LVwG-600665/10/Sch/MSt

Linz, 11.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Schön über die Beschwerde des Herrn A G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B K, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Dezember 2014 GZ: VerkR96-5766-2014, betreffend mehrere Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt     980 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat Herrn A G (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom            9. Dezember 2014, GZ: VerkR96-5766-2014, die Begehung von Verwaltungs-übertretungen nach 1) § 5 Abs. 1 StVO, 2) § 31 Abs. 1 StVO, 3) § 4 Abs. 1 lit.c StVO sowie 4) § 5 Abs. 1 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß 1) § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von 2200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, 2) § 99 Abs. 2 lit. e StVO eine Geldstrafe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, 3) § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 4) § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von 2200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von            18 Tagen verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 490 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ge­lenkt Ein am 09.08.2014 um 14:08 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen Messwert von 0,88 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Auf den Lenk- bzw. Unfallzeitpunkt zurück-gerech­net und unter Berücksichtigung des Nachtrunkes ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille.

 

Tatort: Gemeinde B, nächst Objekt x Straße x

 

Tatzeit: 09.08.2014, ca. 04:15 Uhr

 

 

 

2) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsun­fall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde das Verkehrszeichen "Vorrang geben".

 

Tatort: Gemeinde B, nächst Objekt x Straße x

 

Tatzeit: 09.08.2014, ca. 04:15 Uhr

 

 

 

3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie nach dem Verkehrsunfall verbo­tenerweise Alkohol konsumierten.

 

Tatort: Gemeinde B, nächst Objekt x Straße x

 

Tatzeit: 09.08.2014, ca. 04:15 Uhr bis ca. 05:30 Uhr

 

 

4) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ge­lenkt. Ein am 09.08.2014 um 14:08 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen Messwert von 0,88 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Auf den Lenkzeitpunkt zurückgerechnet ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von 2,62 Promille.

 

Tatort: Gemeinde B, vom Objekt x Straße x auf öffentlichen Straßen in Richtung H.

 

Tatzeit: 09.08.2014, ca. 05:30 Uhr

 

 

 

Fahrzeug: Kennzeichen BR-x, PKW, x, rot

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.    §5 Abs. 1 StVO

 

2.    § 31 Abs. 1 StVO

 

3.    § 4 Abs. 1 lit. c StVO

 

4.    § 5 Abs. 1 StVO

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von:

 

1.    2200 Euro

 

2.       250 Euro

 

3.       250 Euro

 

4.    2200 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

 

1.    18 Tagen

 

2.       2 Tagen

 

3.       2 Tagen

 

4.    18 Tagen

 

Gemäß

 

1.    §99 Abs. 1 lit. a StVO

 

2.    § 99 Abs. 2 lit. e StVO

 

3.    § 99 Abs. 2 lit. a StVO

 

4.    § 99 Abs. 1 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

 

1. 220 Euro

 

2.       25 Euro

 

3.       25 Euro

 

4. 220 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 5.390,00 Euro.“

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 5. März 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und drei Zeugen teilgenommen haben.

Die belangte Behörde hat sich im Vorfeld für das Nichterscheinen zur Verhandlung entschuldigt.

 

 

3. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung hat der Rechtsmittelwerber zu den ihm zur Last gelegten Übertretungen Folgendes ausgeführt:

 

„Am Vortag des 9. August 2014 bzw. auch in die Nacht hinein habe ich in meiner Werkstätte gearbeitet. Ich habe damals einen speziellen Motor zusammengebaut.

Ich weiß nicht mehr genau, wie lange diese Arbeiten gedauert haben. Ich glaube, es war schon nach Mitternacht, als ich dann auf die Tankstelle M gefahren bin. Diese Tankstelle ist etwa 500 Meter von mir zuhause entfernt. Ich bin dorthin mit meinem PKW gefahren.

Ich kann mich sehr schlecht an die Angelegenheit erinnern, es muss also nach Mitternacht gewesen sein, als ich dort bei der Tankstelle eingetroffen bin. Es kann auch noch etwas später gewesen sein.

Normalerweise hat die Tankstelle nicht rund um die Uhr offen, wenn aber noch jemand da ist, dann hat die Tankstelle schon länger offen. Normalerweise ist die Tankstelle bis etwa 21 Uhr oder 22 Uhr in Betrieb. Wenn die Richtigen beisammensitzen wird dann die Tankstelle zwar zugesperrt, die Leute bleiben aber noch da. Gemeint ist, dass zwar die Tankstelle zugesperrt ist, das Stüberl bleibt aber noch offen. Ich kann mich nicht erinnern, welche Leute und in welcher Anzahl dort im Stüberl noch anwesend waren.

Ich glaube, dass ich mir dort was zu essen gekauft habe, normalerweise mache ich das so. Zum Essen habe ich glaublich ein Bier getrunken, so wie ich es meistens mache.

Ich glaube, dass ich in der Folge dann nach B gefahren bin, auch daran kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt sicher nicht mehr als eine Flasche Bier getrunken gehabt, als ich nach B gefahren sein dürfte.

Ich glaube, dass ich da eine zweite Person mit hatte, in B war ja jemand mit gewesen.

Ich weiß nicht, wer diese Person gewesen ist.

Wenn mir heute vorgehalten wird, dass ich im Nachtclub C in B gewesen sei, so gebe ich an: Daran habe ich keinerlei Erinnerung mehr. Ich weiß auch nicht mehr, ob ich im Lokal drinnen war und dort was konsumiert habe, schon gar nicht Art und Menge der konsumierten Getränke. 

Es ist wahrscheinlich, dass ich ein Verkehrszeichen in der Nähe des Lokals umgefahren habe, mein Auto war nämlich auch beschädigt. Mir ist völlig unerklärlich, dass ich hier kein genaueres Erinnerungsvermögen mehr habe.

Wenn bei der Befragung von zwei Zeuginnen, Bedienstete im Lokal C, von einer Person mit Latzhose die Rede ist, so gebe ich an, dass das wohl ich war.

Ich dürfte dann nach dem Nachtlokalbesuch, an welchen ich kein Erinnerungsvermögen habe, wieder von dort weggefahren sein. Ich weiß nicht, ob die zweite Person, die bei der Hinfahrt dabei war, hier auch noch dabei war.

Dann bin ich wieder zu der oben angeführten Tankstelle gefahren. Ich weiß nicht, wann ich dort eingetroffen bin. Die Entfernung zwischen B und H beträgt etwa 15 bis 20 km. Ich kann aber, wie schon gesagt, heute nicht angeben, wann ich bei der Tankstelle wieder eingelangt bin.

Geht man davon aus, dass ich etwa gegen 5 Uhr früh, wie im Akt dokumentiert, vom Lokal C weggefahren bin, müsste ich etwa eine Viertelstunde später dann bei der Tankstelle gewesen sein.

Normalerweise sperrt die Tankstelle um 6 Uhr früh auf, möglicherweise war hier schon jemand da.

Wenn mir die Angaben aus der Anzeige der Polizei vorgehalten werden, wonach ich erst um 8 bis 9 Uhr bei der Tankstelle eingetroffen sei, so kann ich dazu nichts sagen.

Ich weiß nicht, ob ich von den später eintreffenden Polizeibeamten befragt wurde, was ich bei der Tankstelle an alkoholischen Getränken getrunken hätte. In der Anzeige ist von Wein in unbekannter Menge die Rede, ich kann dazu also nichts ausführen.

Bei der Alkomat-Messung auf der Tankstelle gegen 14:00 Uhr wurde ein Wert von 0,88 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt.

Ich habe allerdings nur ein ganz geringes Erinnerungsvermögen, dass die Polizei überhaupt da war.

Zum Alkoholkonsum auf der Tankstelle kann ich heute auch keine Angaben machen. Wenn ich Wein trinke, trinke ich nur einen Gespritzten, ob ich gegenständlich auch Wein getrunken hatte, weiß ich heute nicht mehr.

Ansonsten trinke ich eher Bier, dies allerdings auch nicht sehr viel. Normalerweise trinke ich auch keinen Schnaps. Ich glaube, dass allerdings schon Schnaps zu erhalten wäre im Stüberl der Tankstelle.

Es kommt schon vor, dass ich gelegentlich einen „Rausch“ habe, nach ein paar Tagen fällt mir aber dann schon wieder einiges ein. Im vorliegenden Fall ist dies allerdings nicht gegeben gewesen.

Mit Herrn G hatte ich vereinbart gehabt, dass eine Reparatur an seinem Fahrzeug durchzuführen wäre, es handelte sich um die Lichtmaschine. Herr G hatte gesagt, dass er am Samstag kommen würde, verabredet war allerdings nicht ein Treffen auf der Tankstelle, wahrscheinlich in der Werkstätte, Genaueres weiß ich auch hier nicht.

Ich habe nicht den gesamten Vormittag des 9. August 2014 auf der Tankstelle verbracht, sondern bin mit Herrn G zu einem Bekannten gefahren, um für sein Auto eine Lichtmaschine zu holen. Auch diese Fahrt ist mir nicht erinnerlich, bei dieser Fahrt ist Herr G mit seinem Auto gefahren.

Die Person, die wir aufsuchten, war ein Bekannter von mir. Sein Name ist B R. Er wohnt in N. Den hab ich auch schon befragt, der kann sich aber auch nicht mehr an was erinnern. 

Herr G sagte mir, dass ich dort ein Bier getrunken hätte, glaublich sagte er auch, dass ich zwei Bier getrunken hätte. Auch das weiß ich aber selber nicht durch eigene Wahrnehmung.“

 

4. Diese Verantwortung lässt also offen, wie es zu den Übertretungen seitens des Beschwerdeführers kommen konnte. Nach der Beweislage ist allerdings mit Gewissheit anzunehmen, dass dieser am 9. August 2014 seinen PKW von H nach B zum Objekt x Straße x lenkte, dort ist ein Nachtlokal etabliert, wo er um ca. 4:15 Uhr eintraf. Aufgrund der Wahrnehmung eines unbeteiligten Zeugen steht auch fest, dass er dabei an einen Verkehrszeichenträger mit dem Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ stieß und diesen soweit verbog, dass das Verkehrszeichen dann in Schräglage geriet und  am Gebäude lehnte. Dabei wurde auch sein PKW beschädigt. Entsprechende Spuren wurden von den später einschreitenden Polizeibeamten gesichert und fotografisch festgehalten. Angesichts dieses Umstandes kann eben kein Zweifel entstehen, dass der Beschwerdeführer und niemand anderer diesen Verkehrsunfall verursacht hatte. Sodann begaben sich er und eine weitere Person, die mit ihm mitgefahren war, in das erwähnte Lokal. Nach etwa 45 Minuten, auch hier gibt es eine Zeugenwahrnehmung, verließen die beiden wiederum das Lokal und fuhren weg. Dies geschah, ohne dass von dem Verkehrsunfall der Geschädigte bzw. die Polizei verständigt worden wären.

Anschließend langte der Beschwerdeführer wieder in H ein und konsumierte dann in einem Tankstellenstüberl alkoholische Getränke, über deren Art und Menge er, siehe oben, nahezu keine Angaben machen konnte. Im Ergebnis kann also nach der Beweislage mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach einem von ihm verursachten bzw. wohl verschuldeten Verkehrsunfall Alkohol konsumiert hatte.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer behaupteten mangelnden Erinnerungs-vermögens an die relevanten Vorgänge konnte er auch keine Angaben zum Alkoholkonsum machen. Bei seiner Befragung durch Polizeiorgane am Vorfallstag gegen 14:00 Uhr hatte er ebenfalls bereits angegeben, er könne sich an nichts erinnern. Die zu diesem Zeitpunkt bei ihm durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 0,88 mg/l. Nachdem die Polizeibeamten im erwähnten Nachtlokal ermittelt hatten, dass der Beschwerdeführer dort Alkoholkonsum in Form eines halben Liter Weißbiers und eines Whisky‘s durchgeführt hatte, worauf das diesbezüglich befragte Personal des Lokals verwies, führte die belangte Behörde eine Rückrechnung vom oben erwähnten Messergebnis auf die beiden Lenkzeitpunkte 4:15 Uhr und 5:30 Uhr durch, wobei dieser erwähnte Alkoholkonsum Berücksichtigung fand. Es ergab sich eine Blutalkoholkonzentration beim Beschwerdeführer von 2,27 Promille (4:15 Uhr) bzw. 2,623 Promille (5:30 Uhr).

Naturgemäß konnte die erwähnte Alkoholmenge nur in Bezug auf den ersten Lenkvorgang in Abzug gebracht werden.

Der Beschwerdeführer vermeint allerdings, dass bei ihm eine noch größere Menge an alkoholischen Getränken, die er nach diesen beiden Lenkzeitpunkten konsumiert hätte, in Abzug zu bringen gewesen wäre.

Diesbezüglich hat er drei Zeugen aufgeboten, die über seinen Alkoholkonsum nach den beiden Lenkzeitpunkten, also am Vormittag des Vorfallstages, Auskunft geben könnten.

Diese wurden von der belangten Behörde auch entsprechend befragt und haben ihre Wahrnehmungen geschildert.

Auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden diese Zeugen neuerlich zweckdienlich befragt, wobei von G G der Konsum von zwei Halben Bier vor 10 Uhr dieses Tages durch den Beschwerdeführer wahrgenommen worden ist. Später habe dieser dann vier Bier und einen Viertelliter Schnaps getrunken.

Der Zeuge C K hat wiederum angegeben, der Beschwerdeführer habe mindestens vier Bier und zwei bis drei Gespritzte Wein konsumiert. Auch habe er aus einer Schnapsflasche mehrmals angezogen.

Der Zeuge P S berichtete wiederum, dass er keinen direkten Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer wahrgenommen habe, allerdings Bierflaschen am Tisch. Über den Konsum bzw. das Vorhandensein von anderen alkoholischen Getränken konnte er mangels Wahrnehmungen nichts angeben.

 

 

5. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich auf einen sogenannten „Nachtrunk“ beruft, die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315 uva.).

Wenn jemand beispielsweise behauptet, zwei Flaschen Bier und zusammen mit einer anderen Person eine Flasche Wein konsumiert zu haben, ist die Menge des konsumierten Alkohols nicht entsprechend konkret behauptet (VwGH 25.07.2007, 2007/02/0141).

Die vom Beschwerdeführer nicht einmal selbst, sondern bloß durch Zeugen behauptete Nachtrunkmenge ist äußerst vage gehalten. So kommt man bei der einen Zeugenaussage im Ergebnis auf etwa sechs Flaschen Bier und einen Viertelliter Schnaps, bei der anderen Aussage auf vier Flaschen Bier und einige Gespritzte Wein sowie den schluckweisen Konsum von Schnaps. Wie man bei einer derartig unpräzisen Nachtrunkangabe eine Rückrechnung auf einen bestimmten Lenkzeitpunkt durchführen kann, bleibt dem erkennenden Gericht verschlossen.

Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer diese Nachtrunkbehauptung erst aufgestellt hatte, nachdem ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2014 entzogen worden war. In der Vorstellung vom    8. September 2014 gegen diesen Mandatsbescheid, also etwa einen Monat nach dem Vorfall, wurden Nachtrunkbehauptungen aufgestellt. Er verweist dort auf Informationen, die er von G G erhalten habe. Demnach habe am Vormittag des Vorfallstages seinerseits ein Alkoholkonsum von zwei Halben Bier und dann von vier weiteren Halben Bier stattgefunden. Aus einer Schnapsflasche habe er 0,25 l Schnaps konsumiert. Dieses Behältnis wird in der Vorstellung als 1-Liter-Flasche bezeichnet, später ist dann eine Halbliterflasche daraus geworden. Von Weinkonsum ist dort mit keinem Wort die Rede.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, was zu erwarten gewesen wäre, eben bei der Amtshandlung mit den Polizeibeamten, Angaben zum Alkoholkonsum gemacht hat. Zum anderen sind seine bzw. die der Zeugen zu diesem Thema höchst ungenau ausgefallen. In Anbetracht der obigen höchstgerichtlichen Judikatur war es daher nicht geboten, diese weitgehend unbestimmten Alkoholmengen einer Berücksichtigung in Form eines in Abzug zu bringenden Nachtrunks zuzuführen.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich faktisch an nichts mehr erinnern könne, konnten nicht überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer an die Fahrt von H nach B nicht mehr erinnern konnte, war er doch nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt bzw. habe er einen nicht relevanten Alkoholkonsum hinter sich gehabt. In dem Nachtclub in B wurde dann laut Angaben des Personals vom Beschwerdeführer ein halber Liter Bier und ein Glas Whisky konsumiert. Aber auch daran habe er kein Erinnerungsvermögen mehr, nicht einmal die Person, die ihn dorthin begleitet hatte, sei ihm in Erinnerung. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorstellung wusste er offenkundig schon von einem Whisky-Konsum, da sich dieser im entsprechenden Schriftsatz wiederfindet. Wenn ihm die Person nicht erinnerlich ist, mit der er gefahren ist bzw. er bloß eine Vermutung hegen kann, ist es kaum nachvollziehbar, wie er sich plötzlich wiederum an einen Whisky-Konsum erinnern kann. In der Vorstellung ist von einem Glas Whisky (20 ccm) gemischt mit Wasser und Eis, also relativ ins Detail gehend, die Rede.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass mit derartig vagen und zum Teil auch nicht schlüssigen Angaben ein Nachtrunkkonsum nicht erfolgreich eingewendet werden kann.

 

 

6. Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Fakten 1) und 4) wurden von der belangten Behörde Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2200 Euro (gesetzliche Mindeststrafe 1600 Euro) verhängt. Hier kann von einer unangemessenen Straffestsetzung aus folgenden Gründen nicht die Rede sein:

 

Der Beschwerdeführer hat unter nach der Beweislage massiver Alkoholbeeinträchtigung innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne zwei Fahrten mit seinem PKW durchgeführt. Bei der Fahrt zum Lokal war der Blutalkoholgehalt laut amtsärztlicher Rückrechnung 2,27 Promille, bei der Abfahrt dann 2,62 Promille. Das sind beträchtliche Werte, die um einiges über dem relevanten „Grenzwert“ des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, nämlich 1,6 Promille, liegen. Auch hat der Beschwerdeführer im Zuge der Hinfahrt einen Verkehrsunfall verursacht, er ist nämlich massiv an ein Verkehrszeichen angefahren. Dadurch ist von ihm nicht nur in abstrakter Weise, sondern eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgegangen. Angesichts der massiven Alkohol-beeinträchtigung konnte er sein Fahrzeug offenkundig nicht mehr so weit beherrschen, dass er einen Anstoß an ein Verkehrszeichen mit der Vorderfront des KFZ zu vermeiden wusste.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht erstmals mit einem Alkoholdelikt in Erscheinung getreten, sondern hatte relativ kurze Zeit davor, nämlich im Jahr 2013, ebenfalls eine Alkofahrt unternommen gehabt. Bei ihm muss also ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden, das die Verhängung einer Geldstrafe oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe gebietet.

Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens noch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch nur ansatzweise Einsichtsfähigkeit zum Ausdruck gebracht, vielmehr seine nicht nachvollziehbare Version im Hinblick auf die nahezu völlige Erinnerungslosigkeit an die relevanten Vorgänge vorgebracht. Er muss daher diesbezüglich durch die Verhängung von spürbaren Verwaltungsstrafen an seine Verantwortung für sein Verhalten erinnert werden. Der bloße Verweis bei einer polizeilichen Vernehmung, „besoffen“ zu sein und sich an nichts zu erinnern, kann auch bei einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,88 mg/l nicht überzeugen.

 

Bezüglich der Fakten 2) und 3) des Straferkenntnisses, also der Übertretungen der §§ 31 Abs. 1 und 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960, hat die Behörde ebenfalls keine unangemessene Straffestsetzung zu vertreten. Das Nichtmelden von Beschädigungen an Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, etwa Verkehrszeichen, darf nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Auch der Alkoholkonsum nach einem Verkehrsunfall, wie er nach der Beweislage – in welcher Menge auch immer – seitens des Beschwerdeführers stattgefunden hatte, stellt kein Delikt dar, das eine Strafbemessung im untersten Bereich des Strafrahmens rechtfertigen würde.

Dem Beschwerdeführer konnten keinerlei Strafmilderungsgründe zugutegehalten werden, die trotz des beträchtlichen Unrechtsgehalts der begangenen Übertretungen eine Strafreduzierung vertretbar machen könnten. Vielmehr liegt in Bezug auf Alkohol im Straßenverkehr beim Beschwerdeführer eine Vormerkung aus dem Jahr 2013 vor.

Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in Form einer Mindestpension von 1100 Euro müssen zwar als eingeschränkt betrachtet werden. Es muss ihm aufgrund der massiven und mehrfachen Übertretungen die Bezahlung der Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, der von der Verwaltungsstrafbehörde über Antrag hin bewilligt werden kann, demnach zugemutet werden.

 

 

II.          Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren ist in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0110-4