LVwG-650327/4/ZO/SA
Linz, 25.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn K.N., geb. 19.., A., vom 3.2.2015, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 15.1.2015, GZ: 444451-2014, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unter folgenden Auflagen/Beschränkungen erteilt wird:
1. Code 01.06 (Brillen oder Kontaktlinsen)
2. Code 05.01 (Beschränkung auf Fahrten bei Tag [eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang])
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unter der Auflage Code 05.01 – Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) erteilt. Weiters wurde angeordnet, dass diese Auflage in Form eines Zahlencodes in den Führerschein einzutragen ist.
Die Einschränkung der Lenkberechtigung wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten, welches auf einer augenfachärztlichen Stellungnahme beruht, begründet. Beim Beschwerdeführer liege eine funktionelle Einäugigkeit vor, die geforderte Sehschärfe am besseren Auge werde nur mit Korrektur erreicht, weshalb ein geeigneter Sehbehelf verwendet werden müsse. Das Dämmerungssehen sei eingeschränkt, weshalb die Gefahr bestehe, dass Personen oder Gegenstände bei Nacht bzw. schlechten Sichtverhältnissen zu spät wahrgenommen würden.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er gegen die Beschränkung auf Fahrten bei Tag (Code 05.01) Beschwerde einlege. Sein Sehvermögen sei in den letzten Jahren beinahe gleich geblieben, dennoch habe er bisher kein Nachtfahrverbot gehabt. Er habe nie einen Unfall in der Nacht gehabt, was beweise, dass er die Verkehrssituation gut einschätzen könne und bei Dunkelheit auch bisher nur vertraute Strecken gefahren sei. Außerdem passe er sein Fahrverhalten gut an die Situation an. Mit der Auflage zum Tragen eines Sehbehelfs erkläre er sich einverstanden. Er beantragte, die Beschränkung auf Fahrten bei Tag aufzuheben.
Der Beschwerdeführer legte einen augenfachärztlichen Befund vom 25.9.2014 vor, wonach er zum Lenken von Kfz bis zur Dämmerung geeignet sei. Bei Dämmerungssehen mit und ohne Blendung sehe der Patient nur den Kreis, keine Öffnung. Weiters legte der Beschwerdeführer eine augenfachärztliche Stellungnahme vom 13.10.2009 vor, wonach das Dämmerungssehen mit und ohne Blendung ohne Befund sei.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 3.2.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, ein aktuelles augenfachärztliches Gutachten betreffend sein Dämmerungssehen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer auf fünf Jahre befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Am 14.11.2014 beantragte er die Verlängerung dieser Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer legte eine augenfachärztliche Stellungnahme vom 14.11.2014 vor, wonach eine funktionelle Einäugigkeit bestehe. Er sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Dämmerung geeignet, beim Dämmerungssehen mit und ohne Blendung sehe er nur den Kreis, keine Öffnung. Auf Basis dieser fachärztlichen Stellungnahme kam die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 30.12.2014 zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unter folgenden Auflagen geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sei: Brille, Nachtfahrverbot. Diese Einschränkungen begründete die Amtsärztin mit dem Ergebnis der augenfachärztlichen Stellungnahme.
Auf Basis dieses Gutachtens erließ die Behörde den in Punkt 1. angeführten Bescheid, gegen welchen der Beschwerdeführer die in Punkt 2. angeführte Beschwerde eingebracht hat.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).
§ 8 Abs. 4 FSG-GV lautet:
Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein in § 7 Abs. 2 Z.2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z.1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z.1 lit.b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden.
5.2. Aufgrund der augenfachärztlichen Stellungnahme vom 25.9.2014 ist der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Dämmerung geeignet. Dieselbe Fachärztin hatte in ihrer Stellungnahme am 13.10.2009 das Dämmerungssehen noch unauffällig beurteilt, stellte jedoch in ihrer Stellungnahme im Jahr 2014 fest, dass der Beschwerdeführer bei Dämmerungssehen mit und ohne Blendung nur den Kreis sieht, aber keine Öffnung. Ein Vergleich dieser beiden fachärztlichen Stellungnahmen zeigt, dass sich offensichtlich das Dämmerungssehen beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung dazu auch keine neue augenfachärztliche Stellungnahme vorgelegt, weshalb die nachvollziehbar und schlüssig erscheinende Stellungnahme vom 25.9.2014 und das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen.
In der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist beim Code 05.01 (Beschränkung auf Fahrten bei Tag) als Erklärung für diese Einschränkung vorgesehen, dass als „Tag“ der Zeitraum von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang zu verstehen ist. Der angefochtene Bescheid war daher entsprechend zu konkretisieren. Aus der augenfachärztlichen Stellungnahme und dem amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen geeigneten Sehbehelf verwenden muss, mit welchem er das erforderliche Sehvermögen erreicht. Diese Einschränkung (Code 01.06) war daher ebenfalls vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat sich mit dieser auch ausdrücklich einverstanden erklärt.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung von Lenkberechtigungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl