LVwG-600741/2/KLI/Bb

Linz, 31.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des N.S., geb. x, H.-weg 3/1, T., vom 10. Februar 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Jänner 2015, GZ VerkR96-15169-2014, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Strafausmaß zu Tatvorwurf 1) und 2) insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer in diesen Spruchpunkten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ermahnt wird.

 

Betreffend die Tatvorwürfe 3), 4) und 5) wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten (§ 52 Abs. 8 und 9 VwGVG).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat N.S. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Jänner 2015, GZ VerkR96-15169-2014, unter den Spruchpunkten 1) bis 5) jeweils die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von je 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

Der Bestrafung liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben sich als LenkerIn obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorrades maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen andere Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass

1) Rückspiegel ohne „E“-Prüfzeichen montiert waren,

2) der rote Rückstrahler fehlte,

3) ein nicht typisierter hochgezogener Lenker montiert war,

4) eine nicht typisierte lange Federgabel eingebaut und

5) nicht typisierte vorgezogene Fußrasten montiert waren.

 

Tatort: Gemeinde Mondsee, Landesstraße Freiland, Nr. 154 bei km 16.178.

Tatzeit: 16.06.2014, 14:45 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen SL-....., Motorrad, … , grau/silberfarbig.“

 

I.2) Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, welches hinsichtlich Tatvorwurf 1) und 2) ausschließlich gegen das Strafausmaß und betreffend die Tatvorwürfe 3), 4) und 5) gegen den Schuldspruch als auch die verhängte Geldstrafe gerichtet ist.

 

Zu Tatvorwurf 1) und 2) strebt der Bf im Ergebnis eine Abmahnung an. Seine Beschwerde zu den Vorwürfen 3) bis 5) inhaltlich begründend bringt er im Wesentlichen vor, dass die Sachlage eine andere sei, als jene, die vom technischen Amtssachverständigen Ing. S. geschildert werde. Er habe entgegen dessen Ausführungen nicht erkennen können, dass die entsprechenden Eintragungen nicht eingetragen seien. Er habe keine Eintragungen und auch keine Auflagen zur Mitführung udgl. gehabt.

 

I.3) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 19. Februar 2015, GZ VerkR96-15169-2014-Ber, ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.4) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Spruchpunkte 3), 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben sind, sich die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) und 2) nur gegen die Höhe der Strafe richtet, und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, unterbleiben.

 

I.4.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 16. Juni 2014 um 14.45 Uhr das auf ihn zugelassene Motorrad, der Marke Harley Davidson, Type S., mit dem Kennzeichen SL-....., in Mondsee, auf der B 154.

 

Anlässlich einer technischen Verkehrskontrolle auf Höhe Strkm 16,178 wurde von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Lenzing im Beisein eines technischen Sachverständigen des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Ing. Mag. G. S., festgestellt, dass am Motorrad Rückspiegel ohne „E-Prüfzeichen“ montiert waren, der rote Rückstrahler fehlte, ein hochgezogener Lenker und ein vorgezogener Fußraster montiert waren sowie eine lange Federgabel eingebaut war.

Eine Genehmigung für die drei letztgenannten Umbauten führte der Bf im Rahmen der konkreten Fahrt nicht mit sich.

 

Entsprechend dem vorgelegten Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 2006, GZ 573/10-E/13210/2006, sowie der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen Ing. Mag. G. S. vom 23. Dezember 2014,  GZ Verk-210000/4583-2014-Su, waren der montierte hochgezogene Lenker, der vorgezogene Fußraster als auch die Federgabel im Zeitpunkt der gegenständlichen Anhaltung genehmigt.

 

Die Montage von Rückspiegeln ohne „E-Prüfzeichen“ am Motorrad sowie das Fehlen des roten Rückstrahlers ließ der Bf unbestritten.

 

I.4.2) Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

I.5) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 4 Abs. 2 KFG lautet:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“

 

I.5.2) Die Beschwerde zu Tatvorwurf 1) und 2) richtet sich ihrem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist daher bezüglich dieser beiden Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen (VwGH 27. Oktober 2014,  Ra 2014/02/0053, 30. September 2014, Ra 2014/11/0052). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat damit in diesen Punkten lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe diesbezüglich nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls ein Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe und der Ausspruch einer Ermahnung - wie beantragt – in Betracht kommt.

 

I.5.2a) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetzes einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

I.5.2b) Den Vorfallszeitpunkt betreffend war der Bf verwaltungsstrafrechtlich zwar nicht mehr gänzlich unbescholten, allerdings handelt es sich konkret um seine ersten Verfehlungen nach § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG. Es waren überdies keine Straferschwerungsgründe festzustellen und es sind keine Umstände bekannt, dass die Verwaltungsübertretungen konkrete negative Folgen nach sich gezogen hätten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann dem Bf noch ein geringes Verschulden zugebilligt und daher hinsichtlich der Tatvorwürfe 1) und 2) von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Die Erteilung einer Ermahnung erscheint jedoch notwendig, um den Bf eindringlich auf die Bedeutung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Straßenverkehr hinzuweisen und ihn künftig von weiteren ähnlichen Tatbegehungen abzuhalten.

 

I.5.3) Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

I.5.3a) Der Bf war zum gegenständlichen Tatzeitpunkt im Besitz einer Einzelgenehmigung für die in Spruchpunkt 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses angeführten Umbauten an seinem Motorrad.

 

Dies ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Ing. Mag. G. S., vom 23. Dezember 2014, GZ Verk-210000/4583-2014-Su, andererseits aus den vorgelegten Genehmigungsunterlagen der KFZ-Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 2006, GZ 573/10-E/13210/2006. Die dem Bf zum Vorwurf gemachten Umbauten waren daher zur Tatzeit entsprechend genehmigt bzw. typisiert, weshalb seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3), 4) und 5) bereits aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung zu verfügen war.

 

 

II.) Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung des Bf zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Verfahren vor der belangten Behörde als auch gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG für das Beschwerdeverfahren.

 

 

III.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  Karin  L i d a u e r