LVwG-600822/2/Kof
Linz, 10.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G T,
geb. X, E, T, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte K - A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Februar 2015, VerkR96-5795-2014, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
PAN-.... am 01.06.2014 um 15.48 Uhr in Braunau am Inn auf der Salzburger Straße Hnr.x gelenkt hat.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. Februar 2015 - hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 23. März 2015 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Gemäß § 44 Abs.3 VwGVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf diese in der Beschwerde nicht beantragt hat.
VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.
Der Bf bringt vor, er habe sich zum Zeitpunkt des „verfahrensgegenständlichen Lenkens“ (01.06.2014) im Ausland befunden.
Die Fahrzeugschlüssel für seinen PKW seien während dieser Dauer in seiner Wohnung deponiert.
Zugang zu dieser Wohnung hätten mehrere Personen, welche im Besitz einer Lenkberechtigung seien. Eine Erlaubnis, während der Abwesenheit des Bf dessen Fahrzeug zu benützen, habe jedoch keiner dieser Personen.
Der Bf könne somit nicht angeben, wer zur fraglichen Zeit (01.06.2014 – 15.48 Uhr) den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt habe.
Tatsache ist – und wurde vom Bf im gesamten Verfahren nicht bestritten – dass der Bf die von ihm verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt hat.
Betreffend das oa. Vorbringen des Bf wird auf das Erkenntnis des VwGH
vom 14.12.1998, 97/17/0190 verwiesen:
Kann ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen hat, so hat er initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeinigt ist.
Es reicht keineswegs, sich darauf zu beschränken, die Möglichkeit einer unbefugten Inbetriebnahme geltend zu machen.
Es ist Sache des Fahrzeughalters/Zulassungsbesitzers, dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug nicht unbefugt benützt wird. Der Fahrzeughalter/Zulassungsbesitzer muss bis an die Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahren zugemutet werden kann.
An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen.
Der Bf hat allen Personen, welche über einen Schlüssel für seine Wohnung verfügen, ermöglicht, sein Fahrzeug – auch unbefugt – zu benützen.
Anders ausgedrückt:
Der Bf hat nicht dafür gesorgt, dass sein Fahrzeug nicht unbefugt benützt wird.
Dass der Bf – wie von ihm vorgebracht – nicht in der Lage ist/war, die verfahrensgegenständliche Lenkerauskunft zu erteilen, hat er einzig und allein sich selbst zuzuschreiben.
Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde abzuweisen.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (60 Euro) beträgt
nur 1,2 % der möglichen Höchststrafe (§ 134 Abs.1 KFG – 5.000 Euro).
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ............. 20 % der verhängten Geldstrafe (= 12 Euro).
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler