LVwG-600758/2/Sch/SA
Linz, 02.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Dr. A J, vertreten durch Frau Dr. D B, A, B, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Februar 2015, GZ: 0053515/2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro (= 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn Dr. A J (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 2. Februar 2015, GZ: 0053515/2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §§ 103 Abs. 2 iVm 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 vorgeworfen und über ihn gemäß §§ 134 Abs. 1 KFG 1967, 16 und 19 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):
„I. Tatbeschreibung:
Der Beschuldigte, Herr Dr. A J, hat als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D), zu verantworten, dass er der Behörde die erforderliche Auskunft - wer am 03.08.2014 Lenker des gegenständlichen KFZ war - erst am 13.01.2014 erteilt hat, obwohl er mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 05.11.2014 (zugestellt am 14.11.2014) dazu aufgefordert wurde und diese Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 28.11.2014, hätte erteilen müssen.
II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:
§ 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967
III. Strafausspruch:
Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 200,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt.
Rechtsgrundlage: § 134 Abs. 1 KFG 1967; §§ 16 und 19 VStG
IV. Kostenentscheidung:
Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 20,00 zu leisten.
Rechtsgrundlage: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG
V. Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 220,00 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.
Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 VwGVG abgesehen werden.
3. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verfahrensakt stellt sich folgendermaßen dar:
Die A GmbH hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 der belangten Behörde angezeigt, dass das mautpflichtige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen B (D) am 3. August 2014 um 11.05 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A1 bei km 164,143 Richtungsfahrbahn Wien benützt worden sei, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
Am Fahrzeug sei keine Vignette bzw. sei die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen.
Diese Verwaltungsübertretung sei von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und im System registriert worden. Nach Ermittlung des Zulassungsbesitzers sei dieser gemäß § 19 Abs. 4 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) aufgefordert worden, die Ersatzmaut zu bezahlen. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden.
Es bestehe somit der Verdacht der Übertretung nach §§ 20 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG 2002.
Hierauf hat die belangte Behörde Dr. A J als Zulassungsbesitzer des erwähnten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit Schreiben vom 5. November 2014 eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers übermittelt. Dieses Schreiben ist laut Postrückschein am 14. November 2014 zugestellt worden.
Darauf hat der nunmehrige Beschwerdeführer laut Aktenlage nicht reagiert, weshalb von der belangten Behörde vorerst eine mit 16. Dezember 2014 datierte Strafverfügung wegen Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 erlassen wurde.
Dagegen wurde durch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Vertreterin rechtzeitig Einspruch erhoben.
Nach Klärung des Vertretungsverhältnisses hat die belangte Behörde dann das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25. Februar 2015. Dort heißt es, dass mit der A ein Schriftverkehr geführt worden sei, im Rahmen dessen auch die Lenkerin zum Vorfallszeitpunkt bekanntgegeben worden sei, nämlich die Vertreterin des Beschwerdeführers, die die Gattin desselben ist. Es sei zudem auch das von der Behörde übermittelte Formular zur Lenkerbekanntgabe ausgefüllt und retourniert worden, allerdings nicht eingeschrieben, sodass diese Tatsache nicht mehr nachgewiesen werden könne.
Abschließend wird festgehalten, dass „wir die von Ihnen festgelegte Strafe von 400 Euro … für nicht angemessen halten“.
4. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird dazu Folgendes festgestellt:
Aufgrund der eingangs erwähnten Anzeige der A GmbH vom 29. Oktober 2014 im Hinblick auf eine Übertretung des BStMG 2002, die keinerlei Angaben zum Lenker enthielt, war die belangte Behörde nachvollziehbar gehalten, diesen für das abzuführende Verwaltungsstrafverfahren zu ermitteln. Dazu gibt das österreichische Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) den Behörden die Bestimmung des § 103 Abs. 2 leg cit zur Hand. Dort heißt es:
Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Die belangte Behörde hat im Sinne dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit eine Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer abgefertigt, die nach der Aktenlage unbeantwortet geblieben ist. Dabei ist es rechtlich völlig unerheblich, ob zwischen dem Zulassungsbesitzer und der A GmbH vorangegangen ein Schriftverkehr geführt wurde oder nicht. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe bewirkt unbeschadet dessen die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, diese binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen zu beantworten, gleichgültig, ob er auch schon der A GmbH in einem Schriftverkehr einen Lenker benannt hat oder nicht.
Zur Einwendung des Beschwerdeführers, es sei auch die behördliche Anfrage beantwortet worden, allerdings könne dieser Umstand nicht mehr nachgewiesen werden, ist zu bemerken, dass Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (VwGH 31.01.1996, 93/03/0156).
Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers erst dann erfüllt ist, wenn die vollständige und richtige Auskunft bei der Behörde eingelangt ist. Gegenständlich muss nach der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass, aus welchen Gründen auch immer, die – behauptete – Beantwortung der Anfrage die Behörde nicht erreicht hat, weshalb eben die gesetzliche Verpflichtung auch nicht als erfüllt angesehen werden kann.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers Fragen der eingewendeten ordnungsgemäßen Anbringung einer Vignette betreffen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass diese Gegenstand eines entsprechenden Verfahrens nach dem BStMG 2002 hätten sein können, nicht aber in einem wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht. Hier ist Gegenstand ausschließlich der Tatvorwurf, dass eben die Auskunft, die von der Behörde verlangt worden ist, nicht erteilt worden war.
Aufgrund der gegenständlichen Sach- und Rechtslage ergibt sich somit, dass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.
5. Zur Strafbemessung:
Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.
Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat ([Verfassungsbestimmung] Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.).
Übertretungen der erwähnten Bestimmung können daher nicht als „Bagatelldelikte“ mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.
Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro.
Sowohl die obigen Ausführungen zur Bedeutung der übertretenen Bestimmung, als auch der vorgesehene Strafrahmen belegen, dass die belangte Behörde gegenständlich bei der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro (und nicht wie in der Beschwerde angeführt 400 Euro) keine unangemessene Bestrafung zu verantworten hat.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde hiebei ausreichend berücksichtigt. Die bei der Strafbemessung allgemein auch zu beachtenden finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten konnten gegenständlich in den Hintergrund treten, zumal von jedermann, der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier vorliegenden Höhe, jedenfalls in der Lage ist.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n