicher Sicht
als geringfügig anzusehen.
4.1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 13. März 2015 wurde das Gutachten des Amtssachverständigen erörtert und wurde vom Amtssachverständigen auch auf die hierzu gestellten Fragen des Rechtsvertreters des Bf eingegangen (siehe Niederschrift vom 13. März 2015, Seiten 3-6).
5. Hierüber hat das LVwG erwogen:
5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
5.2. Mit Eingabe vom 29. April 2014 hat die S GmbH, L a S, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Werkshalle mit angeschlossener überdachter Durchfahrt und Anbau eines überdachten Lagerplatzes an die bestehende Schlossereihalle auf den Grundstücken Nr. x, x und x,
KG O, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Diese Projektsunterlagen umfassen eine technische Beschreibung, eine Betriebsbeschreibung und Maschinenbeschreibung, die erforderlichen Pläne sowie ein Projekt über die Oberflächenwasserbeseitigung.
Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung am 29. Juli 2014 durchgeführt, an der auch der Bf G W (auch in Vertretung seiner Gattin) teilgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung wurde von den Bf eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass die nunmehr beabsichtigte Oberflächenentwässerung der im Rahmen der mündlichen wasserrechtlichen Verhandlung am 4. März 2008 abgeschlossenen und einen Bestandteil des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom
23. April 2008, GZ: Wa10-204-16-2007, Wa10-4-23-2007, bildenden Vereinbarung widerspreche.
In der mündlichen Verhandlung wurden vom beigezogenen Amtssachverständigen im bau- und gewerbetechnischen Befund auch Ausführungen zur geplanten Oberflächenentwässerung in Verbindung mit den neuen Betriebsanlagenteilen getätigt. Demnach werden die anfallenden Dachwässer in ausreichend dimensionierte Sickerschächte eingeleitet. Hinsichtlich der Regenwasserableitung wurde im vorgelegten Oberflächenentwässerungsprojekt vom 18. April 2014 eine Gegenüberstellung der bestehenden Oberflächenentwässerung mit der geplanten Oberflächenentwässerung im Zusammenhang mit dem Neubau vorgenommen. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich durch die Überbauung bestehender befestigter Oberflächen mit der neuen überdachten Durchfahrt bzw. der Werkshalle, dass die befestigten Oberflächen verringert werden. Eine Änderung der bestehenden Oberflächenentwässerungssituation ist daher nicht zu erwarten. Auch ändere daran nichts die im Projekt enthaltene Verlegung des Sammelschachtes der Drainagewässer und könne die oberliegende Liegenschaft des Bf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Da sohin nach diesem Gutachten eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Oberflächenentwässerung nicht gegeben ist, wurde von der belangten Behörde die gewerbebehördliche Genehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994 für die beantragten Änderungen erteilt; von einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 ist nicht ausgegangen worden.
In der von den Bf erhobenen Beschwerde gegen diesen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid wird eingewendet, dass zum einen die vorgesehene Änderung der Oberflächenentwässerung eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach sich ziehen würde und zum anderen, dass mit dieser Änderung der Vereinbarung vom 4. März 2008, die einen integrierenden Bestandteil des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 23. April 2008 bilde, widersprochen werde.
Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurde vom LVwG ein weiteres hydrologisches Gutachten eingeholt.
In diesem Gutachten kommt der beigezogene Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zum Ergebnis, dass durch das geplante Projekt, welches die Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer samt Umlegung der Drainageableitung und Verlegung des Drainageschachtes
DN 2000 beinhaltet, keine Einwirkung auf das Grundwasser zu befürchten ist, die dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig beeinträchtigt.
Im Grunde des § 32 Abs. 1 WRG 1959 ist demnach eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht gegeben.
Damit fehlt es aber auch an der Anwendbarkeit des § 356b GewO 1994 und oblag der belangten Behörde lediglich die Prüfung, ob die beantragte Änderung die im § 74 Abs. 2 genannten Schutzinteressen berührt.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass nach den eingeholten Gutachten mit den geplanten Änderungen auch keine Änderung oder Verschlechterung der Abflussverhältnisse für das Grundstück Nr. x der Bf verbunden ist.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn ein isoliertes Recht auf Prüfung der nachteiligen Einwirkungen einer Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer gemäß § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zukommt (siehe VwGH vom 14.3.2012, 2010/04/0143). Eine persönliche Gefährdung bzw. Belästigung durch allfällige nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
Auch wenn man bei großzügiger Auslegung des Beschwerdevorbringens davon ausgeht, dass sich die Einwendungen auf eine Gefährdung des Eigentums der Bf beziehen, kann dieser Einwand den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen nicht mit Erfolg bekämpfen:
Von einer Gefährdung des Eigentums kann nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde bzw. wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Keiner dieser Anwendungsfälle liegt in gegenständlicher Angelegenheit vor. Keinesfalls wird durch das geplante Bauvorhaben samt Oberflächenentwässerung die Substanz des Eigentums der Bf vernichtet, ebenso wenig die bestimmungsgemäße Sachnutzung ausgeschlossen.
Was das Vorbringen der Bf bezüglich der Nichteinhaltung der im wasserrechtlichen Bescheid vom 23. April 2008, GZ: Wa10-204-16-2007, Wa10-4-23-2007, beurkundeten Vereinbarung durch die geplante Betriebserweiterung betrifft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde verwiesen. Ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Vereinbarungsparteien. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aus dem Konsens werden grundsätzlich durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Gegenständlich wurde die wasserrechtliche Bewilligung auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung erteilt. Ein etwaiges Recht auf Einhaltung dieser Vereinbarung stellt ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung nicht im Rahmen des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ins Treffen geführt werden kann. Die Einhaltung der Vereinbarung kann lediglich im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.
Soweit von den Bf in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. September 2014, LVwG-850195/4/Bm/BRe/AK, zu verweisen.
Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier