LVwG-600739/4/FP
Linz, 25.03.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über das am 6.2.2015 bei der LPD OÖ. Polizeikommissariat Steyr eingegangene und als Berufung bezeichnete Anbringen des C.M., geb. x, L., hinsichtlich des Straferkenntnisses des OÖ. Landespolizeidirektors vom 20.1.2015 zu VStV/914300681320/2014, wegen Übertretungen des FSG und des KFG den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das am 6.2.2015 bei der Behörde eingegangene Anbringen wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem im Kopf beschriebenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Einschreiter vier Delikte nach dem FSG und dem KFG vor.
Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, der Einschreiter habe ein Kleinkraftfahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitze einer Lenkberechtigung zu sein. Er habe sich vor Antritt der Fahrt nicht vergewissert, dass die Bremse des Kleinkraftrades den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und dieses über eine gültige Begutachtungsplakette verfügt und habe zudem den Zulassungsschein nicht mitgeführt.
Über den Einschreiter wurde eine Strafe von insgesamt 640,00 Euro zuzüglich 10% Verfahrenskosten verhängt.
I.2. In der oa. Eingabe führte der Einschreiter wie folgt aus:
„Berufung gegen Gz: VStV 914300688235/2014
VStV 914300681320/2014
wie ich gesagt habe:
Es gibt gesetze in österreich. Die gesetze gilt für alle gleich.
In Österreich glückspiel automaten ist verboten.
Dafür arbeitet zuerst finantzamt und polizei. Überall gibt genügt glückspiel automaten. Magistrat meldet, Finantzamt % 20 ust. nimmt. Polizei macht augen zu.
Straffen sie, nehmen sie automaten weg. Alle lokale zu sperren, straffe schreiben. Dann kommen sie zu mir. Für verbotene automaten gibt kein gesetzt aber für ohne schein mopedfahren schon. Wenn sie haben keine ahnung über glückspiel rufen sie bitte Landesregierung oö. Alle abteilungen wissen über das. Magistrat, Finantzamt, Polizei das glückspielautomaten verboten ist. Wo ist problem das sie ruhig bleiben über glückspiel? Wenn so lange automaten weiter läuft, Sie dürfen mich auch ned straffen. Ich bin nicht mit moped gefahren. Erste Tag bremse geht nicht 2.Tag geht schon. wie ist das möglich?
MFG M.C.“
I.3. Mit Schreiben vom 2.3.2015 forderte das Landesverwaltungsgericht den Einschreiter zur Mängelbehebung auf. Das Schreiben lautete inhaltlich wie folgt:
„Sehr geehrter Herr C.!
In obiger Angelegenheit wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Ihr als Berufung gegen oben angeführte Bescheide bezeichnetes Anbringen, welches am 6. Februar 2015 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingegangen ist, zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z.3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Ihr Anbringen beinhaltet weitestgehend Vorbringen hinsichtlich Glückspielautomaten, die für das vorliegende Verfahren nicht erheblich sind. In der Sache führen Sie lediglich am Ende aus, dass Sie nicht mit dem Moped gefahren sind. Weiters stellen Sie in den Raum, dass es nicht möglich sei, dass die Bremse am ersten Tag funktioniert, am zweiten Tag nicht funktioniert habe.
Darüber hinaus beinhaltet Ihr Anbringen keinerlei Vorbringen zur gegenständlichen Sache. Insbesondere beinhaltet Ihre Beschwerde über den Umstand hinaus, dass Sie nicht gefahren sein wollen, keine weitere Begründung, auf die sich Ihre Behauptungen der Rechtswidrigkeit stützen (§ 9 Abs. 1 Z.3), kein Begehren (also Ihren Wunsch in welcher Form das Landesverwaltungsgericht Ihr Anbringen erledigen soll; § 9 Abs. 1 Z.4), keine Angabe der belangten Behörde und keine Angaben zur Rechtzeitigkeit.
Das Verwaltungsgericht ist an das Vorbringen in Ihrer Beschwerde weitgehend gebunden, weshalb den Beschwerdegründen (z.B. inhaltliche Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit der belangten Behörde, Verfahrensfehler etc.) und dem Beschwerdebegehren besondere Wichtigkeiten zukommen.
Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Dabei ist dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen. Wird der Mangel jedoch rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Ihnen wird daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, innerhalb von 2 Wochen, ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens einlangend bei Gericht Ihre Beschwerde im obigen Sinne zu konkretisieren, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in die Lage versetzt wird, Ihre Beschwerde gesetzgemäß zu behandeln.
Sollten Sie auf dieses Schreiben nicht reagieren, oder sollte keine gesetzgemäße Ausführung Ihrer Beschwerde erfolgen, müsste Ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“
I.4. Das genannte Schreiben wurde dem Einschreiter am 10.3.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte kein weiteres Schreiben des Einschreiters bei Gericht ein.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht.
II.2. Das Landesverwaltungsgericht geht vom unter I. dargestellten, völlig unbestrittenen Sachverhalt aus. Das gerichtliche Mängelbehebungsschreiben wurde dem Einschreiter am 10.2.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verständigung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Einschreiter hat sich binnen der ihm gesetzten Frist nicht geäußert.
III.1. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z.3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs.1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Dabei ist dem Beschwerdeführer die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen.
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Eder ua., Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichten, §9 VwGVG, K 10).
III.2. Das Anbringen des Einschreiters bezieht sich zum überwiegenden Teil nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern macht der Einschreiter seinem offensichtlichen Unmut über Glücksspiel-Lokale und die von ihm angenommene Untätigkeit der Behörden Luft. Insgesamt scheint der Einschreiter davon auszugehen, dass er für sein rechtswidriges Handeln nicht verfolgt werden darf, wenn die Behörden (nach seiner Ansicht) andere Rechtsbrecher nicht verfolgen.
Zur Sache äußert er sich völlig unsubstantiiert und ist aus seinem Vorbringen nicht ableitbar, auf welche Form der Erledigung der Einschreiter abzielt. Insbesondere beinhaltet das Anbringen keinen Beschwerdeantrag bzw. kein Begehren. Zudem beinhaltet das Anbringen keine Angaben zur belangten Behörde und zur Rechtzeitigkeit.
Die Eingabe des Einschreiters beinhaltet somit keinen begründeten Beschwerdeantrag.
III.3. Der gerichtliche Mängelbehebungsauftrag wurde am 10.3.2015 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde vom Postboten in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am gleichen Tag zu laufen, sodass die Zustellung gem. § 17 Abs. 3 ZustellG am 10.3.2015 bewirkt war (Rückschein).
Das Gericht hat dem Einschreiter aufgetragen, das binnen 2 Wochen (einlangend bei Gericht) zu verbessern. Bis zum 25.3.2015 ist bei Gericht kein Schreiben des Bf eingelangt.
Der Einschreiter ist damit dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl