LVwG-600819/2/Kof/BD
Linz, 09.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde des
Herrn G. S., geb. x, O. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. März 2015, VerkR96-2255-2015, wegen Übertretungen des KFG und der EG-VOen 561/2006 und 3821/85,
· betreffend Punkte 1. – 6. durch seinen Richter Mag. Josef Kofler und
· betreffend Punkt 7. durch seine Richterin Dr. Andrea Panny
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung vom 04. März 2015, VerkR96-2255-2015
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
zu 1. und 2. gesamt: 400 Euro bzw. 80 Stunden
zu 3.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
zu 4.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
zu 5., 6. und 7. gesamt: 400 Euro bzw. 80 Stunden
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10% der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (400 + 300 + 300 + 400 =) ............................... 1.400 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 140 Euro
1.540 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(80 + 60 + 60 + 80 =) ........................................................ 280 Stunden.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf)
die Strafverfügung vom 04. März 2015, VerkR96-2255-2015 – auszugsweise – wie folgt erlassen:
des Anhanges MI der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 21.01.2015 von 06:35 Uhr bis 22.01.2015 um 15:32 Uhr mit einer Lenkzeit von 15 Stunden 39 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 5 Stunden und 39 Minuten.
der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
am 15.01.2015 um 10:07 Uhr und am 19.01.2015 um 13:24 Uhr jeweils vor Ablauf
des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus.
am 21.01.2015 um 12:56 Uhr und am 21.01.2015 um 21:00 Uhr jeweils vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus.
Gegen diese Strafverfügung hat der Bf innerhalb offener Frist einen
– nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruch erhoben.
Der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung ist dadurch
in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
den Einspruch des Bf gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe abgewiesen
und einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 262 Euro vorgeschrieben.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………… 2.882 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde. Pro Tatbestand sind daher nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
VwGH v.12.09.2006, 2002/03/0034; v.28.03.2003, 2002/02/0140; v.28.06.2005, 2004/11/0028; v.30.11.2007, 2007/02/0266, v. 12.07.2012, 2011/02/0040.
Die Punkte 1. und 2. betreffen jeweils die Nichteinhaltung der erforderlichen Fahrtunterbrechungen, die Punkte 5. – 7. jeweils das Lenken des Sattel-KFZ ohne Verwendung der Fahrerkarte.
Somit sind/ist hinsichtlich der
Punkte 1. und 2. einerseits sowie
Punkte 5., 6. und 7. andererseits
nicht zwei bzw. drei Einzelstrafen, sondern jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.
"Umrechnungsschlüssel" Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe (EFS):
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe
5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt – bei Vorliegen eines sehr schweren Verstoßes – die Mindeststrafe ....... 300 Euro.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie die EFS auf das im Spruch angeführte Ausmaß herab- bzw. festzusetzen.
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10% der teilweise neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandlos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler Dr. Andrea Panny