LVwG-550050/4/KÜ/MH
Linz, 02.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der x & x P GmbH, H, V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A H, F, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2013, GZ: N10-92-2012, betreffend Abweisung des Antrages auf naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG (Spruchpunkt I.) und naturschutzbehördliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 (Spruchpunkt II.)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001 wird auf Grund des An-trages der x & x P GmbH, H, V festgestellt, dass durch die bezogen auf die naturschutzbehördliche Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.11.2007, GZ: N10-722-2006, geändert mit Bescheid vom 21. Juli 2008, GZ: N10-268-2008, vorgenommenen Abänderungen bei der Neuerrichtung des Gebäudeprojektes ‚S auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x und x, KG K im 500-m-Seeuferschutzbereich des A, nach Maßgabe der vorgelegten und als solcher gekennzeichneten planlichen Darstellung (Plan Nr.: A010/11 BMS, EG/OG/DG/Galerie vom 21. März 2012 und Ansichten/Schnitte vom 28. März 2012, Planersteller: S Bau C GmbH) solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung nachstehender Auflage nicht verletzt werden.
- Die endgültige Situierung des im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geforderten Wartehauses ist der Naturschutzbehörde unter Anschluss eines Lageplanes anzuzeigen.“
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, nachstehende Verfahrenskosten zu tragen.
Landesverwaltungsabgabe gemäß §§ 1 bis 3
Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 iVm
Tarifpost 97 lit. h der Landesverwaltungsabgaben-
verordnung 2011 idF LGBl Nr. 129/2014:………………....................…104 Euro
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
5. November 2007, GZ: N10-722-2006, wurde über Antrag der Beschwerde-führerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 9 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes, LGBl. Nr. 129/2001, festgestellt, dass durch den Abbruch des bestehenden Gastbetriebes „N“ und die anschließende Neuerrichtung des Gebäudeprojektes „S“, die Errichtung eines Mbauwerkes und durch diverse Maßnahmen am B inklusive Errichtung eines unterirdischen Badehauses auf den Grundstücken x, x, x und x der KG K im 500-Meter-Seeuferschutzbereich des A nach Maßgabe des vorgelegten Projektes solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. des Naturhaushalts, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, wenn die unter einem vorgeschriebenen (insgesamt 27) Auflagen eingehalten werden.
1.2. Infolge einer Projektänderung (betreffend das Mbauwerk) wurde mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juli 2008, GZ: N10-288-2008, gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG festgestellt, dass auch das modifizierte Projekt die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. des Naturhaushalts nicht verletzt, wenn die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. November 2007,
GZ: N10-722-2006, vorgeschriebenen (insgesamt 27) Auflagen sowie die mit dem gegenständlichen Bescheid unter einem vorgeschriebenen (weiteren 3) Auflagen eingehalten werden.
2.1. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der nunmehrigen Bf mitgeteilt, dass das im Rohbau befindliche Projekt nicht in Entsprechung zu den behördlichen Feststellungsbescheiden vom 5. November 2007 und vom 21. Juli 2008 ausgeführt worden sei; unter einem wurde sie dazu aufgefordert, einen entsprechenden Rückbau vorzunehmen.
2.2. Dem ist die nunmehrige Bf in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2012 mit dem Hinweis, dass es sich in inhaltlicher Hinsicht keineswegs um gravierende Modifikationen handle, entgegengetreten. Davon abgesehen sei ohnehin bereits um Genehmigung dieser Änderungen bei der Baubehörde (d.i. der Bürgermeister der Gemeinde S) angesucht worden.
Daher wurde beantragt, in die Planunterlagen der Baubehörde Einsicht zu
nehmen, einen Lokalaugenschein durchzuführen und einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Wesentlichkeit der vorge-nommenen Änderungen zu beauftragen und „das gegenständliche Verfahren“ einzustellen; in eventu möge die Behörde gemäß § 9 Oö. NSchG feststellen, dass die in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2012 bzw. die im Zuge des Verfahrens festgestellten Änderungen des Bauvorhabens, die durch die in der Stellungnahme der Bf vom 16. April 2012 vorgelegten Pläne dokumentiert wurden, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushalts, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzen (Konkretisierung dieses Eventualantrages mit Stellungnahme vom
17. September 2012). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 hat die nunmehrige Bf ein Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Architekten Dipl.-Ing. E P vom 3. Dezember 2012, ergänzend zu ihren bisherigen Stellungnahmen, vorgelegt und erhebt den Inhalt dieses Gutachtens zu ihrem Vorbringen.
3. Im Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2013, GZ: N10-92-2012, wurde der (auf § 38 Abs. 1 Oö. NSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Oö. NSchG basierende) Antrag der nunmehrigen Bf vom 2. März 2013 auf Bescheid mäßige Feststellung, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, durch die von ihr vorgenommenen, mit den am
16. April 2012 vorgelegten Plänen dokumentierten Abänderungen gegenüber der mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2007,
GZ: N10-722-2006, i.d.F. des Bescheides vom 21. Juli 2008, GZ: N10-268-2008, genehmigten Neuerrichtung des Projektes „S“ nicht verletzt werden, abgewiesen; im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Bf aufgetragen, den mit den vorzitierten Bescheiden vom 5. November 2007 und vom 21. Juli 2008 genehmigten Zustand bis spätestens 30. Mai 2014 herzustellen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. November 2007 die naturschutzbehördliche Genehmigung für den Abbruch eines bestehenden Gaststättenbetriebes sowie für die Neuerrichtung eines Gebäudekomplexes, für die Errichtung eines Mbauwerkes und für diverse Maßnahmen am sog. „B“ – darunter die Errichtung eines unterirdischen Badehauses – erteilt worden sei (richtig: dass festgestellt worden sei, dass diese beabsichtigten Bauführungen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keinen verbotenen Eingriff i.S.d. § 9 Abs. 1 Oö. NSchG darstellen würden). Von dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juli 2008, GZ: N10-268-2008, im Interesse der Lawinen- und Wildbachverbauung modifizierten Bewilligung sei die nunmehrige Bf jedoch im Zuge der Bauausführung derart abgewichen, dass dadurch einem von der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erstellten Gutachten vom 21. Mai 2012 zufolge ein gravierender Eingriff in das Landschaftsbild entstanden sei. Dem gegenüber sei dem von der nunmehrigen Bf unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes Gutachten vom 3. Dezember 2012 erhobenen Einwand, dass der ausgeführte Neubau vom genehmigten Projekt nur marginal abweiche sowie, dass es sich hierbei nicht um ein dreigeschoßiges, sondern – in gleicher Weise wie bei dem ehemaligen Gasthaus bloß um ein zweistöckiges Bauwerk mit ausgebautem Dachgeschoß handle, wobei eine endgültige Beurteilung hinsichtlich dessen behaupteter unvorteilhafter Dominanz im Landschaftsbild erst dann erfolgen könne, wenn die Lärchenschindel des Daches vergraut und die Kupferbleche natürlich verfärbt seien, nicht zu folgen. Denn aus der von der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz hierzu erstatteten Stellungnahme vom 25. März 2013 gehe nämlich zusammenfassend hervor, dass ein Vergleich zwischen dem ursprünglich genehmigten (welches ohnedies bereits einen äußersten, gerade noch vertretbaren Kompromiss dargestellt habe) und dem nunmehr beantragten (und nahezu fertiggestellten) Projekt durch das Herausragen von zwei zusätzlich geschaffenen Gaupen – anstelle eines Dacheinschnittes – sowie durch die wesentliche Vergrößerung der beiden seitlichen Gaupen eine deutlich verstärkte optische Präsenz des realisierten Bauvorhabens zeige; außerdem trete die oberste Ebene durch den Entfall des Dachstreifens als ein zusätzliches, drittes Geschoß in Erscheinung, während der Dachkörper beim behördlich genehmigten Vorhaben wesentlich ruhiger wirke. Da das geplante Gebäude darüber hinaus nicht in einem Ortskern, sondern in einem Bereich mit nur wenigen Baubeständen liege, sei schließlich auch von einer massiv geänderten Prägung dieses Areals durch den verfahrensgegenständlichen Baukörper und somit von einer maßgeblichen Störwirkung in Bezug auf das Landschaftsbild auszugehen.
Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass für das verfahrensgegenständliche Projekt kein naturschutzrechtlicher Konsens bestehe und daher gemäß § 58 Abs. 1 und 5 Oö. NSchG die Herstellung des Bescheid-mäßig genehmigten Zustands aufzutragen war.
4. Gegen diesen Bescheid, der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf zugestellt am 9. September 2013, richtet sich die rechtzeitige Berufung der Bf vom
19. September 2013, in der beantragt wird, der Bescheid der belangten Behörde möge ersatzlos aufgehoben werden und ihrem Antrag vom 2. März 2012 auf naturschutzbehördliche Bewilligung des Bauvorhabens nach Maßgabe der vorgelegten Einreichpläne der S B C GmbH möge stattgegeben werden. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. In der Berufung wird gerügt, dass der Bf die abschließende Stellungnahme der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 25. März 2013 nicht zur Kenntnis gebracht und dadurch gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen worden sei. Außerdem entspreche die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich im Wesentlichen in einer bloßen Wiedergabe von verfahrensparteilichen Stellungnahmen erschöpfe, schon insoweit, insbesondere aber auch deshalb nicht den Anforderungen des AVG, weil die i.S.d. § 9 Abs. 1 Oö. NSchG zwingend vorzunehmende eigenständige behördliche Interessen-abwägung ebenso fehle wie eine Konkretisierung jener Änderungen, die der naturschutzrechtlichen Bewilligung zuwiderlaufen. In Wahrheit liege nämlich – wie sich dies auch aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe – keine solche Modifikation vor, die zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild prägend und damit maßgeblich verändern würde: Denn nach der zwischenzeitlich erfolgten Gesamtfertigstellung erscheine das Gebäude genauso ruhig, wie es in den Genehmigungsbescheiden gefordert worden sei; aus der Ferne könne man nicht erkennen, ob es sich um größere Fenster, Gaupen oder französische Fassadenelemente handle und die Fassade habe sich über den Sommer hinweg entsprechend verfärbt, wobei sich diese positive Änderung noch fortsetze. Außerdem sei das nunmehr errichtete im Vergleich zum projektierten Bauwerk um 0,5 Meter niedriger, um 9 Meter kürzer und das Dachgeschoß um ca. 5 bis 6 Meter zurückversetzt.
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der am 2. März 2012 beantragte und mittlerweile verwirklichte Neubau im Vergleich mit dem bewilligten Projekt kein wesentlich auffälligeres Erscheinungsbild im Landschaftsbild aufweise. Jedenfalls würden allerdings die Interessen am gesamten Vorhaben die Interessen am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen, sodass auch aus diesem Grund eine positive naturschutzrechtliche Erledigung geboten ist.
5. Mit 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Berufungen gelten gemäß § 3 VwGbK-ÜG als rechtzeitig erhobene Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 legte die Oö. Landesregierung die ggst. Beschwerde samt Bezug-habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (idF: belangten Behörde) zu
GZ: N10-92-2012. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Parteienvorbringen hinreichend klären ließ, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde von keiner Verfahrenspartei ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver-handlung gestellt.
2. Folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt steht fest:
2.1. Das verfahrensgegenständliche Projekt betrifft die Grundstücke Nr. x, x, x, x und x, alle KG K. Alle Grundstücke befinden sich innerhalb von 500 m vom Ufer des A. Das Grundstück Nr. x ist als Sondergebiet des Baulandes gewidmet.
Das bereits errichtete verfahrensrelevante Gebäude (Objekt 2), auf das sich das Feststellungsbegehren der Bf vom 2. März 2012 bezieht, weicht in folgenden Punkten von jenem Projekt baulich ab, auf welches sich die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. November 2007,
GZ: N10-722-2006, und vom 21. Juli 2008, GZ N10-268-2008, beziehen
(Objekt 1):
1. Objekt 2 ist in seiner Längsausstreckung um ca. 60 cm länger als Objekt 1.
2. Dem aufgehenden Mauerwerk mit den Fensteröffnungen wurde die gebogene Lärchenholzfassade nicht in einem Abstand von 1,0 m vorgehängt, sondern direkt auf der Dämmung angebracht, sodass die Fenster direkt in der Fassadenkonstruktion und nicht ca. 1 m dahinter montiert sind.
3. Im obersten Geschoß wurde eine Galerieebene eingezogen. Die Dachkonstruktion wurde abgeflacht.
4. In der Westfassade wurden die nördlichsten und südlichsten Fensteröffnungen des Erdgeschoßes und des 1. Obergeschoßes vergrößert und als raumhohe, französische Fenster ausgeführt. Auch sonstige Fensteröffnungen auf allen Seiten wurden verändert und teilweise vergrößert.
5. Die beiden nördlichen und südlichen Gaupen in der Westfassade wurden sowohl in der Höhe als auch in der Breite vergrößert. An beiden Seiten dieser Gaupen wurden Flügelmauern errichtet, die in Parapethöhe aus der Dachhaut herausragen.
6. In der Westfassade wurden im obersten Geschoß anstelle der eingeschnittenen Terrasse zwei ca. 2 m breite Gaupen mit Flachdach-abdeckung errichtet.
7. Hangseitig (Ostfassade) wurde der Gebäudeeinsprung von 9,7 m auf 11,6 m erweitert und in das oberste Geschoß geführt. Ursprünglich wäre der Aufgang in diese Ebene von der Fassade verdeckt gewesen. Nunmehr wird die Erschließungsebene für dieses Geschoß mit einem massiven Flachdach abgedeckt.
8. Über den Wintergärten war nach dem bewilligten Projekt ein nicht begehbares Flachdach geplant. Nunmehr wurde ein begehbares Flachdach mit Geländeausbildung (Glasbrüstung) im obersten Geschoß errichtet. Die nunmehr begehbaren Terrassen wurden mit Seitenabsturzsicherungen und Glasgeländern im Westen ausgebildet.
9. Im Bereich der südwestseitigen Terrasse des Erdgeschoßes wurde an der süd- und westseitigen Terrassenkante eine 0,8 m hohe Stahlbetonbrüstung hochgezogen.
10. Die südwestseitige Terrasse zur Bundesstraße wurde vergrößert.
11. Die Parkfläche wird auf eine Abstellfläche für 6 statt bisher 4 Pkw vergrößert. 3 Parkflächen befinden sich senkrecht zur Busspur, an die anschließende Manipulationsfläche von ca. 8,0 m x 7,5 m schließen hangseitig 3 weitere Parkplätze an.
12. Das Wartehäuschen soll neu situiert werden.
3. Diese baulichen Abweichungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den Befunden der Landesbeauftragen und des Privatgutachters sowie aus dem Vergleich der zugrundeliegenden Pläne.
Im Besonderen sei zu Punkt 1. angeführt, dass die Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in ihren Gutachten davon ausgeht, dass es zu einer Verkürzung des Baukörpers um 90 cm kommt, wobei diese ihre Angaben in der Stellungnahme vom 25. März 2013 relativiert, während der von der Bf beauftragte Privatgutachter ausführt, dass das Objekt 2 mit ca. 37 m um ca.
60 cm länger ist als Objekt 1. Diese Ausführungen sind in den Anhängen A und B zum Privatgutachten auch nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, sodass das Gericht diesen Ausführungen folgt und von einer Verlängerung des Baukörpers um 60 cm ausgeht.
III. Maßgebliche Rechtslage:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland jeder Eingriff in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht Bescheid mäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, wobei die Feststellung auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden kann, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist (§ 9 Abs. 3 Oö. NSchG).
Gemäß § 3 leg cit liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild bei einer Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer vor, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.
Nach § 38 Abs. 1 Oö. NSchG sind derartige Bescheid mäßige Feststellungen schriftlich bei der Behörde zu beantragen; vor der Erlassung eines Feststellungs-bescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, einzuholen. Neben dem Antragsteller kommt in Verfahren nach § 9 Abs. 1 Oö. NSchG auch von der Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung zu (§ 39 Oö. NSchG); darüber hinaus ist die betroffene Gemeinde zu hören (§ 41 Oö. NSchG).
2. Gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG kann die Behörde u.a. dann, wenn in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 Oö. NSchG demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat, mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Von derartigen Verfügungen ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung abweicht (§ 58 Abs. 2 Oö. NSchG). Nach § 58 Abs. 4 Oö. NSchG kann die Behörde unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG auch Bescheid mäßig die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen.
§ 58 Abs. 1 bis 7 Oö. NSchG ist bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 9 Oö. NSchG sinngemäß anzuwenden (§ 58 Abs. 5
Oö. NSchG).
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Das verfahrensgegenständliche Projekt liegt auf den Grundstücken
Nr. x, x, x und x, alle KG K, innerhalb des 500-Meter-Schutzbereiches des A. Das Grundstück Nr. x ist als Sondergebiet des Baulandes gewidmet ist, sodass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten ist, solange die Behörde nicht Bescheid mäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Annahme eines Eingriffes in das Landschaftsbild voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend sei dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert werde. Um hier von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, sei es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. z.B. VwGH vom 24.11.2003, GZ: 2002/10/0077, VwGH vom 12.9.2005,
GZ: 2003/10/0004). Für die Annahme einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer „neuen Prägung des Landschaftsbildes“ führen würde (vgl. VwGH vom 12. September 2005,
GZ: 2003/10/0004, VwGH vom 24. November 2003, GZ: 2002/10/0077, VwGH vom 22. November 2011, GZ: 2003/10/0239). Insbesondere komme es auch darauf an, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasse (VwGH vom 22. November 2011,
GZ: 2003/10/0239). Es könne nicht bei jedem weiteren künstlichen Element, das in das Bild der Landschaft tritt, automatisch angenommen werden, dass dieses der Landschaft ein „neues Gepräge“ gäbe. Nicht jede „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren sei bereits für sich geeignet, zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes zu führen. Entscheidend sei vielmehr, wie sich das Vorhaben in die Umgebungssituation einfüge. Ein hoher Stellenwert komme hierbei auch der Dimensionierung des Vorhabens zu (VwGH vom 12. August 2010,
GZ: 2008/10/0287).
2.2. Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes iSd § 3 Z 2 OÖ NatSchG 1995 herbeigeführt worden ist, bedarf es nach der Judikatur des VwGH – sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liege – einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden habe. Hiebei seien all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffne sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten sei (VwGH vom 11.6.2001, GZ: 99/10/0200).
2.3. Maßgeblich ist im konkreten Fall somit, ob durch die festgestellten baulichen Änderungen des verfahrensgegenständlichen Objekts der optische Eindruck des Bildes der Landschaft im Vergleich zu jenem Objekt, auf das sich die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. November 2007, GZ N10-722-2006, und vom 21. Juli 2008, GZ: N10-268-2008, beziehen, maßgebend verändert wird; ob also die Änderungen des Objekts im Bild der Landschaft prägend in Erscheinung treten.
2.4.1. Wie der VwGH bereits festgestellt hat, kommt der Dimensionierung eines Vorhabens ein hoher Stellenwert bei der Frage zu, ob dadurch der optische Eindruck des Landschaftsbildes prägend verändert wird und damit ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt (VwGH vom 12.8.2010, GZ: 2008/10/0287).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist Objekt 2 in seiner Längsausstreckung um ca. 60 cm länger als Objekt 1. Bei einer vorigen Gesamtlänge von knapp über 36 m bedeutet dies eine Verlängerung um weniger als 2 %. Der Privatgutachter legt in seinem Gutachten plausibel dar, dass das Objekt 2 in seinem Volumen die Größen und Proportionen des Objekts 1 weitgehend aufnimmt und dass die Verlängerung des Objekts um ca. 60 cm augenscheinlich nicht feststellbar ist. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen kann – unter Einbeziehung der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – im Hinblick auf die äußerst geringfügige Veränderung der Dimensionierung bezogen auf den Gesamteindruck wohl keinesfalls von einer prägenden Veränderung ausgegangen werden.
2.4.2. Dem aufgehenden Mauerwerk mit den Fensteröffnungen wurde die gebogene Lärchenholzfassade nicht in einem Abstand von 1,0 m vorgehängt, sondern direkt auf der Dämmung angebracht, sodass die Fenster direkt in der Fassadenkonstruktion und nicht ca. 1 m dahinter montiert sind. Die Landes-beauftragte für Natur- und Landschaftsschutz geht in ihrem Gutachten davon aus, dass durch diese Änderung der Fassadenkonstruktion die architektonische Qualität und Stimmigkeit verloren gehe und der Baukörper dadurch an Plastizität verliere, weil dadurch tiefliegende untergeordnete Öffnungen verloren gehen und der Baukörper dadurch bei höherer Breitenwirkung eingekürzt werde. Dem entgegnet der Privatgutachter, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die direkte Aufbringung der Lärchenholzschindel auf der Dämmung verglichen mit der vorgehängten Montage ein weniger plastisches Erscheinungsbild bewirken solle. Insbesondere hätten sich durch die vorgehängte Fassade ungewöhnliche Fensterleibungen mit Tiefen bis zu 1,4 m ergeben. Eine höhere Breitenwirkung ergebe sich daraus nicht, weil es hinsichtlich der größten überbauten Fläche keine nennenswerten Differenzen gebe. Die Breitenwirkung sei bei Objekt 1 größer als bei Objekt 2, was sich durch den größeren Terrassenausschnitt und durch die wesentlich breitere Giebelverglasung Objekt 1: 10 m, Objekt 2: 7,8 m) erklären lasse. Die Erscheinungsform der Fassade an sich ändere sich durch die gewählte Vorgehensweise der Konstruktion nicht. Dies wird von der Landesbeauftragten auch nicht behauptet.
Die laut Landesbeauftragten daraus resultierende Einkürzung des Baukörpers kann vom Gericht, wie bereits oben festgestellt wurde, nicht nachvollzogen werden. Ausgehend von dieser Überlegung und den Ausführungen in beiden Gutachten ergibt sich als optische Änderung aufgrund der direkten Montage der Fassadenkonstruktion verglichen mit der vorgehängten Konstruktion lediglich der Wegfall der tiefen Fensterleibungen. In ihrer Stellungnahme vom 25.März 2013 schildert die Landesbeauftragte, dass die nunmehr ausgeführten Fenster optisch ganz anders wirken als die ursprünglich geplanten. Inwiefern sich diese Änderung derart „prägend“ darstellt, dass der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird, wird jedoch nicht erläutert. Vielmehr wird von der Sachverständigen die architektonische Gestaltung kritisiert und nicht der Bezug zum Landschaftsbild in den Vordergrund der fachlichen Beurteilung gestellt. Der Privatsachverständige führt in seinem Gutachten hingegen aus, dass die tiefliegenden Fenster ungewöhnlich anmuten und die Tiefe der Leibung eine Schattenbildung – und daraus resultierend ein wesentlich dunkleres Erscheinungsbild der Fassade in diesem Bereich als die übrigen Fassadenteile – zur Folge haben. Auch eine erhöhte Breitenwirkung sei nicht erkennbar.
Der erkennende Richter schließt sich den insgesamt schlüssigen Ausführungen des Privatgutachtens an, dass der Wegfall dieser tiefen Leibungen aufgrund der direkten Montage der Fassade auf der Dämmung zur Folge hat, dass die gesamte Fassade gleichmäßiger wirkt und aufgrund des verminderten Schattenwurfs von weniger unterschiedlichen Elementen geprägt wird, als ursprünglich vorgesehen. Dadurch ergibt sich insgesamt ein harmonischer Eindruck der Fassade, wobei festzuhalten ist, dass durch den Wegfall der tiefen Fassadeneinschnitte die Eingriffswirkung des gesamten Objekts sogar deutlich geringer zu bewerten ist als zuvor. Auch was die Breitenwirkung des Gebäudes betrifft sind die Ausführungen des Privatgutachters nachvollziehbar und schlüssig, während die Einschätzung der Landesbeauftragten, wonach es zu einer erhöhten Breitenwirkung komme, nicht begründet wird. Das führt zur Schlussfolgerung, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass durch die Änderung der Fassadenkonstruktion der optische Eindruck des Bildes der Landschaft im Vergleich zum genehmigten Zustand maßgebend – im Sinne einer Verdichtung künstlicher Faktoren – verändert wird.
2.4.3. Im obersten Geschoß wurde eine Galerieebene eingezogen. Die Dachkonstruktion wurde abgeflacht. Dadurch werde entsprechend dem Gutachten der Landesbeauftragten die Form des Baukörpers nachteilig verändert und er verliere insbesondere in der Nordansicht durch die viel flachere Rundung seine Eleganz.
Worin die Eleganz des Objekts 1 bestanden hätte bzw worin der Verlust der Eleganz bei Objekt 2 konkret liegt, wird im Gutachten der Landesbeauftragten nicht plausibel nachvollziehbar dargelegt, ebenso wenig inwiefern die flachere Rundung eine prägende Veränderung des Bilds der Landschaft mit sich bringt. Es handelt sich bei diesem Schluss offensichtlich um eine rein subjektive Ansicht der Gutachterin. Der Privatgutachter legt in seinem Gutachten dar, dass es durch die Änderungen weder zu einer deutlichen Abflachung noch zu einer maßgeblichen Änderung der Dachgestalt kommt und stellt dies in den Anhängen A, C und D zu seinem Gutachten zeichnerisch dar. Auf den Bildern sei keine deutliche Abflachung und maßgebliche Änderung der Gestalt ersichtlich, obwohl dies im Fall des Zutreffens bei diesen Ansichten sichtbar sein müsste. Überdies münde bei Objekt 2 ein über weite Strecken gerader First in einfache Spitz- bzw Kreisbögen, wobei diese im Vergleich zu Objekt 1 einfachere Grundform (unterschiedlich geformte Spitzbögen) insgesamt ruhiger wirke. Dieser Unterschied sei insgesamt jedoch geringfügig. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Fakten handelt es sich hierbei lediglich um eine geringfügige Abflachung und somit nicht maßgebliche Änderung der Dachkonstruktion, weshalb mit dieser Änderung ein prägender Einfluss auf das Erscheinungsbild nicht verbunden sein kann.
2.4.4. In der Westfassade wurden die nördlichsten und südlichsten Fensteröffnungen des Erdgeschoßes und des 1. Obergeschoßes vergrößert und als raumhohe, französische Fenster ausgeführt. Auch sonstige Fensteröffnungen an allen Gebäudeseiten wurden verändert und teilweise vergrößert. Dadurch verliere der Baukörper dem Gutachten der Landesbeauftragten zufolge seine architektonische Qualität und Stimmigkeit. Der Baukörper verliere dadurch stark an Plastizität. Die großen Fenster als große, spiegelnde Flächen würden die Auffälligkeit des Baukörpers erhöhen. Worin im Speziellen der Verlust der architektonischen Qualität und Stimmigkeit und der Verlust der Plastizität begründet ist, lässt das Gutachten allerdings offen.
Der Privatgutachter entgegnet in seinen Ausführungen, dass sich die Plastizität des Gebäudes aufgrund des gewölbten, einheitlich eingehüllten Hauptbaukörpers durch die Schattenbildung der angebauten bzw einschneidenden und aushöhlenden Bauelemente manifestiere. Während sich bei Objekt 1 aufgrund der verschiedenartigen Fassadenattribute eine sehr unausgewogene Plastizität zeige, sei bei Objekt 2 ein Fassadenrhythmus hergestellt worden, der zu einer dezenten Plastizität führe.
Die Vergrößerung der nördlichsten und südlichsten Fensterflächen des Erdgeschoßes in der Westfassade von ursprünglich vorgesehenen 7,68 m2 auf nunmehr 24,65 m2 ist zwar flächenmäßig deutlich ist, jedoch kommt dieser Veränderung im Hinblick auf die Betrachtung des gesamten Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung zu. Geprägt wird der Baukörper – was die Glasflächen betrifft – hauptsächlich durch die bei Objekt 1 und 2 ident ausgestalteten Wintergärten, den nunmehr vergrößerten Fensterflächen kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt kann diesbezüglich der nachvollziehbaren Argumentation des Privatgutachters gefolgt werden, wonach es diese Änderung eine Angleichung der Fenster an die sonstigen Fassadenelemente mit sich bringt, was eine Rhythmisierung der Ansicht und eine dezente Plastizität zur Folge hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Vergrößerung bzw. Veränderung der Fensterflächen derart in Erscheinung tritt, dass im Vergleich zum genehmigten Objekt das Bild der Landschaft prägend verändert wird.
2.4.5. Die beiden nördlichen und südlichen Gaupen in der Westfassade wurden sowohl in der Höhe als auch in der Breite vergrößert. An beiden Seiten dieser Gaupen wurden Flügelmauern errichtet, die in Parapethöhe aus der Dachhaut herausragen. Weiters wurden in der Westfassade im obersten Geschoß anstelle der eingeschnittenen Terrasse zwei ca. 2 m breite Gaupen mit Flachdach-abdeckung errichtet.
Aus Sicht der Landesbeauftragten sind diese Änderungen besonders gravierend. Diese Maßnahmen wirken sich laut Gutachten in Verbindung mit den Geländern zur Absturzsicherung geschoßbildend aus, sodass sich der optische Eindruck einer Dreigeschoßigkeit ergebe. Die herausragenden Gaupen hätten eine Vergrößerung der verbauten und damit ansichtswirksamen Kubatur zur Folge. Der Dacheinschnitt hätte demzufolge wesentlich zurückgenommener als die aus der Dachfläche ragenden Gaupen gewirkt, wobei deren Präsenz noch durch die aufgehenden Glasbrüstungen verstärkt würde. Auch die beiden ursprünglichen Gaupen hätten der Gutachterin zufolge aufgrund des unter dem Dacheinschnitt durchlaufenden Lärchenholzstreifens optisch deutlich untergeordnet gewirkt.
Dem Gutachten des Privatsachverständigen ist zu entnehmen, dass die Westfassade mit ihren nunmehr ausschließlich „positiven“ Anbauten wesentlich ruhiger und ausgewogener erscheine, als jene des Objekts 1, bei dem sich die Gaupen als „positive“ Elemente mit dem „negativen“ Element des Dacheinschnitts abgewechselt hätten. Durch die Wiederholung der gleichförmigen Elemente komme es zu einer Rythmisierung der Westfassade. Dadurch sei es gelungen, eine dezente und unaufdringliche Plastizität des Baukörpers zu schaffen.
Dass gleichförmige Glasöffnungen in diesem Bereich zur Folge haben, dass die Fassade gleichmäßiger wirkt als bei dem Wechselspiel von kleinen Gaupen und dem relativ großen Dacheinschnitt, weil diese nunmehr von weniger unterschiedlichen Elementen geprägt wird als ursprünglich vorgesehen, ist als durchaus plausibel und nachvollziehbar zu werten. Ein harmonischer Eindruck der Fassade ist damit nachvollziehbar. Durch die Vergrößerung der beiden äußeren Gaupen und die Errichtung der zwei mittleren Gaupen statt des Dacheinschnitts kommt es – wie aus den zugrundeliegenden Plänen ersichtlich ist – zu keiner wesentlichen Veränderung der Größe der Gesamtglasflächen in dieser Etage, weil sich die Verkleinerung der Glasflächen durch die Errichtung der beiden mittleren Gaupen statt der durchgehenden Glasfassade im Bereich des Dacheinschnitts mit der Vergrößerung der beiden äußeren Gaupen im Wesentlichen ausgleicht. Wenn die Landesbeauftragte davon spricht, dass es dadurch zu einer erheblichen Vergrößerung der spiegelnden Flächen – und damit zu einer erhöhten Auf-fälligkeit des Gebäudes – komme, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Überdies schildert die Bf in ihrer Beschwerde zutreffend, dass aufgrund der Brüstungen die Dachgaupen sowohl von der Straße aus als auch vom See aus nur teilweise sichtbar sind, sodass nicht erkennbar ist, ob es sich um Fenster oder Türen handelt. Auch diesbezüglich ergibt sich daher keine wesentliche Änderung des optischen Eindrucks.
Bei isolierter Betrachtung des (ursprünglichen) Dacheinschnitts im Vergleich zu den nunmehrigen beiden mittleren Gaupen mag die Landesbeauftragte mit ihrer Feststellung, dass der Dacheinschnitt zurückgenommen und die beiden äußeren Gaupen untergeordnet gewirkt hätten, richtig liegen, jedoch ist in diesem Punkt den Ausführungen des Privatgutachters zu folgen, dass es – trotz der Vergrößerung der Volumina der Anbauten – aufgrund der nunmehr verwirklichten Gleichförmigkeit aller Elemente in diesem Geschoß insgesamt gesehen zu einer Beruhigung dieser Ansicht kommt. Diese Gleichförmigkeit der Elemente wirkt gesamthaft betrachtet ruhiger und ausgewogener als die Unterordnung einzelner Elemente. Es kommt durch die vorgenommenen Maßnahmen somit zwar zu einer Veränderung künstlicher Faktoren im Landschaftsbild, wie oben dargelegt allerdings nicht zu einer Verdichtung. Der geringfügigen Vergrößerung des Bauvolumens durch die beiden mittleren Gaupen und die Vergrößerung der beiden äußeren Gaupen kommt im Vergleich zur Gleichförmigkeit des Baukörpers geringere Bedeutung zu, sodass bei Objekt 2 diesbezüglich insgesamt von einer geringeren Eingriffswirkung auszugehen ist als bei Objekt 2.
Wie der durchgehende Lärchenholzstreifen bewirken solle, dass der Baukörper unauffälliger bzw die Fassadenelemente optisch untergeordnet sind, wird von der Landesbeauftragten nicht dargelegt. Hinsichtlich des Entfalls des Lärchen-holzstreifen oberhalb der Wintergärten und unterhalb der ursprünglich kleinen äußeren Gaupen ist daher den gegenteiligen Ausführungen zuzustimmen, dass diesem Entfall jedenfalls kein prägender Einfluss auf das Landschaftsbild zukommt, zumal die Größe der mit Schindeln bedeckten Fläche – wie oben dargetan – im Wesentlichen unverändert bleibt, sondern sich nur verschiebt.
Die Landesbeauftragte schildert in ihren Gutachten, dass sich die Vergrößerung der beiden äußeren Gaupen, die Errichtung der mittleren Gaupen statt des Dacheinschnitts und die Errichtung der Flügelmauern in Verbindung mit den Geländern zur Absturzsicherung geschoßbildend auswirken, sodass sich der optische Eindruck einer Dreigeschoßigkeit ergebe. Warum sich diese Maßnahmen geschoßbildend auswirken, wird – mit Ausnahme des Vorbringens, dass die Gaupen zuvor untergeordnet waren und der Dacheinschnitt zurückgenommener wirken würde – nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der Privatgutachter erwidert in seinem Gutachten, dass sich an der Qualifikation des obersten Geschoßes als Dachgeschoß bei Objekt 1 und Objekt 2 keinerlei Änderungen ergeben. Zudem würden die vertikal gegliederten Gaupen den Eindruck der Dreigeschoßigkeit sogar abmildern.
Wie bereits oben dargelegt wurde, stellen die Errichtung der mittleren Gaupen und die Vergrößerung der beiden äußeren Gaupen keinen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Auch dass sich diese Maßnahmen geschoßbildend auswirken sollen, ist nicht nachvollziehbar: Insbesondere wird durch diese Maßnahmen das Gesamtgebäude nicht höher oder in seiner Gestalt maßgebend verändert. Zwar werden die beiden äußeren Gaupen, wie von der Landesbeauftragten in ihrem Gutachten festgestellt worden ist, geringfügig nach oben hin erhöht, die Hauptausdehnung erfolgt allerdings nach unten. Wie die Bf in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, gibt es Gaupen ausschließlich in Dachkonstruktionen (vgl § 2 Oö. BauTG), sodass allein durch das Vorhandensein von nunmehr vier Gaupen evident ist, dass es sich bei dieser Ebene um ein Dachgeschoß handelt. Die Qualifikation der gegenständlichen Anbauten als Gaupen wird von der belangten Behörde nicht bezweifelt. Überdies war auch bei Objekt 1 eindeutig erkennbar, dass es sich um eine bewohnbare Ebene handelt, sodass sich auch diesbezüglich keine maßgebliche Veränderung des optischen Eindrucks ergibt. Aus diesen Gründen ist den schlüssig nachvollziehbaren Ausführungen des Privatgutachters zu folgen, dass die gegenständlichen Maßnahmen nicht optisch geschoßbildend wirken und somit diesbezüglich keine maßgebliche Veränderung des optischen Eindrucks vorliegt. Die rechtliche Qualifikation dieser Ebene als Geschoß oder Dachgeschoß iSd § 2 Oö. BauTG ist für die hier beachtliche Frage des Eingriffs in das Landschaftsbild unbeachtlich.
Zwar kann der Landesbeauftragten – wie bereits ausgeführt wurde – in ihrer Feststellung, dass es durch die vorgesetzten Bauteile zu einer Vergrößerung des Bauvolumens und damit zu einer verstärkten Wahrnehmbarkeit komme, nicht entgegengetreten werden, jedoch ist – wie bereits oben dargelegt worden – mit diesen Änderungen keine wesentliche Neudimensionierung des Gebäudes verbunden, denn wie der Privatgutachter in seinem Gutachten zu Bedenken gibt, nimmt das Objekt 2 in seinem Volumen die Größen und Proportionen des Objekts 1 weitgehend auf. Diese Maßnahmen verändern den Charakter des Objekts nicht derart, dass sie dem Bild der Landschaft dadurch ein neues „Gepräge“ verleihen. Daher kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass durch die Vergrößerung der beiden südlichen und nördlichen Gaupen sowie den Ersatz des Dacheinschnitts durch die zwei Gaupen der optische Eindruck des Bildes der Landschaft im Vergleich zum genehmigten Zustand maßgebend – im Sinne einer Verdichtung künstlicher Faktoren – verändert wird.
2.4.6. Hangseitig (Ostfassade) wurde der Gebäudeeinsprung von 9,7 m auf 11,6 m erweitert und in das oberste Geschoß geführt. Ursprünglich wäre der Aufgang in diese Ebene von der Fassade verdeckt gewesen. Nunmehr wird die Erschließungsebene für dieses Geschoß mit einem massiven Flachdach abgedeckt. Dadurch ergebe sich laut Gutachten der Landesbeauftragten im mittleren Bereich eine volle Dreigeschoßigkeit und ein wuchtigeres Erscheinungsbild. Inwiefern diese Maßnahme einen Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt, wird nicht näher ausgeführt.
Nach den Ausführungen des Privatsachverständigen handele es sich bei dieser Änderung um bedeutende Verbesserungen, da durch den Einschnitt nunmehr das zuvor hinter der herabgezogenen Dachkonstruktion versteckte Erschließungs-bauteil sichtbar und vernünftig belichtet werde.
Grundsätzlich hat die Hanglage des Gebäudes zur Folge, dass diese Gebäudeansicht vergleichsweise schlecht einsehbar ist und Maßnahmen in diesem Bereich kaum Fernwirkung erzielen können. Daher kommt Maßnahmen in diesem Bereich von vorneherein eine geringere naturschutzrechtliche Bedeutung zu. Anders als bei den Maßnahmen auf der Westseite kann aufgrund der Vergrößerung des Einsprungs um rund die Hälfte des ursprünglichen Einsprungs hier nicht von einer flächenmäßig vernachlässigbaren Maßnahme gesprochen werden. Allerdings ist hervorzuheben, dass es sich bei der gegenständlichen Änderung nicht um das Hinzutreten eines völlig neuen Objekts handelt, sondern der bereits naturschutzrechtlich konsentierte Gebäudeeinsprung lediglich hochgezogen wird, wobei an dieser Seite bei Objekt 1 und Objekt 2 gleichermaßen die jeweiligen Erschließungsetagen wichtige Gestaltungselemente sind und daher per se das Gebäude in dieser Hinsicht charakterisieren. Die Landesbeauftrage führt in ihrer Stellungnahme aus, dass es naheliegt, dass eine zusätzliche Geschoßebene nicht zu einer Verminderung der Eingriffswirkung führt. Den Ausführungen der Landesbeauftragten, dass sich die Änderung geschoßbildend auswirke, wurde bereits weiter oben begegnet. Inwiefern diese Maßnahme eine Erhöhung der Eingriffswirkung zur Folge hat bzw. das Bild der Landschaft maßgeblich verändert, wird im Gutachten nicht näher konkretisiert. Dem Privatgutachter zu Folge komme es durch diese Maßnahme zu einer starken Verbesserung der Gesamterscheinung, weil dadurch die Funktion sichtbar werde, jedoch keine negative Auswirkungen in naturschutzfachlicher Hinsicht damit verbunden sei. In Würdigung der schlüssig nachvollziehbaren Darlegungen des Privatgutachters ist der erkennende Richter der Ansicht, dass diese – lediglich die Größe des Einsprungs betreffende – Maßnahme den Charakter des Objekts nicht derart zu verändern vermag, dass sie dem Bild der Landschaft ein neues „Gepräge“ verleiht, weil es sich beim Gebäudeeinsprung des Objekts 2 lediglich um die konsequente Fortführung eines bei Objekt 1 bereits vorhandenen Elements handelt und die Funktion dadurch klar ablesbar wird. Eine optische Dreigeschoßigkeit kann – wie bereits oben ausgeführt wurde – auch hier nicht erkannt werden. Daher kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass durch die Vergrößerung des Dacheinsprungs der optische Eindruck des Bildes der Landschaft im Vergleich zum genehmigten Zustand maßgebend – im Sinne einer Verdichtung künstlicher Faktoren – verändert wird.
2.4.7. Über den Wintergärten war nach dem bewilligten Projekt ein nicht begehbares Flachdach geplant. Nunmehr wurde ein begehbares Flachdach mit Geländerausbildung (Glasbrüstung) im obersten Geschoß errichtet. Die nunmehr begehbaren Terrassen wurden mit Seitenabsturzsicherungen und Glasgeländern im Westen ausgebildet.
Wenn die Landesbeauftragte in ihrem Gutachten moniert, dass die Glastüren von 1,1 m auf 2,51 m erhöht wurden und damit offenbar auf die Vergrößerung der Glasflächen der beiden westseitigen äußeren Gaupen Bezug nimmt, sowie den Entfall des Lärchenholzstreifens bemängelt, ist auf die Begründung in Punkt 2.4.5. zu verweisen. Weiters wird im Gutachten der Landesbeauftragten darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Attikaoberkante bei 6,45 m über der Erdgeschoßfußbodenoberkante gelegen wäre und die nunmehrige Geländeroberkante bei 7,24 m liege. Durch die Geländerausbildung und die Seitenabsturzsicherungen werde die Dominanz des Gebäudes zudem wesentlich erhöht.
Zunächst ist festzustellen, dass die Begehbarkeit des Wintergartenflachdaches allein nichts am optischen Eindruck zu verändern vermag und daher für Fragen des Eingriffs in das Landschaftsbild außer Ansatz zu bleiben hat. Unter diesem Aspekt bleiben folglich lediglich die Erhöhung durch die Ausbildung des Geländers und die Errichtung der Seitenabsturzsicherungen zu beurteilen. Was die Erhöhung durch die Ausbildung des Geländers betrifft, ist festzustellen, dass hier die Linienführung der darunter liegenden Wintergärten fortgeführt wird. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird der Baukörper sowohl des Objekts 1 als auch des Objekts 2 an der Westseite durch die Glasflächen der Wintergärten wesentlich geprägt. Worin sich die von der Landesbeauftragten monierte erhöhte Dominanz manifestiere und die Änderungen dem Gebäude eine andere Prägung verleihen, legt diese in ihrem Gutachten nicht überzeugend dar. Die Erhöhung im Vergleich zur ursprünglich vorgesehenen Attika beträgt lediglich 0,79 m, somit rund 12 %, wobei es sich bei der Geländer Errichtung optisch nicht um das Hinzutreten eines neuen Elements, sondern um eine Weiterführung der auch bei Objekt 1 vorgesehenen Wintergärten handelt. Wie der Privatgutachter in seinem Gutachten ausführt, sind die Seitenabsturzsicherungen zum Teil als Glasgeländer ausgeführt. Er hält zudem fest, dass die drei weniger tiefen Absturzsicherungen die logische Weiterführung der metallverkleideten Anschlusskonstruktion ausbilden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 2014 wird zudem darauf hingewiesen, dass die Fassadengestaltung des Objekts 2 entsprechend der Darstellungen im Gutachten und dessen Anlagen logischer und gelungener sei als bei Objekt 1, weil nunmehr eine klar erkennbare horizontale Gliederung und damit eine Beruhigung der Erscheinungsform gegeben sei. Da die Landesbeauftragte nicht dargelegt hat, worin die Verstärkung der Dominanz durch diese Änderung liege bzw. inwiefern dadurch dem Bild der Landschaft ein neues Gepräge verliehen wird, ist den erklärenden Ausführungen des Privatgutachters zu folgen und festzuhalten, dass durch diese Maßnahmen der optische Eindruck des Gebäudes (bezogen auf den Gesamteindruck) an sich nicht maßgeblich verändert wird – es also dadurch keine andere Charakteristik erhält ‑, sodass auch nicht von einer prägenden Veränderung des Landschafts-bildes gesprochen werden kann.
2.4.8. Im Bereich der südwestseitigen Terrasse des Erdgeschoßes wurde an der süd- und westseitigen Terrassenkante eine 0,8 m hohe Stahlbetonbrüstung hochgezogen. Inwiefern es dadurch zu einer Änderung des Landschaftsbildes kommt, wird durch die Landesbeauftragte nicht dargelegt und wurde diese Änderung von der belangten Behörde auch nicht aufgegriffen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich hierbei um eine im Vergleich zur genehmigten Ausführung äußerst geringfügige Änderung, die den Eindruck des Bilds der Landschaft jedenfalls nicht maßgeblich zu verändern vermag.
2.4.9. Die südwestseitige Terrasse zur Bundesstraße wurde vergrößert. Inwiefern sich daraus eine Änderung des Landschaftsbildes ergibt, wird von der Landesbeauftragten nicht dargelegt und wurde diese Änderung von der belangten Behörde auch nicht aufgegriffen.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Terrasse von geplanten rund 29 m2 um ca. 7 m2 auf rund 36 m2 vergrößert wird. Der erkennende Richter ist der Ansicht, dass auch diese Maßnahme dem Bild der Landschaft kein neues Gepräge verleihen kann, weil es sich bei der gegenständlichen Terrasse jedenfalls um ein im Vergleich zum Gesamtprojekt untergeordnetes Element handelt, das bei einer Gesamtbetrachtung nicht besonders in Erscheinung tritt.
2.4.10. Die Parkfläche wird auf eine Abstellfläche für 6 statt bisher 4 Pkw vergrößert. 3 Parkflächen befinden sich senkrecht zur Busspur, an die anschließende Manipulationsfläche von ca. 8,0 m x 7,5 m schließen hangseitig
3 weitere Parkplätze an. Nach Ansicht der Landesbeauftragten stellt dies mit-unter die gravierendste Änderung dar, weil dadurch der grüne Pufferbereich zwischen Gewässerbett und Objekt hangaufwärts reduziert werde. Es werde daher gefordert, einen Grünpuffer im Ausmaß von rund 5,5 m zwischen Parkplatz und dem Rand des Gewässerbettes zu erhalten und die Erweiterung des Parkplatzes Richtung Hang zurückzunehmen.
Die Bf gibt in der Beschwerde an, dass es sich bei dieser Änderung um eine Forderung der Straßenverwaltung gehandelt habe, dass diese Änderung von Architekten DI H am 26. Mai 2011 planlich dargestellt und von der Behörde am 29. Juni 2011 bzw. mit Schreiben vom 13. Juni 2011 genehmigt wurde. Überdies sei eine entsprechende Zusatzbegrünung ausgeführt worden.
Unzweifelhaft wird die Parkfläche samt Manipulationsfläche vergrößert, wobei diese Änderung seitens der Bf auf eine Forderung der Straßenverwaltung zurückgeführt wird. Diese Forderung dient der Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bei der Vornahme von Ein- und Ausparkvorgängen und liegt damit unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Festzuhalten ist weiters, dass der von der Landesbeauftragten geforderte Grünstreifen – wie aus der planlichen Darstellung hervorgeht – auch nicht zur Gänze wegfällt, sondern – wenn auch nicht im geforderten Ausmaß – erhalten bleibt. Insofern wird den Interessen des Naturschutzes auch bei der Erweiterung entsprochen. Aus Bodensicht bzw aus Sicht vom Wasser aus kommt es überdies weniger auf die Breite des Grünstreifens, sondern überwiegend auf dessen Höhe an, die durch die Erweiterung des Parkplatzes nicht betroffen ist. Daher kann auch aufgrund dieser Änderung nicht von einer prägenden Veränderung des Landschaftsbildes gesprochen werden.
2.4.11. Der neu vorgesehene Standort des Wartehauses sei laut Gutachten der Landesbeauftragten eine Verschlechterung, weil dieses nunmehr im Nahbereich des Gewässers und im Bereich der Bewuchskulisse vorgesehen sei und dieser Standort zudem von der W- und Lawinenverbauung abgelehnt werde.
Der Privatgutachter legt dar, dass eine entsprechend elegante Ausführung des Wartehauses (etwa in einer grazilen, transparenten Stahlkonstruktion) an jedem wie auch immer gewählten Standort keine Beeinträchtigung des naturräumlichen Ambientes darstellen würde. Die Bf legt überdies dar, dass das Wartehaus eine Auflage im baubehördlichen Verfahren darstelle und sie durchaus bereit sei, darauf im Einvernehmen mit der Baubehörde zu verzichten. Überdies sei eine Errichtung am ursprünglich vorgesehenen Ort aufgrund einer Forderung der Straßenverwaltung nicht möglich.
Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der beanstandeten Änderung nicht um eine optische Änderung bzw. um eine geänderte Ausführung des Wartehauses selbst oder gar um das Hinzutreten eines weiteren baulichen Elements geht. Von der Änderung betroffen ist allein die Situierung des Objekts. Eine „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren in der Landschaft stellt diese Maßnahme somit nicht dar (vgl. zB. VwGH vom 12.9.2005, Zl. 2003/10/0004). Inwieweit die ursprüngliche Situierung derart prägend ist, dass die Standortveränderung entscheidende, weil das neue Bild der Landschaft maßgeblich bestimmende, Bedeutung besäße, hat die Landesbeauftragte nicht dargelegt. Es ist den Ausführungen im Privatgutachten zu folgen, wonach die konkrete Situierung des Wartehauses keinen Einfluss auf die Beeinträchtigung des naturräumlichen Ambientes hat.
Entsprechend den Ausführungen der W- und Lawinenverbauung vom
7. Mai 2012 ist eine Situierung des Wartehauses wie im vorgelegten Plan dargestellt nicht möglich, weil bei Funktionieren des Mbauwerks im Ereignisfall eine künstlich erhöhte Lebensgefahr für die Benützer des Wartehauses bestünde. Die Forderung der Errichtung des Wartehauses entspringt dem baurechtlichen Verfahren. In diesem Verfahren sind daher die Fragen der Errichtung und Situierung zu konsentieren. Die konkrete Situierung ist aus naturschutzrechtlicher Sicht wie bereits dargelegt unmaßgeblich, jedoch ergeht die Auflage, dass die Bf die endgültige Situierung des von der Gemeinde S im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geforderten Wartehauses der Naturschutzbehörde unter Anschluss eines Lageplanes anzuzeigen hat.
2.4.12. Letztendlich bewirken in Würdigung der vorliegenden Beweismittel weder die einzelnen Änderungen des Objekts 2 im Vergleich zum genehmigten Objekt 1 noch eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Änderungen eine derart prägende Veränderung des optischen Eindrucks, dass aufgrund der Änderungen von einem Eingriff in das Landschaftsbild gesprochen werden kann. Insbesondere kommt es nicht zu einer „zusätzlichen Verdichtung“ künstlicher Faktoren in der Landschaft. Solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, können somit nicht verletzt werden. Bei diesem Ergebnis war somit die von der Bf in der Beschwerde beantragte Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG zu treffen. Gleichzeitig bewirkt diese Feststellung, dass die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids verfügte Maßnahme obsolet ist, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung dieses Spruchpunktes vorzugehen war.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Kosten:
Die von der Bf zu tragende Verwaltungsabgabe ergibt sich aus den genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen.
Gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 Gebührengesetz 1957 hat die Bf auch die Gebühren für die Beschwerde und die dem Antrag zu Grunde liegenden Planunterlagen zu tragen.
Die zu entrichtenden Kosten sind im beiliegenden Zahlschein ausgewiesen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu unter vielen VwGH vom 11.6.2001, 99/10/0200; vom 24.11.2003, 2002/10/0077; vom 12.9.2005, 2003/10/0004; vom 22.11.2006, 2003/10/0239; vom 12.8.2010, 2008/10/287). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger