LVwG-850126/45/Wg
Linz, 07.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der L R V GmbH, vertreten durch H/N & P R GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. April 2014, GZ: Ge20-13-2014-RE, betreffend Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. März 2015 (mitbeteiligte Partei: O L S GmbH, vertreten durch F W & P R GmbH, x, x),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruchabschnitt des bekämpften Bescheides mit der Überschrift „Beschreibung der Anlage“ wie folgt ergänzt: „In der ungünstigsten Stunde finden 7 LKW-, 23 Kleintransporter- und 30 PKW-Fahrbewegungen statt.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) mit Bescheid vom
7. April 2014, GZ: Ge20-13-2014-RE, gemäß §§ 74 und 77 Gewerbeordnung (GewO) die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lager- und Bürogebäudes mit Außenanlagen, Umschlag von Expressgut und Sonderlogistik auf Grundstück Nr. x, KG S in der Marktgemeinde S, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen. Im Spruchabschnitt „Beschreibung der Anlage:“ wird festgehalten: „Auf die Feststellungen im Befund, Abschnitt A), Seiten 3 bis 5, der beigeschlossenen Verhandlungsschrift vom 27.3.2014 wird verwiesen.“
2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8. Mai 2014. Darin werden zusammengefasst zwei Beschwerdegründe vorgebracht. Ein Beschwerdegrund betrifft die behauptete UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens. Der andere Beschwerdegrund betrifft die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen einschließlich Aufschließungsstraße.
3. Nachdem Vergleichsgespräche zwischen mP und Bf gescheitert waren, führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 5. März 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die Bestandteile der vorliegenden Verfahrensakte einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der schalltechnische Amtssachverständige (ASV) erörterte sein Gutachten vom 9. September 2014. Nachdem die Verfahrensparteien festgehalten hatten, dass eine Erörterung des Verfahrensgegenstandes abschließend erfolgt war, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme. Der Verhandlungsleiter informierte die Verfahrensparteien über die beabsichtigte Entscheidung und gab ihnen die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf folgender Sachverhalt fest:
4.1. Die Bf ist Bestandnehmerin des Grundstückes Nr. x, EZ x in der Marktgemeinde S, KG-Nr. x, das im Eigentum der R Ö steht. Auf diesem Grundstück betreibt die Bf das L A-Restaurant & M-Hotel V. Die mP beabsichtigt, auf dem Grundstück Nr. x, KG S, das im bekämpften Bescheid genehmigte Lager- und Bürogebäude mit Außenanlagen zu errichten. Zweck des Betriebes ist der Umschlag von Expressgut und Sonderlogistik unterschiedlichster Branchenbereiche. Zwischen dem erwähnten Grundstück Nr. x und dem Betrieb der Bf auf Grundstück Nr. x, befindet sich das Grundstück Nr. x, KG S. Auf diesem Grundstück beabsichtigt die F K GmbH (im Folgenden: F) eine Betriebsanlage, das x-x Center S, zu errichten. Die belangte Behörde führte über die Anträge der mP und der F zwei gesonderte Genehmigungsverfahren durch.
4.2. Zum ersten Beschwerdegrund (behauptete UVP-Pflicht):
4.2.1. Es mag zwar zutreffen, dass durch die neu zu schaffende Aufschließung, nämlich durch die Anbindung an die L x x Straße, ein etwa 76 ha großes Gebiet erschlossen wird. Derzeit sind aber keine Planungen bzw. keine Anträge für dieses bezeichnete Gebiet bekannt, die die Schaffung eines Industrie- oder Gewerbeparks beinhalten. Beim Objekt „F“ wird eine Fläche von 42.921 m² (Grundstück Nr. x neu) beansprucht. Die Flächeninanspruchnahme beim Objekt „O“ beträgt 14.903 m² (Grundstück Nr. x neu). Für die beiden Objekte wird daher in Summe eine Fläche von rund 5,78 ha in Anspruch genommen. Der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 18 lit. a UVP‑G 2000 von 50 ha wird demnach nicht erreicht. Auch durch ein Hinzuzählen der anderen, nordöstlich gelegenen und sich im Eigentum der G V V GmbH befindlichen Flächen des gegenständlichen Betriebsbaugebietes (Grundstück Nr. x neu, x neu, x neu, x) würde die Gesamtfläche nur rund 8,57 ha ergeben. Damit wird weder der Schwellenwert der Z 18 lit. a UVP‑G 2000 erreicht, noch die 25 %-Schwelle des § 3 Abs. 2 UVP‑G 2000, wonach sich die Durchführung einer Einzelfallprüfung für den Fall einer Kumulierung mit anderen Vorhaben (wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt) begründen könnte. Für die angeführten Grundstücke liegen jedoch keine konkreten Planungen vor bzw. scheitert auch hier - im Sinne der obigen Ausführungen - eine Einordnung als Industrie- und Gewerbepark im Sinne des UVP‑G 2000. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Industrie- oder Gewerbepark geplant oder gar beantragt ist (Stellungnahmen der Oö. Landesregierung vom 14. August 2014 und vom 22. September 2014).
4.2.2. Eine Aufschließungsstraße ist zwar auch ein Bestandteil eines Industrie- oder Gewerbeparks im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 18 (Spalte 2) des
UVP-G 2000 und könnte somit auch von einem Errichter und/oder Betreiber eines derartigen, relevanten Parks mitgeplant werden. Allerdings braucht jedes Betriebsgebiet eine Aufschließung, widrigenfalls dieses Betriebsgebiet nicht sinnvoll verwertet werden könnte. Die Errichtung der gegenständlichen Aufschließungsstraße mit der Anschlussstelle an die L x ist somit für sich gesehen kein Grund, der auf einen geplanten Industrie- oder Gewerbepark im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 18 (Spalte 2) des UVP-G 2000 schließen lässt. Dass ein gewerblich genutztes Gebiet vorliegt, ergibt sich aus der bestehenden Widmung „Betriebsbaugebiet“, wobei diese Widmung schon seit 1990 besteht. Die Widmung alleine sagt aber nichts über die künftige Nutzung aus, sie bildet lediglich die Grundlage für eine spätere, entsprechende Nutzung. Ohne die Widmung Betriebsbaugebiet dürfen zahlreiche Betriebstypen gar nicht errichtet werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Areal um einen Industrie- oder Gewerbepark im Sinne des UVP-G 2000 handeln soll oder nicht. Derzeit weist das mit der Widmung „B“ versehene Gebiet im Bereich des Autobahnknotens (ohne Grundstücke, auf denen sich die Betriebe der Bf und der x, Zweigniederlassung x Austria befinden) eine Fläche von etwa 9,8 ha auf. Mit dieser Größe befindet sich dieses Betriebsbaugebiet weit unter dem für das Auslösen der UVP-Pflicht relevanten Schwellenwert von 50 ha. Selbst wenn alle im örtlichen Entwicklungskonzept erwähnten Baulandreserven für betriebliche Nutzung in einer Größe von 28,2 ha an das bestehende Betriebsbaugebiet anschließen, käme man nur auf eine Fläche von insgesamt 38 ha. Mit dem gesamten Grundstück Nr. x, KG S, auf diesem befinden sich die Raststation und die Tankstelle, käme man letztendlich dann auf eine Fläche von ca. 44,7 ha, wobei sich allerdings die Widmung „Betriebsbaugebiet“ nicht auf das gesamte Grundstück erstreckt. Unabhängig davon, ob überhaupt von einem Industrie- oder Gewerbepark im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 18 (Spalte 2) des UVP-G 2000 (ob also wirklich von einer geplanten, späteren Nutzern zur Verfügung gestellten Infrastruktur für dieses Gebiet) gesprochen werden kann, wird der Schwellenwert für das Auslösen der UVP-Pflicht auf keinen Fall erreicht. Es ist kein Grund für das Vorliegen einer „Salamitaktik“ ersichtlich, da diese Vorgangsweise nur dann „Sinn“ machen würde, wenn man durch das Aufsplitten eines Vorhabens einen Schwellenwert nicht mehr erreicht oder überschreitet, den man ohne Teilung des Vorhabens erreichen würde. Die Möglichkeit, den Schwellenwert von 50 ha hier zu erreichen ist aber, wie bereits ausgeführt, bei weitem nicht gegeben. Für die Annahme der Möglichkeit einer Kumulation mit anderen (gleichartigen) Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang (§ 3 Abs. 2 UVP‑G 2000) gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Dahingehend, dass für die Erschließung des Betriebsbaugebietes ein neuer Anschluss errichtet werden soll, gibt es in den Betriebsbeschreibungen der Objekte der mP und F keinerlei Hinweise. Die
Oö. Landesregierung nahm daher auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich von der Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens nach UVP-G Abstand (Stellungnahmen der Oö. Landesregierung vom
14. August 2014 und vom 22. September 2014).
4.3. Zum zweiten Beschwerdegrund (Lärmimmissionen einschließlich Aufschließungsstraße):
4.3.1. Im Ansuchen um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung der mP wird die Aufschließung des Grundstückes Nr. x beschrieben als über eine in Bau befindliche Gemeindestraße von der L x. Im vorliegenden Antrag ist die Aufschließungsstraße nicht als Teil der Betriebsanlage eingereicht und damit insoweit nicht Projektsbestandteil, weil es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt (Pkt. 2 der Einwendungen der Bf, Seite 9 der Niederschrift vom 27. März 2014, Vorbringen mP, Tonbandprotokoll vom 5. März 2015, Seite 2).
4.3.2. Die Zu- und Abfahrt zur Betriebsanlage der mP erfolgt über eine befestigte Straße, welche im nordöstlichen Eck des Betriebsareales auf dieses einmündet. Das Betriebsareal wird etwa mittig mit einem Lager- und Bürogebäude bebaut. An jeder Gebäudelängsseite sind Andockstellen (23 in der nordwestlichen und 22 in der südöstlichen) vorgesehen. Der innerbetriebliche Verkehr wird mittels
28 E-Stapler bewerkstelligt. Auf den Freiflächen werden insgesamt 63 Stellplätze für PKW für die Mitarbeiter und Kunden vorgesehen. Diese befinden sich jeweils entlang der Schmalseite der Betriebsfläche. Die restlichen Freiflächen werden von den LKW befahren, welche nach dem Erreichen des Betriebsareales direkt an das Hallengebäude andocken. Nach der Betriebsbeschreibung vom 20. März 2014 ist bei der gegenständlichen Betriebsanlage mit folgendem Verkehrsaufkommen zu rechnen:
PKW 60 pro Tag
LKW groß 20 pro Tag
Kleintransporter 70 pro Tag
Es wurden Berechnungen mit verschiedenen stündlichen Fahrfrequenzen angestellt. Eines der betrachteten Szenarien war in der ungünstigsten Stunde eine Fahrfrequenz von 30 % der täglichen LKW (LKW groß und Kleintransporter) sowie 50 % der täglichen PKW, d.h. in der ungünstigsten Stunde finden 7 LKW-, 23 Kleintransporter- und 30 PKW-Fahrbewegungen statt. Es wurde davon ausgegangen, dass diese Fahrbewegungen auf den der relevanten Nachbarschaft nächstgelegenen PKW-Parkplätzen bzw. Ladezone erfolgen. Die maßgeblichen Entfernungen betragen vom Nachbargebäude (R L) 230 m zum PKW-Parkplatz und 280 m zu der LKW-Ladezone (jeweils der Mittelpunkt dieser Flächen). Es wurden bei den Berechnungen neben den Ein- und Ausparkvorgängen der PKW bzw. den Rangiervorgängen zu den Dockingstationen der Lagerhalle bei den LKW und Kleintransportern auch die Fahrbewegungen auf dem Betriebsareal in den nicht abgeschirmten Bereichen berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung von geländebedingten oder bebauungsbedingten Abschirmungen wurden Immissionspegel in vergleichbarer Größenordnung wie vom gewerbetechnischen Sachverständigen der belangten Behörde errechnet. Die Rechenergebnisse liegen bei rd. 30 dB für den PKW-Parkplatz und bei rd. 40 dB für die LKW, jeweils in Bezug auf den Dauerschallpegel. Einzelne Spitzenpegel aus Rückfahrwarner, Hupen, Manipulationen u.dgl. ergaben sich zu 55 bis 62 dB. Die örtliche Ist-Situation wurde im Zuge einer Untersuchung für ein benachbartes Vorhaben (F) erhoben. Es zeigt sich eine bestehende Lärmsituation von LA,eq = 58 bis 62 dB am Tag sowie von LA,eq = 53 bis 58 dB in der Nacht unter der Woche. Zusätzliche Erhebungen am Wochenende ergaben einen mittleren Dauerschallpegel von LA,eq = 54 dB am Tag und LA,eq = 50 dB in der Nacht. Die örtlich bestehende Geräuschsituation ist geprägt vom Verkehr auf der Ax-xautobahn einschließlich Ax-x- sowie Ax-xautobahn. Dazu kommen auch noch die Geräusche von PKW und LKW aus dem Bereich der jeweiligen Stellplätze und Fahrwege im Umfeld der Raststation und der Tankstelle. Die Spitzenpegel der örtlichen Ist-Situation zufolge des KFZ-Verkehrs liegen in einer Größenordnung von 57 bis 63 dB. Die beschriebenen Geräuschsituationen zeigen, dass die zu erwartenden betriebsbedingten Schallimmissionen hinsichtlich Dauerschallpegel aus der geplanten Betriebsanlage beim Gebäude R L um 10 dB und mehr unter der örtlichen Bestandssituation liegen. Die betriebsbedingten Spitzenpegel liegen in der gleichen Größenordnung wie jene des Bestandes. Damit ist keine Änderung der Bestandssituation zu erwarten. Durch die beantragten betrieblichen Tätigkeiten und die daraus resultierenden Schallimmissionen kommt es auf den Grundstücken der Bf zu keiner Erhöhung der bestehenden Geräuschsituation (Befund und Gutachten Ing. S vom 9. September 2014).
4.3.3. Die oben getroffene Aussage betreffend die ungünstigste Stunde ist für Tag,- Abend- und Nachtzeitraum gleichermaßen gültig. Die mP hielt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausdrücklich fest, dass damit die Betriebsabläufe zutreffend beschrieben sind (Ausführungen Ing. S und Dr. K, Tonbandprotokoll, Seite 5).
5. Beweiswürdigung:
5.1. Einleitend (1. bis 3.) werden der Verfahrensablauf und das Parteivorbringen zusammengefasst wiedergegeben (vgl. einleitendes Parteivorbringen, Tonbandprotokoll, Seite 1). In der Sache selbst (4.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Zu 4.1. wird der unstrittige Ausgangspunkt des Verfahrens wiedergegeben.
5.2. Zum Beschwerdegrund „behauptete UVP-Pflicht“ (4.2.) holte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Stellungnahmen der Oö. Landesregierung vom 14. August 2014 und vom 22. September 2014 ein. Darin führt die
Oö. Landesregierung als nach dem UVP-G zuständige Behörde umfassend und sachverhaltsbezogen aus, wieso ihrer Ansicht nach keine UVP-Pflicht besteht. Die Oö. Landesregierung befasst sich darin insbesondere mit dem in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme der Bf vom 13. August 2014 (einschließlich der Beilagen 1 bis 6) erstatteten Vorbringen. Die Bf argumentiert, das zur Aufschließung samt Anschlussstelle vorgesehene Areal würde den Grenzwert laut Anhang 1 Z 18 UVP-G von mindestens 50 ha deutlich überschreiten. Die Aufschließung würde nicht nur für das bereits gewidmete Gebiet erfolgen, sondern auch für die sogenannten Reserveflächen, die den gesamten Bereich Autobahnknoten samt Sekundarerschließung umfassen. Nun wird in der Stellungnahme der Oö. Landesregierung vom 22. September 2014 eingeräumt, dass durch die Anbindung an die L x ein etwa 76 ha großes Gebiet erschlossen wird. Das als Betriebsbaugebiet gewidmete Gebiet und alle im örtlichen Entwicklungskonzept erwähnten Baulandreserven für betriebliche Nutzung unterschreiten die 50 ha aber bei weitem. Die Bf nahm diese Stellungnahmen zur Kenntnis, verwies aber in der Verhandlung darauf, dass ihrer Ansicht nach eine Überschreitung der 50 ha-Grenze nicht ausgeschlossen werden könne. Damit tritt sie den nachvollziehbar begründeten Stellungnahmen der Oö. Landesregierung nicht schlüssig entgegen. Die Ausführungen der Oö. Landesregierung werden den Feststellungen (4.2.) zu Grunde gelegt. Die mP hat sich der Oö. Landesregierung angeschlossen.
5.3. Zum Beschwerdegrund „Lärmimmissionen einschließlich Aufschließungsstraße“ (4.3.):
5.3.1. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 rechtzeitig eingewandt, dass es durch das eingereichte Projekt zu einer unzumutbaren Belästigung und Beeinträchtigung des Betriebes des L A-Restaurant & M-Hotel V, insb der dort tätigen 90 Arbeitnehmern, der dort nächtigenden Personen und des Betriebsinhabers selbst kommt. Die Beschwerdeführerin brachte insb. vor, dass es sich bei der im Ansuchen zur Aufschließung des Grundstückes als eine im Bau befindliche Gemeindestraße von der L x beschriebenen Straße um keine Gemeindestraße, sondern um eine Privatstraße auf der im Eigentum der G V V GmbH handelt (Gst.Nr x, EZ x in der Gemeinde S, KG-Nr x). Die private Aufschließungsstraße bildet einen Teil der Betriebsanlage und ist daher als solche bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführerin trug im Detail vor mit welchen unzumutbaren Belästigungen bedingt durch die Straße und das Zu- und Abfahren von LKWs zu rechnen sei und brachte sogar einen Vorschlag einer besseren Positionierung der Straße. Die belangte Behörde wies die Einwendungen im angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu aus, dass vom Grundeigentümer in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 zu Protokoll gegeben worden sei, dass die im Rohbau befindliche Erschließungsstraße derzeit noch als Privatstraße gewidmet sei, dies aber von jedermann unter gleichen Voraussetzungen genutzt werden könne. Die Straße könne für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, da keine Abschrankungen oder Einschränkungen für die Zu- und Abfahrten vorgenommen werden. Auf Grund dieser Aussage kommt die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Qualifikation der Straße als Privatstraße hinreichend geklärt sei und diese daher nicht als Teil der Betriebsanlage anzusehen sei. ... Die belangte Behörde übersehe dabei, dass es im zitierten Erk um die Frage nach der Anwendbarkeit der StVO auf eine Straße ging und wann es sich nach der StVO um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Nach § 2 Z 3 OÖ Straßengesetz liegt eine öffentliche Straße nur dann vor, wenn diese durch ‚Verordnung gem § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs 1) gewidmet ist oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs 2)‘. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, handelt es sich straßenrechtlich bei der Aufschließungsstraße um eine Privatstraße, die der Betriebsanlage zuzurechnen ist. Der auf der Zufahrtsstraße stattfindende Verkehr ist daher zweifellos der Antragstellerin zuzurechnen. Die auf der Privatstraße zu- und abfahrenden LKWs fahren im unmittelbaren Nahebereich zur Raststätte (lediglich 50 m) auf das Betriebsgelände im engeren Sinn ein und aus. Die Betriebsanlage ist insgesamt so geplant, dass nicht nur die private Aufschließungsstraße unmittelbar an das L A-Restaurant & M-Hotel V vorbeigeführt wird, sondern auch die Ein- und Ausfahrten im unmittelbaren Nahebereich zur bestehenden Raststätte positioniert werden. Dies bedeutet, dass die LKWs in diesem Bereich bremsen, die Getriebegänge wechseln, wiederum beschleunigen. Es findet somit keine kontinuierliche Lärmbelastung, sondern eine auf- und abschwellende Lärmbelastung statt. Es ist durch die zu- und abfahrenden Fahrzeuge, insb durch die LKW mit der Abgabe von akustischen Warnsignalen und mit Schallemissionen durch die Rückfahrwarner, deren Ausschaltung gesetzlich grundsätzlich nicht zulässig ist, zu rechnen. Dies auch in der Nacht. ... Auch ein Hupverbot wäre rechtlich nicht durchsetzbar. Es ist zwingend davon auszugehen, dass LKWs akustische Signale in hohem Umfang beim Einfahren in das Betriebsgelände und beim Rückwärtsfahren an die Andockstationen abgeben werden. Der Rückfahrwarner hat dabei Zyklen von 60-100 Warnsignale/Minute einzuhalten, dies mit min 68 dB A. Diese Lärmimmissionen führen jedenfalls zu unzumutbaren Belästigungen. ... Die Beschwerdeführerin weist außerdem darauf hin, dass für die sich bereits im Rohbau befindlichen Straße die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen nicht vorliegen. ... Die Beschwerdeführerin möchte betonen, dass selbst wenn man – unzutreffenderweise – der Meinung wäre, der Verkehr auf der Zufahrtsstraße wäre nicht zuzurechnen, die Tatsache bestehen bliebe, dass die an der Straße entlanggeführte Lärmschutzwand zwar den innerbetrieblichen Lärm etwas (wenn auch unzureichend) abschirmt, jedoch den durch die zufahrenden LKWs emittierten Lärm in Richtung des Objekts der Einschreiterin reflektiert. Durch die falsche Situierung der Lärmschutzwand, welche auch in den Einwendungen der A gerügt wurde, kommt es nämlich zu erheblichen Schallreflexionen von der Lärmschutzwand zum Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren F Gutachten vorgelegt, die belegen, dass wesentliche Schallquellen bisher nicht erhoben oder nur unvollständig bzw unrichtig beurteilt wurden. Durch die betriebskausalen Immissionen sind Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Gästen und Arbeitnehmern des benachbarten Beherbergungsbetriebs der Einschreiterin zu befürchten, womit auch die Existenzgrundlagen des Betriebs vernichtet und das Eigentum in seiner Substanz gefährdet wird. Diese Aussagen hinsichtlich des Vorhabens F können auch auf das gegenständliche Betriebsvorhaben O umgelegt werden, da sie dasselbe Gesamtvorhaben betreffen.“
5.3.2. Die mP erstattete zum Beschwerdevorbringen eine Gegenschrift. In der mündlichen Verhandlung wurde der vorliegende Akteninhalt mit den Verfahrensparteien erörtert. Auf folgende Ausführungen der Niederschrift vom
5. März 2015 ist zu verweisen: „Der Verhandlungsleiter richtet an die Verfahrensparteien die Frage, was nun konkret im Beweisverfahren zum zweiten Beschwerdegrund (Lärmimmissionen und Aufschließungsstraße) vorgebracht wird. Die Vertreter der O L S GmbH halten dazu Folgendes fest: ‚Im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsantrag ist die Aufschließungsstraße nicht als Teil der Betriebsanlage eingereicht und damit insoweit nicht Projektsbestandteil, weil es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Dies ist so Projektsbestandteil und insoweit ist der Verfahrensgegenstand auch festgelegt. Es liegt keine Straße mit Privatverkehr vor, die in das Verfahren zur Betriebsanlagengenehmigung mit einzubeziehen wäre.‘ Herr Dr. Z erwidert: ‚Aus unserer Sicht ist hier festzuhalten, dass für die Straße nicht die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Wenn es sich um eine Privatstraße handelt, wäre dazu eine Bewilligung nach der Oö. Bauordnung erforderlich. Soweit eine Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben ist, wäre eine Bewilligung nach dem
Oö. Straßengesetz einzuholen. Die erforderlichen Bewilligungen wurden unseres Wissens nach bislang nicht erteilt.‘ Herr Dr. K erwidert dazu: ‚Wir bestreiten in jeder Hinsicht, dass hier eine illegale Nutzung erfolgen würde. Die Rechtsvorschriften werden eingehalten. Das eben erstattete Vorbringen des Dr. Z ist für das verfahrensgegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht maßgeblich. Gegenstand ist ausschließlich das vorliegende Projekt.‘ Dr. Z hält dazu Folgendes fest: ‚Wir beantragen die Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Klärung der Zufahrtsmöglichkeit. Eine Betriebsanlage dürfte bei einer ungeklärten Zufahrtsmöglichkeit unserer Ansicht nach nicht genehmigt werden. Insbesondere scheidet auch eine Nutzung dieser Zufahrtsstraße aus. Rechtlich unmögliches darf nicht genehmigt werden.‘ Die Vertreter der O L S GmbH ergänzen Folgendes: ‚Die erwähnte Zufahrtsstraße ist mittlerweile bereits ins öffentliche Gut ausgeschieden worden. Das Vorbringen, es würde sich um eine Privatstraße handeln, ist daher in keiner Weise nachvollziehbar.‘ Dr. Z erwidert Folgendes: ‚Das Vorbringen, es würde sich um eine Privatstraße handeln, wird aus advokatorischer Vorsicht jedenfalls aufrechterhalten. Im Übrigen verweise ich auf das bereits erstattete Vorbringen, dass die erforderlichen Bewilligungen für die Nutzung dieser Straße, selbst wenn sie mit öffentlichem Verkehr betrieben würde, nicht vorliegen. Die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung ist zu unterscheiden vom Vorgang der grundbücherlichen Übereignung bzw. Intabulierung. Die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung ist nach unserem Kenntnisstand bislang nicht erfolgt.‘ Anhand einer von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Planurkunde Beilage 2 wird die Zufahrtssituation bzw. Zufahrtsstraße im Einvernehmen der Verfahrensparteien erörtert. Die Beschwerdeführerseite vertritt folgende Ansicht: ‚Der gesamte blau schraffierte Bereich der Zufahrtsstraße ist der Betriebsanlage O zuzurechnen. Dies ist jener Bereich ab der zweiten Zufahrt des Objektes F.‘ Die Vertreter der mitbeteiligten Partei erwidern: ‚Bei diesem blau schraffierten Bereich handelt es sich allenfalls um ein Vorbeifahren auf einer öffentlichen Straße, das der Betriebsanlage nicht zuzurechnen ist. Die maßgebliche der Betriebsanlage zuzurechnende Zu- und Abfahrt ist auf dem Plan Beilage 2 mit einem Pfeil schriftlich markiert. Nur dieser Bereich der unmittelbaren Zu- und Abfahrt ist unserer Ansicht nach der Betriebsanlage zuzurechnen. Dieser Bereich ist wie aus dem Plan hervorgeht, auf dem der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin abgewandten Teil situiert.‘ Im Einvernehmen halten die Verfahrensparteien weiters fest, dass zwischen den Betriebsliegenschaften O und F nicht hin und her gefahren werden kann bzw. dies nicht vorgesehen ist. Die Vertreter der O ergänzen: ‚Nur auf dem der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin abgewandten Teil der Betriebsanlage O kann zur Betriebsanlage O unmittelbar zugefahren werden. Dies wie erwähnt bezieht sich auf die Zufahrt über die öffentliche Straße bzw. bereits ins öffentliche Eigentum übertragene Zufahrtsstraße.‘ Die Verfahrensparteien halten einvernehmlich fest, dass eine weitere Erörterung zum Thema Zufahrtsstraße in der Verhandlung nicht erfolgt. Dr. Z ergänzt, dass bezüglich dem maßgeblichen Bewilligungstatbestand nach der Oö. Bauordnung § 24 Abs. 1 Z 2 Bauordnung anzuführen ist. Der Verhandlungsleiter hält fest, dass in der Folge das Gutachten Ing. S vom 9.9.2014 erörtert wird. Dr. Z hält dazu Folgendes fest: ‚Das Gutachten ist insoweit mangelhaft, als die Aufschließungsstraße ausgeklammert wurde. Im Übrigen wurde nicht auf die Beilage 1 unserer Beschwerde, schalltechnische Expertise vom 24.4.2014, eingegangen.‘ Ing. S erörtert sein Gutachten wie folgt: ‚Vom Verhandlungsleiter zur auf der Beilage 2 eingezeichneten Zu- und Abfahrtsituation befragt, gebe ich an, dass ich bei meinem schalltechnischen Gutachten vom 9.9.2014 auf jene Flächen eingegangen bin, die für die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin schalltechnische Auswirkungen haben können. Es handelt sich dabei um die der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin zugewandten Flächen, die Zu- und Abfahrtsituation laut Beilage 2 befindet sich auf dem der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin abgewandten Teil, die durch das Betriebsgebäude eine Abschirmwirkung erfährt. Ich bleibe daher bei meiner gutachtlichen Schlussfolgerung laut Seite 3 des Gutachtens vom 9.9.2014.‘ Herr Dr. Z äußert sich in der Folge zur im Gutachten behandelten ungünstigsten Stunde, woraufhin Dr. K Folgendes festhält: ‚Das von Ing. S erstellte immissionstechnische Gutachten ist für uns in jeder Hinsicht nachvollziehbar und Grundlage für die Betriebsabläufe, die darin zutreffend beschrieben wurden.‘
Dr. Z hält dazu fest, dass in Folge der tatsächlichen Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage eine Messung vor Ort erfolgen müsste, um hier aussagekräftige Gutachten erstellen zu können. Dr. K erwidert: ‚Aus unserer Sicht liegen bereits alle für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen vor. Es wird ausdrücklich beantragt, von einer Messung oder ähnlichem Abstand zu nehmen.‘ Ing. S hält dazu Folgendes fest: ‚Die schalltechnische Beurteilung in meinem Gutachten vom 9.9.2014 kann in dieser Form auch ohne Messung in dieser Weise aufrechterhalten werden. Ich bleibe bei meinen gutachtlichen Ausführungen.‘ Ing. S hält weiters Folgendes fest: ‚Die von Dr. Z erwähnte Beilage 1 zur Beschwerde, schalltechnische Expertise vom 24.4.2014, bezieht sich auf das Projekt F, somit eine andere Betriebsanlage. Aus schalltechnischer Sicht können aus dieser schalltechnischen Expertise vom 24.4.2014 keine Schlüsse auf die weiter entfernt befindliche Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gezogen werden.‘ Die Vertreter der O halten fest: ‚Die Betriebsanlage O ist bereits errichtet, aber noch nicht in Betrieb.‘ Dr. Z hält fest: ‚Umso mehr ist hier eine tatsächliche Messung erforderlich, zumal die mitbeteiligte Partei auch vorbringt, es bestehe das Betriebsrecht.‘ Dr. K wendet sich wie bereits vorhin gegen die Vornahme einer Messung. Über Befragen von Dr. Z ergänzt Ing. S wie folgt: ‚Von Dr. Z zur Differenzierung der ungünstigsten Stunde betreffend Tages,- Abend- und Nachtzeitraum befragt, gebe ich an, dass sich mein Gutachten und mein Befund auf die ungünstigste Stunde unabhängig vom Tages,- Abend- oder Nachtzeitraum bezieht. Diese Aussage betreffend die ungünstigste Stunde ist für Tag,- Abend- und Nachtzeitraum gleichermaßen gültig. Es bleibt bei der gutachtlichen Schlussfolgerung, egal ob Tages,- Abend- oder Nachtzeitraum betrachtet wird, liegen die zu erwartenden betriebsbedingten Schallimmissionen hinsichtlich Dauerschallpegel aus der geplanten Betriebsanlage beim Gebäude R L um 10 dB und mehr unter der örtlichen Bestandsituation. Festzuhalten ist, dass zwischen dem Objekt L und dem Objekt O eine Geländekante von 10 m liegt, was ebenfalls zu einer Abschirmwirkung führt, die aber nicht berücksichtigt wurde. Das heißt, tatsächlich ist von einer noch geringeren Auswirkung der Schallimmissionen der Betriebsanlage O auszugehen. Von Dr. K befragt zur ungünstigsten Stunde laut Befund vom 9.9.2014, gebe ich an, dass ich dabei auf nach allgemeinen Erfahrungswerten zu erwartende ungünstigste Fahrfrequenzen abgestellt habe. Im Projekt gibt es hier insoweit keine ausdrückliche Vorgabe. Von Dr. Z zu Rückfahrgeräuschen befragt, gebe ich an, dass ich bei Erstellung von Befund und Gutachten Rückfahrgeräusche berücksichtigt habe und ich bei meiner gutachtlichen Schlussfolgerung bleibe.‘ Der Verhandlungsleiter richtet an Dr. Z die Frage, welche Fragen an den Amtssachverständigen noch gerichtet werden. Dr. Z stellt den Antrag, den Amtssachverständigen bezüglich Rückfahrgeräusche zu befragen. Abgesehen von Rückfahrwarngeräuschen sind keine weiteren Beweisthemen vom Amtssachverständigen zu behandeln. Ing. S erörtert dazu Folgendes: ‚Bezüglich Rückfahrgeräusche wurden in der ungünstigsten Stunde entsprechende Erfahrungssätze in Ansatz gebracht. Im Ergebnis ist die gutachtliche Schlussfolgerung hier jedenfalls aufrecht zu erhalten.‘ Dr. Z hält fest, dass an den Amtssachverständigen Ing. S keine weiteren Fragen gerichtet werden. Die Verfahrensparteien halten damit einvernehmlich fest, dass eine Erörterung des Verfahrensgegenstandes bereits abschließend erfolgt ist und in der mündlichen Verhandlung keine weitere Erörterung mehr erfolgt.“
5.3.3. Daraus folgt: Soweit sich die Beschwerde auf die Aufschließungsstraße bezieht, stellte die mP in der mündlichen Verhandlung erneut klar, dass diese nicht Teil der Betriebsanlage ist (4.3.1.). Sie wurde laut Angaben der mP zudem bereits ins öffentliche Gut übertragen.
5.3.4. Schon der von der belangten Behörde beigezogene anlagentechnische ASV wies auf Folgendes hin: „Die Bestandsaufnahme hat gezeigt, dass die Situation maßgeblich durch den Verkehr der Ax-xautobahn einschließlich Ax-x- sowie Ax-xautobahn geprägt ist. Darüber hinaus beeinflussen die Geräusche auf dem LKW- und PKW-Parkplatz des Hotel- und Restaurantbetriebes und der Tankstelle die vorhandene Lärmsituation. Die Spitzenpegel zufolge des KFZ-Verkehrs sind im Bereich von 57 bis 61 dB an Wochenenden und 59 bis 63 dB an Wochentagen ermittelt worden. Einzelne Pegelspitzen sind im Bereich bis zu 65 dB gelegen. Die gemessenen Basispegel haben sich im Bereich von LA,95 = 46 bis 53 dB (nachts, Wochentage) und 39 bis 48 dB (nachts, Wochenende) bewegt.“ Der von der Behörde beigezogene ASV für Anlagentechnik zog damit erkennbar die im Verfahren F erfolgte Erhebung der Ist-Situation für die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren heran. Die von der Bf eingereichten Unterlagen beziehen sich auf die unmittelbar neben dem Betrieb der Bf geplante Betriebsanlage der F auf dem Grundstück Nr. x und enthalten teilweise auch Ausführungen zur erwähnten Erhebung der Ist-Situation. Es werden aber
- wie auch der ASV für Schalltechnik in der Verhandlung am 5. März 2015 festhielt - keine gutachtlichen Schlussfolgerungen zur in einem erheblich größeren Abstand geplanten Betriebsanlage der mP getroffen. Dass bei der Erhebung und Beurteilung der Ist-Situation ein Fehler unterlaufen wäre, der im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Auswirkungen hätte, wird - insbesondere im Hinblick auf die größere Entfernung zur Betriebsanlage der Bf - nicht ausreichend dargetan. Vielmehr hat der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene ASV für Schalltechnik festgehalten, dass keine weitere Messung erforderlich ist (s.o.). Die Ausführungen des ASV liegen auf der sicheren Seite, weil zwischen dem Objekt L und dem Objekt O eine Geländekante von
10 m liegt, weshalb nach den Ausführungen des ASV von einer noch geringeren Auswirkung der Schallimmissionen der Betriebsanlage O auszugehen ist.
5.3.5. Die Bf verlangte in der mündlichen Verhandlung wie auch in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 die Vornahme einer Messung. Sie weist darauf hin, dass die Betriebsanlage bereits errichtet wurde und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge Lärmmessungen durch einen befugten Sachverständigen durchführen und das Messergebnis gutachtlich bewerten lassen. Die Bf bezieht sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2011, GZ: 2010/04/0046. Festzuhalten ist: In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (siehe die Nachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, RZ 36 zu
§ 77 GewO), dass es, von Sonderfällen abgesehen, unzulässig ist, dann, wenn eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren (vgl. VwGH vom 11. September 2013,
GZ: 2012/02/0044). Die Bf konkretisiert in keiner Weise, welche Werte im Gutachten vom 9. September 2014 ihrer Ansicht nach falsch ermittelt worden wären. Das Gutachten vom 9. September 2014 wurde den Verfahrensparteien bereits im September 2014 zugestellt (vgl. das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. September 2014, ON 29) und wurden vor der Verhandlung dazu keine Stellungnahmen abgegeben. Auf Grund der erheblichen Unterschreitung der örtlichen Bestandssituation, die maßgeblich durch den Verkehr der Ax-xautobahn einschließlich Ax-x- sowie Ax-xautobahn geprägt ist, sind die gutachtlichen Ausführungen des ASV für Schalltechnik schlüssig und nachvollziehbar. Bei der beschriebenen Bestandssituation ist von einem Sonderfall im Sinne der zitierten Judikatur auszugehen, in dem der Bf kein subjektives öffentliches Recht auf Vornahme einer weiteren Messung zukommt. Es kommt zu keiner Änderung der Bestandssituation (4.3.2.). Die Bf ist dem Gutachten des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
5.3.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Umweltmedizinische Gutachten Beilage ./2 der Beschwerde für die gegenständliche Betriebsanlage nicht maßgeblich ist, bezieht es sich doch auf die Betriebsanlage F. Die im Beschwerdeschriftsatz erhobene Behauptung, die Betriebsanlage sei so geplant, dass nicht nur die private Aufschließungsstraße unmittelbar an dem L A-Restaurant & M-Hotel V vorbeigeführt werde, sondern auch die Ein- und Ausfahrten im unmittelbaren Nahebereich zur bestehenden Raststätte positioniert würden, ist nicht nachvollziehbar. Die Zu- und Abfahrt zur gegenständlichen Betriebsanlage erfolgt über einen der Betriebsanlage der Bf abgewandten Teil (siehe auch Plan, Beilage 2 der Niederschrift). In freier Würdigung der vorliegenden Beweismittel legt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Gutachten vom 9. September 2014 den Feststellungen zu Grunde (4.3.2. und 4.3.3.).
6. Rechtliche Beurteilung:
6.1. Zum ersten Beschwerdegrund (behauptete UVP-Pflicht nach Anhang 1
Z 18, angebliche Schaffung eines weiträumigen Gewerbeparks mit Autobahnanschluss):
6.1.1. Z 18 des Anhanges 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G) lautet:
„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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UVP
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UVP im vereinfachten Verfahren
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Spalte 1
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Spalte 2
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Spalte 3
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Z 18
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a) Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;
b) Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;
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c) Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.
Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.
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3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.“
6.1.2. Würde UVP-Pflicht bestehen, wäre der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben (§ 39 UVP-G, § 27 VwGVG). Die Bf brachte in der mündlichen Verhandlung vor, ein Überschreiten der 50 ha (Anhang 1 Z 18) könne nicht ausgeschlossen werden. Dem ist zu entgegnen, dass nach den Feststellungen auch durch ein Hinzuzählen der anderen, nordöstlich gelegenen und sich im Eigentum der G V V GmbH befindlichen Flächen des gegenständlichen Betriebsbaugebietes (Grundstück Nr. x neu, x neu, x neu, x) die Gesamtfläche nur rund 8,57 ha ergeben würde. Die maßgeblichen Grenzwerte werden keinesfalls erreicht. Darauf, dass - wie die Beschwerde andeutet - ein nach § 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G bewilligungspflichtiger Autobahnanschluss geplant wäre, ergaben sich keinerlei Hinweise (4.2.). Die Oö. Landesregierung ging zutreffend von keiner UVP-Pflicht aus.
6.2. Zum zweiten Beschwerdegrund (Lärmimmissionen und Aufschließungsstraße):
6.2.1. § 74 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) lauten:
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2
Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
6.2.2. § 77 Abs. 1 und 2 GewO lauten:
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik
(§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im
§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
6.2.3. Beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2006,
GZ: 2003/04/0177). Die Aufschließungsstraße ist nicht Teil des Einreichprojektes, sondern wird als Straße mit öffentlichem Verkehr ausgewiesen. Der Verkehr auf dieser Straße ist nicht der Betriebsanlage zuzurechnen, weshalb die von der Bf insoweit vorgebrachten Bedenken einer Genehmigung nicht entgegenstehen (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2004, GZ: 2002/04/0169). Auf Nachbarbeschwerden, die sich auf § 74 Abs. 2 Z 4 GewO (betreffend Straßen mit öffentlichem Verkehr) beziehen, ist nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH vom
24. Oktober 2001, GZ: 98/04/0181, VwGH vom 23. April 1991, GZ: 90/04/0274, u.v.a., stRsp). Ob und welche Bewilligungen nach anderen Gesetzen für die Aufschließungsstraße einzuholen sind, ist nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens. Die von der Bf in der Verhandlung am 5. März 2015 behauptete „rechtliche Unmöglichkeit“ des Vorhabens ist nach dem Verfahrensergebnis - insbesondere vor dem Hintergrund der zu 4.2. erörterten Aufschließung des Betriebsbaugebietes - nicht zu befürchten.
6.2.4. Zu den maßgeblichen von der Betriebsanlage der mP ausgehenden Lärmimmissionen wurden auf Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens umfassende Feststellungen getroffen (4.3.2., vgl. die beweiswürdigenden Ausführungen v.a. 5.3.4. und 5.3.5.). Dem Antrag der Bf auf Vornahme einer Messung war im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 5.3.5., Erkenntnis des VwGH vom 11. September 2013,
GZ: 2012/02/0044, vom 23. Oktober 2014, GZ: 2011/07/0202) keine Folge zu geben. Es kommt zu keiner Änderung der Bestandssituation (4.3.2.), weshalb keine subjektiven öffentlichen Rechte der Bf verletzt werden.
6.2.5. Die Bf beanstandet in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015, die mP sei nicht bereit gewesen, den Genehmigungsantrag auf die Maximalfrequenzen - die vom ASV für Schalltechnik angenommene ungünstigste Stunde - einzuschränken. Nun stellte die mP in der mündlichen Verhandlung klar, dass die Betriebsabläufe und damit insbesondere auch die „ungünstigste Stunde“ im Gutachten des ASV für Schalltechnik zutreffend beschrieben wurden. Die Bf vermeint, darin liege keine Antragseinschränkung. Entscheidend ist, dass mit dieser Erklärung die Betriebsbeschreibung präzisiert wurde. Die „Beschreibung der Anlage“ laut bekämpftem Bescheid war daher zur Klarstellung, um die vom ASV angenommene „ungünstigste Stunde“ (4.3.3.) zu ergänzen (vgl. VwGH vom 3. September 2008, GZ: 2008/04/0085, vom 7. September 2009,
GZ: 2009/04/0153 u.v.a.).
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
7.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
7.2. Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung zur erwähnten Aufschließungsstraße und Lärmimmissionen bzw. ob das eingereichte Projekt dem UVP-Regime unterliegt. Die in der Stellungnahme der Bf vom 30. März 2015 thematisierte Frage der Auslegung des in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens stellt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH vom
26. Februar 2014, GZ: Ro 2014/04/0022). Im Übrigen ist die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl
Beachte:
Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. VwGH vom 18. Mai 2016, Zl.: Ra 2015/04/0053-6