LVwG-600786/2/Kof/SA
Linz, 26.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M S, geb. x, D, R, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C B, W, B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
24. Februar 2015, GZ: VerkR96-8577-2014 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 3821/85 und 561/2006,
zu Recht e r k a n n t :
I/1. und 2.
Betreffend Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Tatbestand
„es fehlte der Nachweis … für den Zeitraum 10.10.2014, 08.10 Uhr bis 13.10.2014, 08.20 Uhr“ entfällt.
Im Übrigen wird der Schuldspruch bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 60 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen 10% der neu bemessenen Geldstrafe (= 30 Euro).
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
I/3.
Betreffend Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses wird
von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
I/4.
Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses
wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Tatbestand
„09.10.2014 von 06:59 Uhr bis 10.10.2014 um 07:23 Uhr
mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 48 Minuten“ entfällt.
Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (300 + 0 + 0 =) .................................................... 300 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren
(30 + 0 + 0 =) ......................................................................... 30 Euro
330 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (60 + 0 + 0 =) .. 60 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Zu Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses:
Betreffend den Tatbestand in Punkt 2.
„es fehlte der Nachweis für Ruhezeit (bzw. sonstige Tätigkeit) für den Zeitraum 10.10.2014 08.10 Uhr bis 13.10.2014 08.20 Uhr“
ist festzustellen, dass es sich dabei um das Wochenende handelte.
Bestätigungen für lenkfreie Tage sind nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen, an denen gelenkt hätte werden müssen und nicht auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit;
siehe den Ausschussbericht des Nationalrates zur 30. KFG-Novelle.
Die übrigen Tatbestände wurden vom Bf nicht bestritten.
Die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses beinhalten jeweils die „vorzeitige Entnahme des Schaublattes“.
Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde. Pro Tatbestand sind daher nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
VwGH v.12.09.2006, 2002/03/0034; v.28.03.2003, 2002/02/0140; v.28.06.2005, 2004/11/0028; v.30.11.2007, 2007/02/0266, v. 12.07.2012, 2011/02/0040.
Betreffend Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses sind somit nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Die Geldstrafe wird daher auf das in § 134 Abs.1b KFG vorgesehene Mindestmaß (300 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafe (= 30 Euro).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Bf hat folgende Fahrtunterbrechungen – anstelle der erforderlichen 45 Minuten oder 15 + 30 Minuten – eingehalten:
· 01.10.2014 von 12.23 Uhr bis 18.47 Uhr: 24 + 13 + 23 + 18 + 15 Minuten
· 14.10.2014 von 04.36 Uhr bis 11.41 Uhr: 16 + 29 Minuten
Die Ruhezeit von 45 Minuten wurde somit am 01.10.2014 insgesamt bei weitem, und am 14.10.2014 insgesamt genau eingehalten.
Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Der Bf hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.
Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:
Zum Tatbestand 09.10.2014 von 06.59 Uhr bis 10.10.2014 um 07.23 Uhr:
Art.1 des Durchführungsbeschluss der Kommission von 07.06.2011 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der EG-VO Nr. 561/2006 lautet auszugsweise:
„Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.“
Der Bf hat von Donnerstag, 09.10.2014 - 19.01 Uhr bis Freitag, 10.10.2014 –
03.59 Uhr eine Ruhezeit von 8 Stunden und 58 Minuten –
somit mehr als 7 Stunden – eingehalten.
Die Lenkzeiten
- Donnerstag, 09.10.2014: 7 Stunden 47 Minuten und
- Freitag, 10.10.2014: 3 Stunden 04 Minuten
sind dadurch nicht zusammenzurechnen, sondern getrennt zu werten!
Der Tatbestand „09.10.2014 06.59 Uhr bis 10.10.2014 07.23 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 48 Minuten“ wurde somit vom Bf nicht verwirklicht und hat zu entfallen.
Es verbleibt dadurch nur noch der Tatbestand 06.10.2014, 08:26 – 21:47 Uhr, Überschreitung der täglichen Lenkzeit (hier: 10 Stunden) um 17 Minuten.
Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Der Bf hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler