LVwG-600783/2/Sch/CG

Linz, 20.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Schön über die Beschwerde des Herrn F. G., x , X , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Februar 2015, GZ: VerkR96-179-2015, wegen einer Übertretung nach dem FSG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 Euro
(= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat Herrn F. G. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom            11. Februar 2015, GZ: VerkR96-179-2015, die Begehung einer Verwaltungs-übertretung nach § 29 Abs. 3 FSG vorgeworfen und über ihn gemäß § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.03.2013, GZ.: VerkR21-559-2012/BR, bestätigt mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11.07.2013, Zl.VwSen-523487/5/Zo/AK, wurde Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Erfüllung Ihrer Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, entzogen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern haben. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Berufung wurde ausgeschlossen. Sie haben den Führerschein in der Zeit von 04.11.2014 bis zumindest 07.01.2015 nicht abgeliefert.

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.

Tatzeit: 08.01.2015“  

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.1 und 3 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Nach der einschlägigen Aktenlage kann  nicht in Zweifel gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2013, VerkR21-559-2012, die Lenkberechtigung entzogen worden war. Zumal die Berufung gegen diesen Entziehungsbescheid vom seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abgewiesen worden war, ist der angefochtene Bescheid sowohl rechtskräftig geworden als auch weiterhin aufrecht.

Damit ist auch die aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Ergebnis hervorleuchtende Ansicht, dass die Entziehung zu Unrecht erfolgt wäre, nicht rechtserheblich.

In rechtlicher Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass § 29 Abs.3 FSG in einem solchen Fall der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zumindest bis zu dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Termin 7. Jänner 2015 nicht nachgekommen.

Dem gegen die ursprünglich erlassene Strafverfügung eingebrachten Einspruch ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht einsehe, den Führerschein abzugeben.

Im Falle eines rechtskräftigen Entziehungsbescheides steht diese Frage aber nicht mehr zur Disposition des seinerzeitigen Inhabers der Lenkberechtigung. Allfällige Einwendungen im Hinblick auf den zugrunde liegenden Entziehungsbescheid waren – und sind gegenständlich auch – im entsprechenden Entziehungsverfahren bzw. in dem anschließenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Ist ein solches Verfahren dann rechtskräftig abgeschlossen, ergibt sich die Verpflichtung für den Führerscheinbesitzer, das Dokument unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Die Formulierung im Einspruch gegen die Strafverfügung seitens des Beschwerdeführers lässt nur den Schluss zu, dass er völlig uneinsichtig dahingehend ist, die gesetzlich vorgesehene Ablieferungspflicht zu erfüllen. Somit hat er den Tatbestand des § 29 Abs.3 FSG nicht nur in objektiver Hinsicht erfüllt, sondern trifft ihn hieran auch ein Verschulden in Form des Vorsatzes.

 

4. Im Hinblick auf die Strafbemessung ergibt sich daraus, dass beim Beschwerdeführer ein Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden muss, das eine entsprechende Strafhöhe innerhalb des Rahmens des § 37 Abs.1 FSG, der von 36 Euro bis 2.180 Euro reicht, geboten erscheinen lässt. Eine Geldstrafe im Nahbereich der gesetzlichen Untergrenze wäre angesichts der Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber gesetzlichen Verpflichtungen nicht begründbar.

Der Beschwerdeführer scheint auch bereits zweimal wegen Übertretungen des § 29 Abs. 3 FSG in den Jahren 2013 und 2014 verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf (Geldstrafen 220 Euro bzw. 365 Euro), welcher Umstand sich als erschwerend auswirkt.

Dazu kommt noch, dass der Genannte im Jahr 2013 trotz entzogener Lenkberechtigung zweimal ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte. Dementsprechend liegen zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG vor.

Solche Übertretungen sind als auf der gleichen schädlichen Neigung gelegen einzustufen, zumal sie sich gegen die gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Lenkberechtigung und in der Folge auch mit dem rechtmäßigen Besitz des dazugehörigen Führerscheindokumentes richten. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit im Verein mit der Weigerung, sein Führerscheindokument abzuliefern, lässt den Schluss zu, dass er weiterhin der Ansicht anhängt, er sei trotz der gesetzlichen Vorgaben und der behördlichen Verfügungen wie jemand zu behandeln, der eine Lenkberechtigung besitzt und daher auch rechtmäßigerweise Inhaber eines Führerscheines ist.

Angesichts dessen blieb es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, allenfalls eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe in Anbetracht der eher eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ins Auge zu fassen.

 

II.          Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren ist in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n