LVwG-650298/19/Bi

Linz, 10.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn T P, x, x, vertreten durch Herrn RA Mag. T C, x, x, vom 7. Jänner 2015 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von vom 9. Dezember 2014, FE-250/2014, NSch 169/2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua aufgrund des Ergebnisses der am 10. Februar und 6. März 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung  zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 2, 3, 7, 24 Abs.1, 25 Abs.1, 26, 27-29, 30 Abs.1 und 2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, A1, A2 und B – Führerschein ausgestellt von der BPD S am 2.12.2010 zu Zl. 10463196 – für den Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab 7. November 2014, entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG iVm § 2 FSG-NV eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf der Entzugsdauer angeordnet. Gemäß § 30 Abs.2 FSG wurde ihm eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges entzogen. Gemäß      § 13 Abs.2 VwGVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12. Dezember 2014.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 10. Februar und am 6. März 2015 wurde iVm dem Verfahren LVwG-600677 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. T C, des Vertreters der belangten Behörde Mag. T M, und der Zeugen A B (B), A P (P), GI A H (Ml) und  RI A W (RI W) durchgeführt. Auf die Zeugeneinvernahme von W N (N) wurde ebenso verzichtet wie auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.   

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend,  er habe zum Vorbringen, dass er sein Fahrzeug am 7.11.2014 nicht in Betrieb genommen habe und dies auch nicht versucht habe, die Einvernahme der Zeugen B, P und N beantragt. Die Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und die Beweise nicht aufgenommen, indem sie die Einvernahme unterlassen habe. Er habe aber nie eingewendet, sein Fahrzeug gar nicht in Betrieb genommen zu haben. Der Motor sei nicht in Betrieb gewesen – das sei keine Schutzbehauptung, sondern eine Tatsache, die er auch der Anzeigerin mitgeteilt habe. Diese sei zunächst an seinem Fahrzeug vorbeigefahren, wobei er unmittelbar im Bereich des Fahrzeuges beim Lokal H gestanden sei. Sie habe ihn aus dem Dienstfahrzeug heraus gedeutet, er solle wegfahren, habe ihn in der Folge beobachtet und festgestellt, dass er das Fahrzeug nicht weggestellt sondern auf das Taxi gewartet habe. Sie sei alleine im Fahrzeug gewesen und habe auch die Kontrolle alleine durchgeführt. Erst später seien noch zwei Beamte gekommen; einer davon habe das Fahrzeug umgestellt. Der Inhaber des Würstelstandes P und die Zeugin B könnten bestätigen, dass der Motor nicht gelaufen sei, er nur die Geldbörse unter dem Sitz gesucht habe und der Schlüssel in seiner Tasche gewesen sei. Er habe das Fahrzeug am Gehsteig abgestellt, bevor er erhebliche Mengen Alkohol in der H konsumiert habe. Beim Abstellen des Fahrzeuges sei er nüchtern gewesen.

Der Zeuge N könne bestätigen, dass er ihn angerufen und um ein Taxi gebeten habe, dass der Taxilenker sein am Gehsteig abgestelltes Fahrzeug umstellen und ihn und seine Lebensgefährtin B heimbringen solle. Durch die Unterlassung der Einvernahme leide das Verfahren unter erheblichen Mängeln. Hätte die Behörde das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, wäre sie zur Feststellung gelangt, dass der Motor des Fahrzeuges nicht gelaufen sei und er das Fahrzeug unmittelbar vor der Amtshandlung nicht in Betrieb genommen habe.  

Selbst wenn der Motor gelaufen wäre, wäre noch nicht erwiesen, dass er es in Betrieb genommen habe bzw nehmen wollte. Es lägen sekundäre Feststellungs-mängel vor. Eine Verkehrsunzuverlässigkeit sei nicht gegeben.

Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach einer mündlichen Verhandlung, in eventu Aufhebung und Rückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden. Die Zeugin B wurde außerdem zunächst auf ihr Entschlagungsrecht als Lebensgefährtin des Bf hingewiesen, erklärte aber nach Belehrung ausdrücklich, sie wolle aussagen.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Erwiesen ist, dass der Bf am 7. November 2014 etwa um 14.00 Uhr mit der Zeugin B den Würstelstand des Zeugen P in S, x, aufsuchte und den angeführten Pkw teilweise mit den Rädern auf dem Gehsteig vor dem Haus abstellte. Beide tranken je ca 5 Gespritzte. Kurz vor 15.50 Uhr fuhr die Ml mit einem Polizeifahrzeug vorbei und gab dem vor dem Würstelstand stehenden Bf, der Richtung Fahrzeug eilte, mit der Hand ein Zeichen, er möge wegfahren. Der Bf tat zwar so als ob, ging aber nach dem Wegfahren der Ml zum Würstelstand zurück.

Nach den Aussagen des Bf und der Zeugin B war beabsichtigt, mit einem Taxi heimzufahren; ein Telefonat mit dem Zeugen N konnte im Beweisverfahren aber nicht verifiziert werden. Die Zeugin B bestätigte in der Verhandlung, sie seien dann zum Auto gegangen, um die Einkaufstaschen zusammenzusuchen. Sie hätten sich beide ins Fahrzeug gesetzt, allerdings nur von der Seite, und der Bf habe seine Geldtasche unter dem Sitz hervorgeholt.

Die Ml, die das Verhalten des Bf im Rückspiegel beobachtet hatte, kam kurz darauf um etwa 15.50 Uhr erneut zum Würstelstand und nahm nach eigenen Angaben wahr, dass der vorher beanstandete Pkw immer noch da stand und dass jemand im Fahrzeug saß. Sie parkte das Streifenfahrzeug vor dem Cafe C vor diesem Pkw und ging zu Fuß zurück, wobei ihr auffiel, dass sich zwei Personen bei geschlossenen Türen im Fahrzeug befanden und der Motor lief, sodass sie den Eindruck gewann, der Pkw werde gleich wegfahren. Sie sprach den Lenker, den Bf an, der zu ihr sagte, er fahre eh schon weg, und forderte ihn zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf und er möge den Motor abstellen, was er auch gleich machte. Nach eigenen Aussagen hat sie, als sie sich dem Pkw von vorne näherte, ohne jeden Zweifel das Geräusch des laufenden Motors wahrgenommen und der Bf habe diesen auch abgestellt.

Bei der Kontrolle sei er ausgestiegen, um etwas hinten aus dem Fahrzeug zu holen und dabei sei ihr aufgefallen, dass er etwas geschwankt sei und nach Alkohol gerochen habe; er habe auch den Konsum eines Gespritzten zugegeben. Sie habe ihn zum Alkoholvortest aufgefordert und ein Vortestgerät über Funk angefordert, das ihr ein Beamter gebracht habe. RI W kam mit einem weiteren Streifenfahrzeug und führte um 16.04 Uhr den Alkoholvortest beim Bf durch, der 0,52 mg/l AAG ergab, worauf die Ml den Bf zu einer Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomat aufforderte. Da sich zunächst die Frage stellte, ob die Zeugin B den Pkw vom Gehsteig entfernen könne, führte RI W auch mit dieser einen Vortest durch, der aber ebenfalls positiv war, sodass schließlich er mit dem  Einverständnis des Bf den Pkw auf der anderen Straßenseite abstellte. Die Ml bestätigte, der Bf habe nach Alkohol gerochen und einen unsicheren Gang gehabt. RI W beschrieb den Bf so, dass man mit ihm schon noch reden konnte, aber dass „sein Verständnis für die Amtshandlung nicht mehr so da gewesen“ sei, dh er den Anlass für die Aufforderung nicht verstanden und erklärt habe, er habe den Pkw nicht gelenkt. Auf die Antwort der Ml,  auch eine Inbetriebnahme genüge für die Aufforderung zum Alkotest, habe er nicht abgestritten, den Pkw in Betrieb genommen zu haben.

Der mit dem Alkomat D A x, Id.Nr. ARDB-x, um 16.24 Uhr erzielte Atemluftalkoholwert ergab 0,62 mg/l, der um 16.15 Uhr 0,61 mg/l AAG.  Die Alkoholmessergebnisse wurden in der Verhandlung ausdrücklich anerkannt.  

 

Der Zeuge P schilderte in der Verhandlung am 6. März 2015 den Vorfall so, dass der Bf mit einer ihm unbekannten Frau zum von ihm betriebenen Würstelstand gekommen sei und währenddessen seinen Pkw vor dem Lokal teilweise auf dem Gehsteig abgestellt habe. Beide hätten ca 5 Gespritzte getrunken und, als eine Polizistin vorbeigefahren sei, habe sich der Bf sofort als zum Auto gehörig gezeigt und sie habe ihm Handzeichen gegeben, er solle wegfahren. Er habe aber, als sie weitergefahren sei, sofort die Autotür wieder geschlossen und sei zum Würstelstand zurückgekehrt. Beide seien auch noch dort gestanden, als die Polizistin das 2. Mal vorbeigekommen sei und vor dem Pkw des Bf geparkt habe. Der Bf und die Polizistin seien an der Ecke zwischen dem Würstelstand und dem Cafe C zu Fuß zusammengetroffen, was er deswegen mitbekommen habe, weil er genau zu dieser Zeit in den Keller, der sich im Cafe befinde, gegangen sei und aus einer Entfernung von ca einem halben Meter gehört habe, wie die Beamtin zum Bf gesagt habe, sie lasse sich von ihm nicht verarschen. Zu dieser Zeit sei niemand im Fahrzeug gesessen und als er wieder aus dem Keller gekommen sei, sei gerade der Beamte mit dem Vortester gekommen. Der Pkw sei nie bewegt worden; ob er im Zuge der Amtshandlung gestartet worden sei, höre er von seinem hinter einem Glasverbau befindlichen Platz im Würstelstand nicht, ebenso wenig was die beiden gesprochen hätten. Die Zeugin B sei dann mit Einkaufstaschen dagestanden und der Bf mit der Polizei mitgefahren. Ein Polizist habe den Pkw auf der anderen Seite geparkt. Von einem bestellten Taxi habe er nichts gehört. Der Bf und die Zeugin B hätten, bevor die Beamtin das 2. Mal gekommen sei,  keine Anstalten gemacht, zum Auto zu gehen; der Bf sei erst weggegangen, als die Beamtin zu Fuß hergekommen sei. 

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes bestehen am Wahrheitsgehalt dieser Aussage insofern erhebliche Zweifel, als sogar der Bf bei seiner Einvernahme am 10. Februar 2015 betont hat, der Zeuge P habe sich immer im Würstelstand befunden und sei nie heraußen gewesen. Auf Vorhalt der letztlich vom Bf bestätigten Aussage der Zeugin B, sie habe im Auto die Einkaufstaschen zusammengesucht, hat der Zeuge P darauf bestanden, die beiden seien nach dem Vorbeifahren der Ml vor dem Würstelstand stehen geblieben und hätten keine Anstalten gemacht, zum Auto zu gehen; der Bf habe sich erst entfernt, als die Ml zu Fuß auf ihn zugekommen sei. Der Zeuge P hat in der Verhandlung den deutlichen Eindruck einer Gefälligkeitsaussage dem Bf gegenüber hinterlassen.

 

Die Zeugin B bestätigte, als die Ml das 1. Mal vorbeigekommen sei und dem Bf Zeichen zum Wegfahren gegeben habe, seien sie sofort zum Auto gegangen, um die Einkaufstaschen zusammenzusuchen, damit das Umsteigen schneller gehe, zumal ein Taxi bestellt gewesen sei. Der Bf habe sich seitlich ins Auto gesetzt und die Geldtasche unter dem Fahrersitz hervorgeholt. Die Polizistin habe bei ihrem 2. Erscheinen vor ihnen eingeparkt, sei zu Fuß zum Fahrzeug gekommen und habe eine Kontrolle durchgeführt. Sie, die Zeugin B, sei immer im Auto gesessen, weil sie dann auch die Warnweste im Handschuhfach gesucht habe. Sie konnte sich an eine Äußerung der Ml erinnern, beim Bf bestehe der Verdacht, dass er alkoholisiert sei. Sie hätten die Ml auf das bestellte Taxi hingewiesen. Der Bf habe einen Vortest gemacht und in die Tstraße mitfahren müssen. Letztlich hat sich die Zeugin B darauf zurückgezogen, sie könne nicht mehr sagen, ob sie, als die Ml das 2. Mal gekommen sei, schon im Auto gesessen oder erst auf dem Weg dorthin gewesen seien. Der Bf habe das Fahrzeug nie in Betrieb genommen. Die Zeugin B ist die Lebensgefährtin des Bf, die nach eigenen und den Angaben  des Zeugen P dieselbe Alkoholmenge wie der Bf getrunken hatte und in der Verhandlung offensichtlich bemüht war, dem Bf nicht zu schaden, obwohl ihre Aussage letztlich nicht zu überzeugen vermochte.

 

Laut Ml seien bei ihrer 2. Ankunft beide bei geschlossenen Türen im Fahrzeug gesessen und der Bf habe gesagt, er fahre eh schon weg. Sie habe eindeutig das Geräusch des laufenden Motors gehört und den Bf bei der Aufforderung zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert, den Motor abzustellen, was er auch getan habe. Sie konnte nicht mehr sagen, ob sie mit dem Bf beim geöffneten Seitenfenster gesprochen hat – der Bf behauptete, es lasse sich nicht öffnen –oder bei der offenen Tür. Sie habe jedenfalls den Eindruck gehabt, die beiden seien abfahrbereit; von einem bestellten Taxi sei keine Rede gewesen.

 

Der Bf hat den Vorfall so dargestellt, dass er und die Zeugin B sich beim 2. Erscheinen der Ml im Fahrzeug befunden hätten, aber halb darin sitzend, dh mit den Beinen außerhalb, wobei er die Geldtasche unter dem Sitz gesucht und die Zeugin B die Einkaufstaschen zusammengesucht habe. Der Schlüssel sei nie im Zündschloss angesteckt gewesen, er habe ihn zum Umstellen des Fahrzeuges aus der Tasche genommen und RI W gegeben. Dieser hat dazu ausgeführt, der Bf habe zwei Schlüssel gehabt, einen für das Autotürschloss und einen zum Starten. Den für das Türschloss habe er ihm aus der Tasche gegeben, als er nach dem Umstellen das Fahrzeug versperren wollte und der Schlüssel zum Starten nicht gesperrt habe. Ob der Zündschlüssel gesteckt sei, konnte sich RI W nicht erinnern.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der Ml insofern Glauben zu schenken, als einer Polizeibeamtin, die sich zu Fuß von vorne einem stehenden Pkw nähert – der Rechtsvertreter hat ausdrücklich geltend gemacht, es habe kein Verkehrslärm geherrscht – zuzumuten ist, das Geräusch eines laufenden Motors – der Pkw des Bf ist ein x x Touring, Bj.1997 – zu erkennen und im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Aufforderung gemäß § 5 StVO einzuordnen. Auch wenn die Ml zum damaligen Zeitpunkt alleine war – das Vortestgerät wurde ihr später gebracht und RI W kam noch später – besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Sie hat den Bf im Rahmen der Aufforderung zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle sogar ausdrücklich zum Abstellen des Motors aufgefordert, weil er ihn nicht von sich aus abstellte, und er kam dieser Aufforderung nach. Dazu hat sich der Bf nicht geäußert, er hat aber bestätigt, die Ml und er hätten vorher noch nie etwas miteinander zu tun gehabt. 

Das positive Vortestergebnis und die beiden Atemluftalkoholwerte wurden nicht bestritten. RI W konnte zur Inbetriebnahme keine Aussage machen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2%o oder mehr, aber weniger als 1,6%o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 2014, VStV/914301217478/2014, über den Bf wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Laut Schuldspruch habe er am 7. November 2014 um 15.50 Uhr in S, x, den Pkw SR-x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, da der Atemluftalkoholgehalt 0,61 mg/l betragen habe.  

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes vom 10. März 2014, LVwG-600677/19/Bi, nur hinsichtlich der Strafhöhe teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch jedoch bestätigt.  

Nach der sich infolge der Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, die gemeinsam mit jener im Entziehungsverfahren abgeführt worden war, sowie der oben angeführten Erhebungen ergebenden Beweislage ist das Landesver­waltungsgericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Er hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z4 FSG im Fall erstmaliger Begehung eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vorgesehen ist.

 

Dem Bf war bereits mit Bescheid des Landespolizeidirektors von für die Zeit von 14. April  bis 14. September 2010, dh für 5 Monate, die Lenkberechtigung wegen eines am 14. April 2010 begangenen Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO entzogen worden. Bis zum 7. November 2014 waren noch keine 5 Jahre vergangen.

Gemäß § 26 Abs.2 Z6 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.

 

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182). 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die von der belangten Behörde verfügten weiteren Maßnahmen, wie die Nachschulung und die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR- Lenkberechtigung sowie eines allfälligen EWR-Führerscheins sind gesetzliche Folgen von gravierenden Alkoholdelikten wie dem gegenständlichen und daher gemäß § 24 Abs.3 FSG von den Führerscheinbehörden im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben. Gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.  

 

Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger