LVwG-600748/7/KLi/MSt

Linz, 30.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 11. Februar 2015 der Frau S. S., geb. x, Z.-straße 84/S1/4, L., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 22. Jänner 2015, GZ: VerkR96-2645-2014 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  60 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Jänner 2015,
GZ: VerkR96-2645-2014 wurden der Beschwerdeführerin zwei Verwaltungs-übertretungen nach dem KFG vorgeworfen.

 

In concreto habe sie als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihr selbst gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen könnten.

 

Es werde festgestellt, dass der Tankdeckel fehle, wodurch scharfkantige Teile (Scharnier) abgestanden seien und sich die rechte Türe nicht öffnen lassen habe, da der Schließmechanismus defekt gewesen sei; ferner werde festgestellt, dass der Motor starken Ölverlust gehabt habe, sodass sich innerhalb kurzer Zeit eine Öllache unter dem Fahrzeug gebildet habe.

 

Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils § 103 Abs. 1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG verletzt. Über die Beschwerdeführerin werde deshalb jeweils eine Geldstrafe von 150 Euro, insgesamt daher 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, insgesamt daher 60 Stunden verhängt (§ 134 Abs. 1 KFG). Ferner werde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro zu bezahlen.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 11. Februar 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis im Hinblick auf Schuld und Strafe anficht. Ihr werde durch die ihr vorgeworfenen Verwaltungs-übertretungen Unrecht getan; die vorgeworfenen Mängel würden nicht in dem behaupteten Ausmaß bestehen, darüber hinaus könne sie auch die Strafe der Höhe nach nicht bezahlen und wäre ihr nur eine Ratenzahlung möglich.

 

 

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 31. März 2014 um 14:30 Uhr lenkte die Beschwerdeführerin das von ihr gehaltene KFZ, Fiat BRAVO, schwarz, Kennzeichen: SE-..... in Mauthausen auf der B 123 bei km 7.050.

 

Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Tankdeckel fehlte, wodurch scharfkantige Teile (Scharnier) abstanden und sich die rechte Türe nicht öffnen ließ, da der Schließmechanismus defekt war. Ferner wurde festgestellt, dass der Motor starken Ölverlust hatte, sodass sich innerhalb kurzer Zeit eine Öllache unter dem Fahrzeug bildete.

 

II.2. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Tankdeckel fehlte und scharfkantige Teile durch das Scharnier bestanden. Ferner wurde festgestellt, dass sich die rechte Türe nicht öffnen ließ, zumal der Schließmechanismus defekt war. Letztendlich wurde auch festgestellt, dass starker Motorölverlust bestand und während der Anhaltung Ölspuren am Boden ersichtlich waren. Sämtliche Mängel waren als schwere Mängel einzustufen, außerdem waren sämtliche Mängel für die Beschwerdeführerin erkennbar.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und vollständig bereits aus dem Akt der belangten Behörde zu GZ: VerkR96-2645-2014.

 

Darüber hinaus wurde das Fahrzeug der Beschwerdeführerin beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr besichtigt und wurden die im Straferkenntnis genannten Mängel festgestellt. Auch die Erkennbarkeit der Mängel ergibt sich aus dieser Besichtigung.

 

III.2. Die Beschwerdeführerin vermochte den objektiven Beweiserhebungen keinerlei Argumente entgegenzusetzen, welche auf das Nichtbestehen der genannten Mängel hindeuten würden. Die bloß bestreitende Verantwortung der Beschwerdeführerin reicht dazu nicht aus. Auch die bloße Behauptung, mit dem angefochtenen Straferkenntnis „werde ihr Unrecht getan“, ist untauglich, um zu anderen Sachverhaltsfeststellungen zu gelangen.

 

III.3. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den 30. März 2015, 15:00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und ist die Hinterlegung mittels Rückschein vom 12. März 2015 im Akt ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 4 Abs. 2 KFG sieht vor, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare, vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

IV.2. § 134 Abs. 1 KFG regelt, dass, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gegenständlich gilt es als erwiesen, dass am Fahrzeug der Beschwerdeführerin mehrere Mängel bestanden. Einerseits fehlte der Tankdeckel, wodurch scharfkantige Teile (Scharnier) abstanden und ließ sich die rechte Türe nicht öffnen, da der Schließmechanismus defekt war. Dieser Mangel eignet sich dazu, andere Personen zu gefährden oder zu verletzen. Insbesondere im Zuge eines Verkehrsunfalls kann der beschriebene Mangel dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer, vor allem Fußgänger oder Radfahrer, schwere Verletzungen davontragen.

 

Ferner wurde auch festgestellt, dass der Motor des Fahrzeuges starken Ölverlust hatte, sodass sich innerhalb kurzer Zeit eine Öllache unter dem Fahrzeug bildete. Ein derartiger Ölverlust führt einerseits zu Verschmutzungen der Fahrbahn und Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge. Durch das Entstehen einer Ölspur besteht außerdem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und liegt darin ein hohes Verkehrsunfallpotential. Auch die Beschwerdeführerin selbst kann durch einen eintretenden Motorschaden gefährdet werden. Darüber hinaus besteht nicht nur ein hohes Gefährdungspotential, sondern auch ein Verkehrshindernis durch ihr beschädigtes Fahrzeug. Zu beachten ist, dass derartige Verkehrsunfälle nicht nur im innerstädtischen Bereich, sondern auch auf einer Autobahn bei hohen Geschwindigkeiten eintreten können. Ein hohes Gefährdungspotential ist daher offensichtlich.

 

V.2. Die Schwere der festgestellten technischen Mängel bei Fahrzeugüberprüfungen rechtfertigt des Öfteren sehr hohe Geldstrafen und damit auch die Einbehaltung einer entsprechenden Sicherheitsleistung (Grundtner/Pürstl, KFG9, § 134 Anm. 25a). Auch der Verwaltungsgerichtshof sah in seinem Erkenntnis vom 16.09.2011, 2008/02/0184 keine Verfahrensmängel darin, dass bei Vorliegen von sechs Fahrzeugmängeln für fünf Fahrzeugmängel jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro festgesetzt wurde.

 

V.3. Aufgrund der obigen Erwägungen kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn der Beschwerdeführerin für die am Fahrzeug bestehenden Mängel jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, insgesamt daher 300 Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, insgesamt daher 60 Stunden vorgeschrieben wurde. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Beschwerdeführerin ursprünglich mit Strafverfügung vom 7. April 2014 jeweils eine Geldstrafe von 365 Euro bzw. jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden vorgeschrieben wurde. Das ursprüngliche Strafausmaß wurde insofern bereits deutlich reduziert.

 

Darüber hinaus sieht § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro vor; die verhängte Geldstrafe von 150 Euro entspricht jeweils nur 3% der möglichen Höchststrafe, sodass diese als im untersten Bereich gelegen angesehen werden muss.

 

V.4. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, ihren Standpunkt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. März 2015 darzulegen. Zu dieser Verhandlung ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht erschienen.

 

V.5. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, welcher mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. 20 % der Geldstrafe von 300 Euro belaufen sich auf     60 Euro.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer