LVwG-600736/4/Bi
Linz, 23.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M P P, x, x, vom 5. Februar 2015 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von OÖ vom 15. Jänner 2015, GZ: VStV/914300956517/2014, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Geldstrafe zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird.
II.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde die über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit Strafverfügung verhängte Geldstrafe von 60 Euro (27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt und ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.
Im – in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch der Strafverfügung war zugrundegelegt worden, dass er am 17. September 2014, 21.30 Uhr, als Lenker des Pkw L-x in L, x, in Richtung stadtauswärts die erlaubten 50 km/h um 12 km/h überschritten hat. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG.
3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei Alleinverdiener, habe außer der Gattin drei Kinder zu versorgen und befinde sich zur Ausbildung in einer Stiftung, wo er den Lap als Elektriker nachholen könne. Seine finanziellen Mittel seien daher bescheiden und er ersuche daher nochmals um Herabsetzung.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Freiheitsstrafe.
Der Anonymverfügungssatz beträgt für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 12 km/h im Ortsgebiet 50 Euro Geldstrafe (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).
Der vom Bf gelenkte Pkw ist auf die H GmbH, x in L, zugelassen, der zunächst auch eine Anonymverfügung mit 50 Euro Geldstrafe zugegangen ist. Nach der Lenkerbekanntgabe hat der als solcher genannte Bf eine Strafverfügung von 60 Euro erhalten.
Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Bf wird eine Herabsetzung der Geldstrafe – die Ersatzfreiheitsstrafe blieb unangefochten – für gerechtfertigt erachtet, zumal ihm als Lenker eines Firmenfahrzeuges die Möglichkeit einer kostengünstigeren Anonymverfügung nicht mehr eingeräumt worden war. Allerdings hat der Bf wohl übersehen, dass beim Straferkenntnis die Vorschreibung eines Verfahrenskostenersatzes anfällt, dh er hat gegenüber der Anonymverfügung zum einen eine höhere Geldstrafe und zusätzlich den Verfahrenskostenersatz von mindestens 10 Euro zu bezahlen, was ihn jedenfalls finanziell schlechter stellt.
Die Kostenvorschreibung der belangten Behörde bleibt auf der Grundlage des § 64 Abs.2 VStG aufrecht, weil die Strafherabsetzung die 10 Euro-Grenze nicht tangiert.
Zu II.:
Der Entfall eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.8 VwGVG.
Zu III.:
Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger