LVwG-600664/2/KLi/CG
Linz, 25.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 14.12.2014 des J S,
geb. X, S, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau am Inn vom 20.11.2014, GZ: VerkR96-6397-2014-Wid wegen Übertretung der StVO verhängter Strafen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Tage herabgesetzt wird.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 200 Euro. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.11.2014, GZ: VerkR96-6397-2014-Wid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das Fahrzeug, Toyota C., silbergrau, Kennzeichen: X am 5.9.2014 um 20.25 Uhr im Gemeindegebiet St. Johann a.W., L 503 bei ca. Strkm 24,55 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,20 mg/l ergeben.
Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn eine Geldstrafe von 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 250 Euro zu leisten.
Im Hinblick auf die Strafzumessung würden keine Milderungsgründe vorliegen. Straferschwerend werde eine Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 16.6.2011 in Deutschland gewertet, bei welcher er einen Blutalkoholgehalt von 1,94 ‰ aufgewiesen und abermals einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Er sei mittels Strafbefehl des Amtsgerichtes Laufen vom 5.8.2011 zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.000 Euro rechtskräftig verurteilt worden.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 14.12.2014, mit welcher der Beschwerdeführer vorbringt, diese nicht wegen Rechtswidrigkeit sondern wegen der Höhe der Strafe zu erheben. Aufgrund seiner momentan finanziell angespannten Lage durch die Trennung von seiner Ehefrau und dadurch hohe Kosten für neue Einrichtung und Umbau seines Elternhauses und nicht vorhersehbare Ausgaben im Gesundheitswesen (Zahnimplantate erneuern bzw. Brückenerneuerung wegen Bruches, etc. – Kosten ca. 4.950 Euro) habe er derzeit Probleme mit seiner finanziellen Gebarung und mit der Planung der Kosten bis sich das Ganze wieder regle.
Es sei ihm völlig bewusst, dass er einen schweren Fehler begangen habe und bereue dies auch sehr. Wegen seiner völlig aus der Bahn geratenen Unkosten ersuche er, nochmals zu überprüfen, ob nicht doch ein gewisser Nachlass des Strafbetrages bzw. der Verwaltungskosten gewährt werden könnte. Weiters ersuche er um einen Zahlungsaufschub bis Frühherbst 2015. Bis dahin müssten sämtliche Zahlungen und Kosten feststehen und könne er neu planen und Regelungen treffen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 5.9.2014, im Gemeindegebiet St. Johann a.W., L 503 bei ca. Strkm 24,55 den PKW Toyota C., silbergrau, Kennzeichen: X. Er lenkte dieses Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,20 mg/l.
II.2. Im Zuge dieser Fahrt verursachte der Beschwerdeführer außerdem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Außer ihm selbst war an diesem Verkehrsunfall P S als Lenker des KFZ VW P., rot, Kennzeichen: X beteiligt. P S war ebenfalls alkoholisiert (0,39 mg/).
Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde im vorderen Bereich beschädigt; am KFZ des P S trat vermutlich Totalschaden ein.
II.3. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.300 Euro netto. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer lebt in Trennung von seiner Ehefrau, weshalb Kosten für die Neueinrichtung und den Umbau seines Elternhauses entstanden sind. Außerdem ist der Beschwerdeführer mit finanziellen Ausgaben im Gesundheitswesen, insbesondere der Erneuerung von Zahnimplantaten bzw. einer Brücke wegen Bruches belastet; diese Kosten betragen ca. 4.950 Euro.
II.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Alkoholdeliktes in Deutschland vom 16.6.2011 vom Amtsgericht Laufen mittels Strafbefehl vom 5.8.2011 zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.000 Euro rechtskräftig verurteilt. Bei dieser Verurteilung handelt es sich um eine Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Blutalkoholgehalt 1,94 ‰ aufgewiesen hat. Auch in diesem Fall verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde zu GZ: VerkR96-6397-2014-Wid. Tatort, Tatzeit und die konkrete Tat selbst ergeben sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf selbst ein Geständnis abgelegt bzw. in seiner Beschwerde erklärt, sich nicht gegen die Strafe dem Grunde sondern der Höhe nach zu richten.
Nachdem der Sachverhalt insofern feststeht, konnten weitere Erhebungen unterbleiben.
III.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. September 2014 von der belangten Behörde eingeschätzt. Diese Einschätzungen lauteten auf ein Einkommen von monatlich 1.300 Euro netto, sowie kein Vermögen und keine Sorgepflichten. In einem Telefonat mit der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer bereits angegeben, dass diese Einschätzung richtig ist. Ferner hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Belastungen in der Beschwerde vom 14.12.2014 plausibel geschildert. Auch diesbezüglich waren daher keine weiteren Erhebungen notwendig.
III.4. Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerden nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Im gegenständlichen Fall trifft dies zu, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Tatvorwurf selbst nicht bestritten und die finanziellen Verhältnisse plausibel dargelegt. Die Umstände, welche für die Strafzumessung relevant sind, ergeben sich insofern bereits aus dem Akteninhalt, sodass auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung gebracht hätte.
IV. Rechtslage:
§ 5 Abs. 1 StVO regelt, dass, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen ist, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben und begehrt lediglich die Herabsetzung der Strafe. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro zu verfügen und kein Vermögen sowie keine Sorgepflichten zu haben.
Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer derzeit allerdings mit hohen Kosten im Zuge der Neubeschaffung einer Wohnmöglichkeit belastet. Auch im Hinblick auf Zahn- insbesondere Brückenerneuerungen muss er zusätzlich Kosten von ca. 4.950 Euro bezahlen.
V.2. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf geständig und bestreitet diesen nicht. Der Beschwerdeführer ist außerdem auch reumütig und gibt an, einen schweren Fehler begangen zu haben.
In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Tatvorwurf durch das Messergebnis mittels eines geeichten Alkomaten festgestellt wurde. Dennoch ist das Geständnis im Hinblick auf die Strafzumessung zu würdigen, wäre es dem Beschwerdeführer immerhin offen gestanden, auch die Richtigkeit des Messergebnisses zu bestreiten.
V.3. Erschwerend ist allerdings zu bewerten, dass der Beschwerdeführer bereits wegen eines völlig gleichartigen Alkoholdeliktes in Deutschland rechtskräftig verurteilt wurde.
V.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.5. Ferner ist zu bedenken, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036) zählt und daher als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, zumal durch alkoholbeeinträchtigte Lenker eine hohe potentielle Gefahr der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.
Dies ist auch im gegenständlichen Fall durch den vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall deutlich geworden.
V.6. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 806, mit Hinweis auf VwGH 21.5.1992, 92/09/0015). Es müssen zusätzliche Aspekte zutreffen, die über den abstrakt vertypten Unwertgehalt hinausgehen, um unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstigen Strafzumessungsgründe eine über die Mindeststrafe hinausgehende Straffestlegung im Rahmen des gesetzlichen Ermessensrahmens zu rechtfertigen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die trotz seiner höchstgradigen Alkoholisierung auch noch riskante Fahrweise (Verursachen eines Verkehrsunfalls), kann daher in der Beurteilung des Tatunwertes und der Tatschuld nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Der bloße Ausspruch der Mindeststrafe scheint daher – insbesondere auch im Hinblick auf die Vorbelastung des Beschwerdeführers – nicht gerechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund ist bei dem hier von 1.600 Euro bis 5.900 Euro vorgesehenen Strafrahmen, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen normiert ist, ein sachbezogenes Verhältnis zu finden (vgl. LVwG Oö. 4.9.2014, LVwG-600489/2/BR/BD).
V.6. Unter Abwägung der vorliegenden Erschwernis- und Milderungsgründe (Vorstrafe, Geständnis) sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers konnte daher die Geldstrafe mit 2.000 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Tagen bemessen werden.
Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde reduzieren sich dadurch auf 200 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.
V.7. Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Ersuchen um Ratenzahlung bzw. Zahlungsaufschub bei der belangten Behörde und nicht beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer