LVwG-600708/6/KLi/BD

Linz, 24.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 28. Jänner 2015 des T. S., geb. x.x.1984, S.straße x, S., gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19.12.2014, GZ: VStV/914300537479/2014 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten. Gemäß § 64 VStG entfällt ein Kostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 19.12.2014, GZ: VStV/914300537479/2014, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vorgeworfen, er habe am 1.7.2014 um 9:46 Uhr in Steyr, M. G. x, W.platz, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen SR-…. dieses Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ zum Parken abgestellt. Über den Bf wurde deshalb gemäß § 24 Abs. 1 lit.a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 28. Jänner 2015, mit welcher der Bf vorbringt, sein Fahrzeug nur im Bereich des gepflasterten privaten für Mieter bzw. Bewohner des Hauses in der S.straße x in 4400 Steyr vorgesehenen Parkplatz abgestellt zu haben. Es sei kein Strafzettel am Fahrzeug angebracht worden. Sein Fahrzeug werde nur in diesem gepflasterten Bereich abgestellt.

 

Zusammengefasst werde daher beantragt, das Strafverfahren einzustellen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Straferkenntnis vom 19.12.2014, GZ: VStV/914300537479/2014, wurde dem Bf das zu Punkt I.1. dargestellte Parkvergehen angelastet.

 

II.1. Im Bereich der Örtlichkeit W.platz/S.straße x bestehen mehrere Möglichkeiten, ein Fahrzeug abzustellen. Zum Haus S.straße x gehört eine gepflasterte (Kopfsteinpflaster) Einfahrt. Es besteht zunächst die Möglichkeit, auf diesem Kopfsteinpflaster das Fahrzeug abzustellen. Dem Bf wurde es vom Vermieter gestattet, sein Fahrzeug dort abzustellen. In den meisten Fällen stellt der Bf auch tatsächlich sein Fahrzeug dort ab.

 

II.2. Darüber hinaus stellen zahlreiche Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug auch im Bereich der Straße, und zwar am W.platz nächst der Fahrbahn ab. Dort ist allerdings ein Halte- und Parkverbot verordnet.

 

II.3. In der Vergangenheit hat der Bf bereits mehrere Verwaltungsstrafen wegen der ihm an der oben zitierten Örtlichkeit vorgeworfenen Verwaltungs-übertretungen erhalten und diese auch einbezahlt.

 

II.4. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt, 1.7.2014, 9.46 Uhr, kann nicht festgestellt werden, ob der Bf sein Fahrzeug auf dem Kopfsteinpflaster vor dem Haus S.straße x oder gegenüber auf dem W.platz im Bereich des Halteverbotes abgestellt hat. Beide Möglichkeiten sind jedenfalls gegeben.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Straferkenntnisses ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und ist der Inhalt des Straferkenntnisses auch unbestritten. Dieser konnte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

III.2. Die Feststellungen zur Örtlichkeit – nämlich zum gepflasterten Parkplatz und zum Halteverbot – ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Ferner liegen zahlreiche Lichtbilder über die Örtlichkeit vor, welche einerseits vom Zeugen GrInsp. K., vom Bf selbst und vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigeschafft wurden. Die Anordnung des Parkplatzes und des Halteverbotes wurde außerdem von niemandem bestritten, sodass weitere Erhebungen dazu jedenfalls nicht notwendig waren.

 

III.3. Strittig ist allerdings die Frage, an welcher Stelle der Bf zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug abgestellt hatte. Dazu liegen unterschiedliche Beweisergebnisse vor.

 

Der Bf selbst gab zunächst an, grundsätzlich sein Fahrzeug immer im Bereich des Kopfsteinpflasters abzustellen. Allerdings könne er sich heute nicht mehr erinnern, wie genau er sein Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt abgestellt hatte. Der Bf konnte auch keine Angaben dazu machen, ob sein Fahrzeug vielleicht minimal in die Fahrbahn ragte. Auf einem Lichtbild (Urkunde Nr. 4) zeichnete er sein Fahrzeug jedenfalls auf dem Kopfsteinpflaster ein.

 

Demgegenüber gab der Zeuge GrInsp. K. an, dass der Bf sein Fahrzeug gegenüber dem Haus S.straße x, auf dem W.platz im Bereich des Halte- und Parkverbotes abgestellt hätte. Er zeichnete dazu auch das Fahrzeug des Bf entsprechend ein (Urkunde Nr. 5).

 

Aus dem Akteninhalt ergeben sich ferner unterschiedliche Abstellpositionen des Fahrzeuges, wobei dieses einmal parallel zur Fahrbahn und einmal schräg zur Fahrbahn dargestellt wurde. Wie oder wo das Fahrzeug nun tatsächlich abgestellt wurde, konnte auch im Rahmen einer intensiven Parteien- und Zeugen-vernehmung nicht mehr festgestellt werden.

 

III.4. Vor dem dargestellten Hintergrund bleibt insofern offen, ob der Bf sein Fahrzeug nunmehr im Halteverbot abgestellt hat oder nicht. Einerseits hat der Zeuge dargestellt, wo nach seiner Erinnerung das Fahrzeug des Bf abgestellt wurde, dem stehen allerdings die Angaben des Bf entgegen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersieht dabei nicht, dass sich im Zuge der Zeugenvernehmung zwischen dem Bf und dem Zeugen eine überaus hitzige Debatte entwickelte, in welcher der Bf dem Zeugen auch vorwarf, seine Erhebungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Dem Bf steht es immerhin auch frei, sich im Hinblick auf die drohende Bestrafung in der günstig erscheinenden Richtung zu verantworten und insofern das Abstellen seines Fahrzeuges im Halteverbot zu bestreiten.

 

Tatsächlich erscheinen aber beide Darstellungen des Parkverhaltens des Bf nachvollziehbar. Sehrwohl ist es möglich, dass der Bf sein Fahrzeug im Bereich des Halteverbotes abgestellt hat; genauso gut möglich ist es aber auch, dass er sein Fahrzeug tatsächlich auf dem gepflasterten Bereich vor dem Haus S.straße x abgestellt hat.

 

Insofern konnte nicht aufgeklärt werden, wo das Fahrzeug des Bf abgestellt war.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersieht dabei nicht, dass dem Zeugen als besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht eine ordnungsgemäße Wahrnehmung und Wiedergabe der geschilderten Vorgänge durchaus zugesonnen werden kann, ebenso wenig, dass der Bf als mit Verwaltungsübertretungen belasteter Verkehrsteilnehmer ein Interesse an der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat. Dennoch konnten trotz intensiver Befragung und Vernehmung des Bf und des Zeugen die sich ergebenden Widersprüche nicht ausgeräumt werden. Feststellungen zulasten des Bf konnten deshalb letztlich nicht getroffen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 lit.a StVO ist das Halten und Parken verboten, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO.

 

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Verfahrensgegenständlich ist im vorliegenden Fall, an welcher Stelle der Bf sein Fahrzeug abgestellt hatte und ob dies auf dem W.platz im Bereich des Halte- und Parkverbotes oder auf dem gepflasterten Bereich vor dem Haus S.straße x war. Nur für den Fall, dass sich eindeutig ergeben hätte, dass der Bf sein Fahrzeug im Halte- und Parkverbot abgestellt hatte, ist eine Bestrafung möglich.

 

V.2. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht erwiesen, an welcher Stelle der Bf sein Fahrzeug abgestellt hatte. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte zwar nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Bf sein Fahrzeug sicher im Bereich der S.straße x auf dem gepflasterten Parkplatz abgestellt hat. Allerdings konnte auch nicht mit letzter Überzeugung festgestellt werden, dass das Fahrzeug im Halte- und Parkverbot auf dem W.platz abgestellt war.

 

V.3. Aufgrund der bestehenden Zweifel war daher zugunsten des Bf das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Demnach fallen auch keine Verfahrenskosten an.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133 Abs.6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer