LVwG-400076/2/Gf/Mu

Linz, 31.03.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des A.B., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Februar 2015, Zl. 933/10-1075624, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das ange-fochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafver-fahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

 

I.

 

Ablauf des Verwaltungsverfahrens

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Februar 2015, Zl. 933/10-1075624, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er am 20. November 2012 – ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen – von 13:07 Uhr bis 13:28 Uhr gegenüber dem Haus x Nr. x in L. in einer (im Bereich eines „Halte- und Parkverbotes – ausgenommen Ladetätigkeit“ situierten) gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges KFZ ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 90/2013 (im Folgenden: ÖoParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz (im Folgenden: ParkGebV Linz) begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Parkgebühren-Aufsichtsorganes und des im Wege der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien sechs Vormerkungen als erschwerend zu werten und seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.700 Euro; keine Sorgepflichten; kein Vermögen).

 

2. Gegen dieses ihm am 4. Februar 2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. Februar 2015 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird im Wesentlichen eingewendet, dass es sich beim gegenständlichen KFZ um einen Firmen-Transport-LKW gehandelt habe, mit dem er zum Vorfallszeitpunkt drei schwere Möbelstücke für ein Geschäftslokal angeliefert und hierfür die für Ladetätigkeiten ausgewiesene Zone bestimmungsgemäß in Anspruch genommen habe.

 

Da er somit der Intention des Gesetzgebers nicht zuwidergehandelt habe, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.  

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich mit Schreiben vom 23. Februar 2014 den Bezug habenden Akt vorge-legt und beantragt, die gegenständliche Bescheidbeschwerde abzuweisen. 

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Weil diesbezüglich weder im Oö. Parkgebührengesetz noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 930/10-1075624; aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

1.1. Der Beschwerdeführer hatte am 20. November 2012 jedenfalls in der Zeit von 13:07 Uhr bis 13:28 Uhr gegenüber dem Haus x Nr. x in L. ein mehrspuriges Transport-Kraftfahrzeug abgestellt. Diese Straßenfläche befand sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (und war zudem als „Halte- und Parkverbot – ausgenommen Ladetätigkeit“ gekennzeichnet).

 

Da er für diesen Zeitraum keinen gültigen Parkschein gelöst hatte, wurde von einem Parkgebühren-Aufsichtsorgan eine Anzeige an den Magistrat Linz erstattet.

 

1.2. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung des
Bürgermeisters der Stadt Linz wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt.

 

1.3. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht einen Einspruch erhoben und darin vorgebracht, dass ihm das Halten auf dem Gehsteig zur Durchführung einer Ladetätigkeit von einem Organ der öffentlichen Sicherheit mit dem Hinweis, dass sich am gegenüberliegenden Fahrbahnrand ohnehin eine Ladezone befinde, untersagt worden sei. Im Übrigen habe er das fragliche KFZ zwischenzeitlich verkauft und schließlich erweise sich auch die Strafe als zu hoch.

 

1.4. Im Zuge des von der belangten Behörde anschließend eingeleiteten ordent-lichen Ermittlungsverfahrens wurde am 1. Februar 2013 das anzeigenlegende Parkgebühren-Aufsichtsorgan einvernommen. Diese Zeugin gab an, am Vorfallstag zunächst um 13:07 Uhr das ohne gültigen Parkschein abgestellte KFZ wahrgenommen zu haben, wobei keine Ladetätigkeit zu erkennen gewesen sei. Um 13:28 Uhr sei sie wieder zu diesem Auto gekommen, wobei nach wie vor weder eine Ladetätigkeit noch ein gültiger Parkschein zu sehen gewesen sei. Daher
habe sie eine Organstrafverfügung ausgestellt und diese hinter dem Scheiben-wischer deponiert.

 

1.5. Diese Zeugenaussage wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag zur Kenntnis gebracht; die ihm unter einem gewährte 14-tägige Frist zur Stellungnahme blieb jedoch ungenutzt.

 

1.6. Im in der Folge erlassenen Straferkenntnis vom 2. Februar 2015 ging die belangte Behörde davon aus, dass „das Parkgebühren-Aufsichtsorgan ..... während des gesamten Beobachtungszeitraumes keinerlei Anzeichen einer Ladetätigkeit wahrgenommen“ habe und somit eine solche auch nicht vorgelegen sei.

 

1.7. Dem hält der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde entgegen, dass von ihm zum Vorfallszeitpunkt für ein Geschäftslokal „3 schwere Möbelstücke angeliefert“ worden seien.

 

2. Im vorliegenden Fall ist somit allein strittig, ob der Beschwerdeführer während jenes Zeitraumes, in dem sein KFZ in der Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat oder nicht. Der Beweis dieser Tatsache obliegt – unabhängig davon, dass es sich bei dem dem Rechtsmittelwerber angelasteten strafbaren Verhalten nicht bloß um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt (vgl. z.B. VwGH vom 31. März 1989, Zl. 87/17/0349), sodass auch hinsichtlich des Verschuldens die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht zum Tragen kommt – der belangten Behörde.

 

Vor diesem Hintergrund ist diese dem vom Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, drei schwere Möbelstücke angeliefert zu haben, im vorliegenden Fall nicht konkret in der Sache, sondern nur insoweit entgegengetreten, als sie aus der Aussage der Zeugin, zu den beiden von ihr realisierten Beobachtungszeitpunkten (nämlich: 13:07 Uhr und 13:28 Uhr des Vorfallstages) jeweils keine Vorgänge, die auf eine Ladetätigkeit hinwiesen, wahrgenommen zu haben, darauf geschlossen hat, dass tatsächlich auch keine solche durchgeführt worden sei.

 

Ein solcher Schluss läge jedoch allenfalls nur dann nahe, wenn das Parkgebühren-Aufsichtsorgan das KFZ des Rechtsmittelwerbers den gesamten Zeitraum über – also 21 Minuten lang – beobachtet hätte. Dies war jedoch, wie sich aus der Niederschrift des Magistrates des Stadt Linz vom 1. Februar 2013, Zl. 933-10-1075624, ergibt, offensichtlich nicht der Fall, weil darin dezidiert festgehalten ist (vgl. S. 2), dass die Zeugin (erst) „um 13:28 Uhr wieder zu diesem Auto“ kam; dies kann bei verständiger Würdigung aber nichts anderes bedeuten, als dass sie sich zwischenzeitlich eben anderswo aufgehalten hat.

 

Geht man zudem bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass selbst angesichts dessen, dass beim zweiten Mal auch noch eine Organstrafverfügung ausgestellt wurde, beide von der Zeugin vorgenommen Beobachtungen dennoch kaum mehr als ein paar Minuten in Anspruch genommen haben, lässt sich insgesamt besehen aber keinesfalls mit Sicherheit ausschließen, dass die Lieferung der drei schweren Möbelstücke derart vor sich gegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer in jenen beiden kurzen Zeiträumen, in denen sein KFZ tatsächlich vom Parkgebühren-Aufsichtsorgan in Augenschein genommen worden war, jeweils innerhalb des Gebäudes, und zwar in Durchführung einer Ladetätigkeit, befunden hat.

 

In weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin nicht dezidiert vorgebracht hat, das KFZ des Beschwerdeführers jeweils für einen längeren Zeitraum – nämlich zumindest für einen solchen, der erforderlich ist, um einen Parkschein zu lösen – beobachtet zu haben, geht daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, zumal im Hinblick auf den inzwischen bereits verstrichenen Zeitraum von nahezu 21/2 Jahren nicht zu erwarten ist, dass sich im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung allenfalls noch Gegenteiliges ergeben könnte.

 

 

 

VI.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 OöParkGebG darf für mehrspurige Kraftfahrzeuge keine Parkgebühr ausgeschrieben bzw. festgesetzt werden, wenn die Fahrzeuge lediglich für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

Nach § 4 lit. e ParkGebV Linz ist u.a. für Fahrzeuge, die lediglich für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten, keine Parkgebühr zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer zwar ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

 

Er hat jedoch – wie zuvor unter III.2. näher ausgeführt – während dieses Zeitraumes eine Ladetätigkeit durchgeführt, nämlich drei schwere Möbelstücke für ein Geschäftslokal angeliefert.

 

Daher unterlag dieses Halten und Parken gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 OöParkGebG i.V.m. § 4 lit. e PerkGebV Linz keiner Gebührenpflicht.

 

Mangels Tatbestandsmäßigkeit des ihm angelasteten Verhaltens erweist sich sohin die gegen ihn mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als rechtswidrig.

 

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren vor der belangten Behörde als auch zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich. 

 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil einerseits mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von höchstens 220 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängte werden durfte (vgl. § 6 Abs. 1 OöParkGebG i.V.m. § 25a Abs. 4 Z. 1 VwGG) und andererseits im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

LVwG-400076/2/Gf/Mu vom 31. März 2015

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

EMRK Art6 Abs2;

Oö Parkgebührengesetz §6;

VStG §5

 

* Ist allein strittig, ob der Bf. während jenes Zeitraumes, in dem sein KFZ in der Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat oder nicht, so obliegt der Beweis dieser Tatsache – unabhängig davon, dass es sich bei jenem dem Rechtsmittelwerber angelasteten strafbaren Verhalten nicht bloß um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt, sodass auch hinsichtlich des Verschuldens die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht zum Tragen kommt – der belangten Behörde;

 

* Vor diesem Hintergrund ist die Behörde dem vom Bf. erstatteten Vorbringen, drei schwere Möbelstücke angeliefert zu haben, im vorliegenden Fall nicht konkret in der Sache, sondern nur insoweit entgegen getreten, als sie aus der Aussage der Zeugin, zu den beiden von ihr realisierten Beobachtungszeitpunkten (nämlich: 13:07 Uhr und 13:28 Uhr des Vorfallstages) jeweils keine Vorgänge, die auf eine Ladetätigkeit hinwiesen, wahrgenommen zu haben, darauf geschlossen hat, dass tatsächlich auch keine solche durchgeführt worden sei. Ein solcher Schluss läge jedoch allenfalls nur dann nahe, wenn das Aufsichtsorgan das KFZ des Bf. den gesamten Zeitraum über – also 21 Minuten lang – beobachtet hätte. Dies war jedoch, wie sich aus der Niederschrift der Behörde, ergibt, offensichtlich nicht der Fall, weil darin dezidiert festgehalten ist, dass die Zeugin (erst) „um 13:28 Uhr wieder zu diesem Auto“ kam; dies kann bei verständiger Würdigung aber nichts anderes bedeuten, als dass sie sich zwischenzeitlich eben anderswo aufgehalten hat;

 

* Geht man zudem bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass selbst angesichts dessen, dass beim zweiten Mal auch noch eine Organstrafverfügung ausgestellt wurde, beide von der Zeugin vorgenommenen Beobachtungen dennoch kaum mehr als ein paar Minuten in Anspruch genommen haben, lässt sich insgesamt besehen aber keinesfalls mit Sicherheit ausschließen, dass die Lieferung der drei schweren Möbelstücke nicht derart vor sich gegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer in jenen beiden kurzen Zeiträumen, in denen sein KFZ tatsächlich vom Parkgebühren-Aufsichtsorgan in Augenschein genommen worden war, jeweils innerhalb des Gebäudes, und zwar in Durchführung einer Ladetätigkeit, befunden hat;

 

* In weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin nicht dezidiert vorgebracht hat, das KFZ des Beschwerdeführers jeweils für einen längeren Zeitraum – nämlich zumindest für einen solchen, der erforderlich ist, um einen Parkschein zu lösen – beobachtet zu haben, geht daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, zumal im Hinblick auf den inzwischen bereits verstrichenen Zeitraum von nahezu 21/2 Jahren nicht zu erwarten ist, dass sich im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung allenfalls noch Gegenteiliges ergeben könnte.

 

 

Schlagworte:

 

Parkgebühren; Ladetätigkeit; Erfolgsdelikt; Beweislast(umkehr); Unschuldsvermutung