LVwG-600785/2/Kof/BD
Linz, 23.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G S,
geb. X, E, O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 09. März 2015, VerkR96-1587-2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 und 3821/85,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung vom 18. Februar 2015, VerkR96-1587-2015 – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
zu 1., 5. und 6. gesamt: 500 Euro bzw. 100 Stunden
zu 2.: 200 Euro bzw. 40 Stunden
zu 3.: 350 Euro bzw. 70 Stunden
zu 4.: 50 Euro bzw. 10 Stunden
zu 7., 8. und 9. gesamt: 400 Euro bzw. 80 Stunden
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (500 + 200 + 350 + 50 + 400 =) ....................... 1.500 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 150 Euro
1.650 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(100 + 40 + 70 + 10 + 80 =) .............................................. 300 Stunden.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die Strafverfügung vom 18. Februar 2015, VerkR96-1587-2015 – auszugsweise – wie folgt erlassen:
6 Stunden und 52 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt, die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 2 Stunden und 22 Minuten.
der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 07.01.2015 von 06:24:00 Uhr bis 09.01.2015 um 18:07:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 28 Stunden 29 Minuten.
5) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG)
Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.
Am 29.12.2014 wurde von 05:35:00 Uhr bis 29.12.2014 um 17:01:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 09 Stunden 26 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.
Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 56 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Am 30.12.2014 wurde von 12:28:00 Uhr bis 30.12.2014 um 18:33:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 08 Minuten.
Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
Am 02.01.2015 wurde von 05:00:00 Uhr bis 02.01.2015 um 17:13:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 09 Stunden 06 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.
Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 36 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006 in drei Fällen.
Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.
Gegen diese Strafverfügung hat der Bf innerhalb offener Frist einen
– nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruch erhoben.
Der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung ist dadurch
in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis den Einspruch des Bf gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe abgewiesen und einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 336 Euro vorgeschrieben.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………… 3.696 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.
Pro Tatbestand sind daher nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
VwGH v.12.09.2006, 2002/03/0034; v.28.03.2003, 2002/02/0140; v.28.06.2005, 2004/11/0028; v.30.11.2007, 2007/02/0266, v. 12.07.2012, 2011/02/0040.
Eine (einzige) Gesamtstrafe ist zu verhängen z.B. bei
· Überschreitung der 9- und der 10-stündigen täglichen Lenkzeit oder
· Unterschreitung der 11- und der 9-stündigen täglichen Ruhezeit;
VwSen-165763/9 vom 29.03.2011 sowie
VwGH vom 27.05.2011, 2011/02/0144 – "Ablehnungsbeschluss"
Somit sind/ist betreffend
Punkte 1., 5. und 7. einerseits sowie
Punkte 7., 8. und 9. andererseits
jeweils nicht drei Einzelstrafen, sondern jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.
- "Umrechnungsschlüssel" Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe (EFS):
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe
5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie die EFS
auf das im Spruch angeführte Ausmaß herab- bzw. festzusetzen.
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10% der teilweise neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandlos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler