LVwG-600433/17/Bi
Linz, 09.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dr. R P, x, x, vom
24. Juli 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 23. Juni 2014, VerkR96-1048-2014, wegen Übertretung des KFG 1967, in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2015, 2012/11/0233-7, aufgrund des Ergebnisses der am 9. April 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 16 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrunde gelegt wurde laut Schuldspruch, er sei mit Schreiben der belangten Behörde vom
13. November 2013 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug BR-x am 12. Oktober 2013 um 9.36 Uhr in x auf der x gelenkt habe. Er habe keine dem Kraftfahrgesetz entsprechende Auskunft innerhalb der vorgeschriebenen Frist, dh bis 5. Dezember 2013, erteilt.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Das h. Erkenntnis vom 28. Oktober 2014,
LVwG-600433/2/Bi/JW, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Februar 2015, Ra 2014/02/0179-6, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Am 9. April 2015 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und der Vertreterin der belangten Behörde Frau Dr. E G durchgeführt. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.
3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht „jegliche Auskunft verweigert“, sondern vielmehr diejenigen Auskünfte erteilt, die der Behörde ermöglicht hätten, das willkürlich gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren abzuschließen und ein ordnungsgemäßes Verfahren gegen die Lenkerin des Pkw durchzuführen. Er selbst habe zum Tatzeitpunkt den Pkw nachweislich nicht gelenkt. Die Behörde hätte nur die von ihm genannten Personen darüber befragen müssen; diese hätten bejaht, dass er nicht der Lenker gewesen sei bzw Antworten gegeben, die die gesetzeskonforme Abwicklung des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens ermöglicht hätten. Die Behörde habe ihm ein faires Verfahren vorenthalten und hätte seine Angaben nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu eine mündliche Verhandlung.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Erhebung der Verwaltungsvormerkungen des Bf im Bezirk x sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Aus dem Akt lässt sich ersehen, dass der Bf Zulassungsbesitzer des Pkw
BR-x ist, der laut Anzeige am 12. Oktober 2013, 9.36 Uhr, bei der Kreuzung der x mit der x, der „Ekreuzung“, im Gemeindegebiet von x. dabei beobachtet wurde, wie er trotz Vorschriftszeichen „Halt“ nicht vor der dort auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie angehalten worden sei. Laut Anzeige sei der Pkw auf der x von K gekommen und nach rechts in die x eingebogen.
Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. Oktober 2013 zu VerkR96-8018-2013 wegen des Vorwurfs einer Übertretung der StVO beeinspruchte der Bf fristgerecht.
Daraufhin erging die Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 13. November 2013 an den Bf als Zulassungsbesitzer des genannten Pkw, zugestellt laut Rückschein am 20. November 2013. Darin wurde er auf der Rechtsgrundlage des § 103
Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer den Pkw BR-x am 12. Oktober 2013 um 9.36 Uhr in der Gemeinde x., Kreuzung x, Unfallhäufungspunkt Ekreuzung, gelenkt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne. Diese treffe dann die Auskunftspflicht. Hingewiesen wurde darauf, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.
Der Bf antwortete (ohne Verwendung des von der Behörde mitgesandten vorformulierten Antwortformulars) mit Schreiben vom 25. November 2013, der auf ihn zugelassene Pkw sei am besagten Tag zur angegebenen Zeit von seiner Gattin, seiner Tochter und seiner Schwiegertochter verwendet worden – zu allen Personen gab er den genauen Namen und die jeweilige Anschrift bekannt.
Trotzdem erging (laut Akt ohne weitere Ermittlungen) die Strafverfügung vom
3. Februar 2014 mit der neuen Aktenzahl VerkR96-1048-2014 wegen des Vorwurfs einer Übertretung des KFG 1967, in der der Tatvorwurf des § 103 Abs.2 KFG insofern näher konkretisiert wurde, als der Bf „keine dem KFG entsprechende Auskunft innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt“ habe.
Auf den fristgerecht erhobenen Einspruch folgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. April 2014 die Anfrage zu den finanziellen Verhältnissen des Bf und die Schätzung für den Fall der Nichtreaktion – und letztlich das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Argumente des Bf, das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren wegen des (ihm gegenüber) nicht gerechtfertigten Vorwurfs einer Übertretung der StVO sei nicht mit der Befragung der von ihm in der Lenkerauskunft vom 25. November 2013 genannten Zeugen fortgesetzt und daher nicht die materielle Wahrheit ermittelt worden, von der mit bloßem Aktenvermerk erfolgten Einstellung des Verfahrens am 28. Jänner 2014, die mit Bescheid erfolgen hätte müssen, habe er nichts erfahren und überdies widerspreche es der MRK, wenn man Personen aus der eigenen Familie der Behörde zum Zweck der Beschuldigung in einem Verwaltungsstrafverfahren bekannt geben müsse, erörtert.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde eruiert, dass der Bf im Bezirk x. eine noch nicht getilgte Vormerkung wegen § 20 Abs.2 StVO vom Juni 2010 aufweist. Die Einkommensschätzung wurde nicht widerlegt.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua).
Der im Verfassungsrang stehende letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG normiert, dass gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Zutreffend ist, dass gegen den Bf zum Zeitpunkt der behördlichen Lenkeranfrage bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig war.
Zu diesem Zeitpunkt war jedoch, nicht zuletzt aufgrund der Verantwortung des Bf im Einspruch vom 5. November 2013, noch nicht klar, ob er überhaupt selbst dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 hatte daher den Zweck, den Kraftfahrzeuglenker festzustellen bzw. einen Verdächtigen zu ermitteln. Diese Lenkererhebung bezog sich bloß auf die Tatsache, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Zulassungsbesitzer wurde damit lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Dies konnte für ihn nicht belastend sein, weil nicht übersehen werden darf, dass auch nach Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ohne weiteres (objektiv und subjektiv) bewiesen ist. Zur Klärung des Verdachtes, ob der bekannt gegebene Lenker zum angeführten Zeitpunkt die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, waren noch zahlreiche Fragen zu klären. Der bekanntgegebene Lenker hat im Verfahren die Möglichkeit, den Tatvorwurf bzw. den angezeigten Sachverhalt zu bestreiten und sich in jeder Hinsicht zu verteidigen sowie auch die rechtliche Beurteilung zu hinterfragen. Die Lenkeranfrage war nicht mit dem Vorwurf einer Übertretung nach der StVO verbunden. Das bloße Lenken eines Kraftfahrzeuges ist kein strafbares Verhalten, weshalb die Auskunft, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, auch keine unmittelbare verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Eine Selbstbezichtigung, die nach Art.6 EMRK verpönt ist, kann darin nicht erblickt werden. Darüber hinaus handelt es sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Administrativverfahren. Dies bedeutet, dass die Lenkeranfrage – hier vom 13. November 2013 – ein eigenständiges Verfahren bildet. Die Aufforderung zur Lenkerauskunft ging daher an den Bf in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Pkws. Eine im Administrativverfahren in Erfahrung gebrachte Lenkereigenschaft würde kein rechtswidrig erlangtes Beweismittel darstellen und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Der Zwang zur Lenkerbekanntgabe ist zwar strafrechtlicher Natur; er ergibt sich aber aus der Tatsache, dass sich jeder Besitzer eines Kraftfahrzeuges (freiwillig) jenen Regeln unterwirft, die in einer Gesellschaft mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges verbunden sind. In Österreich gehört die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG zu eben diesen Regeln (vgl O'Halloran und Francis, BeschwerdeNrn 15809/02 und 25624/02): der EGMR hat im Urteil der Großen Kammer vom 29. Juni 2007 festgehalten, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Verletzung des Art.6 Abs.1 und Abs.2 EMRK darstellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht zu schweigen kein absolutes Recht darstellt, sondern dass es von den Umständen des konkreten Falles abhängt, ab das Verfahren "fair" im Sinne des Art.6 EMRK ist. Dabei wurde die Art des Zwanges zur Bekanntgabe des Lenkers nicht als besonders schwer angesehen, weil dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe von vornherein bekannt war. Niemand ist verpflichtet, Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zu werden; wer aber ein Kraftfahrzeug halte (und mit diesem am Verkehr teilnehme), akzeptiere damit auch bestimmte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, zu welchen es auch gehört, die Behörden im konkreten Fall über die Identität des Lenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuklären.
Der EGMR betont in seiner Rechtsprechung (vgl Krumpholz, BeschwerdeNr. 13201/05), dass das Recht zu schweigen zu den Grundprinzipien eines fairen Verfahrens gemäß Art.6 EMRK gehört. Allerdings führt der EGMR auch aus, dass es den Strafverfolgungsbehörden durchaus erlaubt ist, aus dem Schweigen des Beschuldigten entsprechende Schlüsse zu ziehen, was aber voraussetzt, dass der Beschuldigte mit entsprechenden Beweisergebnissen konfrontiert wird, welche eine Erklärung verlangen würden. Wenn kein überzeugender Anscheinsbeweis gegen einen Beschuldigten vorliegt, darf aus seinem Schweigen nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, er habe die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen.
Das Argument des Bf im Hinblick auf Art.6 EMRK geht daher – auch aufgrund der Überlegung, dass zwar Art.6 EMRK im Verfassungsrang steht, aber der ebenfalls im Verfassungsrang stehende letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG, der sich konkret nur an die Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen richtet, als lex specialis zu Art.6 EMRK anzusehen ist – ins Leere.
Gemäß § 45 Abs.2 VStG genügt, wenn die Einstellung verfügt wird, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit die nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Grunddeliktes erfolgte laut Mitteilung der belangten Behörde mangels gesicherter Lenkereigenschaft des Bf mit Aktenvermerk vom 28. Jänner 2014. Die Information des Bf erfolgte in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses. Ein Einstellungs-Bescheid erübrigte sich, weil niemandem Beschwerde dagegen zustand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2015, Ra 2014/02/0179, ausgeführt:
„Eine Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit. Wenn auch der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs.2 3.Satz 2. Halbsatz KFG über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen. Sollte der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB das Erkenntnis vom
24. Februar 2012, Zl. 2011/02/0140).
Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194, mwH).
Der oben wiedergegebenen Lenkerauskunft ist nicht zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte durch die Nennung der drei Namen jene Personen gemeint hat, die die Auskunft erteilen könnten, was zu einem Übergang der Auskunftspflicht auf jene geführt hätte. Der Mitbeteiligte hat lediglich zum Ausdruck gebracht, nicht zu wissen, wer von den drei Frauen zum besagten Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug gefahren ist. Dies ist vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur jedenfalls keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft.“
Damit war vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe reicht.
Nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses wurden geschätzte finanzielle Verhältnisse des Bf
(1.200 Euro netto monatlich, zwei Sorgepflichten, kein Vermögen) zugrundegelegt und ausgeführt, aus spezial- und generalpräventiven Gründen könne keine niedrigere Strafe verhängt werden, wobei die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG nicht vorlägen. Der Bf habe durch sein Verhalten die Feststellung der Person, die das Grunddelikt begangen habe, verhindert und dadurch den Strafanspruch des Staates beeinträchtigt, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung erheblich sei.
Der Bf weist eine nicht einschlägige, nicht getilgte Vormerkung wegen Übertretung der StVO vom Juni 2010 auf, dh der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Sonstige mildernde Umstände wurden nicht behauptet und waren auch nicht zu finden, ebenso wenig Erschwerungsgründe. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 und 45 Abs.1 Z4 VStG lagen nicht vor.
Die verhängte Strafe war unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat angemessen. Damit ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung. Der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe ist der Höhe nach nichts entgegenzuhalten, zumal auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger