LVwG-650359/2/Kof/SA

Linz, 14.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M S, geb. X,
H, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R R, S, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. März 2015, GZ: VerkR21-2-2015 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als

·      die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie

·      die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

auf acht Monate – vom 27. Dezember 2014 bis einschließlich 27. August 2015 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·      die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für die Dauer
von 16 Monaten – vom 27. Dezember 2014 (= Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 27. April 2016 – entzogen,

·      für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen  und

·      verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung

für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu absolvieren.

 

Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 02. April 2015 erhoben und beantragt, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf acht Monate herabzusetzen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf lenkte am 31. Juli 2010 um 04.15 Uhr – in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 2,69 Promille) – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet Z.

Dabei verschuldete der Bf einen Verkehrsunfall mit Personenschaden.

 

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat mit rechtskräftigem Urteil vom 11.02.2011, 30 Hv 51/10x über den Bf wegen dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und Abs.4 2.Fall (§ 81 Abs.1 Z1) StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten – welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde – verhängt.

 

Der Bf hat somit am 31. Juli 2010

·      eine Übertretung nach (§ 5 Abs.1 iVm) § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen – diese Tat war gem. § 99 Abs.6 lit.c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden und dadurch

·      eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z2 FSG verwirklicht.

 

Die belangte Behörde hat dem Bf mit rechtskräftigem Bescheid vom
15. Oktober 2010, VerkR21-386-2010 die Lenkberechtigung für die Dauer von
12 Monaten entzogen.

Der Bf lenkte am 27. Dezember 2014 um 23.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde Z.

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde beim Bf die Messung
der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt
von (niedrigster Wert) 0,77 mg/l ergeben hat. –

Der Bf hat dadurch eine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen sowie eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,

für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn
nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

 

 

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf § 26 Abs.2 Z3 FSG verwiesen, welcher auszugsweise lautet:

„Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.“

 

Es besteht keine Bindung an den vorangegangenen Entziehungsbescheid in dem Sinn, dass die nunmehrige Entziehungsdauer nur in einer bestimmten Relation
zur vorangegangenen Entziehungsdauer festgesetzt werden darf.

Weder das FSG, noch vormals das KFG schreibt vor, dass im nunmehrigen Entziehungsverfahren nur eine höhere Entziehungsdauer als im vorangegangenen Entziehungsbescheid festgesetzt werden darf.

Anders ausgedrückt:

Die Festsetzung der nunmehrigen Entziehungsdauer hat unabhängig von

der im vorangegangenen Entziehungsbescheid festgesetzten Zeit zu erfolgen; 

VwGH vom 04.12.1990, 90/11/0197 mit Vorjudikatur.

 

Der Bf hat bei der Begehung des Alkoholdeliktes vom 31. Juli 2010 auch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet. –

Die belangte Behörde hat bei der damaligen Entziehung der Lenkberechtigung sowie der Festsetzung der Entziehungsdauer völlig zu Recht das Verschulden dieses Verkehrsunfalles gewertet.

 

Im gegenständlichen Fall darf jedoch – worauf der Rechtsvertreter des Bf in der Beschwerde zutreffend verwiesen hat – bei Festsetzung der Entziehungsdauer nur das Alkoholdelikt vom 31. Juli 2010, nicht jedoch nochmals der vom Bf damals verschuldete Verkehrsunfall gewertet werden.

 

Somit ist – wie vom Bf beantragt – im vorliegenden Fall die in § 26 Abs.2 Z3 FSG

angeführte Mindestentziehungsdauer von acht Monaten festzusetzen;

VwGH vom 19.10.2010, 2010/11/0101; vom 20.02.2013, 2010/11/0077; vom 18.09.2012, 2009/11/0248; vom 16.10.2012, 2009/11/0245; vom 29.03.2011, 2009/11/0231; vom 24.01.2012, 2009/11/0227; vom 17.11.2009, 2009/11/0023.

 

Die Anordnung einer Nachschulung sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurden vom Bf in der Beschwerde nicht bekämpft.

 

 

 

Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass

·      gemäß § 24 Abs.3 FSG die Anordnung der Nachschulung sowie

·      gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierte Judikatur

zu Recht erfolgte.

 

Es war daher

·      die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie

·      die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

 in Österreich Gebrauch zu machen

gemäß § 26 Abs.2 Z3 FSG auf acht Monate – gerechnet ab 27. Dezember 2014 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 27. August 2015 – herab- bzw. festzusetzen.

 

Im Übrigen war der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler