LVwG-600755/8/Kof/SA
Linz, 31.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Mag. M. T., geb. x, S.-straße 4, I., vertreten durch T. & F. Rechtsanwälte-Partnerschaft, I. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Februar 2015, GZ. VerkR96-12667-2014, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, nach der am 31. März 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 81 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf am 26. Februar 2015 – somit innerhalb offener Frist – eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Das LVwG OÖ. hat für 31. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) anberaumt. – Dem Rechtsvertreter des Bf wurde die Ladung zur dieser mVh am Dienstag, dem 10. März 2015 nachweisbar zugestellt.
Am 26. März 2015 – somit mehr als zwei Wochen nach Zustellung dieser Ladung bzw. wenige Tage vor dem Verhandlungstermin – hat der Bf mitgeteilt, er sei
am 31. März 2015 um 09.00 Uhr als Parteienvertreter zu einer Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol geladen und daher beruflich verhindert.
Eine berufliche Verhinderung kann nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse“ im Sinne des § 19 Abs.3 AVG fallen, wenn diese so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechend rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann.
Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes – hier: vor dem LVwG Tirol – wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes dringend geboten erscheint;
VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0031 mit Vorjudikatur.
Dass betreffend diese Verhandlung vor dem LVwG Tirol nicht auch einer
seiner beiden Kanzleikollegen oder ein Substitut einschreiten könnte und/oder eine Verlegung dieses Verhandlungstermins beim LVwG Tirol nicht möglich sei,
wurde vom Bf nicht behauptet, geschweige denn dargelegt.
Dass bei der gegenständlichen mVh eine Vertretung durch einen Substitut –
z.B. einem Rechtsanwalt aus Linz – nicht möglich sei, wurde vom Bf ebenso nicht behauptet, geschweige denn dargelegt.
Das LVwG OÖ. hat daher die für 31. März 2015 anberaumte mVh durchgeführt.
Zu dieser mVh sind sowohl der Bf, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.
Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;
vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;
vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.
Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;
VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;
vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und
vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur
An der am 31. März 2015 beim LVwG OÖ durchgeführten mVh hat die Zeugin, Frau GrInsp. M.S. teilgenommen und Folgendes ausgesagt:
„Ich bin seit ca. 20 Jahren Polizeibeamtin und seit ca. 10 Jahren
der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen dienstzugeteilt.
Seit meiner Dienstzuteilung zur Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen
bin ich im Verkehrsüberwachungsdienst tätig.
Von mir werden an fast jedem Arbeitstag für die Dauer von
insgesamt ca. 3 Stunden Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt.
Mit der Handhabung des Lasergerätes bin ich vertraut.
Am 16. Mai 2014 um 10.36 Uhr habe ich beim Fahrzeug des nunmehrigen Beschwerdeführers eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt.
Dies geschah auf der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, StrKm. 257,129.
In diesem Bereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h
bei Schneelage, Eisbildung oder nasser Fahrbahn verordnet.
Das Fahrzeug des nunmehrigen Beschwerdeführers
wurde mit einer Geschwindigkeit von 182 km/h gemessen.
Beim Lasermessgerät werden 3 % abgezogen,
vorwerfbare Geschwindigkeit somit 176 km/h.
Das von mir verwendete Laser-Messgerät ist geeicht.
Die Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung
wurde von mir überprüft und entspricht der Verordnung.
Betreffend die Witterungsverhältnisse zur Tatzeit (16. Mai 2014, 10.36 Uhr)
gebe ich an, dass die Fahrbahn nass war.
Zum Zeitpunkt der Messung hat es „mittelstark“ geregnet,
sodass durch die fahrenden Fahrzeuge eine Gischt entstanden ist.
Nach der Messung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von uns angehalten.
Ein Alkovortest hat einen Atemluftalkoholgehalt von 0,00 mg/l ergeben.
Der Beschwerdeführer hat damals angegeben,
er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h übersehen.
Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit – vorwerfbarer Wert: 176 km/h –
wurde von ihm nicht bestritten.“
Zu den Einwendungen des Bf in der Beschwerde ist auszuführen:
Das behördliche Straferkenntnis enthält Tatort, Tatzeit, Tathandlung, Rechtsgrundlagen (übertretene Bestimmung, Strafbestimmung), Strafausspruch (Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe) und Verfahrenskosten.
Das Vorbringen des Bf, das behördliche Straferkenntnis – insbes. dessen Spruch – beinhalte wesentliche Formmängel, ist somit völlig unrichtig.
Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem
Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (Laser-VGM), Type: TruSpeed.
Der Eichschein dieses Laser-VGM ist im behördlichen Verfahrensakt enthalten.
Gemäß der Bedienungsanleitung für das Laser-VGM „TrueSpeed“
beträgt die maximale Messentfernung dieses Gerätes …....... 1000 Meter.
Die Messentfernung hat im vorliegenden Fall ...... 707 Meter betragen.
Die amtshandelnde Polizeibeamtin hat
· bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen,
· den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und
· bei der Einvernahme in keiner Weise den Anschein erweckt,
den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;
VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.
Einer mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-VGM betrauten Beamtin ist aufgrund ihrer Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzumuten; VwGH vom 16.03.1994, 93/03/0317; vom 02.03.1994, 93/03/0238; vom 24.06.20013, 2003/11/0123 mit Vorjudikatur.
Beim Laser-VGM beträgt der Abzug vom gemessenen Wert ..................... 3 %;
VwGH vom 24.06.2003, 2003/11/0123; vom 02.03.1994, 93/03/0238.
Weiters ist zu erwähnen, dass der Bf – siehe die Zeugenaussage der Frau Gr.Insp. M.S. – bei der Amtshandlung die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit nicht bestritten hat!
Somit steht fest, dass der Bf bei der verfahrensgegenständlichen Lasermessung mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h (= vorwerfbarer Wert) gefahren ist.
Zum Vorbringen des Bf, die bezughabende Geschwindigkeitsbeschränkung
sei weder verordnet, noch gehörig kundgemacht, ist auszuführen:
Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 05. Juni 2012, BMVIT-138.001/0012-IV/ST5/2012 ist auf der
A 1 Westautobahn Richtungsfahrbahn Wien im Bereich von km 258.320 bis 256.580 bei Schneelage oder Eisbildung sowie bei nasser Fahrbahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt;
Die Verkehrszeichen einschließlich Zusatztafeln wurden an den verordneten Stellen angebracht;
siehe Aktenvermerk der Autobahnmeisterei Seewalchen vom 11.06.2012.
Auch die amtshandelnde Polizeibeamtin hat bei der mVh bestätigt,
dass die Verkehrszeichen an den verordneten Stellen angebracht wurden.
Zum Vorbringen des Bf, zur Tatzeit war die Fahrbahn feucht,
es herrschte allerdings kein Regen im Sinne von Niederschlag, ist festzustellen:
Die amtshandelnde Polizeibeamtin hat bei der mVh zeugenschaftlich ausgesagt, dass es zum Zeitpunkt der Messung „mittelstark“ geregnet hat, sodass durch die fahrenden Fahrzeuge eine Gischt entstanden ist.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, welche nur bei nasser Fahrbahn gilt – Schneelage und Eisbildung sind im vorliegenden Fall nicht relevant – ist durch
die Aufstellung des Vorschriftszeichens nach § 52 lit.a Z10a StVO mit den Zusatztafeln des § 54 Abs.5 lit.f und lit.g StVO ordnungsgemäß kundgemacht.
Jeder motorisierte verkehrstüchtige Verkehrsteilnehmer vermag die Bedeutung dieses Verkehrszeichens einschließlich Zusatztafeln klar zu erkennen,
dass nämlich innerhalb des Beschränkungsbereiches ab dem Auftreten von Nässe die aufgrund der Verkehrszeichen festgesetzte Geschwindigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht überschritten werden darf.
Es reicht aus, wenn Teile der Fahrbahn betroffen sind, zumal jedes Auftreten
von Nässe bei Einhaltung einer höheren Geschwindigkeit eine qualifizierte Gefahrenlage darstellt.
VwGH vom 21.09.1983, 83/03/0008.
Somit steht fest, dass – zur Tatzeit und am Tatort – der Bf
· verpflichtet gewesen wäre, eine Geschwindigkeit von max. 100 km/h einzuhalten,
· tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h gefahren ist und dadurch
· die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 76 km/h überschritten hat.
Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes
um mehr als 50 km/h überschreitet, begeht gemäß § 99 Abs.2e StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro –
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.
Der VwGH hat – in einem vergleichbaren Fall – mit Erkenntnis vom 27.04.2012, 2011/02/0324 eine Geldstrafe von 900 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw.
die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (405 Euro) ist daher
als sehr milde zu bezeichnen.
Die Beschwerde war dadurch auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für
das Verfahren vor dem LVwG OÖ. 20% der verhängten Geldstrafe (= 81 Euro).
III.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler